Aktenzeichen RN 6 K 15.1396
Leitsatz
1 Ein etwaiges privates Recht begründet grundsätzlich kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss ggf. vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BayVGH BeckRS 2014, 56714). (Rn. 29) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Die Bauaufsichtsbehörden dürfen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität dann von einem Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände absehen, wenn der Betroffene zugleich in privaten Rechten verletzt wird und er sich des störenden Zustands selbst zu erwehren vermag, vor allem dadurch, dass er die Hilfe des ordentlichen Gerichts gegen den Störer in Anspruch nimmt. (Rn. 33) (red. LS Alexander Tauchert)
3 Ein Einschreiten der Behörde gegen einen Zustandstörer kommt unabhängig von den obigen Ausführungen zur Subsidiarität allenfalls dann in Betracht, wenn seine Verantwortlichkeit bzw. die Verantwortlichkeit eines Untätigbleibens für weitere Gefahren für das Gebäude der Nachbarin geklärt wäre. (Rn. 36) (red. LS Alexander Tauchert)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags.
Gründe
Die Klagen haben keinen Erfolg.
Die zulässige Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts … vom 17.8.2015 für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in 5 Wohneinheiten auf der Fl.Nr. 104, Gemarkung …, Markt M … ist unbegründet, da die Genehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Wer als Nachbar eine Baugenehmigung anficht, kann damit nur Erfolg haben, wenn diese gegen die zu prüfenden nachbarschützenden Vorschriften verstößt. Zu diesen gehört auch das partiell nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Für den Anspruch eines Nachbarn ist es dagegen nicht maßgeblich, ob die Baugenehmigung in vollem Umfang und in allen Teilen rechtmäßig ist, insbesondere ob die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren eingehalten wurden.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 17.8.2015 begegnet keinen formellen Bedenken, sie ist zu Recht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilt worden. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Die Baugenehmigung ist auch hinreichend bestimmt. Der Inhalt der Baugenehmigung und damit das genehmigte Vorhaben bestimmen sich nach der Bezeichnung und den Regelungen in der Baugenehmigung, die durch die in Bezug genommenen, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen konkretisiert werden. Die Klägerin als Nachbarin könnte eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung geltend machen, soweit durch diese nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (Simon/Busse/Lechner, BayBO Art. 68 Rn. 465-473, BAYERN.RECHT). Vorliegend ist Gegenstand der Baugenehmigung die Nutzungsänderung des bereits bestehenden Gebäudes sowie die Herstellung der Stellplätze. Diesbezüglich ist die Genehmigung hinreichend bestimmt. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Abgrabungen insbesondere auch im Hinblick auf eine Beseitigung einer früheren Sickergrube sind nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Es ist auch nicht erkennbar, dass im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung und der Herstellung der Stellplätze eine Geländeveränderung im Grenzbereich zur Klägerin zur Genehmigung gestellt ist. Insoweit kann die nicht vorhandene Darstellung des Geländeverlaufs in den Bauvorlagen vorliegend nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führen.
Die angefochtene Genehmigung der Nutzungsänderung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts, insbesondere nicht das im Einzelfall nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankert ist.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, da das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt. Die genehmigte Nutzung ist ihrer Art. nach im hier festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet zulässig.
Es kann offenbleiben, ob die Nutzungsänderung des bereits bestehenden Gebäudes einer Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans bedurft hätte, da insoweit kein Drittschutz erkennbar ist. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Formulierungen im Bebauungsplan „Einfamilienhäuser“ sowie „E+D“ beziehen sich nicht auf die Art der baulichen Nutzung, sondern auf das Maß der baulichen Nutzung. Ihnen kann kein Nachbarschutz entnommen werden. Insofern kann auch dahingestellt bleiben, ob die Baugenehmigung insoweit einen versteckten Dispens enthält, da gegebenenfalls von einer nicht nachbarschützenden Vorschrift befreit wäre. Unabhängig davon erscheint im Hinblick auf die Vornutzung als Gaststätte die Nutzung mit 5 Wohneinheiten nicht so massiv, dass sie nicht mit nachbarlichen Interessen vereinbar wäre.
Das Bauvorhaben verstößt nicht gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme.
Ein Vorhaben ist unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets (im Baugebiet selbst oder) in dessen Umgebung unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Das genehmigte Wohnhaus ist auch nicht im Einzelfall rücksichtslos gegenüber der Klägerin. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 – 2 CS 10.2137). Der Klägervortrag bietet keine ausreichenden Gesichtspunkte, die die Annahme nahelegen, dass es auf Grund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Klägerin kommen kann. Soweit sich diese darauf beruft, dass die Beigeladene ihrer Meinung nach die erforderliche Zahl an Stellplätzen nicht nachgewiesen habe, ist unabhängig von den obigen Ausführungen zum Gegenstand der Änderungsgenehmigung darauf hinzuweisen, dass die in Art. 47 Abs. 1 BayBO normierte Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen nicht dem Schutz des Nachbarn dient. Grundsätzlich sind die mit der Benutzung der erforderlichen Stellplätze notwendigerweise verbundenen Geräusche wie das Öffnen und Schließen der Autotüren im Regelfall als zumutbar anzusehen. Im Übrigen befinden sich die Stellplätze auch nicht im Grenzbereich zur Klägerin.
Die von der Klägerin in Bezug genommenen Geländeveränderungen sind nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Insofern kann daraus, unabhängig von der tatsächlichen Ausgestaltung, keine auf die Genehmigung bezogene Rechtsverletzung abgeleitet werden. Darüber hinaus wird nach Art. 68 Abs. 4 BayBO die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Eine Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein etwaiges privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss ggfs. vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – beck online Beck RS 2014, 56714 unter Bezugnahme auf Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand: April 2014, Art. 68 Rn. 63).
Der weitere Klageantrag auf aufsichtliches Einschreiten kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Klageerweiterung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich zulässig, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreites im Bereich des öffentlichen Rechts beiträgt (Kopp/Schenke, VwGO, § 91, Rdnr. 19). Die Einbeziehung der neuen Anträge in das Verfahren entspricht damit den Grundsätzen der Prozessökonomie.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Einschreiten der beklagten Behörde gegen den Beigeladenen wegen etwaiger in der Vergangenheit durchgeführter Geländerveränderungen auf dessen Grundstück (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Im Ergebnis kann dahinstehen, ob es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 19.2.2016 bereits um die (im Übrigen wiederholte) Ablehnung des bereits 2012 verbeschiedenen Antrags der Klägerin auf Einschreiten der Behörde oder um eine Zwischenmitteilung ohne Regelungswirkung handelte. Die Behörde hat ein Einschreiten unter Bezugnahme auf verschiedene Erwägungen, insbesondere auch das anhängige zivilrechtliche Verfahren abgelehnt. Demnach ist die Klage zulässig.
Die Ablehnung des Antrags verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Bauaufsichtsbehörden, die gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO bei der Errichtung von Anlagen darüber zu wachen haben, dass die öffentlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, können gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO in Wahrnehmung dieser Aufgabe die erforderlichen Maßnahmen treffen. Allerdings ist ihnen insofern – wie auch im Falle des Art. 76 Satz 1 BayBO – ein Ermessensspielraum eingeräumt (Molodovsky/Famers, in: Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 54 Rn. 45). Gleiches gilt für ein Einschreiten bei rechtswidrigen Abgrabungen auf Grund der abgrabungsrechtlichen Generalklausel des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des bayerischen Abgrabungsgesetzes (BayAbgrG). Die bei den sonstigen Abgrabungen anzustellenden Ermessenserwägungen sind mit denen nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO weitgehend identisch (BayVGH, B. v. 8.7.2014, Az. 2 ZB 13.1977 – juris). Ein Nachbar, der eine bauaufsichtliche Anordnung im oben beschriebenen Sinne begehrt, hat grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten liegt nur dann vor, wenn eine unzumutbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit besteht (Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 490). Weitere Voraussetzung für die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten ist demnach, dass die hier vom Dritten geltend gemachten Individualinteressen eines bauaufsichtlichen Schutzes bedürfen. Die Bauaufsichtsbehörden werden unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität dann von einem Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände absehen dürfen, wenn der Betroffene zugleich in privaten Rechten verletzt wird und er sich des störenden Zustands selbst zu erwehren vermag, vor allem dadurch, dass er die Hilfe des ordentlichen Gerichts gegen den Störer in Anspruch nimmt (Simon/Busse/Dirnberger, BayBO 124.,EL Stand Januar 2017,Art. 54 Rn.103-104).
Gemessen hieran ist die Entscheidung der Behörde von einem Einschreiten, sei es auch nur wie vom Klägervertreter in Bezug genommen im Hinblick auf weitere Gefahrerforschung abzusehen, nicht zu beanstanden.
Die Kläger- und Beigeladenenseite stritten vorliegend bereits seit mehreren Jahren in einem zivilrechtlichen (Beweissicherungs-)Verfahren darüber, ob durch Baumaßnahmen auf dem Grundstück des Beigeladenen Schäden am Gebäude der Klägerin entstanden sind. Mit Beschluss des Landgerichts … vom 26.2.2013 wurde der Sachverständigen S … aufgegeben, in einem zu erstellenden Gutachten das Bestehen im Einzelnen behaupteter Schäden sowie deren Ursache zu begutachten. Ferner sei anzugeben, welche Maßnahmen für eine zielgerichtete Mangel- und Schadensbeseitigung sowie für eine Verhinderung weiterer Schäden am Anwesen der Klägerin erforderlich seien. Nach dem vorliegenden Gutachten vom 27.3.2015 sei Hauptursache der Schäden der Baugrund, der bis in die Tiefe von 2 m aus Auffüllmaterial bestehe (S.131 des Gutachtens). Eine weitere einflussgebende Ursache liege bei den durchgeführten Abgrabungen westlich und südwestlich der Garage auf dem Grundstück … Der Gutachter S2 … kommt in der Anlage 2 Blatt A 24 zu dem Ergebnis, dass Entspannungen stattgefunden hätten und es in aller Regel nicht möglich sei, den aktiven Erddruck wieder rückzustellen. Seinerseits werden Sanierungsmaßnahmen am Gebäude der Klägerin insbesondere eine Unterfangung des betroffenen Fundaments am Gebäude der Klägerin vorgeschlagen (Blatt A 25), worauf auch die Gutachterin S … verweist. Die vom Klägervertreter in Bezug genommene Stützwand mit Hinterfüllung auf dem Grundstück des Beigeladenen als notwendige Maßnahme wird nicht genannt. Das zivilrechtliche Beweissicherungsverfahren ist mittlerweile abgeschlossen. In der mündlichen Verhandlung wies der Klägervertreter darauf hin, dass gegebenenfalls zunächst Gefahrerforschungsmaßnahmen zu treffen wären. Somit ist vorliegend nicht ersichtlich, dass derzeit eine behördliche Anordnung gegenüber dem Beigeladenen für die Erreichung der von der Klägerin benannten Ziele, weitere Schäden an ihrem Gebäude zu verhindern und die bestehenden zu beseitigen, erforderlich ist.
Ein Einschreiten gegen den Beigeladenen als Zustandstörer käme unabhängig von den obigen Ausführungen zur Subsidiarität allenfalls dann in Betracht, wenn seine Verantwortlichkeit bzw. die Verantwortlichkeit eines Untätigbleibens für weitere Gefahren für das Gebäude der Klägerin geklärt wäre. Davon kann auf Grund der vorliegenden Gutachten aus dem Beweissicherungsverfahren gerade nicht ausgegangen werden. Im Bereich der Gefahrenabwehr ist die Klägerin für den Zustand ihres Gebäudes verantwortlich. Es ist ihr unbenommen, die von der Sachverständigen S … beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen.
Den hilfsweise (für den Fall der Klageabweisung) gestellten Beweisanträgen, dass das klägerische Grundstück entgegen der Behauptung der Beigeladenenseite nicht aufgefüllt wurde, dass das Baugrundstück mehr als 2 Meter abgegraben worden ist sowie dass die Probleme am Gebäude der Klägerin nicht auch daraus resultierten, dass das Fundament an der Garagenwand seit 2012 geöffnet sei, brauchte nicht nachgekommen zu werden. Es ist nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die begehrte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse erbringen würde, als die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Ausführungen der Sachverständigen S … und S2 … Weder wurden bei den Baukontrollen durch das Landratsamt Baumängel erkannt, die auf eine fehlende ursächlich vom Grundstück des Beigeladenen ausgehende Standsicherheit schließen lassen, noch wurden von der Klägerin in nachvollziehbarer Weise Anzeichen, wie Verformungen oder Rissbildungen, vorgetragen, die derzeit eine konkrete Einsturzgefahr nahelegen. Im Übrigen wäre die beantragte Beweiserhebung aus oben genannten Gründen auch nicht entscheidungserheblich.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vorrangige Aufgabe verwaltungsbehördlichen Handelns in der Wahrung öffentlicher Interessen liegt und der Klägerin der Zivilrechtsweg offensteht, um eine bestehende oder drohende Eigentumsbeeinträchtigung durch die behauptete Abgrabung abzuwehren (Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 103 f.). Diese Möglichkeit hat die Klägerin bereits durch Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens wahrgenommen, es wurde ihrerseits auch nichts vorgetragen dass ihr eine Weiterverfolgung ihrer behaupteten Ansprüche vor dem Zivilgericht grundsätzlich nicht möglich wäre.
Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem erneuten Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht nachgekommen ist. Die Klägerin hat dementsprechend auch keinen Anspruch darauf, dass ihr Antrag neu verbeschieden wird.
Da nach alledem kein Verstoß gegen zu prüfende nachbarschützende Vorschriften vorliegt, musste die Klage mit der gesetzlichen Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat(§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.