Aktenzeichen 15 U 138/18
GVG § 13, § 17a Abs. 5
EGZPO § 15a
BGB § 134, § 138, § 143 Abs. 1, § 242, § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, Abs. 4, § 670, §§ 677 ff., § 779, § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 903 S. 1, § 906 Abs. 1, § 907 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2, §§ 1090 ff.
BauNVO § 5, § 11
TierSchG § 1, § 2 Nr. 2, § 15, § 16a
BaySchlG Art. 1
DüngeVO §§ 3, 4
GKG § 39, § 45 Abs. 1 S. 3, § 47, § 48
Leitsatz
Verfahrensgang
12 O 1303/17 2017-12-14 Endurteil LGMUENCHENII LG München II
Tenor
I. Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 14.12.2017 (Az. 12 O 1303/17) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Dieses Urteil sowie das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München II sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des danach vollstreckbaren Betrages abweiden, soweit nicht die jeweilige Gläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn wobei die Beklagte zu 1) das Grundstück der Beklagten zu 2) bewirtschaftet. Der Kläger verlangt insbesondere, dass die Beklagten die Viehhaltung auf dem unmittelbar an sein Grundstück angrenzenden Grundstück FlNr. … einstellen oder zumindest den dort gehaltenen Kühen keine Glocken anbringen.
Der Kläger erwarb sein Grundstück (FlNr. …) im Jahr 2011. Seit Juli 2015 pachtete die Beklagte zu 1) das angrenzende Grundstück FlNr. … von der Beklagten zu 2) und betreibt seitdem von Frühjahr bis Herbst Weideviehhaltung.
Der Kläger erwirkte wegen der Weideviehhaltung mit Glocken im Verfahren vor dem AG Miesbach …) gegen die Beklagte zu 1) eine einstweilige Verfügung. Nach Widerspruch der Beklagten zu 1) schlossen die Parteien im Termin am 15.09.2015 einen Vergleich.
Wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen der bauplanerischen Feststellungen und des Inhalts des Vergleichs, wird nach § 540 Abs. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts München I vom 14.12.2017 Bezug genommen. Dieses wies die Klage als unzulässig ab. Die Klage sei wegen des räumlichen Umfangs des den Beklagten aufzuerlegenden Verbots („alle angrenzenden Grundstücke an das Anwesen …“) unbestimmt. Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1) richte, fehle ihr das Rechtschutzbedürfnis, da insoweit schon der vor dem AG Miesbach geschlossene Vergleich eingreife. Dieser sei wirksam zustande gekommen und enthalte eine zeitlich unbegrenzte Nutzungsregelung. Auch der Klage gegen die Beklagte zu 2) fehle das Rechtschutzbedürfnis, da der Kläger bereits über einen vollstreckbaren Titel gegen die Beklagte zu 1) verfüge.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine Klage um verschiedene weitere Unterlassungsansprüche erweitert und inhaltlich präzisiert.
Ergänzend trifft der Senat diese Feststellungen:
Die Beklagte zu 1) hat nach Abschluss des Vergleichs im September 2015 Kühe mit Glocken nur noch auf der südlichen Hälfte des Grundstücks FlNr. … (im Sinne des Vergleichs vom 15.09.2015) gehalten. Die Nutzung stellt sich im Einzelnen so dar:
Im Zeitraum von Mai bis Oktober 2016 hielt die Beklagte zu 1) auf diesem Grundstück ca. sieben Kühe mit Kuhglocken. Sie belegt immer nur eine der beiden Hälften der Weide, so dass sich zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig Kühe auf der Nord- und Südhälfte befinden. Soweit die Kühe von der Beklagten auf der Nordhälfte gehalten werden, tragen sie keine Glocken.
Ab dem 07.08.2017 bis Ende Oktober 2017 befanden sich sieben Jungrinder mit fünf Glocken auf dem südlichen Teil der Weide. Soweit die Nordhälfte belegt war, waren es nicht mehr als sieben Kühe ohne Glocken.
Am 16.06.2018 wurden fünf Rinder mit vier Glocken auf die Südhälfte der Weide gebracht; am 03.07.2018 wurde ein Tier mit Glocke, nachdem es gekalbt hatte, nach Hause gebracht. Die restlichen vier Rinder (davon drei mit Glocken) wurden am 20.07.2018 nach Hause gebracht. Vom 21.09. bis zum 22.10.2018 weideten acht Kühe mit sechs Glocken auf der südlichen Weide.
Auf dem Grundstück FlNr… wurde im Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2014 vom früheren Pächter … vier bis fünfmal jährlich Gülle ausgebracht. Im Oktober 2017 sowie am 07.04.2018 brachte die Beklagte zu 1) auf dem Grundstück FlNr. … Gülle aus.
Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 08.02.2018 (Bl. 106/107 d.A.):
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts München werden die Beklagten zur Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft verurteilt, auf dem an das Anwesen …, … angrenzenden Grundstück Nr. …, Gemarkung …, die Weidehaltung/Viehhaltung zu unterlassen,
Hilfsweise:
1. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts München werden die Beklagten zur Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft verurteilt, auf dem an das Anwesen …, … angrenzenden Grundstück Nr. …, Gemarkung …, die Weidehaltung/Viehhaltung unter gleichzeitiger Verwendung von Kuhglocken oder vergleichbaren lärmverursachenden Hilfsmitteln zu unterlassen.
2. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts München werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.474,89 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit (eingetreten gegenüber der Beklagten zu 1) am 01.05.2017, gegenüber der Beklagten zu 2) am 03.05.2017) zu zahlen.
Weiter beantragt der Kläger mit Schriftsatz vom 26.02.2018 (Bl. 117 d.A.) im Wege der Klageerweiterung:
Die Beklagten werden zur Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft verurteilt, es zu unterlassen, auf dem an das Anwesen …, … angrenzenden Grundstück Nr. …, Gemarkung …, Gülle, Jauche, Mist, Viehdung aufzubringen.
Weiter stellt der Kläger mit Schriftsatz vom 20.08.2018 /Bl. 151/152 d.A.) die Hilfsanträge:
1. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts München werden die Beklagten zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von der Weidehaltung auf dem Grundstück, Flurstück Nr. …, Gemarkung …, insbesondere unter Verwendung von Kuhglocken oder ähnlichen Geräuschquellen kein Lärm auf das Grundstück des Klägers …, … dringt, der die Grundstücksbenutzung beeinträchtigt und die Gesundheit des Klägers und anderer Bewohner, insbesondere durch nächtliche Lärmimmission verletzt.
1a. Hilfsweise hierzu unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts München werden die Beklagten zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, (die gewährleisten,) dass von der Weidehaltung auf dem Grundstück, Flurstück Nr. …, Gemarkung …, insbesondere unter Verwendung von Kuhglocken oder ähnlichen Geräuschquellen kein Lärm nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) mit höherem Beurteilungspegel als 35 dB (A) und tagsüber (6:00 Uhr bis 22.00 Uhr) mit höherem Beurteilungspegel als 50 dB (A) ausgeht und nachts auch einzelne Geräuschspitzen den Wert von 55 dB (A) nicht überschreiten – gemessen vor den Fenstern des Wohnhauses auf dem Grundstück …, …, die dem Grundstück, Flurnummer …, Gemarkung …, zugewandt sind.
2. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts München werden die Beklagten zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von der Weidehaltung auf dem Grundstück, Flurstück Nr. …, Gemarkung … keine Gerüche und/oder Ungeziefer, Insekten, insbesondere Weidestechfliegen, Bremsen oder Dasselfliegen auf das Anwesen/Grundstück des Klägers …, … dringen.
3. Die Beklagten werden zur Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft verurteilt, es zu unterlassen, auf dem an das Anwesen …, … angrenzenden Grundstück Nr. ..,, Gemarkung …, Gülle, Jauche, Mist, Viehdung und/oder sonstige Düngemittel auszubringen, die den Düngebedarf im Sinne des § 3 Abs. 3 Düngemittelverordnung überschreiten und/oder die genannten Düngemittel auszubringen ohne zuvor den Düngebedarf im Sinne des 3 4 Düngemittelverordnung ermittelt zu haben.
Die Beklagten beantragen, die Berufung sowie die Klageerweiterungen abzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil und verweisen auf den zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger geschlossenen Vergleich. Die Beklagte zu 1) hält die Verwendung von Kuhglocken für zulässig und aus fachlicher Sicht für geboten.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 08.02.2018 (Bl. 106 d.A.), 26.02.2018 (Bl. 116 d.A.), 13.03.2018 (Bl. 123 d.A.), 20.08.2018 (Bl. 150 d.A.), vom 30.08.2018 (Bl. 161 d.A.) und vom 06.03.2019 (Bl. 216 d.A.) sowie auf die Schriftsätze der beiden Beklagten vom 16.08.2018 (Bl. 138 d.A.), 12.03.2018 (Bl. 121 d.A.), 16.08.2018 (Bl. 145 d.A.) und vom 07.02.2019 (Bl. 203 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist auch in der Form der mehrfach geänderten und ergänzten Anträge teils als unzulässig teils als unbegründet abzuweisen. Dies ist auch nach § 528 ZPO möglich, da nach den zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen kein anderes Ergebnis möglich ist (Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 39. Aufl., 2018, § 528 Rdnr. 9). In der gegenüber der rechtlichen Einordnung des Landgerichts abweichenden Bewertung der identischen Tatsachengrundlage liegt keine eigenständige Belastung oder unzulässige Verkürzung der Rechte des Klägers.
A.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet (§ 13 GVG); dies gilt auch für die Beklagte zu 2), die vom Kläger als Grundstückseigentümerin und Verpächterin des Grundstücks FlNr. … in Anspruch genommen wird. Zudem steht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs im Berufungsverfahren nach § 17a Abs. 5 GVG fest.
Eine vor Klageerhebung durchzuführende Schlichtung nach § 15a EGZPO i.V.m. Art. 1 BaySchlG war nicht erforderlich, da dieses Erfordernis nur für den Bereich der Amtsgerichte gilt.
Die Berufung ist trotz der durchgängigen mangelhaften Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts („Landgericht München“) zulässig, da das vom Kläger Gewollte eindeutig zu erkennen war.
B.
Die Anträge aus dem Schriftsatz vom 08.02.2018 (Bl. 106 d.A.) sind unbegründet.
I.
Der Antrag auf Unterlassung Weideviehhaltung/Viehhaltung auf FlNr. … durch die Beklagten (Hauptantrag) ist unbegründet.
1. Die gegenüber der ersten Instanz erfolgte geänderte Fassung des Hauptantrags stellt keine Klageänderung dar, da es sich um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO handelt (räumliche Beschränkung des Verbotsumfangs).
Gegenüber der Antragsfassung vor dem Landgericht beschränkt der Kläger seinen Anspruch auf ein Viehhaltungsverbot nunmehr ausdrücklich auf das Grundstück der Beklagten zu 2), das von der Beklagten zu 1) bewirtschaftet wird. In dieser räumlichen Beschränkung des Klagebegehrens liegt keine Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO).
2. Der Hauptantrag ist unbegründet, da der Kläger den Beklagten aus keinem Rechtsgrund schlechthin die Weideviehhaltung auf dem Grundstück FlNr. … verbieten kann. Auf die ohnehin anderslautende Regelung im Vergleich vom 15.09.2015 kommt es nicht weiter an.
a) Vertragliche Ansprüche mit diesem Inhalt bestehen nicht; eine solche Vereinbarung wurde insbesondere auch nicht im Vergleich vom 15.09.2015 getroffen. Eine nachbarrechtliche Vereinbarung fehlt ebenso wie eine grundbuchrechtliche Absicherung, die eine entsprechende Nutzungsbeschränkung für das Grundstück FlNr. … enthält.
b) Der Kläger hat gegen die Beklagten keine gesetzlichen Unterlassungsansprüche mit diesem Inhalt.
aa) Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB, da der Kläger damit nur bestimmte Immissionen, die vom benachbarten Grundstück auf sein Grundstück ausgehen, abwehren kann. Das Verbot einer bestimmten Grundstücksnutzung schlechthin vermag er daraus nicht abzuleiten. Ein solcher Abwehranspruch ergibt sich auch nicht aus § 907 Abs. 1 BGB, da die dort genannten „Anlagen“ künstlich geschaffene Werke sind (Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl. 2018, § 907 Rdnr. 1), wozu die Haltung lebender Tiere nicht gehört.
bb) Der Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. BauNVO.
(1) Die Viehhaltung auf dem Grundstück FlNr. … widerspricht nicht den öffentlichrechtlichen Vorschriften des Baurechts, so dass der Kläger keine Rechte aus einem Verstoß gegen ein zu seinen Gunsten bestehendes Schutzgesetz ableiten kann.
Bei dem Ortsteil …, in dem die beiden streitgegenständlichen Grundstücke liegen, handelt es sich nach den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gemäß dem Bebauungsplan Nr. 141 vom 30.07.2014 um ein Dorfgebiet nach § 5 BauNVO bzw. um ein Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO. Danach ist eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks FlNr. … baurechtlich zulässig. Auch im Flächennutzungsplan von 1984 war der Ortsteil … schon als „Dorfgebiet“ ausgewiesen. Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt aber auch die Haltung von Vieh auf der Weide.
(2) Soweit der Kläger verschiedentlich ausführt, er wohne in einem „reinen Wohngebiet“ handelt es sich um eine Rechtsberühmung, der kein tatsächlicher Sachvortrag zugrunde liegt. Soweit er damit auf den immanenten Konflikt zwischen einer Wohnnutzung und der landwirtschaftlichen Nutzung im dörflichen Bereich hinweisen will, gibt ihm dies keinen Anspruch, die Weideviehhaltung gänzlich verbieten zu lassen.
(3) Soweit der Kläger darauf verweist, dass zur Zeit seines Zuzugs im Jahr 2011 auf dem Grundstück FlNr. … keine Viehhaltung erfolgt sei und er sich deswegen auch erkundigt habe, verschafft ihm dies nicht den eingeklagten Abwehranspruch.
Die Viehhaltung auf dem Grundstück … steht mit der Rechtsordnung, insbesondere den Anforderungen des Bauplanungsrechts, im Einklang und stellt eine auch privatrechtlich rechtmäßige Grundstücksnutzung dar (§ 903 BGB). Eine Nutzungsänderung bzw. der Aufnahme einer neuen Nutzung auf dem Grundstück FlNr. … müssen die Eigentümer der Nachbargrundstücke hinnehmen; sie können nicht darauf vertrauen, dass eine rechtlich mögliche Nutzung dauerhaft unterbleibt. Wollen sie deswegen eine verbindliche Regelung haben, müssen sie vertragliche Vorkehrungen treffen, wonach das andere Grundstück nicht in einer bestimmten Art und Weise genutzt wird. Dazu stellt ihnen die Rechtsordnung entsprechende Instrumente zur Verfügung (vgl. z.B. §§ 1090 ff BGB).
Hinzu kommt, dass die bauplanungsrechtlichen Bestimmungen aus dem auch dem Kläger zugänglichen Flächennutzungsplan entwickelt wurden. Damit hat der örtliche Gesetzgeber die Interessen der Beteiligten in diesem Gebiet anhand des schon beim Zuzug des Klägers vorhandenen Maßstabs bewertet und die erlaubten Nutzungen bestimmt.
II.
Der Antrag auf Unterlassung Weidehaltung/Viehhaltung auf FlNr. … „unter gleichzeitiger Verwendung von Kuhglocken oder vergleichbaren lärmverursachenden Hilfsmitteln“ sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (erster Hilfsantrag) ist unbegründet.
1. Der Kläger kann den Beklagten die Nutzung von Kuhglocken nicht schlechthin, unabhängig von störenden Geräuschimmissionen auf sein Grundstück, verbieten, soweit dies nicht im Vergleich vom 15.09.2015 mit der Beklagten zu 1) vereinbart wurde.
a) Der Kläger kann allerdings die Verwendung von Kuhglocken auf der nördlichen Hälfte des Grundstücks FlNr. … der Beklagten zu 1) aufgrund des Vergleichs vom 15.09.2015 verbieten (siehe näher unten D. II. 1.). Einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch, den der Kläger mit der Klage hier gegen beide Beklagte verfolgt, hat er aber nicht.
b) Der Kläger kann den Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB nicht schlechthin die Verwendung von Kuhglocken auf dem Grundstück FlNr. … verbieten, da sich diese Handlung der Beklagten zu 1) auf das Grundstück der Beklagten zu 2) beschränkt und keine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers (§ 903 Satz 1 BGB) darstellt.
c) Der Kläger kann den Beklagten auch nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Nr. 2 TierschutzG die Verwendung von Kuhglocken verbieten.
Der Kläger meint, die Verwendung von Kuhglocken füge den Tieren unnötige Leiden zu und sein daher unzulässig. Mit dieser Beurteilung steht er zwar nicht allein, sie entspricht allerdings auch nicht der herrschenden Auffassung. Auch wenn der Kläger recht hätte, vermag er daraus keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten abzuleiten. Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes dienen dem Wohl des Tiers, gewähren aber einem Nachbarn des Tierhalters kein subjektives Recht auf Durchsetzung von dessen Schutzbestimmungen (§ 1 TierSchG). Vielmehr obliegt die Durchsetzung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes den zuständigen Behörden (§§ 15, 16a TierSchG). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob das Anbringen von Kuhglocken wegen der erleichterten Verfolgbarkeit entlaufener Tiere eine ggf. vorliegende Beeinträchtigung des Tierwohls rechtfertigen kann.
2. Der Kläger kann von den Beklagten ebensowenig die Erstattung gezahlter Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen verlangen.
Mit diesem Anspruch macht der Kläger seine Rechtsverfolgungskosten in Form von gezahlter Rechtsanwaltsvergütung geltend, die er für die Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2016, mit denen er die Beklagten zur Abgabe von Unterlassungserklärungen aufforderte, aufwenden musste. Dieser Anspruch besteht nicht. a) Der Anspruch ergibt sich weder als Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verzugs mit der Erfüllung einer dem Kläger geschuldeten Unterlassungspflicht (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB) noch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der GoA (§§ 670, 677 ff BGB).
Die Beklagten befanden sich vor Erteilung des Auftrags des Klägers an seinen Rechtsanwalt nicht im Verzug; sie befolgten vielmehr die kurz zuvor im Vergleich vom 15.09.2015 getroffene neue Nutzungsregelung für das Grundstück FlNr. … Soweit vor dem Abschluss des Vergleichs ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 1004, 906 BGB bestanden haben sollte, ist dieser mit Abschluss des Vergleichs entfallen (dazu näher unten D. II. 2.); jedenfalls endete ein Verzug der Beklagten zu 1), da sie darauf vertrauen durfte, dem Kläger ab dem 15.09.2015 nur noch im Rahmen der Pflichten aus dem Vergleich verpflichtet zu sein (§ 286 Abs. 4 BGB). Gegenüber der Beklagten zu 2) ist eine verzugsbegründende Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) vor Oktober 2015 nicht vorgetragen.
Ein Anspruch aus GoA scheidet aus, da das vom Kläger von den Beklagten vor Klageerhebung verlangte Verhalten (vgl. Hauptantrag und erster Hilfsantrag) von diesen nicht geschuldet war. Die vorgerichtliche anwaltliche Aufforderung verfolgte ausschließlich ein rechtlich unbegründetes Anliegen des Klägers.
b) Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, da es an einer schuldhaften Eigentumsverletzung durch die Beklagten fehlt.
Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagten mit der Aufnahme der Weideviehhaltung unter Verwendung (einer wechselnden Anzahl von Kuhglocken) schuldhaft gehandelt hatten, insbesondere nachdem die Parteien den Vergleich vom 15.09.2015 geschlossen hatten.
C.
Der mit der Klageerweiterung im Schriftsatz vom 26.02.2018 (Bl. 116 d.A.) geltend gemachte Antrag auf Unterlassung, auf dem Grundstück … Gülle, Jauche, Mist, Viehdung aufzubringen, ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Klageerweiterung ist zulässig.
Der Senat entscheidet über diesen erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag, da dies sachdienlich ist und der Rechtsstreit auch insoweit entscheidungsreif ist (§§ 533, 263 ZPO).
Die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung ergibt sich daraus, dass mit einer Sachentscheidung auch über diesen Antrag die rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien insgesamt, ohne ein neues Verfahren anstrengen zu müssen, einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden kann. Eine Beweisaufnahme ist entbehrlich, da aufgrund des vorhandenen Vortrags der Parteien entschieden werden kann. Der dem Berufungsverfahren zugrundeliegende Tatsachenstoff wird damit nicht entgegen § 529 Abs. 1 ZPO ausgeweitet.
II.
Der Kläger kann den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verbieten, auf dem Grundstück … Gülle etc. auszubringen.
1. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB, da die Ausbringung der Stoffe nicht auf dem Grundstück des Klägers erfolgte und dieses auch nicht anlässlich des Gülleausbringung stofflich beeinträchtigt wurde. Zudem stellt die Gülleausbringung eine erlaubte landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks FlNr. … dar, die auch schon in früheren Jahren erfolgte.
2. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB, da die mit der Gülleausbringung verbundene Geruchsentwicklung keine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers darstellt. Diese Gerüche verflüchtigt sich rasch, so dass daraus keine abwehrbare Rechtsposition betroffener Grundstückeigentümer ergibt. Zudem könnte der Kläger nach §§ 1004, 906 BGB allenfalls eine Beschränkung einer Gülleausbringung erreichen, aber nicht das hier beantragte vollständige Verbot.
3. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf einen Verstoß gegen die DüngeVO stützen, da er einen solchen weder im Klageantrag noch in der dazugehörigen Begründung näher beschreibt. Ein allgemeines Düngeverbot ergibt sich aus dieser Rechtsnorm nicht.
Schließlich ergibt sich der Unterlassungsanspruch auch nicht aus dem Vergleich vom 15.09.2015. Dort verpflichtet sich allerdings die Beklagte zu 1), auf dem nördlichen Teil der Weide eine „übliche landwirtschaftliche Nutzung“ durchzuführen (Ziffer 2 Satz 2). Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien bringt die Beklagte zu 1) nur einmal im Jahr auf der Weide Gülle aus, was nach Art und Umfang einer üblichen landwirtschaftlichen Nutzung entspricht und sogar weniger als in den Vorjahren wäre.
D.
Die weitere Klageänderung im Schriftsatz vom 20.08.2018 (Bl. 150 d.A.) enthält hinsichtlich der dortigen Anträge 1, 1a und 2 eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung in Form der (nochmaligen) Beschränkung des bisherigen (weitergehenden) Hauptantrags (siehe oben II.). Hinsichtlich des dortigen Antrags 3 handelt es sich um eine Beschränkung der früheren Klageerweiterung im Schriftsatz vom 26.02.2018 (dazu oben C.).
I.
Der Antrag 1 „hilfsweise geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von der Weideviehhaltung auf dem Grundstück … insbesondere unter Verwendung von Kuhglocken kein Lärm auf das Grundstück des Klägers dringt, der die Grundstücksnutzung beeinträchtigt und die Gesundheit des Klägers insbesondere durch nächtliche Lärmemission verletzt“, ist unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Mit diesem Antrag macht der Kläger keinen „bestimmten“ Unterlassungsanspruch geltend. Aus ihm geht nicht hervor, welche Lärmimmissionen auf sein Grundstück er akzeptiert und welche er abwehren will, welche Art und welches Ausmaß an Lärm er als Gesundheitsverletzung ansieht und was er hinzunehmen bereit ist. Ein auf dieser Grundlage ergehende Urteil wäre nicht vollstreckbar, noch können sich die Beklagten gegen eine solche Klage effektiv verteidigen, wenn die Festlegung erlaubter und nicht erlaubter Geräuschimmissionen in das Belieben des Gerichts gestellt wird.
II.
Der dazugehörende Hilfsantrag 1a, die Beklagten „hilfsweise dazu zu verurteilen, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, dass von der Weideviehhaltung auf dem Grundstück …,insbesondere unter Verwendung von Kuhglocken, kein Lärm nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) mit höherem Beurteilungspegel als 35 dB (A) und tagsüber mehr als 50 dB (A) ausgeht und nachts auch einzelne Geräuschspitzen den Wert von 55 dB (A) nicht überschreiten“, ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Kläger der Beklagten zu 1) die im Antrag näher beschriebene Nutzung von Kuhglocken auf der nördlichen Hälfte des Grundstücks FlNr. … durch Urteil verbieten will.
Für diesen Antrag fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse. Der Beklagten zu 1) ist nach Ziffer 2 Satz 1 des gerichtlichen Vergleichs vom 15.09.2015 schlechthin verboten, auf der nördlichen Hälfte dieses Grundstücks Kuhglocken zu verwenden. Dieser Vergleich stellt einen Vollstreckungstitel dar (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) und er ist wirksam zustande gekommen. Für den Kläger besteht damit eine einfachere Möglichkeit, sein Lärmschutzinteresse auch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
a) Der Vergleich vom 15.09.2015 kam wirksam zustande und er wurde formgerecht protokolliert. Der Kläger hat den Vergleich nicht angefochten (§ 143 Abs. 1 BGB). Eine Anfechtungserklärung hat der Kläger nicht abgegeben. Der Kläger trägt auch keinen Anfechtungsgrund vor.
b) Der Vergleich ist auch nicht nichtig oder sonst unwirksam. Nichtigkeitsgründe nach §§ 134, 138 BGB liegen nicht vor; der Vergleich ist auch nicht nach § 779 BGB unwirksam. Die Vertragsparteien irrten nicht über im Vergleich zugrunde gelegte Umstände. Eine Fehlvorstellung soll nach dem Vortrag des Klägers allerdings darin liegen, als er sich über die mit dem Vergleich errichte Dämpfung der von Kuhglocken ausgehenden Geräusche geirrt hätte. Dies betrifft aber nicht die in § 779 BGB genannte Vergleichsgrundlage, sondern die Wirksamkeit der im Vergleich ergriffenen Maßnahmen.
c) Der Vergleich vom 15.09.2015 hat auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die dort geregelten Pflichten der Beklagten zu 1) sind klar erkennbar und genau beschrieben. Auch die Teilung des Grundstücks FlNr. … in zwei Hälften ist hinreichend bestimmt. Der Grenzpunkt der Grundstücke … und … lässt sich anhand des Katasterplans (siehe Anlage B 3) feststellen und in der Wirklichkeit verifizieren. Von dort aus kann mit Hilfe eines Kompasses die nach Osten zu ziehende Grenze bestimmt werden. Auf eine katastergenaue Beschreibung der Grenzlinie, wie sie vielleicht für eine Realteilung geboten wäre, kommt es für die Zwecke des Vergleichs nicht an. Mit der Aufteilung der Weide in zwei Zonen mit und ohne Kuhglockennutzung sollte eine räumliche Distanz zum Grundstück des Klägers geschaffen werden, bei er es auf einige Zentimeter oder Meter mehr oder weniger nicht ankommt. Entscheidend war, Tiere mit Kuhglocken entfernt vom Grundstück des Klägers zu halten, zumal die Tiere nicht dauerhaft im unmittelbaren Grenzbereich verharren, sondern sich auf der Weide bewegen.
d) Schließlich stellt die Klage auch kein Hauptsacheverfahren dar, das neben dem auf das Verfügungsverfahren beschränkten Vergleich – wie im Falle einer erlassenen einstweiligen Verfügung – zulässigerweise erhoben werden kann.
Die im Vergleich vom 15.09.2015 getroffenen Vereinbarungen sind nicht auf das dortige Verfügungsverfahren im Sinne einer vorläufigen Regelung beschränkt, sondern regeln die streitige Nutzung des Grundstücks FlNr. … dauerhaft und im Sinne einer Konfliktlösung umfassend. Es ist anerkannt, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch ein gerichtlicher Vergleich über dieses hinaus möglich ist und den Hauptanspruch einbeziehen kann (BGH NJW-RR 1991, 02; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., 2018, vor § 916 Rdnr. 5 und § 935 Rdnr. 4). Ob dies gewollt ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (OLG Köln FamRZ 1983, 22).
Der Vergleich vom 15.09.2016 enthält nicht nur eine vorläufige Regelung zur Grundstücksnutzung, sondern eine endgültige.
Der Wortlaut des Vergleichs enthält keine textlichen Einschränkungen dahin, dass seine Regelungen nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur bis zum Abschluss eines anschließenden Klageverfahrens gelten sollen. Dem Vergleich gingen Verhandlungen von weit über einer Stunde voraus. Die dort gefundenen Regelungen können dauerhaft umgesetzt werden und enthalten zum Teil sehr detaillierte Vorgaben (Wasserfass). Inhaltlich geht der Vergleich über den Verbotsantrag vom 21.07.2015 hinaus. Dort wurde verlangt, der Beklagten zu 1) die Verwendung von Glocken insgesamt, hilfsweise eingeschränkt nach bestimmten Zeiten oder näher als 100 Meter zum Grundstück des Klägers zu verbieten. Der Vergleich greift diese Anträge in unterschiedlicher Weise auf, indem einerseits in der direkten Nähe des Grundstücks des Klägers keine Glocken mehr verwendet werden dürfen, anderseits mit deutlichem Abstand zum Grundstück des Klägers ein solches Verbot gelten soll. Hinzu kommt, dass über die Frage des Tragens von Glocken, die Gegenstand des Verfügungsantrags war, hinaus auch weitere ergänzende Regelungen wie den Standort des Wasserfasses oder die der Beklagten zu 1) erlaubten landwirtschaftlichen Nutzungen behandelt werden. In dem Vergleich wird der Beklagten zu 1) in Ziffer 2 Satz 3 für den südlichen Teil der Weide „jegliche Nutzung“ überlassen, was deutlich eine abschließende und damit endgültige Regelung des nachbarlichen Konflikts enthält. Für eine asymmetrische Bindung, die nur zugunsten des Klägers aber nicht zu seinen Lasten eingreifen sollte, finden sich weder im Text der Vereinbarung noch aus den Umstanden seiner Entstehung entsprechende Hinweise.
e) Der Vergleich ermöglicht dem Kläger schließlich auch die Zwangsvollstreckung, soweit sich die Beklagte zu 1) verpflichtet hat, keine Kuhglocken auf dem nördlichen (dem klägerischen Grundstück zugewandten) Teil der Wiese zu verwenden. Hierbei handelt es sich nach §§ 133, 157 BGB um eine vertragliche Unterlassungspflicht, die der Kläger nach § 890 ZPO vollstrecken kann. Für eine nochmalige gerichtliche Rechtsverfolgung desselben Rechtsschutzziels fehlt ihm daher das Rechtsschutzinteresse.
2. Der Antrag 1a ist unbegründet, soweit der Kläger von der Beklagten zu 1) verlangt, die Verwendung von Kuhglocken auf den südlichen Teil des Grundstücks entsprechend den Vorgaben des Klageantrags zeitlich mit Blick auf bestimmte Grenzwerte zu begrenzen. Insoweit hat der Kläger in Ziffer 2 Satz 3 des Vergleichs vom 15.09.2015 auch einer Nutzung von Kuhglocken auf diesem Bereich der Weide zugestimmt.
Mit dem Vergleich vom 15.09.2015 haben die Parteien ihre rechtlichen Beziehungen einer neuen vertraglichen Regelung unterworfen, die es dem Kläger verwehrt, sich auf eine ggf. bestehende weitergehende gesetzliche Unterlassungsansprüche aus §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB zu berufen. Der dingliche Anspruch aus § 1004 BGB stellt dispositives Recht dar, worüber die Parteien eine vergleichsweise Regelung treffen können (vgl. z.B. BGH NJW 2019, 310).
Die im Vergleich vom 15.09.2015 getroffenen Vereinbarungen sind nicht auf das dortige Verfügungsverfahren im Sinne einer vorläufigen Regelung beschränkt, sondern regeln die streitige Nutzung des Grundstücks FlNr. … dauerhaft im Sinne einer endgültigen Konfliktlösung, so dass dem Kläger keine darüberhinausgehenden Ansprüche zustehen (siehe oben D. II. 1.).
3. Der Senat hat erwogen, ob es der Beklagten zu 1) nach § 242 BGB u.U. verwehrt sein könnte, sich auf das ihr im Vergleich eingeräumte uneingeschränkte Recht, Kuhglocken auf der Südhälfte der Weide verwenden zu dürfen, zu berufen, soweit dies für den Kläger unzumutbare und bei Abschluss des Vergleichs so nicht erkennbare Auswirkungen mit sich bringt.
Für eine derartige Einschränkung des Vergleichs besteht aber aufgrund des Sachvortrags des Klägers und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (jedenfalls derzeit) keine Veranlassung. Der Vortrag des Klägers zur tatsächlichen Geräuschimmissionen ist tatsachenarm und belegt keine unzumutbare Belastung durch die Vergleichsregelung.
Konkrete Lärmmessungen für die Zeit nach dem 15.09.2015 trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur für den 27.06.2018 und für den 09.07.2018 vor. Im dazu nachgelassenen Schriftsatz vom 06.03.2019 (Seite 5 = Bl. 220 d.A.) werden Lärmmessungen während der sommerlichen Weideviehhaltung 2016, 2017 und 2018 nur pauschal behauptet, ohne dies mit Daten, Uhrzeiten und den abgelesenen Messwerten im Prozess vorzutragen. Eine Messung in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr wird trotz gerichtlicher Aufforderung gar nicht dargestellt. Der Vortrag des Klägers reduziert sich auf seine persönliche Darstellung, dass die Geräusche der Glocken von ihm, seiner Frau und Gästen als störend empfunden würden. Ob die Geräusche tatsächlich Tag und Nacht „gleichförmig“ und „immer vorhaben“ sind, wird nicht anhand von Tatsachen vorgetragen. Auch der Vortrag, der Kläger und seine Frau würden während der Weidezeit „mehrmals in der Nachtruhe“ (Seite 5 = Bl. 220 d.A.) gestört und es gebe „3-5 nächtliche Ruhestörungen“ sind nicht anhand eines Tatsachenvortrags nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Intensität und die Zeiträume der Nutzung des Grundstücks FlNr. …und die Anzahl der dort mit Glocken versehenen Tiere in den einzelnen Jahren aber auch innerhalb einer Weideperiode recht unterschiedlich ausfallen.
Die Beklagte zu 1) hat die von ihr praktizierte Nutzung der Weide (FlNr. …) im Schriftsatz vom 16.08.2018 (Bl. 138 d.A.) im Einzelnen dargestellt und der Kläger hat dies zugestanden (Schriftsatz vom 20.08.2018, Seite 6 = Bl. 155 d.A.). Schon insoweit wäre ein davon abweichender Vortrag im Schriftsatz vom 06.03.2019 Seite 4 (= Bl. 219 d.A.) ohne Bedeutung. Zudem besteht zwischen diesen beiden Darstellungen der Parteien kein sachlicher Unterschied; der Kläger trägt in seinem jüngsten Schriftsatz vor, dass die Beklagte „zuletzt während der Weideviehhaltung im Sommer 2018“ sechs Kuhglocken an sechs verschiedenen Kühen verwendet habe. Dies deckt sich mit dem Vortrag der Beklagten, wonach sie ab 21.09.2018 bis Oktober wieder sechs Kühe mit Kuhglocken auf der Weide stehen hatte. Einen davon abweichenden Tatsachenvortrag für die Haltung von Kühen mit Glocken die Zeit davor vermag der Senat der zitierten Stelle nicht zu entnehmen; danach ist aber unstreitig, dass seit dem 03.07.2018 nur drei Tiere mit Glocken auf der südlichen Weide waren und zwischen dem 21.07.2018 und dem 21.09.2018 gar kein Tier. Nach der Darstellung des Klägers sollen aber durchgehend und ohne Unterschied störende Geräusche von Glocken vorhanden gewesen sein, was aber dem eigenen Vortrag widerspricht und zeigt, dass der Kläger nicht in der Lage oder willens ist, tatsächliche Geräuschimmissionen auf sein Grundstück darzustellen.
4. Der Antrag 1a. ist unbegründet, soweit der Kläger auch von der Beklagten zu 2) die Unterlassung der näher bezeichneten Verwendung von Kuhglocken auf dem Grundstück FlNr. … begeht.
a) Der Kläger kann von der Beklagten zu 2) als mittelbaren Störerin keine weitergehende Unterlassungsansprüche geltend machen, als gegenüber der Beklagten zu 1) als unmittelbar Störerin und Nutzerin des Grundstücks FlNr. … hat.
Soweit es aufgrund des Vergleichs vom 15.09.2015 wegen der Verwendung von Kuhglocken auf der Südhälfte der Weide (noch) zu einer Geräuschimmission auf das Grundstück des Klägers kommt, muss er diese hinnehmen. Von der Beklagten zu 2) als mittelbarer Störerin kann der Kläger keine weitergehenden Unterlassungspflichten verlangen, als sie die unmittelbare Handlungspflichtige treffen. Wenn aber die Beklagte zu 1) wegen der von der Südhälfte der Weide ausgehenden Geräusche nicht als Störerin angesehen werden kann, fehlt es auch in der Person der Beklagten zu 2) insoweit ebenfalls an der Störereigenschaft, da sich diese nur aus dem Verhalten der Beklagten zu 1) ergeben kann. Andernfalls würde der Kläger zudem gegen Ziffer 2 Satz 3 des Vergleichs verstoßen, wenn er über die Einwirkung der Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 1) doch eine weitergehende Einschränkung der Nutzung der Südhälfte der Weide erreichen könnte.
b) Darüber hinaus fehlt es in der Person der Beklagten zu 2) zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB), so dass auch eine Unterlassungspflicht mit Blick auf die Nordhälfte der Weide ausscheidet.
Die Beklagte zu 1) befolgt den Vergleich vom 15.09.2015, ohne dass der Kläger gegen diese seitdem eine Verletzung der dort geregelten Unterlassungspflicht konkret, insbesondere mit einem Bestrafungsantrag nach § 890 ZPO geltend gemacht hätte.
Die Beklagte zu 1) hat die von ihr praktizierte Nutzung der Weide (FlNr. …) im Schriftsatz vom 16.08.2018 (Bl. 138 d.A.) im Einzelnen dargestellt und der Kläger hat dies zugestanden (Schriftsatz vom 20.08.2018, Seite 6 = Bl. 155 d.A.). Soweit der Kläger dort weiter ausführt, dass sich die „Kühe nicht an die Vorgaben der Beklagten halten“ und sich „regelmäßig“ auf dem anderen Grundstückteil aufhalten würden, bringt auch er zum Ausdruck, dass es sich dabei um einen von der Beklagten zu 1) nicht gewollten Zustand handelt. Die Beklagte zu 1) trägt dazu unbestritten vor, dass der von ihr gezogene Zaun im Juni 2018 von einer unbekannten Person aufgeschnitten wurde, so dass ein Verschulden der Beklagten an dem ohnehin zeitlich nicht näher vorgetragenen Aufenthalt eines mit einer Kuhglocke versehenen Tiers auf der Nordhälfte nicht erkennbar ist.
Damit aber entfällt gegenüber der Beklagten zu 2) eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass ihre Pächterin (mit Blick auf die Nordhälfte der Weide) gegen die Vorgaben des Vergleichs vom 15.09.2015 verstoßen könnte. Aus diesem Grund besteht gegen sie kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch, auch nicht beschränkt auf die Verwendung von Glocken auf der Nordhälfte des Grundstücks FlNr. …
III.
Der Kläger kann von den Beklagten nicht verlangen, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, dass von der Weideviehhaltung keine Gerüche und/oder Ungeziefer, Insekten, insbesondere (…) auf das Anwesen/Grundstück des Klägers dringen (Antrag 2).
1. Es fehlt an einem gesetzlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB.
Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Beklagte zu 1) als Störerin für die im räumlichen Zusammenhang mit der Weideviehhaltung auftretenden Insekten verantwortlich sein sollte (vgl. OLG Köln OLGZ 1992, 121; siehe aber auch die in der Ladungsverfügung vom 29.06.2018 zitierte Rechtsprechung), trägt der Kläger keine durch die Beklagte zu 1) ursächlich hervorgerufene „wesentliche Beeinträchtigung“ seines Grundstücks i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB vor.
Eine Belastung mit Insekten ist in ländlichen Gegenden in den warmen Monaten von Mai bis Oktober immer vorzufinden, so dass der vom Kläger gezogene Bezug zur Weideviehhaltung nur vordergründig ist. Die konkrete Nutzung des Nachbargrundstücks zur Viehhaltung ist zudem in wesentlichen zeitlichen Perioden auf die vom Grundstück des Klägers deutlich entfernte südliche Hälfte begrenzt, was sich nach der Logik der Klage auch in der Insektenbelastung abbilden müsste. Eine von der Beklagten zu 1) ausgehende wesentliche Belastung des Grundstücks des Klägers nach § 906 Abs. 1 BGB wird schließlich auch im Schriftsatz vom 20.08.208, Seite 6 (= Bl. 155 d.A.) nicht dargestellt. Die „Menge der Insekten“ wird dort weder nach Zahl noch Art näher beschreiben, so dass sich das Gericht von den tatsächlichen Gegebenheiten kein Bild machen kann.
2. Zudem steht diesem Anspruch Ziffer 2 des Vergleichs entgegen, wonach die Beklagte zu 1) zur Weideviehhaltung auf dem gesamten Grundstück FlNr. … befugt ist. Dann muss der Kläger aber auch die damit verbundenen üblichen Belästigungen hinnehmen.
3. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) scheiden dementsprechend ebenfalls aus (siehe oben D. II. 3.).
IV.
Der Kläger kann von den Beklagten nicht verlangen, es zu unterlassen, auf dem Grundstück FlNr. … Gülle (etc), die den Düngebedarf im Sinne des § 3 Abs. 3 Düngeverordnung überschreiten oder Düngemittel auszubringen, ohne zuvor den Düngebedarf im Sinne von § 4 Düngeverordnung ermittelt zu haben.
1. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 3, 4 DüngeVO besteht nicht. Der Kläger trägt keine Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, welche rechtlichen Vorgaben die Beklagte zu 1) bei der Ausbringung von Gülle im Herbst 2017 verletzt haben soll. Ein solcher Verstoß wurde bestritten und der Kläger beschränkt sich auf Mutmaßungen anhand eines Fotos. Es fehlt damit an einer Wiederholungsgefahr und erst recht an einer Erstbegehungsgefahr für einen solchen Verstoß, zumal die Beklagte zwischenzeitlich nochmals Gülle auf dem Grundstück ausgebracht hatte, ohne dass der Kläger deswegen irgendwelche Beanstandungen erhoben hat.
2. Der Anspruch scheitert schließlich auch daran, dass der Kläger keine Verstöße gegen drittschützende Vorschriften vorgetragen hat. Die DüngeVO dient dem Schutz der Gewässer und damit der Allgemeinheit (siehe auch RL 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen); sie ist kein Schutzgesetz zugunsten des Nachbarn.
E.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO, §§ 39, 47, 48 GKG, wobei der Senat die Klageansprüche wie folgt bewertet hat:
Hauptantrag: 35.000,00 €; Klageerweiterung: 35.000,00 €; die weiteren Anträge bleiben hinter diesen beiden Anträgen zurück oder stellen lediglich deren Präzisierungen dar, weshalb sie kostenrechtlich nicht ins Gewicht fallen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.