Aktenzeichen AN 9 E 16.02106
VwGO VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nrn. 3 bis 7, § 123
BayBO BayBO Art. 68 Abs. 7
Leitsatz
1 Ist dem Bauherrn mit bestandskräftiger Auflage im Baugenehmigungsbescheid die gutachterliche Überwachung der Erdaushubarbeiten aufgegeben worden, würde eine gerichtliche Anordnung, ihm den Baugrundaushub vorläufig ohne Überwachung zu gestatten, eine Umgehung der Bestandskraft des Baugenehmigungsbescheids darstellen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz, der auf eine Umgehung der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes gerichtet ist, ist unzulässig. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erlaubnis, sein geplantes Bauvorhaben ohne eine von der Antragsgegnerin geforderte gutachterliche Überwachung des Baugrundaushubs zu beginnen.
Die Grundstücke in der …, FlNr. …, … und … der Gemarkung … in der Stadt … stehen im Eigentum des Antragstellers. Bei dem Grundstück FlNr. … handelt es sich nach Angaben des Antragstellers um eine aus dem Grundstück FlNr. … nachträglich herausgelöste Teilfläche. Aus den vorgelegten Akten des Umweltamtes der Antragsgegnerin geht hervor, dass sich das streitgegenständliche Grundstück im südlichen Randbereich einer nachgewiesenen Altablagerung befinden soll, die südlich der in Ost-West-Rich-tung verlaufenden … bzw. östlich und westlich der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden … liegt. Laut einer in der Behördenakte befindlichen Detailkartierung wird auf dieser Fläche von 26.000 m² eine Ablagerungsmächtigkeit bis maximal 7 m vermutet, was eine mittel- bis langfristige Bearbeitung erforderlich mache. Die Kartierungsgenauigkeit beträgt +/-10 m. Zur Historie der Fläche wurde durch das Gutachterbüro … – …GmbH im Oktober 1999 ausgeführt, durch mehrere Sandgruben entlang der … sei bis Ende der sechziger Jahre (des 20. Jahrhunderts) Sandabbau bzw. Abbau von Blasensandstein dokumentiert, in den beiden Gruben südlich der …, westlich und östlich der … und westlich des … habe Sandabbau vermutlich von der Jahrhundertwende an bis Ende der vierziger Jahre stattgefunden. Ab 1950 habe man damit begonnen, die Gruben sukzessive mit Erdaushub, Bauschutt und auch gewerblichen Abfällen zu verfüllen. Auf topographischen Karten von 1951 und 1956 (die sich nicht in der Behördenakte befinden) seien im westlichen Grubenbereich Grundwassereintritte kartiert, sodass hier von Abbautiefen bzw. Verfüllungstiefen bis zu 7 m unter Gelände ausgegangen werden müsse. Mit Schreiben vom 21. Juli 1994 wurde dem Vater des Antragstellers für das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … (das nördlichste der drei Grundstücke) mitgeteilt, dass sich das Grundstück im Bereich dieser künstlichen Auffüllung befinde. Im Sommer 1992 entnommene Proben aus einer Tiefe bis 1 m seien auf Schwermetalle untersucht worden. Im Unterschied zu einigen schwermetallbelasteten Flächen östlich der … seien keine überhöhten Schadstoffgehalte gefunden worden. Jedoch sei darauf hinzuweisen, dass bei Eingriffen in tiefere Bodenschichten (zum Beispiel bei Neubauten) weitere Untersuchungen erforderlich seien. Für das südlicher liegende Grundstück FlNr. … teilte das Wirtschafts- und Umweltreferat der Antragsgegnerin der Mutter des Antragstellers bereits mit Schreiben vom 21. November 1991 mit, dass sich das Grundstück außerhalb der Altlast befinde. Die 1 m tiefen Bohrsondierungen hätten keine künstlichen Auffüllungen gezeigt.
Mit Bauantrag vom 10. Dezember 2015, der bei der Stadt … unter dem Aktenzeichen … geführt wird, beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage“.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2016 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für das beantragte Vorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage“ die bauaufsichtliche Genehmigung. Unter der Überschrift „Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise“ ist unter anderem folgendes geregelt:
„Bodenschutz und Altlasten
1. Die Baugrundstücke FlNr. … und …, Gemarkung …, liegen im Randbereich bzw. innerhalb der Altlastsverdachtsfläche … (Kenn-Nr. …*). Hier befinden sich künstliche Auffüllungen mit entsorgungsrelevanten Schadstoffgehalten. Da deren laterale Ausdehnung nicht hinreichend bekannt ist und eine erkenntnisliefernde Baugrunduntersuchung nicht durchgeführt wurde, können Auffüllungen in den o.g. Grundstücken nicht ausgeschlossen werden.
2. Aufgrund der möglichen Freilegung künstlicher Auffüllungen ist zumindest der Beginn der Aushubarbeiten von einer/m Sachverständigen mit Zulassung nach § 18 BBodschG zu überwachen und dokumentieren. Ergeben sich dabei keine Anhaltspunkte für Auffüllungen mit entsorgungsrelevanten Schadstoffgehalten, genügt ein entsprechendes Kurzprotokoll der/des Sachverständigen als Nachweis (Fall A). Andernfalls ist ein umfassender Aushub- und Entsorgungsbericht erforderlich, in dem anzugeben ist, welche Masse – kontaminiertes – Auffüllungsmaterial bei der Bauausführung angefallen ist, welche Schadstoffgehalte es aufwies (Deklarationsanalytik), wo es entsorgt wurde und welche sonstigen Erkenntnisse sich über die Untergrundbeschaffenheit ergaben (Fall B).
3. Das Beauftragungsschreiben an die/den Sachverständige/n ist dem Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz spätestens eine Woche vor dem Bau- bzw. Aufgrabungsbeginn (Art. 68 Abs. 7 BayBO) vorzulegen, damit der Umweltbehörde eine Kontaktaufnahme mit der/m Sachverständigen sowie in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt … gegebenenfalls Ortseinsichtnahme während der Ausgrabung möglich ist. Im Fall A ist das Kurzprotokoll nach Ziffer 2 der Umweltbehörde spätestens zwei Wochen nach Aufgrabungsbeginn, im Fall B der Aushub- und Entsorgungsbericht (inklusive Fotodokumentation) spätestens drei Monate nach Abschluss der Aushubmaßnahmen in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
4. Aushubmaterial ist grundsätzlich nach äußerem Anschein zu separieren, um eine Vermengung von gegebenenfalls belasteter Auffüllung und den untergelagerten, natürlichen Bodenschichten („Anstehendes“) zu verhindern (Verdünnungsverbot, LAGA M 20, 1997, Teil I, Nr. 6.2). Verdächtiges Aushubmaterial ist zu untersuchen (Probenname nach LAGA PN 98) und entsprechend Deklarationsanalytik abfallbestimmungsgemäß zu entsorgen. Ist „Anstehendes“ entsorgungsrelevant belastet, ist dieses analog Auffüllungsmaterial zu behandeln. Soll belasteter Aushub wieder eingebaut werden, ist dies mit der Umweltbehörde abzuklären.
5. Sollen Auffüllungsmaterial oder anderweitig (organoleptisch) auffällige Bodenmassen auf der städtischen Erddeponie in … entsorgt werden, genügt eine Deklarationsanalytik mit Parameterliste nach DepV bzw. LAGA M 20 nicht. Bei Auffüllungsmaterial und auffälligem Boden sind neben der DepV die Richtwerte nach Anlage 5 des LfU-Merkblatts Nr. 3.6/3 mit größerem Analysenumfang zu berücksichtigen. So sind Kobalt und Vanadium – im Feststoff und Eluat – mit zu bestimmen, die sich weder in der Parameterliste von LAGA M 20 noch DepV befinden. Insbesondere ist Antimon nicht nur im Eluat sondern auch im Feststoff zu bestimmen.
6. Ergeben sich bei Bohrungen, auf Grabungen bzw. der Bauausführung über oben genannte Entsorgungsfrage hinaus hinreichende Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten, die zum Beispiel wegen möglicher Grundwassergefährdung dringlichen Handlungsbedarf signalisieren (Öl-, Kraftstoff-, Lösungsmittelverunreinigungen etc.) sind die Umweltbehörde […] sowie das Wasserwirtschaftsamt … […] unverzüglich zu informieren.
7. […]
8. In Abhängigkeit von laufenden Erkenntnissen des Bauvorhabens kann sich die Notwendigkeit ergänzender Bauauflagen (zum Beispiel wasserwirtschaftliche Erfordernisse) ergeben. Solche bleiben insofern – gegebenenfalls als Ergänzungsbescheid – ausdrücklich vorbehalten.“
Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass diese Bauauflagen vor allem der Erfüllung bodenschutzrechtlicher Maßnahmen dienten. Bekannt gegeben wurde der Bescheid dem Antragsteller am 31. Mai 2016. In der Bauakte findet sich im Anschluss an die Baugenehmigung ein vom Antragsteller eigenhändig unterschriebene Vermerk: „Original samt Anlagen erhalten – …, den 31.5.2016“.
Am 7. Juni 2016 wurden auf dem streitgegenständlichen Grundstück insgesamt fünf Baggerschurfe angelegt und hieraus durch den Gutachter … im Beisein eines Vertreters des Umweltamts der Antragsgegnerin Bodenproben entnommen, welche durch die …GmbH untersucht wurden. Auf die mit Schreiben vom 16. Juni 2016 mitgeteilten Untersuchungsergebnisse, die sich in der Behördenakte befinden, wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 teilte das Umweltamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass aufgrund der Untersuchungsergebnisse von dem in der Auflage zur Baugenehmigung genannten Fall B auszugehen sei. Die vorgelegten Ergebnisse der Schurfbeprobungen hätten die künstlichen Auffüllungen mit entsorgungsrelevanten Schadstoffgehalten bei den Parametern Blei und PAK bestätigt. Diese Schurfbeprobungen ersetzten jedoch nicht eine ordnungsgemäße Beprobung der Abfälle entsprechend den Vorgaben der Mitteilung Nr. 32 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, PN 98. Entsprechend dieser Vorgaben sei eine Haufwerksbeprobung des anfallenden Aushubmaterials vorzunehmen. Ob ein Wiedereinbau des verwendeten Materials – wie vom Antragsteller beabsichtigt – möglich sei, müsse sich dann erst zeigen. Das Beauftragungsschreiben an den Sachverständigen sei – wie in der Auflage zur Baugenehmigung vorgesehen – spätestens eine Woche vor dem Bau- bzw. Aufgrabungsbeginn vorzulegen.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit (wohl falsch datiertem) Schreiben „vom 1. Juni 2016“. Als spätester Baubeginn sei der 1. September 2016 kaufvertraglich festgelegt. Den Gutachter … habe er selbst beauftragt, einen nach Fall A durchzuführenden Augenschein vorzunehmen. Vor Ort habe dies jedoch nicht stattgefunden, das Gutachten sei direkt an Herrn … vom Umweltamt geleitet worden. Die Laboranalysen seien widerrechtlich erstellt worden und dürften für den Bescheid nicht verwendet werden. Die nach dem Krieg vorhandene weiter nördlich gelegene Sandgrube hätte bei weitem nicht an den ihm von seinem Vater überlassenen 3,5 m breiten Streifen herangereicht. Es werde darum gebeten, die Auflage zur weiteren gutachterlichen Überwachung aufzuheben, da hierdurch mit mindestens 10.000,00 EUR weiteren Gutachterkosten zu rechnen sei und dies das Bauvorhaben finanziell zum Scheitern brächte.
Mit Schreiben vom 19. August 2016 führte das Umweltamt der Antragsgegnerin ergänzend aus, die vorgelegten Analyseergebnisse seien mit den Zuordnungswerten aus dem LAGA Merkblatt M 20 abgeglichen worden. Anzuwenden sei das in Bayern eingeführte Merkblatt vom 6. November 1997. Eine Überschreitung der Zuordnungswerte habe bei Schurf 5 für den Parameter Blei (Z 1.1) sowie bei den Schurfen 1, 4 und 5 bei ∑PAK (Z 1.1) festgestellt werden können. Damit sei der in der Baugenehmigung vom 30. Mai 2016 genannte Fall B gegeben. Die von der Stadt … beauftragten Bohrsondierungen zu Beginn der 1990er Jahre hätten zwar erhöhte Schwermetallbelastungen, jedoch keine künstlichen Auffüllungen gezeigt, da sich das seit dem Jahr 1933 bebaute Anwesen … nicht innerhalb einer festgestellten Altablagerung befinde. Die nunmehr bei den vorgenommenen Baggerschurfen vorgefundenen teilweise 0,5 bis 2 m mächtigen Auffüllung seien nach der eigenen Schilderung des Antragstellers dadurch zu erklären, dass er im Jahr 2013 nach dem Abbruch des Bestandsgebäudes das Grundstück unter anderem mit Ziegelbruch des Bestandsgebäudes habe auffüllen lassen. Die frühere Nutzung des Grundstücks und die erfolgten Bohrsondierungen gäben nach derzeitigem Kenntnisstand keinen Hinweis darauf, dass sich die benachbarte Altablagerung auch auf das Anwesen … erstrecke. Da auch die ermittelten Parameter weitestgehend auf vergleichsweise niedrigem Niveau seien, schlage man folgendes vor: Die Auflagen zum Bereich „Bodenschutz und Altlasten“ seien nach wie vor grundsätzlich erforderlich und aufrecht zu erhalten. Die weiteren Aushubarbeiten und der geplante Wiedereinbau des Erdmaterials auf dem Grundstück seien daher durch einen Sachverständigen mit Zulassung nach § 18 BBodSchG zu überwachen und zu dokumentieren. Auf weitergehende Untersuchungen werde hingegen verzichtet, vorausgesetzt, das vorgefundene Material weise keine organoleptischen Auffälligkeiten auf, welche nicht bereits durch die bisherigen Untersuchungen erfasst wurden.
Mit Schreiben vom 23. August 2016 lehnte der Antragsteller diese Vorgehensweise ab. Gemäß den Auflagen zum Fall A habe er bereits einen Gutachter beauftragt, ein Sichtgutachten abzugeben, der Gutachter weigere sich jedoch trotz anwaltlicher Aufforderung, eine Aussage hierzu abzugeben. Dies sei dahingehend zu bewerten, dass dieser keine entsorgungsrelevanten Schadstoffe gesehen habe. Auf die Hinzuziehung eines weiteren Gutachtens könne somit verzichtet werden. Auch sei die hier erfolgte Aufaddierung von PAK-Werten aus allen Prüfberichten, um einen höheren Wert zu erfinden, nicht zulässig. Bei allen einzelnen fünf Prüfberichten lägen die PAK-Werte unter der Zuordnung Z 1.1, also noch Z 0.
Mit Schreiben vom 30. August 2016 erwiderte das Umweltamt der Antragsgegnerin, er missverstehe die Einteilung der Zuordnungswerte. Bei ∑PAK liege der Zuordnungswert Z 0 bei 1 mg/kg, bei Blei bei 100 mg/kg. Diese Werte seien bei den Schurfen 1 (∑PAK: 1,02 mg/kg), 4 (∑PAK: 1,97 mg/kg) und 5 (∑PAK: 2,84 mg/kg, Blei: 170 mg/kg) jeweils überschritten. Damit lägen sie im Bereich der Einbauklasse Z 1.1. Auch gäben diese Ergebnisse nur Hinweise für das weitere Vorgehen und stellten keine vollständige ordnungsgemäße Deklaration des Materials dar. Aufgrund der vorgefundenen teilweise 0,5 bis 2 m mächtigen Auffüllungen und der Lage in der unmittelbaren Nähe zur angrenzenden Altlastenverdachtsfläche sei es nicht möglich, von einer gutachterlichen Überwachung und Dokumentation der Aushubarbeiten und des geplanten Wiedereinbaus des Erdmaterials auf dem Grundstück abzusehen. Auch sei man ihm bereits weit entgegengekommen. Auf den ursprünglich geforderten umfassenden Aushub- und Entsorgungs- bzw. Wiedereinbaubericht mit (kostenintensiver) Deklarationsanalytik sei im Rahmen der Ermessensabwägung verzichtet worden und stattdessen ein wesentlich milderes Mittel gewählt worden.
Zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hat der Antragsteller am 12. September 2016 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und folgenden Antrag gestellt:
Die Stadt … wird verpflichtet zu begründen, warum sie an der gutachterlichen Überprüfung des Grundstücks FlNr. …, … festhält.
Zur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 22. September 2016 aus, die Klage richte sich nicht gegen die Auflage zu der Baugenehmigung vom 30. Mai 2016, sondern gegen die nach ausreichender Auflagenerfüllung unbegründete, jedoch trotzdem weiterhin aufrecht erhaltene Überwachungs- und Dokumentationspflicht durch einen Gutachter nach § 18 BBodSchG.
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Antragsteller Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt und ausgeführt, er wolle nunmehr mit den Bauarbeiten beginnen, es jedoch nicht riskieren, bei einem Baubeginn in Kürze ohne den von der Stadt … geforderten zusätzlichen Gutachter für die Baugrundaushubarbeiten eine Einstellungsverfügung zu erhalten. Da die Auflage der Stadt … bereits erfüllt sei, sei es seines Erachtens unsinnig, noch einmal einen Gutachter zu beauftragen, ein Baustopp würde zudem seine finanziellen Möglichkeiten sprengen. Um dem Bauunternehmen eine störungsfreie Bautätigkeit gewährleisten zu können, benötige er schnellstmöglich die einstweilige Anordnung, um den Baugrundaushub in Kürze ohne weitere gutachterliche Überwachung erledigen zu lassen.
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 erwiderte die Antragsgegnerin, das Vorhabensgrundstück liege teilweise innerhalb der kartierten Altablagerung, die auf den bis in die vierziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts reichenden Sandabbau zurückzuführen sei. Ab 1950 sei der Bereich westlich der … mit Erdaushub, Bauschutt und gewerblichen Abfällen verfüllt worden. Auf dem Grundstück seien im Jahr 1991 zwar keine Auffüllungen, wohl aber entsorgungsrelevante Schwermetallgehalte (bis LAGA Z2) festgestellt worden. Auch sei die laterale Ausdehnung der Auffüllungen nicht hinreichend bekannt. Zum Zwecke der Probenentnahme habe man am 7. Juni 2016 insgesamt fünf Baggerschurfe angelegt. Die durchgeführten Analysen hätten Überschreitungen der Zuordnungswerte bei Schurf 5 für den Parameter Blei sowie bei den Schurfen 1, 4 und 5 bei ∑PAK ergeben, wonach das Material mindestens als Z 1.1-Material einzustufen sei. Zwar bewegten sich die vorgefundenen Belastungen auf einem vergleichsweise geringen Niveau, man könne jedoch schon durch die Lage des Grundstücks am bzw. im Randbereich einer Altablagerung weitere Belastungen nicht ausschließen. Mit Schreiben vom 19. August 2016 sei man dem Antragsteller bereits weit entgegengekommen, die Stadt … habe demnach die bodenschutz- und abfallrechtlichen Vorgaben im Interesse des Klägers situationsangepasst und angemessen vollzogen.
Mit Schriftsatz vom 7. November 2016 führt der Antragsteller weiter zur Historie des Sandabbaus in dem Bereich aus. Die Stadt … wolle den Eindruck erwecken, als ob westlich der … sein Grundstück FlNr. … als einziges ein Müll Platz gewesen wäre.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2016 erwiderte die Antragsgegnerin, hieraus ergebe sich keine andere Beurteilung des Sachverhalts. Um dem Kläger entgegenzukommen, sei die aus fachlicher Sicht grundsätzlich weiterhin begründete Forderung einer Deklarationsanalytik zugunsten einer niederschwelligen Überwachung durch einen Sachverständigen (weitergehende Analytik nur bei organoleptischen Auffälligkeiten) modifiziert worden. Mit Telefax vom 22. November 2016 (welches sich in der Gerichtsakte befindet) habe der Antragsteller die Firma …GmbH mit der Durchführung der geforderten Überwachung beauftragt. Nach Ansicht der Stadt … hätten sich damit der Antrag und die Klage erledigt, weswegen das Verfahren einzustellen sei.
Dem widersprach der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Dezember 2016. Am 23. November 2016 habe er per Telefax die Ankündigung der Einstellung der Bauarbeiten erhalten, deshalb habe er umgehend einen Gutachter beauftragt, um die kostenpflichtige Einstellungsanordnung abzuwenden. Eine Erledigung der Klage sei hieraus nicht abzuleiten, da er ungeachtet einer gerichtlichen Entscheidung nach wie vor verpflichtet sei, erst einmal die Auflage zu erfüllen. Eine Weiterführung des Verfahrens werde beantragt.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 teilte der Antragsteller dem Gericht mit, dass er bereits am 6. Dezember 2016 den beabsichtigten Baugrundaushub unter Überwachung eines Gutachters nach § 18 BBodSchG durchgeführt habe.
In einem Telefonat am 18. Januar 2017 und mit Schreiben vom 3. Februar 2017 stellte das Gericht dem Antragsteller die Rücknahme seines Antrags anheim.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers war dahin auszulegen, dass das Gericht die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichten sollte, ihm den Baugrundaushub auf seinem Grundstück vorläufig ohne die geforderte gutachterliche Überwachung zu gestatten.
Der Antrag ist unzulässig.
Dem Antrag fehlt das notwendige Rechtsschutzbedürfnis und er geht darüber hinaus ins Leere, da der Antragsteller den Auflagen zum Bodenschutz und den Altlasten in der bestandskräftigen Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2016, soweit sie ihn verpflichteten, das Ausheben der Baugrube auf seinem Grundstück nur unter Begleitung eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG durchzuführen, zwischenzeitlich nachgekommen ist. Wie seinem Schreiben vom 10. Januar 2017 zu entnehmen ist, ist die Baugrube mittlerweile ausgehoben. Dem Gericht ist es daher – ungeachtet der Frage, ob eine solche Anordnung wegen einer möglichen Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO überhaupt getroffen werden kann – nicht mehr möglich, die Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers entsprechend zu verpflichten. Der Antragsteller kann somit mit dem Eilantrag seine rechtliche Stellung auch nicht verbessern.
Darüber hinaus ist auch zweifelhaft, ob der Antrag in der Sache Erfolg gehabt hätte. Die gutachterliche Überwachung der Erdaushubarbeiten für den Fall, dass ein Anfangsverdacht auf das Vorhandensein von entsorgungsrelevanten Schadstoffgehalt besteht, ist dem Antragsteller mit bestandskräftiger Auflage im Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2016 aufgegeben. Dass sich ein solcher Anfangsverdacht aus dem Analyseergebnis der am 7. Juni 2016 entnommenen Bodenproben ergeben hat und somit Fall B der Auflage Nr. 2 zu Bodenschutz und Altlasten eingetreten ist, wird von der Kammer auch aufgrund der Stellungnahme der Fachbehörde nach vorläufiger Auffassung nicht in Zweifel gezogen. Da der Antragsteller es unterlassen hat, gegen diese Auflage im Wege der Anfechtungsklage vorzugehen, und sie daher bestandskräftig geworden ist, hat er die Auflage zu erfüllen. Eine seinem Rechtsschutzbegehren entsprechende Anordnung würde letztlich eine Umgehung der Bestandskraft des Baugenehmigungsbescheids darstellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei entsprechend verwaltungsgerichtliche Praxis der Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Streitwerts für ein etwaiges Hauptsacheverfahren festgesetzt wurde, bei dem laut Angaben des Antragstellers ein Betrag von 10.000,00 EUR für die Erfüllung der Auflage anzusetzen wäre.