Aktenzeichen Au 4 K 17.103
Leitsatz
1 Da § 34 Abs. 2 BauGB auf der Rechtsfolgenseite „allein“ auf die nach der BauNVO zulässigen Arten der baulichen Nutzung verweist, können zu den bezeichneten Baugebieten im Sinne des Tatbestandes nur diejenigen Baugebiete gehören, für die die BauNVO die zulässige Art der baulichen Nutzung selbst regelt. Sondergebiete nach § 11 BauNVO gehören dazu nicht. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2 § 11 BauNVO trifft die Entscheidung, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, nicht selbst, sondern verlangt sie nach ihrem Absatz 2 Satz 1 vom Planungsträger. Dies gilt auch für die in Absatz 2 Satz 2 aufgelisteten Sondergebiete und damit auch für ein „faktisches“ Kurgebiet. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
3 Aus dem Stellplatzerfordernis (Art. 47 BayBO) lässt sich grundsätzlich kein nachbarrechtliches Abwehrrecht ableiten. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl an Stellplätzen soll nicht den Nachbarn schützen; die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsfläche vom ruhenden Verkehr. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4 Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt auch nicht deswegen vor, weil das Vorhaben einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslöst. Rechte des Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die den Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kammer geht davon aus, dass für die Klage ein Rechtsschutzinteresse besteht, auch wenn die Klage, wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat, vorgeblich dadurch motiviert sein dürfte, dass die Klägerin eigene wirtschaftliche Interessen jedenfalls in Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. … verfolgt. Ob die Klage auch hinsichtlich des auf Fl.Nr. … genehmigten Parkhauses zulässig ist, kann offenbleiben. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 21. Dezember 2016 verletzt insgesamt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO).
1. Hinsichtlich der Nutzungsänderung des ehemaligen Hotels auf Fl.Nr. … verletzt die Baugenehmigung keinen Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin.
Die Grundstücke der Klägerin und das Grundstück Fl.Nr. … liegen im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB. Die Klägerin beruft sich – im Anschluss auf eine Stellungnahme der Stadt … (Bl. 108 des Bauakts) – darauf, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem sonstigen Sondergebiet gem. § 11 Abs. 2 BauNVO, nämlich einem Kurgebiet (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauNVO). Dies kann eine Nachbarrechtsverletzung nicht begründen. Zwar kann sich ein Nachbar auch im unbeplanten Innenbereich, unabhängig von einer unzumutbaren Beeinträchtigung, gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn ein faktisches Baugebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 2 ZB 14.1164 – juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C-28/91 – BVerwGE 94, 151 – juris Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C-7/10 – NVwZ 2011, 436 – juris Rn. 16) sind im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB Baugebiete jedoch nicht schon dann „bezeichnet“, wenn sie in der BauNVO namentlich genannt sind. Da § 34 Abs. 2 BauGB auf der Rechtsfolgenseite „allein“ auf die nach der BauNVO zulässigen Arten der baulichen Nutzung verweist, können zu den bezeichneten Baugebieten im Sinne des Tatbestandes nur diejenigen Baugebiete gehören, für die die BauNVO die zulässige Art der baulichen Nutzung selbst regelt. Sondergebiete nach § 11 BauNVO gehören dazu nicht. Die Vorschrift trifft die Entscheidung, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, nicht selbst, sondern verlangt sie nach ihrem Absatz 2 Satz 1 vom Planungsträger. Dies gilt auch für die in Absatz 2 Satz 2 aufgelisteten Sondergebiete und damit auch für ein hier von der Klägerin und der Standortgemeinde angenommenes, aus den genannten Rechtsgründen jedoch ausscheidendes „faktisches“ Kurgebiet. Anspruch auf Erhaltung des Bestandsschutzes des bisherigen Hotels hat die Klägerin deshalb ebenfalls nicht.
Wenn überhaupt ein „faktisches“ Gebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO in Rede steht, ist von einem Mischgebiet gem. § 6 BauNVO auszugehen. Wie auch der Augenschein gezeigt hat, sind in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks im Wesentlichen Wohnnutzungen, gewerbliche Nutzungen, insbesondere Einzelhandelsbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, zum Teil auch Anlagen für kulturelle Zwecke anzutreffen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 – 5 BauNVO). Ob diese jeweils oder teilweise einen „Kurbezug“ aufweisen, ist unerheblich, da § 6 Abs. 2 BauNVO hierauf nicht abstellt. Hinsichtlich der Art der Nutzung (Büro- und Wohngebäude) ist die streitgegenständliche Nutzungsänderung ohne weiteres zulässig (§ 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, ggfs. Nr. 4 BauNVO).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umfang der Wohn- und Büronutzung. Insoweit käme lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht; insoweit liegt – anders als beim Gebietserhaltungsanspruch – eine Rechtsverletzung des Nachbarn jedoch nur dann vor, wenn sich unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben. Hierfür ist von der Klägerin weder substantiiert etwas vorgetragen worden noch etwas ersichtlich. Der fragliche Gebäudekomplex besteht bereits seit Jahrzehnten und wurde als größerer Betrieb des Beherbergungsgewerbes genutzt. Mit der streitgegenständlichen Nutzungsänderung erfolgt lediglich eine Auffächerung des gem. § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungsspektrums (Nutzungen gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2, ggfs. Nr. 4 BauNVO an Stelle von Nr. 3 BauNVO).
Eine Nachbarrechtsverletzung der Klägerin ergibt sich auch nicht auf Grund der auf Fl.Nr. … genehmigten Stellplätze.
Aus dem Stellplatzerfordernis (Art. 47 BayBO) lässt sich grundsätzlich kein nachbarrechtliches Abwehrrecht ableiten. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl an Stellplätzen soll nicht den Nachbarn schützen; die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsfläche vom ruhenden Verkehr. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt auch nicht deswegen vor, weil das Vorhaben einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslöst. Rechte des Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die den Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 2 ZB 14.1164 – juris Rn. 13).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es fehlt bereits an einer Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze. Regelungen in Bezug auf Stellplätze enthält die streitgegenständliche, im vereinfachten Verfahren gem. Art. 59 BayBO ergangene Baugenehmigung lediglich deshalb und insoweit, als die Stadt … eine Stellplatzsatzung erlassen hat (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Nur insoweit ist eine Rechtsverletzung der Klägerin möglich (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8). Die Stellplatzsatzung der Stadt … enthält jedoch keine Regelungen zu der von der Klägerin in den Vordergrund gerückten Breite der Stellplätze sowie zur Breite einer Fahrgasse, sondern – soweit hier interessierend – lediglich zur Anzahl der notwendigen Stellplätze. Die Stadt … ist in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2016 (Bl. 108 des Behördenakts) davon ausgegangen, dass die nötigen Voraussetzungen ihrer Stellplatzsatzung in Bezug auf die Anzahl der Stellplätze erfüllt sind. Dem setzt die Klägerin in substantiierter Weise nichts entgegen. Die Herstellung von Garagen kann nach der Stellplatzsatzung die Stadt … (§ 2, § 3 Abs. 2 der Stellplatzsatzung), nicht die Klägerin verlangen; dies hat die Stadt hier nicht getan, zumal die sich aus der Satzung ergebenden Gründe für das Verlangen nach Herstellung einer Garage den öffentlichen und nicht Nachbarinteressen dienen. Der Fall eines Neubaus eines Wohngebäudes (§ 3 Abs. 1 der Stellplatzsatzung) liegt hier nicht vor. Die Klägerin macht im Ergebnis geltend, die 13 Stellplätze auf Fl.Nr. … seien faktisch nicht vorhanden. Sie beruft sich allerdings lediglich auf Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit der Parkplätze auf Grund der beengten örtlichen Situation. Dass die Stellplätze überhaupt nicht erreichbar oder nicht nutzbar wären, ergibt sich aus ihrem Vortrag und insbesondere aus den von ihr eingereichten Planskizze (Anlage K10) nicht. Soweit sie insoweit auf die Vorgaben der GaStellV verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass diese nicht, auch nicht durch Verweis in der Stellplatzsatzung der Stadt, Prüfungsgegenstand des vereinfachten Verfahrens sind. Ohnehin gelten die Vorgaben der GaStellV zu Einstellplätzen und Fahrgassen nur für Garagen. Ausschließlich für diese erteilt aktuell Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBO dem zuständigen Staatsministerium eine Verordnungsermächtigung. Für reine Stellplätze besteht eine Verordnungsermächtigung nur hinsichtlich ihrer Anzahl (Art. 47 Abs. 2 Satz 1); insoweit ist die GaStellV allerdings durch die Satzung der Stadt … gem. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO verdrängt. All dies verbietet vorliegend einen auch nur mittelbaren Rückgriff auf die GaStellV. Im Übrigen ergeben sich Abweichungen von der GaStellV im Hinblick auf die Stellplatzbreite – wenn Anlage K 10 zu Grunde gelegt wird – lediglich bei den Stellplätzen 9 bis 12. Allerdings sind diese wiederum merklich länger als nach der GaStellV vorgegeben (5,50 m bzw. 6 m gegenüber 5 m nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GaStellV). Eine Ungeeignetheit und deswegen ein Nichtvorhandensein dieser Stellplätze sind deshalb nicht anzunehmen. Gleiches gilt mit Blick auf die Breite der Fahrgasse, die zwar insbesondere mit Blick auf die Stellplätze 10 bis 13 knapp bemessen ist, aber gleichwohl die Erreichbarkeit dieser Stellplätze sicherstellt. So genannte „gefangene Stellplätze“ sind nach der genehmigten Planzeichnung nicht anzunehmen.
Darüber hinaus sind unzumutbare Beeinträchtigungen durch die genehmigte Stellplatzsituation für die klägerischen Grundstücke nicht anzunehmen. Die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung planungsrechtlich nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässiger Stellplätze und Garagen erwachsenden Störungen sind regelmäßig hinzunehmen. Etwas anderes kann nur für Garagen und Stellplätze gerade im rückwärtigen Gartenbereich gelten, wenn also – allgemeiner gesprochen – erstmals eine erhebliche Unruhe in den Ruhebereich eines Bauquartiers getragen würde (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2010 – 15 CS 10.982 – juris Rn. 9). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Offen bleiben kann dabei die zwischen Klägerin und Beklagten streitige Frage, ob der Stellplatzplan zur der Baugenehmigung vom 26. September 1967 noch wirksam ist. Jedenfalls entspricht auch die derzeitige, von der Klägerin offenbar bislang nie beanstandete Situation nicht der Baugenehmigung vom 22. Dezember 1987, die vor dem Eingangsbereich des ehemaligen Hotels im westlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. … lediglich drei Stellplätze vorsah. Vielmehr ist der Vor Platz des Hotels, wie die auch auf den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern sichtbaren Markierungen zeigen, durchweg zum Abstellen von den Hotel anfahrenden Kfz verwendet worden; dabei ist von An- und Abfahrten, wie die Nutzung als Hotel nahe legt, auch zur Nachtzeit auszugehen. Dieser Vor Platz befindet sich in unmittelbarer Nähe des Wohn- und Geschäftsgebäudes der Klägerin auf Fl.Nr. …. Von einem bisherigen Ruhebereich, der erstmals von Kfz-Stellplätzen genutzt würde, kann schon deshalb keine Rede sein. Nichts anderes gilt für die sich an der Grenze zu den Grundstücken der Klägerin befindlichen Stellplätze. Hinsichtlich der Stellplätze 11 bis 13 fällt maßgeblich ins Gewicht, dass diese nicht an das Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin grenzen, sondern sich entlang des unbebauten Grundstücks Fl.Nr. … befinden. Dieses wird zudem selbst als Kfz-Stellfläche genutzt. Stellplatz 9 verfügt zwar – ausgehend von der klägerseits eingereichten Skizze – lediglich über eine Breite von 2 m; er ist jedoch von Westen her frei anfahrbar und zudem, wie bereits erwähnt, mit 5,50 m merklich länger als selbst von der GaStellV gefordert. Einzig Stellplatz 10, ebenfalls 2 m breit, verfügt durch seine Lage zwischen Stellplatz 9 und dem bestehen bleibenden Nebengebäude über eine etwas beengte Situation. Dies reicht jedoch für die Annahme einer Unzumutbarkeit nicht aus, zumal auch dieser Stellplatz über eine großzügige Länge von 5,50 m verfügt. Zudem war auch dieser Bereich bislang nicht völlig ruhig, sondern wurde von dem ehemaligen Hotel genutzt.
Keine Nachbarrechtsverletzung ergibt sich in Bezug auf Vorschriften des Brandschutzes. Vorschriften des Brandschutzes zählen grundsätzlich nicht zum Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens gem. Art. 59 BayBO (BayVGH, B.v. 5.12.2011 – 2 CS 11.1902 – juris Rn. 7) Zwar wurde der Brandschutznachweis (vom 17.11.2016) ausweislich des Genehmigungsstempels bauaufsichtlich geprüft; der Bescheid verweist auch in den „Auflagen“ auf den Brandschutznachweis. Damit wurde jedoch offensichtlich nur von der Möglichkeit des Art. 59 Satz 2 BayBO i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO Gebrauch gemacht, nämlich der bauaufsichtlichen Prüfung des Brandschutznachweises. Dies führt jedoch nicht zur Erweiterung des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Verfahren (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl 2000, 377 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 16.1.2017 – M 8 SN 16.2877 – juris Rn. 44). Den im Rahmen des Art. 59 BayBO beschränkten Prüfungsumfang kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern (BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3).
Daneben bleiben die Einwendungen der Klägerin zum Brandschutz angesichts des vorgelegten und vom Beklagten geprüften Brandschutznachweises unsubstantiiert; die Klägerin setzt sich mit diesem Nachweis auch nicht ansatzweise auseinander. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Feuerwehrbewegungsflächen angesichts der streitgegenständlichen Nutzungsänderung anders zu beurteilen wären als bei der vorgehenden Hotelnutzung.
Soweit die streitgegenständliche Baugenehmigungen Abweichungen in Bezug auf Brandschutzvorschriften enthält, die zum Regelungsumfang der Baugenehmigung rechnen (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO), handelt es sich jeweils um nicht nachbarschützende Vorschriften (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 66 Rn. 278 f.). Zudem wurden die Abweichungen auf Grund des Brandschutznachweises erteilt; substantiierte Einwendungen gegen diesen hat die Klägerin, wie ausgeführt, nicht erhoben.
2. Keine Nachbarrechtsverletzung der Klägerin liegt auch hinsichtlich der Genehmigung des Parkhauses auf Fl.Nr. … vor.
Ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin in Bezug auf den einschlägigen Bebauungsplan „…“ besteht nicht. Denn die Grundstücke der Klägerin liegen nicht im Plangebiet (vgl. etwa BayVGH, U.v. 12.7.2012 – 2 B 12.1211).
Nachbarrechte der Klägerin werden auch nicht durch die erteilten Befreiungen in Bezug auf Grundflächen- und Geschoßflächenzahl verletzt. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine drittschützende Funktion (BayVGH, B.v. 1.12.2016 – 1 ZB 15.1841 – juris Rn. 4). Gründe dafür, dass die Stadt … ausnahmsweise diesen Festsetzungen Nachbarschutz – sogar gebietsübergreifend – zukommen lassen wollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere nicht aus der Begründung des Bebauungsplans (Nr. 7.2.5.2). Ebenso wenig ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit allein aus der Überschreitung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Grund- und Geschoßfläche, also durch den Baukörper als solches, eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme resultieren könnte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin zur Ausgestaltung des Parkhauses nebst der beiden Außenstellplätze in Bezug auf Ein- und Ausfahrmöglichkeiten sowie Fahrgassen. Soweit sich die Klägerin insoweit auf die Nichtbeachtung von Vorschriften der GaStellV beruft, sind diese, wie ausgeführt, nicht vom Prüfungsumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erfasst. Zudem sind die Vorschriften über die Stellplatz- und Garagenbaupflicht (Art. 47 BayBO), wie ebenfalls ausgeführt, nicht nachbarschützend (vgl. auch Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 66 Rn. 284). Dies gilt folglich auch für die diese Vorschriften konkretisierenden Regelungen der GaStellV, insbesondere für die von der Klägerin angeführte Vorschrift des § 2 Abs. 1 GaStellV (VG Augsburg, U.v. 16.7.2008 – Au 4 K 08.554; hierzu BayVGH, B.v. 14.1.2009 – 15 ZB 08.2630 – juris).
Insgesamt mag das Parkhaus mit Blick auf die Grundstückssituation eher beengt konzipiert sein. Eine solche Beengtheit der Stellplatzsituation ist jedoch gerade im – hier vorliegenden – Innenstadtbereich häufig anzutreffen; mit einer solchen Situation werden Nutzer daher rechnen und sich – zumal Nutzer der Wohnungen und Arbeitnehmer der Büronutzungen, die die Stellplätze dauerhaft nutzen – darauf einstellen. Gegen die Nutzbarkeit und Funktionsfähigkeit des Parkhauses daher bestehen keine Bedenken. Greifbare Anhaltspunkte für die von der Klägerin angenommene, eher konstruiert wirkende Situation, dass die Ausgestaltung des Parkhauses zu einem „Verkehrschaos“ führen würde, von dem auch die Grundstücke der Klägerin betroffen wären, bestehen nicht. Ohnehin könnte die Klägerin von einem – jedoch allenfalls theoretisch anzunehmenden – Rückstau nur in Richtung Norden betroffen sein. Anzunehmen ist insoweit allerdings, dass ein solcher nur bis zur Einmündung der …straße reichen würde, d.h. nur knapp bis zum Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin. Denn würden von Norden kommende Fahrer feststellen, dass die nördliche Zufahrt des Parkhauses an der …-Straße blockiert wäre, würden sie in die …straße fahren und die dortige Einfahrt nutzen. Genehmigt wurde auch kein öffentliches Parkhaus oder ein Parkhaus, das einer öffentlichen Einrichtung dient, sondern um ein solches, welches den notwendigen Stellplatzbedarf decken soll. Die die Nutzer werden, wie vorstehend erwähnt, weitgehend feststehen; mit umfangreicherem Parksuchverkehr ist daher nicht zu rechnen. Nachdem sich aus der Baugenehmigung eindeutig ergibt, dass das Parkhaus (nur) den Nutzungen auf Fl.Nr. … dient, bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Vorkehrungen wie Schranken, die eine Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer ausschließen. Sollte es zu Problemen in dieser Hinsicht kommen, ist davon auszugehen, dass die Beigeladene, schon im eigenen Interesse, entsprechende Maßnahmen ergreift; eine entsprechende Verpflichtung brauchte jedoch, da es sich um eine Selbstverständlichkeit bzw. um eine Frage des Vollzugs handelt, nicht in die Baugenehmigung aufgenommen werden.
Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch Lärmimmissionen auf Grund von Fahrzeuggeräuschen im Parkhaus selbst ist nicht anzunehmen, unabhängig davon, dass das in der Baugenehmigung geforderte schalltechnische Gutachten noch nicht vorlag. Auszugehen ist erneut davon, dass Stellplätze und Garagen nach § 12 Abs. 2 BauNVO für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs auch nachts grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17 m.w.N.). Diese Erwägungen lassen sich auch auf die hier vorliegende Situation übertragen, in dem die klägerischen Grundstücke – wie ausgeführt – in einem Mischgebiet liegen und die Garage notwendige Stellplätze für die im Mischgebiet allgemein zulässige Wohn- und Büronutzung aufnehmen soll. Dies gilt hier umso mehr, als die Grundstücke der Klägerin in gleicher Weise genutzt werden wie künftig die Vorhabengrundstücke, nämlich durch Wohn- und gewerbliche Nutzungen sowie mit Stellplätzen. Im Übrigen wurde das nunmehr mit einem Parkhaus zu bebauende Grundstück schon bisher (sogar ausschließlich) für Kfz-Stellplätze einer gewerblichen Nutzung, nämlich denen eines Beherbergungsbetriebs verwendet. Einer Beeinträchtigung durch Fahrzeuggeräusche war das Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin also schon bisher ausgesetzt. Genehmigt wurden mit der Baugenehmigung vom 26. September 1967 dort 24 Stellplätze; anders als beim Grundstück Fl.Nr. … stellt sich insoweit die Frage einer Überholung der Baugenehmigung durch die Genehmigung aus dem Jahre 1987 nicht. Das nunmehrige Parkhausdeck – nur insoweit werden angesichts der im Übrigen bestehenden Einhausung Fahrzeuggeräusche nach außen wahrnehmbar sein – weist demgegenüber 17 Stellplätze aus. Zudem befanden sich schon bisher, wie ausgeführt, Stellplätze vor dem Eingangsbereich des Hotels, welche – anders als das genehmigte Parkhaus – unmittelbar in der Nähe der klägerischen Grundstücke lagen. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Lärmsituation am klägerischen Wohn- und Geschäftshaus, die noch dazu den Grad des Unzumutbaren überschreitet, ist daher nicht erkennbar.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt; es entspricht daher der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.