Aktenzeichen M 8 K 16.2702
BGB BGB § 242
Leitsatz
Auf die Rechtsmäßigkeit einer erteilten Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen kommt es gemäß § 242 BGB nicht an, wenn der gegen die Baugenehmigung klagende Nachbar seinerseits zum Vorhabengrundstück die Abstandsflächen des Art. 6 BayBO in noch größerem Maße nicht einhält. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 2. Oktober 2015 in Gestalt des Nachgangsbescheids vom 12. Mai 2016 den Kläger nicht in seinen nachbarschützenden Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog (vgl. Eyermann, Komm. Zur VwGO, 14. Aufl., § 117 Rn. 11) vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 18. März 2016 im Verfahren M 8 SN 14.2877 sowie des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2016 (2 CS 16.751) verwiesen.
Die in den Schriftsätzen der Klägerbevollmächtigten vom 15. September 2016 und 29. November 2016 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2017 vorgebrachten Argumente rechtfertigen aus Sicht der Kammer keine stattgebende Entscheidung.
Insbesondere kann sich der Kläger entsprechend § 242 BGB nicht auf den Abstandsflächenverstoß der Beigeladenen berufen, da das Gebäude …straße 81, in dem sich die Nutzungseinheit des Klägers befindet, die Abstandsflächen des Art. 6 BayBO in noch größerem Maße nicht einhält. Insoweit gelten die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer (M 8 SN 14.2877) vom 18. März 2016 auf Seite 25 ff. sowie in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (2 CS 16.751) vom 8. August 2016 auf Seite 6 entsprechend. Auf die Rechtmäßigkeit der mit Nachgangsbescheid vom 12. Mai 2016 erteilten Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück …straße 81/83 kommt es aus diesem Grund nicht streitentscheidend an.
Im Übrigen – insbesondere hinsichtlich der Belichtungs- und Belüftungsproblematik, sowie der Problematik des Rücksichtnahmegebots – wird auf die Beschlüsse der erkennenden Kammer (M 8 SN 14.2877) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (2 CS 16.751), in denen sämtliche, klägerseits geltend gemachte Punkte ausführlich diskutiert wurden, verwiesen.
Auch die seitens des Klägers im Hauptsacheverfahren vorgelegte Belichtungsstudie führt zu keinem anderen Ergebnis, da sich hieraus aus Sicht des erkennenden Gerichts keine unzumutbare Beeinträchtigung des klägerischen Sondereigentums ergibt. Eine bloße Veränderung der Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse begründet noch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere mit Blick auf die baurechtlich genehmigte Nutzung und die bestehende Vorbelastung des Sondereigentums des Klägers (vgl. Seite 5 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2015 – 2 CS 16.751) ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auch insoweit zu verneinen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung er-folgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.