Aktenzeichen 15 CS 17.1675
BayBO BayBO Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1, Art. 60 S. 1, Art. 62, Art. 68 Abs. 1 S. 1, Art. 76 S. 2
BayVwVfG BayVwVfG Art. 40, Art. 48
VwZVG VwZVG Art. 21a S. 1, Art. 36 Abs. 1 S. 2
BGB BGB § 562 Abs. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1, Abs. 5
Leitsatz
1. Im Fall der baurechtlichen Nutzungsuntersagung einer formell illegalen und nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Nutzungsänderung sind mit Blick auf die negative Vorbildwirkung formell rechtswidriger Nutzungen sowie auf die Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Landwirtschaftsfremde Nutzungen müssen, um noch als betriebswirtschaftlich zugeordneter (“mitgezogener”) Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes aufgefasst werden zu können, unabhängig von der betrieblichen Unterordnung von den Ergebnissen einer eigenen Bodenertragsnutzung des Betriebs geprägt sein. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Muss der Pflichtige zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in Rechte Dritter eingreifen und ist der Dritte nicht bereit, den Eingriff in seine Rechte zu dulden, so besteht ein Vollzugshindernis. Es bedarf dann einer Duldungsanordnung gegenüber dem Dritten. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Untersagung der Nutzung eines Gebäudes ist grundsätzlich nicht geeignet, die Rechtsstellung des Grundeigentümers nachteilig zu berühren. Eine Duldungsanordnung gegenüber dem Eigentümer zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung ist insofern grundsätzlich nicht erforderlich. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 2 S 17.1207 2017-08-01 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung.
Die Antragsgegnerin erteilte dem Grundstückseigentümer E … … unter dem 16. März 2015 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle mit mehr als 1.000 m² Grundfläche auf dem Grundstück Fl. Nr. … der Gemarkung H … (Baugrundstück). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 5. Januar 2015 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. … „A … H … …“, der dort eine „Fläche für die Landwirtschaft“ festsetzt.
Nachdem die Antragsgegnerin im Anschluss an die Errichtung der genehmigten Lagerhalle festgestellt hatte, dass der Antragsteller einen Teil dieses Gebäudes (als Nichteigentümer) als Lager für seinen Malerbetrieb nutzte, erließ sie nach vorheriger Anhörung einen auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützten Bescheid vom 12. Juni 2017, mit dem sie dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs sowie unter Androhung eines Zwangsgelds i.H. von 5.000 Euro die Nutzung des o.g. Grundstücks einschließlich der landwirtschaftlichen Lagerhalle für gewerbliche Zwecke – insbesondere als Lager bzw. Abstellraum für Fahrzeuge, Anhänger, Gerüste und andere Gegenstände des Malerbetriebs – ab dem 28. Juli 2017 untersagte und ferner anordnete, alle eingelagerten Fahrzeuge und Gegenstände des Malerbetriebs bis zum genannten Zeitpunkt aus der Halle und vom Grundstück zu entfernen. In den Bescheidgründen wird u.a. ausgeführt, die Lagernutzung für den Malerbetrieb sei genehmigungspflichtig und mangels bestehender Baugenehmigung formell rechtswidrig. Als landwirtschaftsfremde Nutzung sei diese bauplanungsrechtlich unzulässig und daher nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus.
Der Antragsteller ließ gegen den Bescheid vom 12. Juni 2017 am 6. Juli 2017 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben (dortiges Az. RN 2 K 17.1107), über die – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden wurde. Mit Beschluss vom 1. August 2017 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ab. Nach summarischer Prüfung sei die Nutzungsuntersagungsverfügung von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt. Es liege eine nach Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 Abs. 4 BayBO sei nicht anzunehmen. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit bestehe nicht. Vielmehr scheitere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der landwirtschaftsfremden Nutzung an den Festsetzungen des Bebauungsplans. Auch die Verpflichtung zur Lagerräumung sei von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt. Die Inanspruchnahme des Antragstellers als Handlungsstörer sei ermessensgerecht. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er hält die Anordnung des Sofortvollzugs für formell rechtswidrig. Sowohl die Nutzungsuntersagungsverfügung als auch die Zwangsgeldandrohung seien im Übrigen rechtswidrig. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehe ein Vollstreckungshindernis, da gegen den Eigentümer des Baugrundstücks keine Duldungsverfügung ergangen sei. Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2017 aufzuheben bzw. hilfsweise abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 6. Juli 2017 gegen den Bescheid vom 12. Juni 2017 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben sich im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht mehr geäußert. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Eine Beiladung des Eigentümers des Baugrundstücks war nicht geboten (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2007 – 1 C 07.23 – juris Rn. 8 ff.).
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Sofortvollzug ist bei einer auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützten Maßnahme regelmäßig schon dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung aller Voraussicht nach vorliegen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird. Im Fall der baurechtlichen Nutzungsuntersagung einer – wie hier (s.u.) – formell illegalen und nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Nutzungsänderung sind mit Blick auf die negative Vorbildwirkung formell rechtswidriger Nutzungen sowie auf die Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen (ebenso BayVGH, B.v. 17.10.2012 – 2 CS 12.1835 – juris Rn. 2). Die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagung liegt vielmehr regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ sowie dem „Schwarznutzer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert (OVG MV, B.v. 6.1.2016 – 3 M 340/15 – juris Rn. 6). Die Antragsgegnerin hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Juni 2017 hinreichend auf die Gefahr von Bezugsfällen verwiesen, die es gebiete, unzulässige bzw. ungenehmigte Nutzungen möglichst bald zu unterbinden. Sie hat ergänzend u.a. hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass auch im vorliegenden Fall ein zeitnahes Handeln geboten gewesen sei, um im sensiblen Bereich der Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich bzw. innerhalb der hier festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft klare Zeichen zu setzen und der Nachahmung durch Dritte entgegenzuwirken. Damit ist ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug hinreichend einzelfallbezogen dargelegt. Eine darüber hinausgehende Begründung des Sofortvollzugs wäre allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn die Behörde den illegalen Zustand mit Wissen und Wollen über einen längeren Zeitraum geduldet hätte (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 – 2 CS 12.1835 – juris Rn. 2 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorgebrachte Umstand, dass es um die Nutzung eines Raumes im Inneren der Halle und nicht um Außenflächen gehe, ist für die den Sofortvollzug rechtfertigende Bezugsfallwirkung irrelevant. Auch von einer ungenehmigten und deshalb formell rechtwidrigen Nutzung von Gebäudeinnenräumen kann die vom Erstgericht zu Recht angeprangerte negative Vorbildwirkung sowie eine Untergrabung der Rechtstreue der Bevölkerung ausgehen. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Erwägungen zur Ermessensausübung darauf verwiesen, dass nach den in den Akten befindlichen Lichtbildern sowie von außen erkennbar die Nutzung durch einen Malerbetrieb stattfinde; zudem seien für die Ein- und Auslagervorgänge durch den Antragsteller An- und Abfahrten erforderlich, die ebenfalls nicht unbemerkt bleiben könnten. Dem hat die Beschwerde nichts Substanzielles entgegengesetzt.
2. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung überwiegt auch in der Sache das gegenläufige Suspensivinteresse des Antragstellers.
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Eilantrags. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
Im vorliegenden Fall müssen die Interessen des Antragstellers zurückstehen, weil die Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Letztere ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ grundsätzlich schon bei sog. formeller Rechtswidrigkeit vorliegt, wenn also die untersagte Nutzung ein gem. Art. 55 Abs. 1 BauGB genehmigungspflichtiges Vorhaben betrifft, dem die erforderliche Baugenehmigung fehlt. Eine lediglich formell rechtswidrige Nutzung darf mit Blick auf das im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigenden Übermaßverbot nur dann nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 21; B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 33).
a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Wechsel von der (bislang genehmigten) ausschließlichen Nutzung als landwirtschaftliche Lagerhalle in die vorliegende Nutzung als Lagerhalle auch für den Malerbetrieb des Antragstellers einer Baugenehmigung gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO bedurft hätte und deshalb formell illegal vorgenommen worden ist. Die Verfahrensfreiheit der Nutzungsänderung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO. Hiernach ist eine Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 BayBO als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil für die neue Nutzung andere bauplanungsrechtliche Anforderungen bestehen als für die bisherige bzw. genehmigte Nutzung und weil die untersagte Nutzung als gewerbliche Lagerstätte für den Malerbetrieb die „Variationsbreite“ der bestehenden Baugenehmigung vom 16. März 2015 verlässt (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 – 2 B 11.353 – BayVBl. 2012, 86 = juris Rn. 31; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 32; B.v. 28.6.2016 – 15 CS 15.44 – juris Rn. 18; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2017, Art. 57 Rn. 224 m.w.N.).
aa) Die Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO kann nicht daraus abgeleitet werden, dass der Nutzung für den Malerbetrieb unter zeitlichem Blickwinkel die bodenrechtliche Relevanz i.S. von § 29 BauGB fehlt. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seiten 9 f.) darauf abgestellt, dass der Antragsteller nach Aktenlage im Zusammenhang mit einer Ortseinsicht am 20. Dezember 2016 erklärt habe, er wolle die Halle anmieten und dort sein Lager errichten, und dass er seit dieser Ortseinsicht bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (1. August 2017) die Nutzung über ein halbes Jahr aufrecht erhalten habe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist seit dieser von der Antragstellerseite nicht infrage gestellten Ortseinsicht und Erklärung mittlerweile ein dreiviertel Jahr vergangen. Vor diesem Hintergrund ist es – wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt wurde – nicht ersichtlich, dass es sich nur um eine planungsrechtlich irrelevante kurzfristige Nutzung handelt, zumal der Antragsteller nicht verbindlich erklärt hat, wann er die Nutzung beenden werde. Er hat sich im Beschwerdeverfahren vielmehr darauf beschränkt, unsubstanziiert und eher beiläufig auf den vorübergehenden Charakter hinzuweisen, ohne den zeitlichen Umfang näher einzuschränken (vgl. Seite 5 der Beschwerdebegründung vom 25. August 2017). Insofern ist auch der Hinweis des Antragstellers, sein Malerbetrieb sei nach wie vor in B. (D.-weg …) verortet, nicht geeignet, die bauplanungsrechtliche Relevanz der von ihm als Zwischenlagerung bezeichneten Nutzung auf dem Baugrundstück und damit auch die Genehmigungspflicht der Nutzungsänderung nach Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 BayBO in Frage zu stellen. Zudem macht die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses nur Sinn, wenn die untersagte Nutzung aus Sicht des Antragstellers weiter aufrechterhalten werden soll.
bb) Die Baugenehmigung vom 16. März 2015 begrenzt sich inhaltlich von vornherein auf eine landwirtschaftliche Nutzung. Hiervon ist die untersagte gewerbliche Nutzung durch den Antragsteller nicht umfasst. Aus diesem Grund sind für die untersagte Nutzung durch den Antragsteller andere bauplanungsrechtliche Anforderungen einschlägig als für die bisherige bzw. genehmigte Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB ermächtigt die Gemeinde dazu, im Bebauungsplan „Flächen für die Landwirtschaft“ festzusetzen. Eine solche Festsetzung dient dazu, die so ausgewiesenen Bereiche für eine landwirtschaftliche Nutzung zu sichern und damit zugleich landwirtschaftsfremde Nutzungen auszuschließen. Zur landwirtschaftlichen Nutzung können zwar auch bauliche Nutzungen, die der Landwirtschaft dienen, zählen. Im Bereich einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB können deshalb auch im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte bauliche Anlagen zulässig sein, ohne dass es hier einer Klärung bedarf, ob diese allein auf der Grundlage der Festsetzung gemäß § 30 Abs. 1 und / oder Abs. 3 BauGB zulässig sind oder ob ergänzend auf § 35 BauGB, etwa auf das Fehlen entgegenstehender öffentlicher Belange gemäß Absatz 1 der Vorschrift, abzustellen ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.1998 – 4 NB 4.97 – NVwZ 1999, 984 = juris Rn. 8). Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass eine nicht landwirtschaftsbezogene gewerbliche Nutzung einer baulichen Anlage in Bereichen einer Festsetzung i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB – wie hier auf dem Baugrundstück – bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
Ganz in diesem Sinne wurde mit dem Bescheid vom 16. März 2015 ausdrücklich und ausschließlich ein „Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle“ genehmigt, zumal das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten R. gegenüber der Antragsgegnerin unter dem 18. August 2014 bestätigte, die geplante Halle sei aus arbeitswirtschaftlicher Sicht, zur funktionsgerechten Unterbringung von Maschinen und Geräten sowie zur Lagerung (Düngemittel, Getreide) für den landwirtschaftlichen Markfruchtbaubetrieb des Grundstückseigentümers aus fachlicher Sicht notwendig. Zudem wird in der Baugenehmigung der Umstand, dass das genehmigte Vorhaben den im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO), u.a. wie folgt begründet:
„Das Vorhaben beurteilt sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Im Bebauungsplan (…) ist die betreffende Fläche als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Entsprechend der Stellungnahme des Amtes für Ernährung und Landwirtschaft vom 18.08.2014 ist der Bauherr privilegiert.“
Die von der streitgegenständlichen Verfügung betroffene Nutzung für sonstige gewerbliche – d.h. nicht-landwirtschaftliche – Zwecke, worunter auch die im Bescheid ausdrücklich aufgeführte Nutzung als Lager bzw. Abstellraum für Fahrzeuge, Anhänger, Gerüste und andere Gegenstände des Malerbetriebs fällt, steht demgegenüber im Widerspruch zu der für das Baugrundstück einschlägigen Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ des Bebauungsplans Nr. … „A … H … …“. Sie kann auch im weitesten Sinn nicht mehr als landwirtschaftlich angesehen werden.
Der Begriff der Landwirtschaft bestimmt sich nach § 201 BauGB (speziell für eine Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 9 Rn. 146, 147, 149a). Landwirtschaft ist hiernach insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Mit einer planmäßigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung des Bodens sowie einer unmittelbaren Bodenertragsnutzung als Grundmerkmale des Begriffs der Landwirtschaft (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 35 Rn. 23 m.w.N.) hat die mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfasste Nutzung nichts zu tun.
Die Lagerung von Material für den Malerbetrieb des Antragstellers betrifft auch dann keine landwirtschaftliche Nutzung, wenn man die von der Rechtsprechung zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB herausgearbeiteten Grundsätze der Zulässigkeit einer sog. „mitgezogenen Nutzung“ auf die hier vorliegende Fallgestaltung eines Bebauungsplans mit der Festsetzung „Fläche für Landwirtschaft“ überträgt. Der Antragsteller verweist insofern auf den zu berücksichtigenden Strukturwandel in der Landwirtschaft. Die Lagernutzung der Halle für den Malerbetrieb sei gegenüber der originär landwirtschaftlichen Nutzung untergeordnet, umfasse weniger als 10% des Gebäudes, erfordere keine Umbaumaßnahmen und vollziehe sich „hinter verschlossenen Türen“, sodass das Erscheinungsbild des landwirtschaftlichen Betriebs als solchem durch eine vorübergehende Einlagerung von Malerutensilien nicht tangiert werde. Auch die Vermietung von Fremdenzimmern und Ferienwohnungen sei innerhalb bestimmter Grenzen als von der Landwirtschaft mitgezogene Betätigung anzusehen. Dies werde in der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten „Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ vom 20. Dezember 2016 (Az. I1B5-4606-001/13 und A2/Z6-7241-1/7; AllMBl. Nr. 1/2017 S. 5 ff.) ebenso bestätigt wie für Bauvorhaben im Zusammenhang mit der Lagerung landwirtschaftlicher, nicht im eigenen Betrieb erzeugter Produkte bzw. verwendeter Betriebsmittel. Nach dieser Bekanntmachung (a.a.O unter Nr. 3.4.3) solle sogar für die Lagerung sonstiger Gegenstände eine Umnutzung leerstehender vorhandener Gebäude in Betracht kommen.
Der Antragsteller vermag mit diesen Einwendungen nicht durchzudringen. Um eine sog. „mitgezogene“ Nutzung geht es vorliegend nicht. Unabhängig von der grundsätzlich mangelnden Bindungswirkung normauslegender Verwaltungsvorschriften für die Verwaltungsgerichte ergibt sich aus der Bekanntmachung „Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ nichts anderes. Unter Nr. 3.4.3 Satz 6 geht die Bekanntmachung einschränkend unter Ausschluss von Neubauten davon aus, dass bezüglich der Lagerung „sonstiger Gegenstände“ (ohne jeglichen Bezug zur Landwirtschaft) „allenfalls eine Umnutzung leerstehender Gebäude in Betracht“ komme. Im zu entscheidenden Fall dürfte es sich bei der Lagerhalle, deren Nutzung laut Anzeige des Eigentümers erst am 1. Oktober 2015 aufgenommen wurde, ohnehin um einen Neubau im Sinne der Bekanntmachung und nicht um ein leerstehendes Altgebäude handeln. Darüber hinaus sind die Formulierungen in Nr. 3.4.3 der Bekanntmachung zu vage, um hieraus ableiten zu können, wann die betroffenen Staatsministerien tatsächlich bei einem leerstehenden Gebäude von der Möglichkeit einer „mitgezogenen“ allgemeinen Lagernutzung ausgehen. Die Bekanntmachung macht den nachgeordneten Behörden zwar keine strikte Vorgaben gegen eine entsprechende Annahme, überlässt das Ergebnis allerdings in der Sache einer Einzelfallprüfung.
Für die vorzunehmende Einzelfallprüfung kommt es nach dem insofern für den Senat allein maßgeblichen gesetzlichen Begriff der Landwirtschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB) darauf an, ob ein enger Zusammenhang mit der eigentlichen landwirtschaftlichen Betätigung einschließlich ihrer vielfältigen Formen besteht und das Erscheinungsbild des landwirtschaftlichen Betriebs insgesamt gewahrt bleibt, was ggf. etwa bei der Vermarktung und Weiterverarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, bei der Obstvermarktung oder bei Ferienwohnungen und -räume angenommen werden kann (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 201 Rn. 10 m.w.N.). Landwirtschaftsfremde Nutzungen müssen, um noch als betriebswirtschaftlich zugeordneter („mitgezogener“) Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes im vorgenannten Sinn aufgefasst werden zu können, unabhängig von der betrieblichen Unterordnung („Nebensache“, vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2017 – 15 ZB 16.1673 – juris Rn. 24 m.w.N.) von den Ergebnissen einer eigenen Bodenertragsnutzung des Betriebs geprägt sein (BVerwG, U.v. 30.11.1984 – 4 C 27.81 – NVwZ 1986, 293 = juris Rn. 14; B.v. 4.10.2006 – 4 B 64.06 – NVwZ 2007, 224 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 24.5.2016 – 9 ZB 13.2539 – NVwZ-RR 2016, 861 = juris Rn. 11; B.v. 15.5.2017 – 15 ZB 16.1673 – juris Rn. 27). Eine solche Prägung ist hier nicht ersichtlich. Die Nutzung eines zu rein landwirtschaftlichen Zwecken genehmigten Gebäudes als Lagerstätte für eine allgemein gewerbliche (nicht-landwirtschaftliche) Betätigung – wie hier als Lagerstätte für ein Malergeschäft – hat mit der landwirtschaftlichen Urproduktion nichts zu tun. Für die Anerkennung als „mitgezogene Nutzung“ kann insbesondere allein die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer auch nicht-landwirtschaftlichen Nutzung nicht maßgebend sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2017 a.a.O. juris Rn. 24 m.w.N).
cc) Aus dem genehmigten Gegenstand einer landwirtschaftlichen Lagerhalle sowie aufgrund der Zielrichtung, nur ein solches Vorhaben zu genehmigen, das sich im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ hält (s.o.), folgt gleichzeitig, dass mit der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung als Lagerplatz für den Malerbetrieb des Antragstellers die Variationsbreite der Baugenehmigung vom 16. März 2015 verlassen wird.
Der Antragsteller kann aus der von ihm angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2005 (26 ZB 05.1519) nichts Gegenteiliges ableiten. Die aufgrund der damaligen Einzelumstände getroffene Entscheidung des Gerichts, ein beabsichtigter Verkaufsplatz für 32 Pkw im Rahmen eines Kraftfahrzeughandels halte sich innerhalb der Variationsbreite für eine Baugenehmigung für einen „Mietpark“ für ca. 30 Baugeräte (wie Minibagger, Minilader, Rüttelgeräte und Kompressoren), hatte – anders als vorliegend – mit der Abgrenzung von landwirtschaftlicher und nicht-landwirtschaftlicher Nutzung nichts zu tun und gibt daher für die vorliegende Fallgestaltung nichts her. Für die Reichweite der Variationsbreite der Baugenehmigung und damit für die (zu bejahende) Frage der Genehmigungspflicht der Nutzungsänderung am Maßstab von Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO spielt es auch keine Rolle, ob und inwiefern für die streitgegenständliche (nicht-landwirtschaftliche) gewerbliche Nutzung bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind. Auch das Verwaltungsgericht geht in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Passage auf Seite 10 des Beschlusses vom 1. August 2017 davon aus, dass die Frage, ob der Antragsteller oder der Grundstückseigentümer für die untersagte Nutzung bauliche Veränderungen vorgenommen hat, nicht entscheidungstragend sei. Inwiefern das Verwaltungsgericht mit seiner Mutmaßung, dass bauliche Änderungen zum Zwecke der Ermöglichung der untersagten Nutzung stattgefunden hätten, richtig liegt, ist daher bedeutungslos.
b) Die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Da die Nutzung der Halle als Lagerstätte für den Malerbetrieb des Antragstellers keine landwirtschaftliche Nutzung darstellt, ist nicht ersichtlich, wie das Vorhaben am Maßstab von § 30 Abs. 1, Abs. 3 BauGB ohne Widerspruch zu der im Beschwerdeverfahren gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO als wirksam zu unterstellenden Festsetzung bauplanungsrechtlich zulässig sein könnte. Selbst wenn nach der Ermessensvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung in Betracht käme – was mit Blick auf die tatbestandliche Voraussetzung, dass keine Grundzüge der Planung berührt sein dürfen, fraglich erscheint (zu den Anforderungen vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.5.2017 – 15 ZB 14.1227 – juris Rn. 23 m.w.N.) –, könnte jedenfalls von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit keine Rede sein. Selbst wenn die bauplanungsrechtliche Festsetzung „Fläche für Landwirtschaft“ unwirksam sein sollte, liegt nicht auf der Hand, dass eine allgemein gewerbliche Lagernutzung genehmigungsfähig wäre. In diesem Fall läge das Baugrundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB), wobei mangels landwirtschaftsbezogener Nutzung (s.o.) eine Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausschiede. Auch ein sonstiger Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 BauGB wäre nicht ersichtlich. Als sonstiges (Außenbereichs-) Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) dürfte die Umnutzung der Halle als Lagerstelle für einen Malerbetrieb diverse öffentliche Belange beeinträchtigen, jedenfalls wäre die Frage einer entsprechenden Beeinträchtigung von Belangen (vgl. z.B. § 35 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 5 BauGB) in einem Genehmigungsverfahren eingehend zu prüfen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 15.1774 – juris Rn. 46 ff.), sodass auch unter diesem Blickwinkel eine offensichtlich Genehmigungsfähigkeit nicht in Betracht käme.
c) Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler (Art. 40 BayVwVfG) ersichtlich.
aa) Insbesondere begründet der Vortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die untersagte Nutzung unter Vermeidung einer weiteren Versiegelung und Zersiedelung vorhandene Kapazitäten ausnutze, keinen Ermessensfehler. Es ist nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde, praktisch im Regelfall vor dem Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung zu ermitteln und im Rahmen des Ermessens zu bewerten, ob und in welchem Umfang die betroffene – rechtswidrige – Nutzung an anderer Stelle eine Flächenversiegelung zur Folge hätte. Das der Antragsgegnerin eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall daher nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. intendiertes Ermessen, vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 15.1774 – juris Rn. 35 m.w.N.). Im Beschwerdeverfahren sind keine Besonderheiten vorgetragen worden, die ausnahmsweise ein Absehen von der Untersagung erfordern könnten. Es liegt in der Verantwortung des Eigentümers oder Nutzers, für ordnungsgemäße Zustände zu sorgen. Wird eine auch langjährig genutzte landwirtschaftliche Halle für landwirtschaftliche Zwecke nicht mehr benötigt, muss diese in der Regel entweder einer rechtmäßigen Nutzung zugeführt oder aufgegeben und beseitigt werden. Ein Anspruch gegenüber der Behördung auf Duldung illegaler Zustände besteht nicht. Verbleiben einer – insbesondere neuen – landwirtschaftlichen Halle ungenutzte Kapazitäten hinsichtlich des genehmigten landwirtschaftlichen Nutzungszwecks, mag es zudem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Versiegelung und Zersiedelung für die Behörde geboten erscheinen, im Nachhinein die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung mit Blick auf eine ggf. mögliche Rücknahme (Art. 48 BayVwVfG) zu überprüfen.
bb) Unter dem in der Beschwerdebegründung unsubstanziiert angedeuteten Gesichtspunkt einer zeitlich vorübergehenden Nutzung (s.o.) bestehen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sowie mit Blick auf die Prüfbeschränkung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler.
3. Nach Auslegung des Beschwerdevorbringens (§ 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde aufgrund ihres Sachvortrags zur Frage des Bestehens eines Vollstreckungshindernisses auch gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet, soweit diese die gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V. mit Art. 21a Satz 1 VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung betrifft. Der vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachte Beschwerdegrund, es bestehe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Vollstreckungshindernis, weil gegen den Grundstückseigentümer keine Duldungsverfügung ergangen sei, rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung ist es u.a. auch, dass der durch den zugrundeliegende Verwaltungsakt als Störer Verpflichtete in der Lage ist, die ihm auferlegten Pflichten innerhalb der ihm gesetzten Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG zu erfüllen. Muss der Pflichtige zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in die Rechte Dritter eingreifen und ist der Dritte nicht bereit, den Eingriff in seine Rechte zu dulden, so besteht ein Vollzugshindernis. Es bedarf dann einer Duldungsanordnung gegenüber dem Dritten zur Durchsetzung des bauordnungsrecht-lichen Vollzugs einer Nutzungsuntersagung (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2015 – 1 B 13.649 – juris Rn. 17; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.7.2001 – 1 ZB 01.1255 – BayVBl 2002, 275 = juris Rn. 14). Als Rechtsgrundlage ist die Befugnisnorm für die bauaufsichtliche Maßnahme‚ um deren Durchsetzung es geht, heranzuziehen (hier Art. 76 Satz 2 BayBO; zum Streitstand vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2015 a.a.O. juris Rn. 16).
Eine derartige Situation ist im vorliegenden Fall von vornherein nicht ersichtlich, soweit es um das schlichte Nichtbenutzen (= tatsächliche Aufgabe einer vertraglich eingeräumten Nutzungsmöglichkeit) geht. Insoweit ist die Untersagung der Nutzung eines Gebäudes grundsätzlich nicht geeignet‚ die Rechtsstellung des Grundeigentümers nachteilig zu berühren. Insoweit besteht ein grundsätzlicher Unterschied zur Anordnung der Beseitigung eines Gebäudes, bei der das Grundeigentum unmittelbar dadurch betroffen wird‚ dass eine zum Grundstücksbestandteil gewordene bauliche Anlage vom Mieter zu entfernen ist. Soweit eine Nutzuntersagung dagegen auf ein schlichtes Unterlassen zielt‚ neben der die Anordnung einer Duldung weder erforderlich noch möglich ist‚ kann der Grundeigentümer den Mieter ohnehin nicht daran hindern‚ die Anordnung zu befolgen (BayVGH, B.v. 9.6.1986 – 2 CS 85 A.1564 – BayVBl. 1986, 563/564; BayVGH, U.v. 16.2.2015 a.a.O. juris Rn. 18 ff.; OVG NW‚ B.v. 24.11.1988 – 7 B 2677/88 – juris Rn. 18; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 36; Decker in Simon/Busse‚ BayBO‚ Stand: Mai 2017‚ Art. 76 Rn. 430; Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2017‚ Art. 76 Rn. 173; a.A. Manssen in Spannowsky/Manssen, Beck’scher Online-Kommentar Bauordnungsrecht Bayern, 4. Edition, Art. 76 Rn. 82). Eine Duldungsanordnung gegenüber dem Eigentümer zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung ist insofern entgegen der Ansicht des Antragstellers grundsätzlich nicht erforderlich; das gilt jedenfalls, soweit weder mit einem tatsächlichen Widerstand des Vermieters / Eigentümers gegen die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung noch damit zu rechnen ist, dass das Grundstück im Rahmen des Vollzugs der Nutzungsuntersagung im Wege des unmittelbaren Zwangs von Vertretern der Bauaufsichtsbehörde zwangsweise betreten werden muss (BayVGH, U.v. 16.2.2015 a.a.O. juris Rn. 18, 20, 21 m.w.N.). Anhaltspunkt für Letzteres vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht zu erkennen; insbesondere sind solche Besonderheiten vom Antragsteller im Rahmen der Beschwerdebegründung nicht substanziiert vorgebracht worden. Sein Einwand, die Nutzungsuntersagungsverfügung führe im Übrigen zu einer „Unmöglichkeit der Erfüllung der schuldrechtlichen zivilrechtlichen Verpflichtung durch den Adressaten nach § 275 BGB“, geht nicht auf das konkrete schuldrechtliche Verhältnis zwischen ihm und dem Grundstückseigentümer ein und erklärt nicht, warum er gegenüber dem Eigentümer zur Einlagerung der Sachen verpflichtet sein soll.
Es spricht allerdings Einiges dafür, dass die Rechtsstellung des vermietenden Grundeigentümers durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung nachteilig berührt sein k a n n, wenn neben der schlichten Nutzungsuntersagung dem Mieter aufgegeben wird, zur Umsetzung der Nutzungsuntersagung bestimmte Gegenstände aus dem Mietobjekt zu entfernen. In diesem Fall dürfte eine Duldungsverfügung gegenüber dem Vermieter / Eigentümer zur Verhinderung eines Vollstreckungshindernisses geboten erscheinen, wenn dieser an den zu entfernenden Gegenständen ein Vermieter- / Verpächterpfandrecht gem. § 562 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat oder wenn der von der Behörde zur Räumung verpflichtete Mieter / Pächter im Verhältnis zum Grundstückseigentümer vertraglich verpflichtet ist, die beanstandete Nutzung auszuüben (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.1986 – 2 CS 85 A.1564 – BayVBl. 1986, 563/564; Decker in Simon/Busse‚ BayBO‚ Stand: Mai 2017‚ Art. 76 Rn. 430 m.w.N.). Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohung insoweit als offen einzuschätzen. Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers und zu Gunsten der Antragsgegnerin aus.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht herausgestellt, dass ein Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB das Bestehen eines (wirksamen) Mietverhältnisses sowie das Bestehen von Forderungen des Vermieters aus diesem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter voraussetzt (vgl. Artz im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 562 Rn. 6 f.; Teichmann in Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Aufl. 2015, § 562 Rn. 2; Ehlert in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 43. Edition, Stand: 1.8.2012,§ 562 Rn. 9, 18). Bereits in der angefochtenen erstinstanzlichen Eilentscheidung wurde aus der – im Beschwerdeverfahren nicht bestrittenen und nach Aktenlage dokumentierten – Erklärung des Antragstellers vom 20. Dezember 2016, er werde die Halle anmieten und dort sein Lager einrichten, geschlossen, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Mietverhältnis bestanden hatte. Das Verwaltungsgericht hat ferner darauf verwiesen, dass auch in der Folgezeit weder seitens des (über ein Schreiben des Landratsamts vom 28. Dezember 2016 informierten) Grundstückseigentümers noch seitens des Antragstellers selbst ein Sachverhalt geschildert wurde, der der Bauaufsichtsbehörde eine Veranlassung zu einer Duldungsverfügung gegeben hätte. Vielmehr hat der Antragsteller laut dem behördlichen Aktenvermerk vom 27. Februar 2017 nochmals angegeben, dass bisher kein Mietvertrag existiere, der Grundstückseigentümer ihm aber auch nicht mitgeteilt habe, dass er die Halle für den angestrebten Zweck nicht nutzen dürfe.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorbringt, es sei Sache der Behörde gewesen, das Vorliegen eines Mietvertrages näher nachzuprüfen, hat er es auch im Beschwerdeverfahren unterlassen, insofern hinreichend konkrete Informationen zu geben. In der Beschwerdebegründung beschränkt er sich diesbezüglich auf den Sachvortrag, es sei nicht logisch, aus seiner Erklärung im Dezember 2016, er werde die Halle anmieten, auf das Fehlen eines Mietvertrages noch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung im Juni 2017 zu schließen. Es liege nicht fern, dass seine Ankündigung, die Halle anmieten zu wollen, ein halbes Jahr später in die Tat umgesetzt worden sei. Dies aufzuklären – so der Antragsteller –, sei Aufgabe der Antragsgegnerin im behördlichen Verfahren gewesen, bevor sie unvermittelt und ohne Rückantwort auf ein Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. Mai 2017 die Nutzungsuntersagung verfügt habe.
Der Antragsteller hat damit auch im Beschwerdeverfahren nicht substanziiert dargelegt, dass ein wirksames Mietverhältnis zwischen ihm und dem Eigentümer des Baugrundstücks besteht, wie dieses zustande gekommen ist und welchen konkreten Inhalt es hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht unterstellen, dass ein (wirksamer) Mietvertrag mit dem Eigentümer besteht. Aufgrund der insoweit völlig unklaren Sachlage ist derzeit ungewiss, ob und in welchem Umfang nach Maßgabe der §§ 562 ff. BGB dem Grundstückseigentümer ein Vermieterpfandrecht zustehen könnte. Diese Unsicherheit geht im Rahmen der im Verfahren gem. § 146 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO vom Senat durchzuführenden allgemeinen Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers. Aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO folgt eine Obliegenheit des Beschwerdeführers zur hinreichenden und zeitnahen Begründung innerhalb einer Monatsfrist nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. auch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Da bereits das Verwaltungsgericht dem Antragsteller in der erstinstanzlichen Entscheidung vorgeworfen hat, er habe nicht substanziiert dargelegt, woraus sich ein Vollstreckungshindernis ergebe, wäre es Sache des seine eigenen rechtlichen Interessen wahrnehmenden Antragstellers gewesen, nunmehr spätestens im Beschwerdeverfahren innerhalb der vorgenannten Begründungsfrist gegenüber dem Senat für entsprechende Aufklärung durch konkreten Vortrag und ggf. Vorlage entsprechender (z.B. Vertrags-) Unterlagen zu sorgen. Auf Basis der unkonkreten Äußerungen zur schuldrechtlichen Beziehung zwischen ihm und dem Eigentümer des Baugrundstücks hat der Antragsteller dem Senat nicht die Möglichkeit einer entsprechenden Prüfung eröffnet. Weil dem Antragsteller als nutzender Akteur eine entsprechende präzise Darstellung des schuldrechtlichen Verhältnisses zum Eigentümer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, er aber statt dessen durch vage Umschreibungen und den Hinweis auf eine entsprechende Ermittlungspflicht des Gerichts eher für eine Verdunkelung als zur Erhellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gesorgt hat, fällt die Interessenabwägung auch insoweit zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses und zu Lasten des Suspensivinteresses des Antragstellers aus.
4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.4, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).