Aktenzeichen 8 U 171/17
BGB § 281
Leitsatz
1. Das Gericht muss eine beabsichtigte Entscheidung den Parteien nicht vorankündigen. Vielmehr bleibt dies der Urteilsverkündung und der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe vorbehalten. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird die rechtlich relevante Frage der „endgültigen Leistungsverweigerung“ durch den Beklagten in den Schriftsätzen beider Parteien erörtert, ist es für das Gericht offensichtlich, dass dieser Gesichtspunkt von keiner Partei übersehen oder für unerheblich gehalten wird. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Erfüllungsverweigerung ist danach nicht schon deshalb endgültig, weil der Schuldner seine Leistungspflicht bestreitet. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
23 O 186/15 2017-09-22 Endurteil LGSCHWEINFURT LG Schweinfurt
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 22.09.2017, Az.: 23 O 186/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
II. Der Senat beabsichtigt außerdem, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 24.500,– Euro festzusetzen.
III. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.01.2018.
Gründe
I.
Die Parteien haben erstinstanzlich mit Klage und Widerklage wechselseitige Ansprüche aus Werkvertrag geltend gemacht.
Die zuletzt geltend gemachte Klageforderung in Höhe von 24.500,– Euro wurde vom Kläger mit einem Schadensersatzanspruch wegen nicht vollständig ausgeführter Arbeiten des Beklagten begründet (Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2017 und in Bezug genommener Schriftsatz des Klägervertreters vom selben Tag – Bl. 130 ff.d.A.).
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hatte den Beklagten im Jahr 2014 mit Dacherneuerungsarbeiten am Anwesen T-Straße in X. beauftragt. Der Beklagte führte Arbeiten an einer Hälfte des Flachdaches aus und erstellte hierfür am 05.01.2015 Rechnung über brutto 47.366,17 Euro; hiervon brachte er eine vom Kläger vorab geleistete Zahlung von 32.000,– Euro in Abzug. Die behauptete Restforderung in Höhe von 14.766,16 Euro leistete der Kläger nicht, auch führte der Beklagte keine weiteren Arbeiten aus.
Die Parteien haben erstinstanzlich in diesem Zusammenhang vor allem über die Werklohnvereinbarung gestritten. Während der Kläger behauptete, dass eine „Deckelung“ des Werklohns auf 32.600,– Euro vereinbart worden sei, behauptete der Beklagte, dass ihm der Auftrag auf Grundlage eines Kostenangebots vom 25.09.2014 erteilt worden sei und er zudem ein ordnungsgemäßes Nachtragsangebot vom 18.11.2014 erstellt habe.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er wegen ungerechtfertigter Einstellung der Arbeiten seitens des Beklagten ohne weitere Fristsetzung Schadensersatz verlangen könne. Die fehlenden Dachabdichtungsarbeiten hätten von einer anderen Fachfirma ausgeführt werden müssen. Hierfür sei der geltend gemachte Klagebetrag aufgewandt worden, zu dessen Erstattung der Beklagte verpflichtet sei.
Nachdem das Landgericht Schweinfurt mit Versäumnisurteil vom 19.10.2015 die Klage abgewiesen hatte, hat es – auf den Einspruch des Klägers – und nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Endurteil vom 22.09.2017 das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Widerklage des Beklagten abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung führte das Erstgericht u.a. aus, dass die nicht vollständige Leistungserbringung durch den Beklagten zwar als Pflichtverletzung zu qualifizieren sei und dass es dem Beklagten zudem nicht gelungen sei, ein eventuelles Leistungsverweigerungsrecht darzulegen und zu beweisen. Gleichwohl scheitere der geltend gemachte Schadensersatzanspruch an der fehlenden Nachfristsetzung durch den Kläger. Eine solche Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen, zumal der Beklagte die Leistung nicht endgültig verweigert habe.
Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Feststellungen sowie wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das Versäumnisurteil vom 19.10.2015 (Bl. 51-53 d.A.) sowie auf das Endurteil vom 22.09.2017 (Bl. 181 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen die Aufrechterhaltung der Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er seinen erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageantrag weiterverfolgt.
Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. das Versäumnisurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19.10.2015 aufzuheben und
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 24.500,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 9% Punkten über Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Wegen der mit dem Rechtsmittel des Klägers geltend gemachten Rügen und hinsichtlich der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.12.2017 (Bl. 212 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt erweist sich im Umfang seiner Anfechtung nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst und im Umfang der Berufung Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils. Das erstinstanzliche Verfahren weist zudem keinen für die angefochtene Entscheidung erheblichen Verfahrensfehler auf. Zu den Berufungsangriffen sind jedoch folgende Ausführungen veranlasst:
1. Die Berufung rügt Hinweispflichtverletzung durch das Landgericht, die sie damit begründet, dass das Erstgericht nicht darauf hingewiesen habe, eine endgültige Leistungsverweigerung des Beklagten nicht annehmen zu wollen. Hätte das Gericht einen solchen Hinweis erteilt, hätte sich der Kläger auf Rechtsprechung, etwa auf eine Entscheidung des Landgerichts Bochum vom 27.08.2008, Az.: I-9 S 73/08, berufen.
Die Berufungsrüge des Klägers erweist sich in zweifacher Hinsicht als unbegründet.
a) Es entspricht ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass ein Gericht in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht gemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen muss, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Sachvortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten (vgl. etwa BGH in BauR 2011, 1200; in BauR 2013, 1727). Das Gericht muss jedoch nicht, wie dies der Kläger offenbar meint, eine beabsichtigte Entscheidung den Parteien vorankündigen. Vielmehr bleibt dies der Urteilsverkündung und der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe vorbehalten.
Unabhängig davon lagen vorliegend die oben bezeichneten Voraussetzungen für eine Hinweiserteilung durch das Erstgericht nicht vor. Die vorliegend rechtlich relevante Frage der „endgültigen Leistungsverweigerung“ durch den Beklagten wurde in den erstinstanzlich gewechselten Schriftsätzen der Parteien erörtert, sodass es für das Gericht offensichtlich war, dass dieser Gesichtspunkt von keiner Partei übersehen oder für unerheblich gehalten wurde. So hat etwa der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.02.2016 (Bl. 95 ff.d.A.) seine Rechnung als „Abschlagsrechnung“ bezeichnet. Die Nichtbezahlung jener Rechnung habe ihn berechtigt, die Weiterarbeit einzustellen. Der Beklagte hat damit schon durch die verwandte Terminologie der „Abschlagsrechnung“ und der „Weiterarbeit“ klar zu erkennen gegeben, dass er auch selbst seine Arbeiten nicht als abgeschlossen bewertete und die Arbeiten nach Bezahlung der Abschlagsrechnung weiterführen zu wollen. Die Vertragsbeendigung liege vielmehr, so der Beklagte, in der Beauftragung einer weiteren Fachfirma durch den Kläger.
Der Kläger erwiderte hierauf ausdrücklich mit Schriftsatz vom 30.06.2016 (Bl. 108 ff.d.A.), in dem er ausführte, dass nicht er, der Kläger, sondern der Beklagte mit seiner Ablehnung der weiteren Ausführung von Arbeiten den Vertrag beendet habe. Dies sei als „Leistungsaufsage“ zu werten.
b) Die Berufungsrüge müsste selbst dann erfolglos bleiben, wenn man, wie vorliegend nicht, eine Hinweispflichtverletzung des Erstgerichts annehmen wollte. Die – lediglich unterstellte – Hinweispflichtverletzung wäre nämlich vorliegend selbst nach eigenem Vortrag des Berufungsführers für die angefochtene Entscheidung nicht erheblich im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger behauptet nicht einmal, dass und in welcher Weise er im Falle des von ihm angemahnten richterlichen Hinweises seinen bisherigen Tatsachenvortrag im Sinne von § 139 Abs. 2 ZPO ergänzt hätte. Vielmehr behauptet er, in diesem Falle das Landgericht auf eine von einem anderen Landgericht vorgenommene rechtliche Bewertung hinweisen hätte wollen.
Die Berufung verkennt die Grundsätze des Zivilprozesses. Der Partei obliegt hier in erster Linie allein die Beibringung des Tatsachenstoffs. Zugleich weist die Zivilprozessordnung (“iura novit curia“) die Entscheidung und damit die rechtliche Beurteilung des Streitfalls dem Gericht zu; dieses trägt für sein Urteil die volle Verantwortung. Das Gericht darf sich dieser Pflicht auch nicht dadurch entledigen, indem es von der Partei – etwa im Wege eines rechtlichen Hinweises – derartiges verlangen würde. Die Pflicht zum Rechtsvortrag hat ein Prozessbevollmächtigter zwar gegenüber der von ihm vertretenen Partei, nicht aber gegenüber dem Gericht.
2. Schließlich hat das Erstgericht auch nicht die Anforderungen verkannt, welche die Annahme einer endgültigen Leistungsverweigerung seitens des Auftragnehmers eines Werkauftrags begründen könnten. Die vom Kläger zitierte – zutreffende – Rechtsauffassung des Landgerichts Bochum weicht hierbei im Übrigen nicht von jener des Landgerichts Schweinfurt ab. Sie steht zudem in Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB, auf die sich vorliegend der Kläger beruft, strenge Anforderungen zu stellen sind. Eine Erfüllungsverweigerung ist danach nicht schon deshalb endgültig, weil der Schuldner seine Leistungspflicht bestreitet. Die Weigerung muss als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen sein, so dass ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung umstimmen lässt (vgl. BGH NJW 2006, 1195; BGHZ 200, 133; BGHZ 209, 270). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und der vom Erstgericht hierzu fehlerfrei getroffenen Feststellungen ist die Verneinung einer endgültigen Erfüllungsverweigerung seitens des Beklagten nicht zu beanstanden. Denn vorliegend bestand – insoweit unstreitig – eine Auseinandersetzung der Parteien allein zur Frage der Werklohnhöhe. Es ist gleichfalls unstreitig geblieben, dass der Beklagte nach Ausführung der Hälfte der ihm übertragenen Arbeiten seine Weiterarbeit nur deshalb einstellte, weil er zuvor eine, über die bereits erfolgte hinausgehende Bezahlung einforderte. Der Beklagte machte die Weiterarbeit somit von einer Bedingung abhängig, die Verpflichtung zur Fertigstellung wurde von ihm jedoch nicht in Abrede gestellt. Gerade für Fälle dieser Art, in denen beide Vertragsparteien in ihren widersprüchlichen Rechtsansichten verharren, gibt das Gesetz dem Gläubiger die Möglichkeit, im Wege der Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB eine zeitnahe Klärung und Durchsetzung seiner Ansprüche zu ermöglichen. Die Fristsetzung dient zugleich dem Zweck, dem Schuldner zu verdeutlichen, dass es mit Fristablauf „ernst“ werden kann. Er hat somit die Möglichkeit, seine nicht im Streit stehende Leistungspflicht zu erfüllen und die bestehende Streitfrage der Werklohnhöhe anschließend einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Im anderen Fall hat der Gläubiger die Möglichkeit, nach erfolglosem Fristablauf die Arbeiten anderweitig zu vergeben und die Erstattung jener Kosten ebenfalls – und ohne die Gefahr der Klageabweisung wegen unterbliebener Fristsetzung – gerichtlich durchzusetzen.
Soweit der Kläger mit weiterem Schriftsatz vom 08.01.2018 und unter Vorlage eines eigenen, an den Beklagten adressierten Schreibens vom 23.12.2017 vorträgt, handelt es sich um neuen, in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigenden Sachvortrags, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Der Kläger behauptet in jenem Schreiben erstmals, dass 10 bis 20% der Dacherneuerungsarbeiten noch nicht, auch nicht durch den Nachfolgehandwerker, ausgeführt worden seien. Unabhängig davon, dass dieser Sachvortrag zur jedenfalls teilweisen Unschlüssigkeit der auf Schadensersatz gerichtete Klage im Umfang des mit dem Nachfolgehandwerker (behauptet) vereinbarten Werklohns für die gesamte hälftige Dachfläche zu leistenden Arbeiten führt, steht der Sachvortrag im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen, ist somit neu, ohne dass der Kläger Gründe benennt, die ihm einen entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag nicht ermöglicht hätten. So hatte er gegenüber dem Landgericht in jenem Schriftsatz, in dem er erstmals von dem zuvor geltend gemachten Bereicherungsanspruch auf einen behaupteten Schadensersatzanspruch überwechselte (Schriftsatz vom 03.04.2017 – Bl. 130-131 d.A.), behauptet, „bis auf restliche Abdichtungsarbeiten“ sei „die Dacherneuerung durch Dachdeckermeister R. beendet“ worden. Damit knüpfte er an seinen früheren Sachvortrag (Schriftsatz vom 15.01.2016 – dort S. 11, Bl. 91 d.A.) an, in dem er ausdrücklich erklärte, dass der Dachdeckermeister R. „die vom Beklagten nicht ausgeführten Arbeiten zu Ende führte“. Ausgehend von diesem Sachvortrag geht im Übrigen die mit Schreiben vom 23.12.2017 dem Beklagten bestimmte Frist, sich bis 06.01.2018 zur Ausführung der „restlichen Erneuerungsarbeiten“ im Umfang von „ca 10% bis 20% des Daches zu erklären, unabhängig von der Frage der Angemessenheit der Frist, ins Leere.
III.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil sie keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Die Sache wird geprägt von den Besonderheiten des Einzelfalls. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ZPO), weil der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ZPO), weil dies nur dann der Fall ist, wenn es zu vermeiden gilt, dass Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat.
Auch aus sonstigen Gründen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
IV.
Die beabsichtigte Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 8 U 171/17 – Seite 8 – Der Senat regt zur Vermeidung von weiteren Kosten an, die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist in diesem Zusammenhang auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV-Nr. 1222) hin.