Aktenzeichen B 4 K 16.719
BGB § 280 Abs. 1
VwGO § 68 Abs. 1 S. 2 Hs. 1
AGVwGO Art. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Leitsatz
1 Das Wahlrecht aus § 68 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 VwGO iVm Art. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AGVwGO, ob Widerspruch oder Klage erhoben wird, wird durch Einlegung eines dieser Rechtsbehelfe verbraucht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Höhere Gewalt iSd § 60 Abs. 3 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Frist auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen zu erwartende zumutbare Sorgfalt nicht gewahrt werden konnte. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3 Verwendet eine Abgabensatzung den Begriff der “Unterhaltung”, fallen darunter auch Reparaturen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses sind grds. in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Ein solcher Kostenerstattungsanspruch besteht aber nicht unbegrenzt, da hinsichtlich der Kosten die Erforderlichkeitsgrenze zu beachten ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist nur teilweise zulässig (nachfolgend 1.). Soweit sie zulässig ist, ist sie jedoch nicht begründet (nachfolgend 2.).
1. Soweit sich die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) auch gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.06.2016, mit dem der Erstattungsbetrag für die Instandsetzung des Grundstücksanschlusses auf 5.136,29 Euro (brutto) erhöht wurde, richtet, ist sie bereits wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) unzulässig.
1.1 Die Klage gegen den Bescheid vom 19.06.2016 ist trotz des mit Schriftsatz vom 14.11.2017 zusätzlich erhobenen Widerspruchs statthaft, da die Klägerin im vorliegenden Fall gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) entweder Widerspruch oder unmittelbar Klage erheben kann. Dieses Wahlrecht hat die Klägerin mit ihrer erstmaligen Ausübung verbraucht (VG Bayreuth, U.v. 02.10.2012 – B 1 K 12.700 – juris Rn. 14). Nach Auffassung des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Bescheid vom 19.06.2016 erstmals mit Schriftsatz vom 21.10.2016 Klage erhoben. Der Eingang eines Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid vom 19.06.2016 bis zum 21.10.2016 lässt sich nicht feststellen. Daher ist zwar die Klage, nicht jedoch der Widerspruch vom 14.11.2017 statthafter Rechtsbehelf.
Ein schriftlicher Widerspruch ist (erst) wirksam erhoben, wenn er der zuständigen Ausgangsbehörde bzw. der Widerspruchsbehörde zugeht. Das bedeutet, dass er bei der zuständigen Behörde eingegangen sein muss. Dafür genügt es, dass er mit Wissen und Wollen des Widerspruchsführers tatsächlich in den Verfügungsbereich der Behörde gelangt ist (VG Köln, U.v. 15.05.2009 – 27 K 2080/07 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Die Klägerin hat diesen Nachweis nicht geführt. In dem vom Beklagten vorgelegten Behördenakt ist das Widerspruchsschreiben vom 11.07.2016 nicht enthalten. Dabei kann zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterstellt werden, dass er das Widerspruchsschreiben vom 11.07.2016 ordnungsgemäß adressiert per Post an den Beklagten abgesandt hat. Die Beweislast der Widerspruchsführerin für den Zugang des Widerspruchs kehrt sich indes mit einem glaubhaft gemachten oder bewiesenen Absenden des Widerspruchsschreibens nicht um. Insbesondere gelten die Grundsätze des Anscheinsbeweises für den Zugang nicht. Es reicht deshalb nicht aus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein der Post übergebener Brief den Empfänger auch erreicht. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kommt es vielmehr auch unter normalen Postverhältnissen immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Zudem widerspräche es im Ergebnis auch der klaren gesetzlichen Regelung, wenn man für den Nachweis des Eingangs eines Widerspruchs den Nachweis der zuständigen Behörde verlangen wollte, sie solle den „ersten Anschein“ durch den in der Regel nicht zu führenden Beweis der negativen Möglichkeit, dass ihr das Schreiben nicht zugegangen sei, entkräften. Entgegen §§ 69, 70 VwGO könnte damit quasi ein Vorverfahren schon durch Aufgabe zur Post beginnen (OVG NRW, U.v. 28.01.2004 – 1 A 458/01 – juris Rn. 44 ff.). Demgegenüber hat die Widerspruchsführerin die zumutbare Möglichkeit, Vorsorge für den Beweis des Zugangs im Falle des Bestreitens durch die Wahl entsprechender Versendungsarten (wie beispielsweise durch Einschreiben mit Rückschein) zu treffen. Macht sie hiervon keinen Gebrauch, trägt sie das Risiko, dass sie den Beweis des Zugangs nicht erbringen kann.
Das Vorbringen der Klägerin bietet ebenfalls keine substantiellen Anhaltspunkte dafür, dass das Widerspruchsschreiben tatsächlich in den Machtbereich des Beklagten gelangt ist. Mit dem Widerspruchsschreiben hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten gebeten, ein Empfangsbekenntnis zurückzusenden. Ein unterschriebenes Empfangsbekenntnis konnte er dem Gericht aber nicht vorlegen. Aus der eidesstattlichen Versicherung seiner Mitarbeiterin ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts auch kein Nachweis des Zugangs des Widerspruchs. Darin wird ausgeführt, dass sich der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten zum Zeitpunkt des Anrufs von Frau W. am 20.07.2016 in Urlaub befunden habe. Frau W. hat daher mit einem für diese Verwaltungsangelegenheit unzuständigen Mitarbeiter des Beklagten gesprochen, der daher auch keine näheren Auskünfte zu diesem Verfahren hat erteilen können.
Anknüpfungspunkte für eine Beweislastumkehr, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der (vorwerfbaren) Beweisvereitelung seitens der Behörde, liegen ebenfalls nicht vor. Ein vorwerfbares Verhalten des Beklagten, das die Beweisführung der Klägerin in Bezug auf den streitigen Zugang des Schreibens vom 11.07.2016 verhindert hätte, ist weder feststellbar noch von der Klägerin konkret vorgetragen.
Lässt sich hiernach der Zugang des Widerspruchsschreibens vom 11.07.2016 bei dem Beklagten nicht feststellen, andererseits aber auch nicht ausschließen, und besteht bei dem gegebenen Sachverhalt weder Anlass noch Möglichkeit zu einer weiteren sachdienlichen Aufklärung, muss deshalb die Entscheidung nach den dargelegten Beweislastgrundsätzen zu Lasten der Klägerin ausfallen (VG Köln, U.v. 15.05.2009 – 27 K 2080/07 – juris Rn. 25).
1.2 Erstmaliger Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 19.06.2016 ist mithin die am 24.10.2016 erhobene Klage. Diese wurde jedoch verspätet eingelegt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage – wenn wie hier kein Vorverfahren durchzuführen ist – innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Bescheid vom 19.06.2016 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 21.06.2016 zugestellt. Die Klagefrist endete demzufolge am 21.07.2016 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Die Klageerhebung am 24.10.2016 erfolgte mithin deutlich nach Ablauf der Klagefrist.
1.3 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14.11.2017 zwar beantragt, dafür ist vorliegend aber kein Raum. Nach Ablauf eines Jahres kann die Wiedereinsetzung – unabhängig von einem Verschulden – nicht mehr beantragt werden (Ausschlussfrist), außer im Fall der Antragshinderung durch höhere Gewalt (§ 60 Abs. 3 VwGO). Daher hätte der Antrag auf Wiedereinsetzung bis spätestens 21.07.2017 gestellt werden müssen. Eine Antragshinderung durch höhere Gewalt wäre nur dann zu bejahen, wenn die Antragstellung auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen zu erwartende zumutbaren Sorgfalt nicht erfolgen konnte (BVerfG, B.v. 16. Oktober 2007 – 2 BvR 51/05 – juris Rn. 11). Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat er seine Mitarbeiterin am 20.07.2016 angewiesen, sich beim Beklagten telefonisch nach dem Verbleib der Empfangsbestätigung zu erkundigen. Außerdem hat er sich anschließend mit Schreiben vom 22.08.2016 an den Beklagten gewandt und an die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erinnert. Eine etwaige Reaktion des Beklagten erfolgte nicht. Daher hätte es sich dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin geradezu aufdrängen müssen, dass der Beweis des Zugangs seines Widerspruchs vom 11.07.2016 mit Problemen verbunden ist. Vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin wäre daher zu erwarten gewesen, dass er weitere Nachforschungen anstellt und ggf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt. Stattdessen ist er jedoch bis kurz vor der mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 untätig geblieben. Dieses Verhalten ist der Klägerin zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 08.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts K … vom 21.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke aufgrund einer besonderen Abgabensatzung (Art. 2 Abs. 1 KAG) bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet wird. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte, dem die Aufgabe der Trinkwasserversorgung für den Stadtteil R … durch die Stadt K … übertragen wurde (Art. 17 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit – KommZG), durch Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Zweckverbands zur Wasserversorgung … vom 20.11.2006 (BGS-WAS) Gebrauch gemacht (Art. 22 Abs. 2, Art. 42 Abs. 4 KommZG). Nach § 9 Abs. 1 BGS-WAS ist der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses i.S.d. § 3 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbands zur Wasserversorgung … vom 30.11.1990 (WAS) mit Ausnahme des Aufwands, welcher auf den Teil des Grundstücksanschlusses entfällt, der sich im Bereich des öffentlichen Straßengrundes befindet, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. § 9 Abs. 2 BGS-WAS bestimmt, dass der Erstattungsanspruch mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme entsteht, wobei Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Bedenken gegen das formelle Zustandekommen der Satzungsbestimmung sind nicht ersichtlich. Auch materiell-rechtlich hält sich die Regelung im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 9 KAG. Sie stellt mithin eine tragfähige Rechtsgrundlage für die geforderte Kostenerstattung dar.
2.2 Die Reparatur des Grundstücksanschlusses stellt, soweit er nicht im öffentlichen Grund liegt, eine Maßnahme dar, die tatbestandlich unter die in § 9 Abs. 1 BGS/WAS i.V.m. Art. 9 Abs. 1 KAG normierte Kostenerstattungspflicht des Grundstückseigentümers fällt. Zwar ist der Begriff der „Reparatur“ in der genannten Vorschrift nicht eigens erwähnt; die auf Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KAG basierende Aufzählung „Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie … Unterhaltung“ ist jedoch umfassend. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten für sämtliche notwendigen Arbeiten am Grundstücksanschluss dem Grundstückseigentümer zur Last fallen sollen. Insbesondere der Begriff „Unterhaltung“ umfasst auch eine Reparatur der Anschlussleitung (VG Würzburg, U.v. 25.10.2006 – W 2 K 06.535 – juris Rn. 20). Entgegen der Auffassung der Klägerin wurden im Bescheid des Beklagten vom 08.02.2015 ausschließlich Kosten festgesetzt, die den Grundstücksanschluss der Klägerin betreffen. Nach § 3 WAS sind Grundstücksanschlüsse die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptsperrvorrichtung. Der ca. 85 Meter lange Grundstücksanschluss des klägerischen Grundstücks führt über das tiefer liegende Grundstück Fl. Nr. … bis zum Grundstück Fl. Nr. … (alle Gemarkung H …), wo er an die hier verlaufende Wasserversorgungsleitung des Beklagten in der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße …anschließt. Beim Grundstück Fl. Nr. … der Gemarkung H … handelt es sich – anders als von der Klägerin behauptet – um einen Privatweg, der im Bestandsverzeichnis der Stadt K …, Stadtteil H …, nicht öffentlich gewidmet ist. Nach Auskunft des Wassermeisters des Beklagten – Herrn H. – in der mündlichen Verhandlung wird über diesen Grundstücksanschluss ausschließlich das ehemalige Anwesen der Klägerin versorgt. Gegen den geltend gemachten Erstattungsanspruch hat die Klägerin eingewendet, die Schadensstelle befinde sich nicht auf ihrem eigenen Grundstück, weshalb sie nicht bzw. nur anteilig kostenpflichtig sei. Allerdings kommt es hierauf nicht an. Wie schon der Wortlaut des § 9 Abs. 1 BGS-WAS deutlich macht, ist allein entscheidend, ob die Schadensstelle sich im öffentlichen Straßengrund befindet (dann besteht kein Erstattungsanspruch) oder im privaten Grund, wem auch immer dieser gehört. Hintergrund dieser auf Art. 9 Abs. 1 KAG basierenden Regelung ist das Ziel des Gesetzgebers, dass diejenigen Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an in verkehrsreichen Straßen verlegten Versorgungsleitungen angeschlossen sind, im Verhältnis zu den anderen Grundstückseigentümern bei der Herstellung und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse nicht einseitig mit Mehrkosten belastet werden, deren Ursache nicht den privaten Grundstücksgegebenheiten zuzurechnen ist. Hinzu kommt das Ziel, Nachteile für diejenigen Grundstückseigentümer zu vermeiden, deren Grundstücke deshalb weiter von der Versorgungsleitung entfernt gelegen sind, weil diese nicht in der Mitte des öffentlichen Straßengrundes verlegt worden ist (vgl. amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28.12.1992, LT-Drs. 12/8682, S. 9). Somit kommt es, um die oben genannten Ziele zu erreichen, nicht darauf an, wem der private Grund gehört, in welchem die Grundstücksanschlussleitung liegt; vielmehr ist allein entscheidend die Ausblendung der Nachteile, die sich aus der Verlegung der Leitung im öffentlichen Grund ergeben können. Aufwand, der hinsichtlich des im privaten Grund verlegten Grundstücksanschlusses entsteht, unterliegt somit prinzipiell der Erstattungspflicht unabhängig von der Frage nach dem Eigentümer des privaten Grundes (VG Würzburg, U.v. 25.10.2006 – W 2 K 06.535 – juris Rn. 21 f.).
2.3 Die Klägerin wendet sich überdies gegen die Höhe des mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs. Diese ist indes nicht zu beanstanden. Die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses sind grundsätzlich in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Ein solcher Kostenerstattungsanspruch besteht zwar nicht unbegrenzt, da hinsichtlich der Kosten die Erforderlichkeitsgrenze zu beachten ist. Dem Träger einer Versorgungseinrichtung obliegt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, durch den auch die öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse mit ihren gegenseitigen Rechten und Pflichten beherrscht werden, eine Schutzpflicht zu Gunsten der Anschlussnehmer, die Kosten für die Herstellung, Instandsetzung und Erneuerung einer Hausanschlussleitung möglichst gering zu halten; er hat darauf zu achten, dass diese Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten (vgl. BayVGH, U. v. 24.07.1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 17 ff.). Der Aufwendungsersatz gemäß § 9 Abs. 1 BGS-WAS beschränkt sich demnach darauf, was der Beklagte den Umständen nach für erforderlich halten durfte, also – dem Rechtsgedanken aus § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) folgend – auf solche Aufwendungen, die angemessen sind (VG Ansbach, U.v. 27.02.2007 – AN 1 K 05.01512 – juris Rn. 23; VG München, U.v. 13.01.2011 – M 10 K 10.1416 – juris Rn. 37). Hierbei kommt ihm ein Planungs- bzw. Handlungsermessen zu (vgl. BayVGH, U. v. 24.07.1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 21), dessen gerichtliche Kontrolle gemäß § 114 VwGO auf die Prüfung beschränkt ist, ob der Beklagte sich nicht von Willkür hat leiten lassen, ob er Rechtsirrtümern unterlegen oder von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist (VG Ansbach, U.v. 27.02.2007 – AN 1 K 05.01512 – juris Rn. 23 m.w.N.).
Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabs greifen die Rügen der Klägerin gegen die Höhe des vom Beklagten umgelegten Aufwands nicht durch. Der Wassermeister des Beklagten sowie der Inhaber des beauftragten Tiefbauunternehmens haben in der mündlichen Verhandlung für das Gericht nachvollziehbar und anschaulich erläutert, wie sie bei der Suche nach dem vorhandenen Leck in der Hausanschlussleitung vorgegangen sind. Der festgesetzte Erstattungsbetrag in Höhe von 4.221,17 Euro (brutto) resultiert nach ihren Ausführungen zum einen daher, dass der genaue Leitungsverlauf des Grundstücksanschlusses nicht bekannt und der Einsatz eines Mikrofons im Privatweg aufgrund der Geräusche von der vorbeiführenden Bundesstraße nur bedingt möglich gewesen sei. Außerdem sei der Mehraufwand auch dem Verlauf des klägerischen Grundstücks (hangabwärts) und der Länge der Hausanschlussleitung geschuldet. Um den Leitungsverlauf feststellen zu können, habe man eine Sonde in die Hausanschlussleitung einführen müssen. Dafür seien zwei Suchgrabungen notwendig gewesen. Aufgrund des Geländeverlaufs sei der Einsatz von schwerem Gerät nicht in Frage gekommen, so dass die Suchgrabungen per Handausschachtung hätten erfolgen müssen. Erst im Anschluss daran habe ein Lecksuchgerät eingesetzt werden können, um die Leckage schließlich auch im Privatweg (Grundstück Fl. Nr. …, Gemarkung H …) zu orten und zu beseitigen. Bei der Suche nach dem Leck habe man vom ehemaligen Wohnhaus der Klägerin aus begonnen, da dort die Geräuschentwicklung an der Wasseruhr besonders laut gewesen sei und man daher das Leck in Hausnähe vermutet habe. In der Nähe der Wasseruhr habe man dann auch festgestellt, dass die vorhandene Metallleitung marode gewesen sei, weshalb man sie habe austauschen müssen. Aus alledem ergibt sich für das Gericht, dass die Arbeiten des Beklagten und des beauftragten Tiefbauunternehmens zur Ortung und Beseitigung der Schadstelle im klägerischen Grundstücksanschluss aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten angemessen waren. Die Behebung einer Schadstelle am klägerischen Grundstücksanschluss ist – anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint – nicht mit der Ortung und Beseitigung eines Wasserrohrbruchs im Ortsstraßenbereich von K … vergleichbar, bei dem der Leitungsverlauf bekannt und aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der Einsatz von schweren Maschinen möglich ist. Amtshaftungsansprüche der Klägerin, mit denen sie gegen den Erstattungsbetrag aufrechnen könnte, sind daher nicht ersichtlich.
2.4 Als Eigentümerin des Anwesens … war die Klägerin im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs im November 2014 auch die richtige Anspruchsschuldnerin (Art. 9 Abs. 2 KAG, § 9 Abs. 2 BGS-WAS). Da die Kosten in Höhe von 4.221,17 Euro (brutto) ausschließlich für die Reparatur des klägerischen Grundstücksanschlusses angefallen sind, ist die Aufteilung des Betrags auf andere Grundstückseigentümer, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragen, rechtlich unzulässig.
3. Als unterliegender Teil trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.