Baurecht

Keine Notwendigkeit einer erneuten Beteiligung der Gemeinde bei nur unwesentlicher Änderung der Baupläne

Aktenzeichen  M 1 K 15.3512

Datum:
12.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34, § 36
BayBO BayBO Art. 67

 

Leitsatz

1. Im Falle einer nur unwesentlichen Änderung der Baupläne, die keinen der Verweigerung des Einvernehmens zugrunde liegenden Umstand betrifft, bedarf es nicht der erneuten Beteiligung einer Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin wird durch die unter Ersetzung des Einvernehmens an die Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom 21. Juli 2015 für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Zwischenbau auf dem Grundstück FlNr. 863 Gemarkung … nicht in ihren Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Sie hat das für das geplante Vorhaben nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zu Unrecht verweigert, so dass das Landratsamt es zu Recht ersetzt hat. Eine Verletzung der Klägerin in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 11 Abs. 2 Bayerische Verfassung (BV) garantierten Selbstverwaltungshoheit scheidet unter formellen (1.) und materiellen (2.) Gesichtspunkten aus.
1. Eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit unter formellen Gesichtspunkten liegt nicht vor.
Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde (hier: das Landratsamt) „kann“ nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen, nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung „ist“ jedoch in den Fällen des § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe von Art. 67 Abs. 2 bis 4 BayBO zu ersetzen. Insbesondere ist die Genehmigung zu begründen (Art. 67 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BayBO) und die Gemeinde vor dem Erlass der Genehmigung anzuhören. Hierbei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Bereits die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts einer Gemeinde auf Einvernehmen würde zur Aufhebung der Baugenehmigung führen; einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedürfte es daneben nicht (BVerwG, B. v. 11.8.2008 – 4 B 25.08 – BauR 2008, 1844 – juris Ls.).
Diesem Anhörungserfordernis hat das Landratsamt Rechnung getragen, obwohl es der Klägerin vor Ersetzung des Einvernehmens mit Bescheid vom 21. Juli 2015 nicht erneut Gelegenheit gegeben hat, zu den Tekturplänen mit Datum 22. Juni 2015 Stellung zu nehmen. Die Tekturpläne betreffen allein den Grundriss des Erdgeschosses, die Tiefgarage und die Rampe zur Tiefgarage, lassen die Planung für die oberirdischen Gebäude aber im Wesentlichen unberührt. Insbesondere der den Fokus für die Verweigerung des Einvernehmens bildende Zwischenbau bleibt unverändert. Bei dieser Sachlage bedurfte es der erneuten Anhörung der Klägerin nicht, weil die Tektur keine neue städtebauliche Bewertung aufwarf. Es ist nicht ersichtlich, welche Änderung hinsichtlich der Einvernehmensverweigerung sich bei Vorlage der Tekturpläne ergeben hätte. Die Klägerin hat hierzu auch nichts vorgetragen.
2. Die Klägerin konnte das Einvernehmen auch nicht aus materiellen Gründen verweigern, weil das geplante Vorhaben nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist. Das Vorhaben liegt innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (2.1.) und fügt sich hinsichtlich Art (2.2.) und Maß der baulichen Nutzung (2.3.) und der überbaubaren Grundstücksfläche (2.4.) in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
2.1. Das Vorhaben soll innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwirklicht werden.
Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist – in Abgrenzung zum Außenbereich – jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde, die – trotz vorhandener Baulücken – geschlossen und zusammengehörend wirkt, nach Anzahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U. v. 6.11.1968 – IV C 47.68 – BayVBl 1969, 134 – juris Rn. 19). Der Begriff der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ umfasst also zwei Komponenten: den „Ortsteil“ und den „Bebauungszusammenhang“.
Zweifel an der Ortsteileigenschaft bestehen nicht. Der nahezu durchgehenden Bebauung westlich und östlich der C.-straße kommt ein gewisses Gewicht zu und sie ist Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur.
Das Vorhabengrundstück liegt auch innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Die nördlich (FlNr. 859 und 860) und südlich gelegenen Grundstücke (beginnend bei FlNr. 864/3 und 865/3) sind durchweg bebaut. Die Bebauung des nördlichen Grundstücks FlNr. 860 hat dabei eine Ausdehnung bis zu circa 50 m westlich der C.-straße. Weiter nach Westen reicht auch das Vorhaben der Beigeladenen nicht, so dass sich jedenfalls der zur Bebauung anstehende östliche Teil des Grundstücks FlNr. 862 nicht als Teil der westlich angrenzenden unbebauten Wiese darstellt, sondern dem Innenbereich zuzurechnen ist. Dies hat die Klägerin schriftsätzlich auch zugestanden und erst in der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen.
2.2. Die geplanten Wohngebäude fügen sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ohne Weiteres in die Umgebung ein. In dieser herrscht Wohnnutzung vor. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig.
2.3. Das Vorhaben fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein.
Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen. Vorrangig bieten sich deshalb die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, B. v. 14.3.2013 – 14 B 49.12 – BauR 2013, 1245 – juris Rn. 5). Das Landratsamt stellt damit bei seiner Betrachtung zu Recht in erster Linie auf die Grundfläche ab. Hinsichtlich dieser fällt das Vorhaben aber nicht aus dem in der näheren Umgebung vorhandenen Rahmen.
Als maßgebliche nähere Umgebung sieht die Kammer auf der Grundlage des Augenscheins vom 12. April 2016 die Bebauung westlich der C.-straße zwischen den Grundstücken FlNr. 849 (M.-straße 3) im Norden und FlNr. 867/3 (L. Straße 7) im Süden an; hierzu zählt auch das Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 623, 624 (S. Straße 2). Als nähere Umgebung stellt das Gericht dabei nur auf die Bebauung westlich der C.-straße ab, weil es der rund 7 m breiten C.-straße aufgrund ihres Ausbauzustands und ihrer Verkehrsbedeutung und -frequenz trennende Wirkung beimisst. Keine trennende Wirkung kommt dagegen der nördlich des Vorhabens liegenden, rund 3 m breiten S. Straße und der südlich des Vorhabens liegenden rund 4 m breiten L. Straße zu, weil diese kaum ausgebaut sind, nur dem innerörtlichen Verkehr dienen und kaum befahren werden. Vom Standort M.-straße auf Höhe des Grundstücks FlNr. 861 fallen dabei neben dem Vorhabengrundstück gleichzeitig auch die Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 849 (M.-straße 3, rund 45 langes Gebäude bestehend aus Wohnhaus und …lagerstätte/…werft), FlNr. 867/3 (L. Straße 7, …heim mit rund 35 m Länge, E + 1 + D) und FlNr. 623, 624 (S. Straße 2, rund 37 m langes Gebäude mit Wohnhaus und landwirtschaftlicher Nutzung) in den Blick. Auch vom Standort C.-straße östlich des geplanten Vorhaben ist das Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 623, 624 (S. Straße 2) zu sehen, außerdem das Dach des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 867/3 (L. Straße 7). Der Umgriff des Vorhabens ist nicht so kleinräumig wie von der Klägerin vorgetragen und bezieht sich nicht nur auf die direkt nördlich und südlich liegenden Grundstücke. Ein Außerachtlassen der genannten großflächigen Bebauung ist aufgrund der Blickbeziehung zum Vorhabengrundstück und der prägenden Wirkung dieser Vorhaben nicht möglich.
Die in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude prägen diese maßgeblich und führen zu einem Einfügen der geplanten, durch einen Zwischenbau verbundenen Mehrfamilienhäuser hinsichtlich der Grundfläche und der Geschosszahl. Bereits das …heim auf dem Grundstück FlNr. 867/3 (L. Straße 7) verfügt über eine vergleichbar große Grundfläche und die geplante Geschossigkeit E + 1 + D. Das Wohnhaus mit …lagerstätte/…werft auf dem Grundstück FlNr. 849 (M.-straße 3) weist eine vergleichbare Gebäudelänge auf. Beide Gebäude stellen in der wenig homogen bebauten Umgebung keine Fremdkörper dar, denen jeweils die prägende Wirkung abgesprochen werden könnte.
2.4. Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung ein.
Eine faktische Baugrenze, die dazu führen würde, dass Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten dürfen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BaunutzungsverordnungBauNVO), liegt nicht vor. Für die Annahme einer faktischen Baugrenze müssen wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen und darf die tatsächlich vorhandene Bebauung kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein (BayVGH, B. v. 3.3.2016 – 15 ZB 14.1542 – juris Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall. An den beiden Grundstückssituationen nördlich (FlNr. 860) und südlich (FlNr. 864/3 und 865/3) des Vorhabengrundstücks, bei denen die rückwärtigen Gebäude einen gewissen Abstand zu den an der C.-straße situierten Gebäuden einhalten, lässt sich noch keine faktische Baugrenze ablesen. Insofern fehlt es an der von der Rechtsprechung geforderten Deutlichkeit. Zum einen reichen zwei Grundstücke nicht aus, zum anderen erscheint der vorhandene Gebäudeabstand angesichts der in der Umgebung ansonsten vorhandenen, eher ungeordneten Bebauung als Zufallsprodukt.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladenen einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, auch ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nr. 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen