Aktenzeichen M 8 K 15.1457
Leitsatz
1 Im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) vermitteln das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Bauweise keine Nachbarrechte. (red. LS Andreas Decker)
2 Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter dem Aspekt der “erdrückenden Wirkung” oder der “Einmauerung” kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. (red. LS Andreas Decker)
3 Das bayerische Denkmalschutzrecht vermittelt nur insoweit Drittschutz, als eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens durch das Vorhaben geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz jedoch kein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers entnehmen. (red. LS Andreas Decker)
4 Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen oder Garagen ist grundsätzlich nicht nachbarschützend. (red. LS Andreas Decker)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Vorbescheid der Beklagten vom 19. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren nachbarschützenden Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung – und insoweit auch einen Vorbescheid – nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20, 22).
II.
Die Beantwortung der einzelnen Fragen im streitgegenständlichen Vorbescheid vom 19. März 2015 verletzt keine nachbarschützenden Rechte der Kläger. Im Einzelnen ist zu der Beantwortung der Vorbescheidsfragen Folgendes festzustellen:
1. Frage 1
Mit Frage 1 wurde planungsrechtliche Zulässigkeit der streitgegenständlichen Aufstockung des Bestandsgebäudes nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, abgefragt, vgl. § 34 Abs. 1 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens richtet sich hier ausschließlich nach § 34 BauGB, da das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt.
Positive Beantwortung der Frage 1 verletzt die Kläger nicht in ihren nachbarschützenden Rechten. Soweit mit dem streitgegenständlichen Vorbescheid das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung – Büronutzung – positiv beurteilt wurde, scheidet eine Nachbarrechtsverletzung der Kläger aus, da das Vorhaben unstreitig in einem Kerngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO liegt, in dem eine Büronutzung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig ist.
1.1 Die positive Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Aufstockung nach den Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, verletzt die Kläger ebenfalls nicht in ihren Rechten.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion haben (vgl. BVerwG B. v. 23.6.1995 – 4 B 52/95 – juris; B. v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris). Da eine andere rechtliche Beurteilung nur dann in Frage kommt, wenn die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen nach dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers nachbarschützende Funktion haben sollen, kann eine solche dem im unbeplanten Innenbereich vorgefundenen Maß der baulichen Nutzung nicht zukommen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 a. a. O.). Ebenso vermittelt das Kriterium des Einfügens des Bauvorhabens nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB keinen Drittschutz (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 3). Entsprechendes gilt hinsichtlich des Kriteriums der Bauweise.
Ob sich das Vorhaben objektiv-rechtlich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt, spielt daher für die Frage der Nachbarrechtsverletzung keine Rolle. Entscheidend ist nur, ob das Vorhaben gegen die Normen verstößt, die – zumindest auch – dem Schutz Dritter zu dienen bestimmt sind.
1.2 Vorliegend können die Kläger nur eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im Begriff des „Sicheinfügens“ eines Vorhabens in die nähere Umgebung enthalten ist (BVerwG, U. v. 11.1.1999 – 4 B 128/98, NVwZ 1999, 879 – juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2326 – juris Rn. 10 m. w. N.).
Die Aufstockung des rückwärtigen Bestandsgebäudes der Beigeladenen um zwei Geschosse ist gegenüber dem Anwesen der Kläger nicht rücksichtslos.
1.2.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U. v. 25.2.1977 – IV C 22.75 BVerwGE 52, 122 – juris Rn. 22).
In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches (Wohn-)Gebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 – 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 – 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 – juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B. v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 – juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9).
Gemessen an diesen Voraussetzungen stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben weder im Hinblick auf die gerügte erdrückende Wirkung noch hinsichtlich der Belichtung und Belüftung als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.
1.2.2 Zwar würde mit der Realisierung der streitgegenständlichen Aufstockung an der klägerischen Grundstücksgrenze entlang der Dachterrasse im 3. Obergeschoss des Klägergebäudes eine ca. 7 m breite und ca. 5,65 hohe Brandwand entstehen. Bei der Berechnung der Höhendifferenz zwischen den Gebäuden ist in der Satteldachvariante des Vorhabens die Firsthöhe mit 16,9 m heranzuziehen, in der Pultdachvariante liegt die Wandhöhe im Mittel bei 16,9 m. Entgegen der Ansicht der Klagepartei ist bei der Berechnung der Höhendifferenz die massive, gemauerte Terrassenumwehrung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit zu berücksichtigen, da sich die Wandhöhe des klägerischen Gebäudes ab der natürlichen Geländeoberfläche bis zur Oberkante der Terrassenumwehrung bemisst und nach den am 18. Mai 1994 genehmigten Plänen bei 11,25 m liegt.
Im 4. Obergeschoss grenzt die klägerische Dachterrasse auf einer Länge von 2,05 m an die Kommunmauer des bestehenden, sechsgeschossigen Seitengebäudes der Beigeladenen an. Die streitgegenständliche Aufstockung wirkt sich im Bereich des 4. Obergeschosses des Klägergebäudes nur insoweit aus, als die Dachterrasse hier 1,5 m (abgegriffen) über die Kommunmauer der Beigeladenen hinausragt. Die Wirkung der Aufstockung wird jedoch dadurch relativiert, dass die klägerische Terrasse ca. 1,2 bzw. ca. 2 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze nach Osten abrückt. Da die Oberkante der Terrassenbrüstung der Terrasse im 4. Obergeschoss bei 14 m liegt, überragt das streitgegenständliche Rückgebäude der Beigeladenen das Klägergebäude in diesem Bereich um ca. 2,5 m.
1.2.3 Die streitgegenständliche Aufstockung hat nach Überzeugung des Gerichts – insbesondere nach den Ergebnissen des durchgeführten Augenscheins – keine einmauernde oder erdrückende Wirkung gegenüber dem Klägeranwesen und verstößt damit nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
Mit der Errichtung des streitgegenständlichen Rückgebäudes wird sich zwar die Belichtungs- und Belüftungssituation auf der Terrasse im 3. Obergeschoss des klägerischen Gebäudes verschlechtern. Das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gibt jedoch den Klägern nicht das Recht, vor jeder Veränderung der bestehenden Belichtung- und Belüftungssituation verschont zu bleiben. Die zu erwartende Verschlechterung überschreitet nicht das Maß dessen, was den Klägern nach den Umständen des Einzelfalles zugemutet werden kann.
Zunächst ist zu berücksichtigten, dass sowohl im dritten als auch im vierten Terrassengeschoss durch die geplante Mauer an der Grundstücksgrenze im Wesentlichen nur die Terrassenflächen betroffen sind. Eine unzumutbare Verschattung der Räumlichkeiten des klägerischen Anwesens ist nicht zu erwarten, da diese weder im dritten noch im vierten Obergeschoss über nach Westen hin ausgerichteten Fenster verfügen. Die Terrassen der Kläger bleiben auch nach der Realisierung des Vorhabens auf zwei Seiten offen, wodurch eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Räumlichkeiten von Osten und Süden gewährleistet ist. Zudem beeinträchtigt das Bauvorhaben nicht die direkte Lichteinstrahlung in die Praxisräume im 3. Obergeschoss, sondern wirkt sich allenfalls nachteilig auf die seitliche Belichtung aus.
Im 4. Obergeschoss wird durch die streitgegenständliche Aufstockung ausschließlich die Terrassenfläche verschattet, da eine etwaige Beeinträchtigung der Belichtung der Räume bereits durch die im Westen bestehende Kommun- mauer des Seitengebäudes auf dem Vorhabengrundstück bewirkt wird.
1.2.4 Die hier vorliegende Höhendifferenz von ca. 5,65 m reicht vor dem Hintergrund der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 1.2.1) zum Gebot der Rücksichtnahme zur Begründung einer einmauernden oder erdrückenden Wirkung nicht aus.
Eine solche Wirkung kann grundsätzlich erst ab einer Höhendifferenz von mehreren Geschossen in einem geringen Abstand zur Nachbarbebauung angenommen werden. Während ein geringer Abstand zu dem Anwesen der Kläger vorliegend gegeben ist, erreicht die vorhandene Höhendifferenz nicht die Höhe von mehreren Geschossen. Zudem liegen die betroffenen Grundstücke in einem von dichter und hoher Bebauung geprägten innerstädtischen Bereich, in dem Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse ohnehin bereits eingeschränkt sind. Auch das Anwesen der Kläger ist von zwei Seiten durch hohe Bebauung – auf der Fl.Nr. … im Osten und die …kirche im Süden – umgeben, so dass unter diesen Umständen keine erstmalige Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse auf dem Klägergrundstück vorliegt.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich sämtliche, unter Punkt 1.2.1 zitierte gerichtliche Entscheidungen mit der Problematik der erdrückenden Wirkung eines Vorhabens gegenüber einem wohngenutzten Nachbaranwesen beschäftigt haben, so dass sich die dort entwickelten Grundsätze in erster Linie auf wohngenutzte Nachbarbebauung beziehen. Vorliegend ist jedoch durch die streitgegenständliche Aufstockung ein Gebäude mit überwiegender Büro- bzw. Praxisnutzung betroffen, so dass bereits fraglich ist, ob diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt übertragen werden können. Insoweit kommt es entgegen der Ansicht der Kläger nicht darauf an, ob in seinem Gebäude theoretisch auch eine Wohnnutzung möglich wäre. Maßgeblich ist ausschließlich die konkret vorhandene Grundstücksnutzung. Im Übrigen ist eine Wohnnutzung in einem faktischen Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7, Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).
Nach alldem ist festzuhalten, dass eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht gegeben ist.
1.2.5 An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte im Jahr 1981 gegenüber dem Rechtsvorgänger der Kläger die Erteilung eines positiven Vorbescheids für eine grenzständige Bebauung des klägerischen Grundstücks abgelehnt hat. Ein gegenüber dem Rechtsvorgänger ergangener negativer Vorbescheid aus dem Jahr 1981 hat keinen Einfluss auf die planungsrechtliche Situation auf den Nachbargrundstücken, da einem solchen Vorbescheid keinerlei Bindungswirkung zukommt. Für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB ist allein die in der Umgebung vorhandene Bebauung maßgeblich, die auch für das streitgegenständliche Vorhaben maßstabsbildend ist. Eine etwaige – unterstellte – Fehlerhaftigkeit der rechtlichen Einschätzung der Beklagten bei der Erteilung des Vorbescheids im Jahr 1981, kann nicht dazu führen, dass ein im Verwaltungsverfahren nicht beteiligter Dritter das auf seinem Grundstück nach § 34 BauGB bestehende Baurecht nicht ausnutzen darf.
Wenn ein Bauwerber eine ablehnende Entscheidung der Behörde für unberechtigt hält, steht ihm der Rechtsweg offen. Von dieser Möglichkeit hat der Rechtsvorgänger der Kläger offensichtlich keinen Gebrauch gemacht.
2. Frage 2
Frage 2 betrifft die Fassaden- und Dachgestaltung der streitgegenständlichen Aufstockung im Hinblick auf das Denkmalschutzrecht und verletzt die Kläger nicht in ihren nachbarschützenden Rechten.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vermittelt das bayerische Denkmalschutzrecht nur insoweit Drittschutz, als eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens durch das Vorhaben geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz jedoch kein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers entnehmen (BayVGH, B. v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris; B. v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris Rn. 17, 18). Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des klägerischen Anwesens ist vorliegend weder geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich.
3. Fragen 2.1 und 3
Auch diese Fragen betreffen die Dachgestaltung der geplanten Aufstockung und verletzen die Kläger nicht in ihren nachbarschützenden Rechten.
4. Frage 4
Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen oder Garagen ist grundsätzlich nicht nachbarschützend (BayVGH, B. v. 01.08.2007 – 14 CS 07.670 – juris). Alleiniger Zweck dieser Vorschrift ist es, die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Kraftfahrzeugverkehr zu entlasten. Selbst dann, wenn insoweit ein Verstoß vorläge, ergäbe sich hieraus kein nachbarliches Abwehrrecht. Eine Nachbarrechtsverletzung der Kläger durch positive Beantwortung der Frage 4 ist nicht gegeben.
5. Frage 5
Es ist schließlich nicht ersichtlich, inwiefern die Kläger durch die geplante Situierung der erforderlichen Fahrradabstellplätze in ihren nachbarlichen Rechten verletzt sein können.
6. Soweit die Kläger einen etwaigen Verstoß gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des Art. 6 BayBO geltend machten, ist festzustellen, dass streitgegenständlicher Vorbescheid zu der Abstandsflächenproblematik keinerlei Feststellungen enthält und dementsprechend insoweit auch keine Bindungswirkung des Vorbescheids in Betracht kommt. Für das streitgegenständliche Vorhaben ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen, weshalb eine Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nicht stattgefunden hat. Abweichungen wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO wurden vorliegend weder beantragt noch in Aussicht gestellt, so dass eine Nachbarrechtsverletzung bereits aus diesem Grund ausscheidet.
III.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.