Baurecht

Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Tekturgenehmigung zur Errichtung eines weiteren Endlagerbehälters für Gärstoffe

Aktenzeichen  9 CS 18.92

Datum:
8.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 14557
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35
BauNVO § 5
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 146

 

Leitsatz

Da der Außenbereich nach § 35 BauGB dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssen Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedelung solcher Betriebe rechnen und sind bereits deswegen in ihrer Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegen Geruchsimmissionen (hier durch Errichtung eines weiteren Endlagerbehälters für Gärstoffe einer bereits genehmigten Biogasanlage) gemindert. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 S 17.871, W 4 S 17.872 2017-12-20 Ent VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Verfahren 9 CS 18.92 und 9 CS 18.93 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerdeverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in den Beschwerdeverfahren zu tragen.
IV. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird bis zur Verbindung auf jeweils 3.750,- Euro, danach auf insgesamt 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen dem Beigeladenen vom Landratsamt K … erteilte Tekturgenehmigungen jeweils zur Errichtung eines weiteren Endlagerbehälters für Gärstoffe seiner bereits genehmigten Biogasanlage.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung W …, das im südöstlichen Teilbereich mit einer landwirtschaftlichen Biogasanlage bebaut ist, die mit bestandskräftigen Bescheiden des Landratsamts vom 15. Oktober 2013, 12. November 2013 und 10. Februar 2014 genehmigt wurde. Im westlichen Teil südlich daran anschließend befindet sich auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung W … die landwirtschaftliche Hofstelle des Beigeladenen mit Tierhaltung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlNr. … Gemarkung W …, das westlich des Baugrundstücks liegt und von diesem durch den W … und die Erschließungsstraße S … getrennt ist. Nördlich des Grundstücks der Antragstellerin befindet sich eine Kleingartenanlage, südlich ein Sportplatz mit Parkplatz und daran anschließende Ortsbebauung. Westlich des Grundstücks der Antragstellerin befinden sich die K … Straße und daran anschließend ein durch den Bebauungsplan „Am Friedhof“ festgesetztes allgemeines Wohngebiet.
Mit Bescheid vom 24. September 2014 genehmigte das Landratsamt K* … dem Beigeladenen die beantragte Errichtung eines weiteren offenen Endlagers für Gärreste mit einem Innendurchmesser von 20 m. Über die hiergegen erhobene Klage der Antragstellerin ist noch nicht entschieden (W 4 K 16.342).
Mit weiterem Bescheid vom 9. März 2016 genehmigte das Landratsamt dem Beigeladenen auf seinen Antrag hin die Errichtung eines vergrößerten Gärrestebehälters mit einem Innendurchmesser von 26 m. Über die hiergegen erhobene Klage der Antragstellerin ist ebenfalls noch nicht entschieden (W 4 K 16.323).
Mit Beschluss vom 30. März 2017 hat das Verwaltungsgericht in beiden Klageverfahren Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, welchen Geruchsbelastungen das Grundstück der Antragstellerin durch die Erweiterung der Biogasanlage des Beigeladenen ausgesetzt ist.
Mit Schriftsatz vom 16. August 2017 beantragte die Antragstellerin jeweils, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Genehmigung vom 24. September 2014 (W 4 S 17.871) und vom 9. März 2016 (W 4 S 17.872) anzuordnen, die das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 20. Dezember 2017 jeweils ablehnte. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Antragstellerin keiner erheblichen Belästigung durch Geruchsimmissionen ausgesetzt sei. Die Bewertung der Lage des Grundstücks der Antragstellerin ergebe, dass für die Beurteilung der Geruchsbelastung die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für ein Dorfgebiet mit 0,15 heranzuziehen seien, die nach dem Gutachten der … … … … … ( … … GmbH) bei Berücksichtigung der Erweiterung der Biogasanlage des Beigeladenen durch einen weiteren Endlagerbehälter am Anwesen der Antragstellerin voraussichtlich eingehalten würden. Selbst wenn aber aufgrund der unterschiedlichen Ansichten zur Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin und den mutmaßlichen Vorbelastungen die Frage der Zumutbarkeit der Geruchsbelastung ungeklärt sei und damit das Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache offen wäre, falle die Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn aus.
Hiergegen richten sich die Beschwerden der Antragstellerin. Sie ist der Ansicht, dass sie einer unzumutbaren Geruchsbelastung ausgesetzt werde. Das Gutachten der … … GmbH berücksichtige insbesondere die Vorbelastungen weiterer landwirtschaftlicher Betriebe nicht hinreichend und leide an weiteren Fehlern und Unklarheiten. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht von einer herabgesetzten Schutzwürdigkeit des Wohngebäudes der Antragstellerin aus, weil dieses nicht in einem Dorfgebiet liege, sondern sich vielmehr als Fortsetzung des westlich gegenüberliegenden allgemeinen Wohngebiets darstelle. Die beiden Bescheide vom 24. September 2014 und vom 9. März 2016 bestünden zudem unabhängig voneinander und nebeneinander, so dass die Einwirkungen der beiden genehmigten Endlagerbehälter kumulativ zu berücksichtigen seien. Schließlich enthalte der Bescheid vom 9. März 2016 keine Auflage zur Verweildauer der Gärstoffe im geschlossenen System. Die Endlager dienten auch nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen, weil Gülle aus Fremdbetrieben angeliefert werde.
Sie beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Dezember 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 20. Oktober 2014 (W 4 K 16.342) gegen die Baugenehmigung vom 24. September 2014 anzuordnen (9 CS 18.92)
und
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Dezember 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 24. März 2016 (W 4 K 16.323) gegen die Baugenehmigung vom 9. März 2016 anzuordnen (9 CS 18.93).
Der Antragsgegner beantragt jeweils,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Aus der Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten im Gutachten ergebe sich, dass keine weiteren Immissionsquellen vorhanden seien. Das Wohnhaus der Antragstellerin liege außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und werde nach der Ortsabrundungssatzung des Marktes W … einem Dorfgebiet zugeordnet. Eine kumulative Umsetzung der mit Bescheiden vom 24. September 2014 und vom 9. März 2016 genehmigten Endlagerbehälter sei aufgrund der identischen Lage nicht umsetzbar. Die Verweildauer der Gärstoffe im geschlossenen System sei im Bescheid vom 24. September 2014 beauflagt, was durch den Bescheid vom 9. März 2016 nicht geändert werde. Die zulässige Anlieferung von Fremdgülle sei Gegenstand der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 15. März 2013.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls jeweils,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Dem Gutachten der … … GmbH lägen ungeeignete Wetterdaten zugrunde, da diese nicht auf den Standort passten. Bei Verwendung geeigneter Wetterdaten sei mit einer Verringerung der Immissionshäufigkeit zu rechnen. Eine kumulative Verwirklichung beider zusätzlichen Endlagerbehälter sei bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, da sie auf derselben Fläche errichter werden müssten. Der Bescheid vom 24. September 2014 sei durch den Bescheid vom 9. März 2016 inhaltlich überholt und damit erledigt. Eine Beauflagung der Verweildauer der Gärstoffe im geschlossenen System sei nicht erforderlich, da diese gesetzlich geregelt sei und sich zudem aus der Beschreibung der Biogasanlage im Antrag ergebe, der Gegenstand der Genehmigung sei. Zudem habe er mit Bescheid vom 29. März 2018 die Genehmigung zur Errichtung eines Schutzdaches erhalten, das bereits bestellt sei und zu einer weiteren Verringerung der Emissionen führe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg.
Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lässt sich zwar derzeit nicht hinreichend verlässlich beurteilen, ob von dem Endlagerbehälter für Gärreste für die Antragstellerin im Hinblick auf die möglichen Vorbelastungen durch weitere landwirtschaftliche Betriebe in der Ortschaft W …, die in der „Immissionsprognose für Geruch“ der … … GmbH vom 11. Dezember 2017 nicht berücksichtigt wurden, unzumutbare Geruchsimmissionen hervorgerufen werden. In der Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegt aber das Vollzugsinteresse des Beigeladenen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
1. Die Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 24. September 2014 betreffend die Errichtung eines Endlagerbehälters für Gärstoffe mit einem Innendurchmesser von 20 m dürfte mangels Rechtsschutzbedürfnis inzwischen unzulässig sein. Denn der mit Bescheid vom 9. März 2016 genehmigte Endlagerbehälter mit einem Innendurchmesser von 26 m wurde baulich bereits vollständig umgesetzt, so dass sich der Bescheid vom 24. September 2014 gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt haben dürfte (vgl. OVG SH, U.v. 17.10.2013 – 1 LB 10/12 – juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 7.7.1998 – 2 B 95.3824 – juris Rn. 20). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist eine kumulative Errichtung der beiden Endlagerbehälter mit einem Innendurchmesser von 20 m (Bescheid vom 24. September 2014) und mit einem Innendurchmesser von 26 m (Bescheid vom 9. März 2016) aufgrund identischer Lage aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Eine Verwirklichung der Baugenehmigung vom 24. September 2014 am genehmigten Standort kommt damit nicht mehr in Betracht. Der Einwand der Antragstellerin, bei der Beurteilung der zumutbaren Geruchsbelastung seien die Einwirkungen beider genehmigter Endlagerbehälter zu berücksichtigen, geht damit fehl.
2. Das Verwaltungsgericht ist voraussichtlich zu Recht von den Immissionswerten für ein Dorfgebiet für das Grundstück der Antragstellerin ausgegangen.
Nach Nr. 3.1 der GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte (IW) überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Diese Häufigkeit beträgt nach der Tabelle 1 in Wohn- und Mischgebieten 0,10 sowie in Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebieten 0,15 der Jahresstunden. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. Da der Außenbereich nach § 35 BauGB dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssen Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich – wie hier die Antragstellerin, deren Grundstück im Osten an den Außenbereich grenzt – mit der Ansiedelung solcher Betriebe rechnen und sind bereits deswegen in ihrer Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gemindert (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 2 B 16.231 – juris Rn. 29; B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – juris Rn. 14). Dementsprechend sehen auch die Begründung und die Anwendungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL vor, dass beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung in Abhängigkeit vom Einzelfall Zwischenwerte bis maximal 0,15 (der Jahresstunden) zur Beurteilung herangezogen werden können (vgl. OVG LSA, U.v. 21.9.2016 – 2 L 98/13 – juris Rn. 101). Das Verwaltungsgericht hat hier unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und einer Gesamtschau der Umstände für das Grundstück der Antragstellerin einen Immissionsrichtwert von 0,15 der Jahresstunden zugrunde gelegt (jew. BA S. 14). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist dies nicht zu beanstanden.
Das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück der Antragstellerin stellt wohl keine Fortsetzung des westlich gegenüberliegenden (allgemeinen) Wohngebiets dar. Denn das Grundstück der Antragstellerin liegt bereits nicht im Geltungsbereich des dort geltenden Bebauungsplans „Am Friedhof“; vielmehr kommt dem Wohngebäude der Antragstellerin ausweislich der in den Akten befindlichen Luftbildaufnahmen und der vom Verwaltungsgericht festgestellten anschließenden Nutzungen im Norden (Kleingartenanlage) und Süden (Sportplatz und Parkplatz) sowie der südöstlich gelegenen landwirtschaftlichen Hofstelle des Beigeladenen eine singuläre Wohnlage östlich der K … Straße außerhalb des festgesetzten Wohngebietes zu. Darüber hinaus geht das Beschwerdevorbringen nicht darauf ein, dass das Grundstück in einem durch Ortsabrundungssatzung des Marktes W … festgesetzten Dorfgebiet liegt, die grundsätzlich für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen maßgeblich ist; im Falle deren Unwirksamkeit spricht hier sogar einiges dafür, dass das Grundstück der Antragstellerin dem planungsrechtlichen Außenbereich zuzurechnen sein dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2010 – 1 ZB 08.3038 – juris Rn. 10). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht die schutzmindernde Vorbelastung aufgrund des landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen berücksichtigt (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – juris Rn. 13).
3. Bezüglich der Geruchsbelastung der Antragstellerin ist im Hinblick auf die im Gutachten der … … GmbH dargestellte Gesamtbelastung von 12,4% (S. 49, Abbildung 3.2-5) bei Errichtung des Endlagers mit einem Innendurchmesser von 26 m bzw. 10,5% (S. 48, Abbildung 3.2-4) bei Errichtung des Endlagers mit einem Innendurchmesser von 20 m und dem nach obigen Ausführungen zugrunde zu legenden Schutzniveau eines Dorfgebietes für das Grundstück der Antragstellerin auch bei eventuell noch zu veranschlagenden weiteren Vorbelastungen nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der Orientierungswert von 0,15 für ein Dorfgebiet nach Nr. 3.1 der GIRL erreicht wird. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die Verweildauer der Gärstoffe im Bescheid vom 9. März 2016 – im Gegensatz zum Bescheid vom 24. September 2014 – nicht beauflagt sei, erscheint zweifelhaft, ob eine derartige Auflage im Hinblick auf gesetzliche Vorgaben (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017) und die Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung vom 15. Oktober 2013 erforderlich ist. Zwar enthalten weder der Bescheid vom 24. September 2014 noch der Bescheid vom 9. März 2016 eine Bezugnahme auf den Genehmigungsbescheid vom 15. Oktober 2013; die in Nr. 2 des jeweiligen Tenors genannten weiteren Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen, die Bestandteil des jeweiligen Bescheides sind, lassen sich – anders als die ausdrücklichen Bezugnahmen in den Bescheiden vom 12. November 2013 und 10. Februar 2014 – dem Anhang nicht entnehmen. Die Ergänzung der Auflage zur Verweildauer bzw. eine Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid vom 15. Oktober 2013 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 12. November 2013 und den Änderungsbescheid vom 10. Februar 2014 ist jedoch ohne Eingriffe in die Bausubstanz im Wege einer Bescheidergänzung ohne Weiteres noch möglich (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 18).
4. Insgesamt überwiegt das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der Baugenehmigung(en) das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen.
Auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdevorbringen genannten Ungenauigkeiten und Mängel des Gutachtens der … … GmbH vom 11. Dezember 2017 ist nicht ersichtlich, dass mögliche Beeinträchtigungen der Antragstellerin ein derartiges Gewicht erreichen könnten, dass eine Untersagung der Nutzungsaufnahme gerechtfertigt wäre, zumal auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, ob und inwieweit vorhandene Betriebe neben dem Betrieb des Beigeladenen überhaupt eine zusätzliche Geruchsrelevanz für die Antragstellerin haben. Der Beigeladene hat zudem eine mit Bescheid vom 29. März 2018 genehmigte Tektur zur Errichtung einer Abdeckung erhalten, die eine Geruchsminderung plausibel erscheinen lässt, was ebenfalls im Hauptsacheverfahren weiter aufgeklärt werden könnte und deren Errichtung er im Hauptsacheverfahren verbindlich erklären könnte. Insgesamt erscheint es daher vertretbar und zumutbar, das Interesse der Antragstellerin als nachrangig zu bewerten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die dem Beigeladenen in den Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen eigenen Sachantrag gestellt und einen wesentlichen Beitrag in den Beschwerdeverfahren geleistet hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs, und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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