Baurecht

Nachbarklage gegen Baugenehmigung für ein Doppelhaus mit Doppelgarage

Aktenzeichen  AN 9 S 17.2291

Datum:
30.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 134199
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB §§ 35, 34
BayBO Art. 68

 

Leitsatz

Der öffentliche Belang der Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung und die  Anforderungen, die natürliche Eigenart der Landschaft nicht zu beeinträchtigen, sowie die Belange des Naturschutzes bestehen nur im öffentlichen Interesse und vermitteln keinen Drittschutz. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag einstweiligen Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen für die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Doppelgaragen erteilte Baugenehmigung.
Der Antragsteller und seine Ehefrau sind Eigentümer des Grundstücks …, FlNr. 280/6 der Gemarkung … in der Gemeinde …, welches südlich der Straße … am südöstlichen Rand des Ortsteils … liegt und mit einem Wohngebäude bebaut ist. Westlich grenzt unmittelbar das Grundstück FlNr. … an, welches ebenfalls bebaut ist, weiter westlich erstreckt sich entlang der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straße … eine in offener Bauweise bebaute Grundstückszeile. Der gesamte Bereich südlich und südöstlich des Grundstücks des Antragstellers ist bislang unbebaut, das Gelände fällt in diesem Bereich leicht nach Süden hin ab.
Südlich und östlich an das Grundstück des Antragstellers grenzt das im Eigentum von … stehende Vorhabensgrundstück FlNr. … an, welches eine Größe von 990 m² aufweist. Es erstreckt sich im Süden über die gesamte Breite des Grundstücks des Antragstellers und des westlich davon angrenzenden Grundstücks FlNr. …, östlich des Grundstücks des Antragstellers verläuft ein zum Vorhabensgrundstück gehörender, etwa 4 m breiter Grundstücksstreifen, über den dieses mit der Straße … verbunden wird.
Mit Antrag vom 23. August 2016, beim Landratsamt … am 5. September 2016 eingegangen, beantragten die Beigeladenen die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Garagen und Carport. Das Wohngebäude sollte über zwei Vollgeschosse und ein nicht ausgebautes Walmdach verfügen. Im damaligen Verfahren vertrat das Landratsamt … die Ansicht, das Grundstück liege im Außenbereich und sei dort nicht privilegiert. Es stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft und eine Beeinträchtigung des Ortsbildes da. Letztere könne indes durch die Anpassung der Dachform (Satteldach mit mindestens 22° Dachneigung statt Walmdach) verhindert werden. Die damals vorgelegten Pläne wurden vom Antragsteller nicht unterschrieben. Aus dem Vorbescheidsantrag geht hervor, dass eine Nachbarbeteiligung durchgeführt wurde, neben den dort aufgeführten Namen des Antragstellers und seiner Ehefrau findet sich der Vermerk „offen“ und die Anmerkung „der Plan wurde der Tochter am 28.8.2016 mitgegeben! (Eltern befinden sich derzeit im Urlaub) sobald der Plan mit der Unterschrift eintrifft, wird er nachgereicht!“ Der beantragte Vorbescheid wurde den Beigeladenen am 27. Dezember 2016 erteilt – ob dieser dem Antragsteller zugestellt wurde, geht aus den vorgelegten Akten nicht hervor.
Mit Bauantrag vom 23. März 2017, beim Landratsamt … am 29. März 2017 eingegangen, beantragten die Beigeladenen für das Vorhabensgrundstück die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses. Ausweislich der eingereichten und den Genehmigungsstempel tragenden Bauvorlagen soll das Doppelhaus über zwei Vollgeschosse verfügen. Das Kellergeschoss soll infolge des Geländeabfalls an der Südseite komplett zutage treten, sodass das Gebäude hier dreigeschossig erscheint. Ein Ausbau des Dachgeschosses mit einem Aufenthaltsraum ist nicht beabsichtigt, das Satteldach mit einer Dachneigung von 22° soll nur auf den beiden nach Osten und Westen schauenden Giebelseiten jeweils ein kleines Fenster erhalten. Die beiden Dachflächen, von denen die nördliche dem Antragsteller zugewandt liegt, sollen keine Gauben, Dachfenster oder sonstige Öffnungen erhalten. Die Traufhöhe soll an der dem Antragsteller zugewandten Nordseite vom natürlichen Geländeniveau aus ca. 6,75 m bis 7,65 m betragen, die Firsthöhe ab natürlichem Geländeniveau ca. 9,55 m bis 10,30 m. Dem Hauptkörper des Wohngebäudes nach Norden vorgelagert ist ein eingeschossiger Eingangsbereich mit Walmdach geplant, dessen Traufhöhe ab natürlichem Geländeverlauf ca. 3 m betragen soll. Zur gemeinsamen Grundstücksgrenze soll der Hauptbaukörper einen Abstand von ca. 11,80 m einhalten, der vorgelagerte Eingangsbereich von ca. 8,15 m. Der Hauptbaukörper soll eine Grundfläche von 12,61 m mal 12,76 m, der vorgelagerte Eingangsbereich von 3,62 m mal 6,99 m aufweisen. Östlich an das Wohngebäude angrenzend soll eine der beiden Doppelgaragen errichtet werden, sie soll über ein Flachdach verfügen und eine Wandhöhe von 3,50 m aufweisen. Zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hält sie einen Abstand von ca. 11,80 m ein. Die zweite Doppelgarage soll im nordwestlichen Grundstückseck unmittelbar entlang der Grenzen zu den Grundstücken FlNrn. … und … errichtet werden und 8,49 m lang, 6,49 m breit und ab natürlichem Geländeniveau 3,0 m hoch sein. Sie soll im hinteren Bereich über einen Abstellraum verfügen. Die gemeinsame Grenze zum Grundstück des Antragstellers wird von ihr nicht berührt. Die Baupläne wurden vom Antragsteller nicht unterschrieben.
Mit Bescheid vom 19. September 2017 erteilte das Landratsamt … den Beigeladenen für das beantragte Vorhaben die bauaufsichtliche Genehmigung. Zur Begründung wird ausgeführt, das Vorhaben sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO behandelt worden. Die Baugenehmigung sei zu erteilen gewesen, da das Vorhaben keinen im Verfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Baugenehmigungsbescheid Bezug genommen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich Postzustellungsurkunde am 21. September 2017 zugestellt.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Oktober 2017, bei Gericht am 16. Oktober 2017 eingegangen, hat er hiergegen Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und mit Schriftsatz vom 2. November 2017, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen, sein eigenes Grundstück FlNr. … sei mit einem als Ferienhaus genutzten Wohngebäude bebaut und liege im unbeplanten Innenbereich, das Grundstück der Beigeladenen hingegen befinde sich im Außenbereich. Die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Das Bauvorhaben sei nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, im Hinblick auf die erstmalige zusätzliche räumliche Beanspruchung des Außenbereichs an dieser Stelle begründe es die Entstehung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB und stehe somit öffentlichen Belangen entgegen. Daneben verstoße es gegen das aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB herzuleitende Gebot der Rücksichtnahme, auf welches sich der Nachbar berufen könne. Mit dem Bauvorhaben seien für den Antragsteller unzumutbare Lärm- und Abgasimmissionen verbunden, da die Fahrzeugbewegungen unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu erheblichen Lärm- und Abgasentwicklungen führen würden. Hinzu kämen auch die Geräusche durch das Öffnen und Schließen der Tore beim Befahren der Garage sowie der Nutzung des geplanten Abstellraums. Auch die Belichtung und Belüftung des Grundstücks des Antragstellers werde massiv eingeschränkt. Zwar komme dem Vorhaben keine abriegelnde oder erdrückende Wirkung zu, man müsse jedoch berücksichtigen, dass die umliegenden Grundstücke lockere Bebauung mit niedrigen Gebäuden aufwiesen. Diesen Rahmen überschreite das Bauvorhaben auch hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche und stelle sich insofern in Bezug auf die Umgebungsbebauung nach Höhe und Volumen als übergroßer Baukörper dar, der in geringem Abstand zum Gebäude des Antragstellers errichtet werden solle.
Im Klageverfahren, welches unter dem Aktenzeichen AN 9 K 17.02145 geführt wird, beantragt der Antragsteller die Aufhebung des Baugenehmigungsbescheid vom 19. September 2017, im hiesigen Verfahren beantragt er:
1. Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Ansbach eingereichten Klage, Az.: AN 9 K 17.02145, gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 19. September 2017, Az.: …, wird angeordnet.
2. Den Beigeladenen wird einstweilen aufgegeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen.
Der Antragsgegner beantragt,
1.Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 2. November 2017 wird abgelehnt.
2.Die mit selbigem Antrag vom 2. November 2017 beantragte Einstellung der Bauarbeiten sowie Maßnahmen der Beigeladenen wird abgelehnt.
Zur Begründung wird vorgetragen, die Baugenehmigung sei rechtmäßig. Es handle sich vorliegend um ein „sonstiges“ Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB, durch welches keine Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt würden. Die Entstehung einer Splittersiedlung in zweiter Reihe unmittelbar an die bestehende Siedlungsstruktur sei nicht zu befürchten, da die Erschließung über einen Stichweg von der … bewerkstelligt werde, ungeachtet der Frage, ob dieser Aspekt drittschützend sei. Bei der benachbarten Bebauung entlang des Bahnweges sei von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Das Beklagte Vorhaben füge sich nach Art, Maß, überbaubarer Fläche, Bauweise und Gestaltung in das Orts- und Landschaftsbild ein. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht festzustellen. Es handle sich um ein Doppelhaus mit zulässiger Grenzgarage, welches sich vor allem auch zwecks Art und Maß der baulichen Nutzung an die bestehende Bebauung angegliedere. Auch gehe die Antragstellerseite selbst davon aus, dass von dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung ausgehe. Allein die vermeintlich hervorstechende Größe eines Vorhabens rechtfertige nicht die Annahme der Rücksichtslosigkeit.
Am 24. November 2017 hat der Antragsteller zusätzlich Klage (AN 9 K 17.02440) gegen den Vorbescheid vom 27. Dezember 2016 erhoben und vorgetragen, dieser sei ihm nicht zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 27. November 2017 trugen die Beigeladenen vor, die Lage und die Zufahrten der Garagen wiesen keine Besonderheiten auf, die eine Beeinträchtigung über das im Wohngebiet übliche Maß hinaus befürchten ließen. Es werde bezweifelt, dass der Antragsteller sein Ferienhaus mehr als nur wenige Tage im Jahr selber nutze. Hinsichtlich der Anforderungen des § 35 BauGB sei vorzutragen, dass eine Zersplitterung des Siedlungsgebiets bislang nur durch das Anwesen des Antragstellers, das nur von zwei Seiten an andere Anwesen angrenze und eine markante Kante im sonst homogenen Verlauf der Siedlung darstelle, bewirkt werde. Das Bauvorhaben füge sich in diese Kante ein und trage somit dazu bei, den Eindruck einer aufeinanderfolgenden und zusammenhängenden Bebauung zu verbessern. Von einem Baustopp sei abzusehen, da er die Beigeladenen finanziell über Gebühr belasten werde. Einen Antrag haben die Beigeladenen nicht gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Gegenstand des vorliegenden Antrags ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der seit 16. Oktober 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach anhängigen Klage (AN 9 K 17.02145), mit der sich der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 19. September 2017 wendet.
Der Antrag bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Falle der Anfechtungsklage eines Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt auf Antrag des Dritten die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. § 80 Abs. 5 VwGO gilt entsprechend. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung und nimmt dabei unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 212 a BauGB für den Sofortvollzug eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse, bzw. dem Interesse des Bauherren an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vor.
Maßgebend hierfür sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt eine dem Charakter des Verfahrens nach den §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, ist das ein starkes Indiz dafür, dass das behördliche Vollzugsinteresse, bzw. das Interesse des Bauherren, sofort von seiner Baugenehmigung Gebrauch machen zu dürfen, entsprechend der gesetzgeberischen Grundwertung Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, Az.: 14 CS 11.535). Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen nach summarischer Prüfung als rechtswidrig und verletzt er voraussichtlich den Antragsteller in seinen Rechten, und wird die Anfechtungsklage demnach voraussichtlich Erfolg haben, so tritt das Vollzugsinteresse zurück, da es kein schutzwürdiges Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts geben kann.
Die von der Kammer vorgenommene Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Der von ihm eingelegte Hauptsacherechtsbehelf hat nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kammer geht davon aus, dass die Klage in der Hauptsache aller Voraussicht nach unbegründet sein wird, da die angegriffene Baugenehmigung nicht gegen solche Vorschriften verstößt, auf deren Einhaltung der Antragsteller sich berufen kann.
Gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO darf die Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Nachbar jedoch kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist der Fall, wenn er in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – m.w.N. – juris). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift nur insoweit in Betracht kommt, als die Baugenehmigung hierzu auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 22). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angegriffene Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, und die zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gehören.
Ein solcher Verstoß ist aller Voraussicht nach nicht gegeben.
Einschlägig ist im vorliegenden Fall das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO, da es sich bei dem Bauvorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Prüfungsmaßstab sind daher nur die in Art. 59 BayBO genannten Vorschriften.
Dahinstehen kann die Frage, ob das Vorhabensgrundstück dem planungsrechtlichen Innenbereich (wie im Vorbescheidsverfahren noch von der Gemeinde vertreten) oder dem Außenbereich zuzuordnen ist.
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung steht dem Antragsteller wohl unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Abwehranspruch gegen das angegriffene Bauvorhaben zur Seite. Geht man – wofür einiges spricht – von einer Außenbereichslage des Grundstücks der Beigeladenen nach § 35 BauGB aus, so scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch von vorneherein aus. Auch einen Anspruch auf Erhaltung der Außenbereichsqualität gibt es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1999 – 4 B 38.99 – juris). Ein Gebietserhaltungsanspruch würde aber auch ausscheiden, wenn sich beide Grundstücke im Innenbereich nach § 34 BauGB und dort im gleichen Baugebiet bzw. faktischen Baugebiet befinden würden, da auf dem Grundstück der Beigeladenen nach der angegriffenen Baugenehmigung nur Wohnnutzung zulässig ist und daher eine Veränderung des Gebietscharakters zum Nachteil des Antragstellers, der sein Grundstück ebenfalls zu Wohnzwecken nutzt, ausgeschlossen ist.
Soweit vorgetragen wird, das Bauvorhaben überschreite hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche und der Größe des Baukörpers den in der Nachbarschaft vorgefundenen Rahmen, so sind damit die Genehmigungsvoraussetzungen des § 34 BauGB angesprochen. Sie sind nur zu prüfen, wenn man von einer Innenbereichslage ausgeht. Nachbarschutz wird durch sie indes nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme vermittelt.
Im Übrigen kann sich der Antragsteller – wenn man eine Außenbereichslage annimmt – auch auf das objektive Vorliegen der Voraussetzungen für eine Baugenehmigung im Außenbereich nicht berufen. Der von der Antragstellervertreterin vorgetragene öffentliche Belang der Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und auch die im Genehmigungsverfahren vom Antragsgegner thematisierten Anforderungen, die natürliche Eigenart der Landschaft nicht zu beeinträchtigen, sowie die Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) sind Ausfluss der gesetzgeberischen Intention, den Außenbereich bestmöglich zu schonen und von Bebauung grundsätzlich freizuhalten. Sie bestehen damit im öffentlichen Interesse und vermitteln dem Antragsteller keinen Drittschutz.
Er ist insofern auf das bauplanungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verwiesen, welches bei Annahme einer Außenbereichslage über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, bei Annahme eines Innenbereichs über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB Einzug in die Zulässigkeitsprüfung findet (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 2 B 16.231 – juris). Ein Verstoß hiergegen ist aller Voraussicht unter keinem in Betracht kommenden und vorgetragenen Aspekt gegeben. Zu beachten ist insbesondere, dass das Rechtsinstitut dem Nachbarn nicht das Recht vermittelt, von jeglichen Beeinträchtigungen verschont zu werden, ein Abwehranspruch entsteht erst dann, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Soweit geltend gemacht wird, mit dem Bauvorhaben seien unzumutbare Lärm- und Abgasimmissionen verbunden, verkennt die Kammer nicht, dass die Zu- und Abfahrt entlang des Grundstücks des Antragstellers erfolgt. Bei lebensnaher Betrachtung ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Fahrzeugbewegungen der vier Kfz im normalen Rahmen einer Wohnnutzung halten werden und insbesondere nicht – wie etwa bei gewerblichen Nutzungen – mit einer permanenten An- und Abfahrt gerechnet werden muss. Außerdem regelt § 12 Abs. 2 BauNVO (der freilich nur in Plangebieten oder faktischen Plangebieten direkte Anwendung findet), dass Stellplätze und Garagen in Wohngebieten für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Hieraus folgt, dass die mit ihnen typischerweise verbundenen Lärm- und Geruchsimmissionen vom Nachbarn grundsätzlich zu dulden sind. Hinzu kommt – ohne dass dieser Aspekt den Ausschlag geben würde –, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag das Wohnhaus auf seinem Grundstück nur als Ferienwohnung benutzt, also auch nicht permanent anwesend und den vermeintlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt ist.
Was die befürchteten Belastungen durch die Nutzung des Abstellraums anbelangt, so fehlt insoweit substantiierter Sachvortrag für davon ausgelöste unzumutbare Beeinträchtigungen des Antragstellers, zudem ist dieser zum Antragsteller hin geschlossen.
Auch hinsichtlich der Größe und der Situierung der Baukörper auf dem Beigeladenengrundstück kann keine Rücksichtslosigkeit festgestellt werden. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nach der Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn das Wohngebäude des Antragstellers durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird, ihm also „abriegelnde“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris), insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris). Zu berücksichtigen ist, dass auch die landesrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen – wenn auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand – die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung beabsichtigen und ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung des benachbarten Grundstücks sicherstellen sollen. Sind daher diese Vorschriften eingehalten, bildet dies ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme diesbezüglich nicht verstoßen wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2326; B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Danach ist ein Verstoß im vorliegenden Fall fernliegend. Die in der nordwestlichen Ecke des Beigeladenen Grundstücks geplante Doppelgarage mit Abstellraum liegt schon gar nicht an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze des Antragstellers mit den Beigeladenen, sodass eine Beeinträchtigung durch diesen Baukörper voraussichtlich ausscheidet. Was das geplante Wohnhaus anbelangt, so halten sowohl dessen Hauptbaukörper als auch der vorgelagerte Eingangsbereich ersichtlich die Abstandsflächen ein; der Hauptbaukörper hält bei einer maximalen Wandhöhe von 7,65 m ab natürlichem Gelände einen Abstand von beinahe 12 m und der Eingangsbereich bei einer maximalen Wandhöhe von 3 m einen Abstand von über 8 m zur Grundstücksgrenze ein. Dies legt die Vermutung nahe, dass das angegriffene Bauvorhaben für das Grundstück des Antragstellers keine übergroße und damit erdrückende Wirkung haben wird und – da auch ein ausreichender Sonneneinfallswinkel in jedem Fall gewahrt bleibt – nicht mit unzumutbaren Beeinträchtigungen hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Grundstücks verbunden sein wird.
Auf die Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil diese im hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfgegenstand sind. Für eine Verletzung solcher Vorschriften finden sich indes auch keine Anhaltspunkte.
Der Antrag war damit abzulehnen, Maßnahmen zur einstweiligen Sicherung der Rechte des Antragstellers wie etwa eine Baueinstellung waren nicht angezeigt.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich insofern auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, war es nicht angezeigt, ihre etwaigen notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.
3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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