Baurecht

Nachbarklage gegen Baugenehmigung und fehlende Vorgreiflichkeit einer Normenkontrolle über vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Aktenzeichen  W 5 K 15.830

Datum:
11.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 47, § 94, § 113 Abs. 1 S. 1
BayBO BayBO Art. 59 S. 1 Nr. 1
BauGB BauGB § 34
BauNVO BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
BImSchG BImSchG § 3, § 5, § 22

 

Leitsatz

Ein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 47 VwGO liegt nicht vor, wenn Gegenstand der Prüfung in dem anderen Rechtsstreit die Gültigkeit einer Rechtsnorm ist. Die Aussetzung eines Verfahrens betreffend eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann daher nicht deswegen verlangt werden, weil der Nachbar zugleich ein Normenkontrollverfahren wegen des zugrundeliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans betreibt. (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Überprüfung einer Verletzung des in § 15 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebots wegen Lärmimmissionen ist bei der Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts und auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Das BImSchG legt diese Grenze und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.
1. Streitgegenstand des Verfahrens sind mehrere Baugenehmigungen. Im Einzelnen wendet sich die Klägerin, die Wohnungserbbauberechtigte und Eigentümerin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl.Nr. … der Gemarkung Würzburg, …Straße 6 ist, die nach Norden orientiert ist, gegen die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013) für „Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse), Einrichten von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie Errichtung eines Außenaufzuges“ auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung Würzburg, …Str. 3 (also das östliche der an der …Straße auf dem Baugrundstück befindliche Gebäude – sog. „Haus 2“ – früher Gegenstand des Verfahrens W 5 K 16.431). Sie wendet sich des Weiteren in diesem Verfahren gegen die Baugenehmigung vom 7. August 2015 (Az. 2518-2014) für „Nutzungsänderung und Umbau eines bestehenden Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements“ auf dem Grundstück Fl.Nr. …4 der Gemarkung Würzburg, …Straße 1 (also für das westlich an das „Haus 2“ anschließende Gebäude – sog. „Haus 3“ – Gegenstand des bisherigen Verfahrens W 5 K 15.830). Sie richtet sich schließlich auch gegen die Baugenehmigung vom 17. August 2015 (Az. 2036-2014) für die „1. Planänderung (Neuerrichtung des Dachstuhles, Anbau von Balkonen -Haus 2-) zum Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes sowie Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich im EG und im UG“ auf dem Grundstück Fl.Nr. …4 der Gemarkung Würzburg, …Straße 1 und 3 (sog. „Haus 2 und 3“ – Gegenstand des bisherigen Verfahrens W 5 K 15.831.
Da es sich bei dem Bescheid vom 17. August 2015, der bisher Gegenstand des Verfahrens W 5 K 15.831 war, um einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 20. Februar 2014, der Gegenstand des Verfahrens W 5 K 16.431 war, handelt, und der Bescheid vom 17. August 2015 aber auch den Bescheid vom 7. August 2015, der Gegenstand des Verfahrens W 5 K 15.830 war, abändert, stehen diese drei Klagebegehren in einem so engen Zusammenhang, dass die Kammer mit Beschluss vom 26. Juli 2016 diese Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.
Das Gericht konnte in der Sache entscheiden. Es war nicht gehalten, das Verfahren wegen der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrolle hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ (9 N 15.528) nach § 94 VwGO auszusetzen.
Zwar ist hier ein Verfahren nach § 47 VwGO über die Rechtsgültigkeit einer landesrechtlichen untergesetzlichen Norm anhängig. Ein vorgreifliches Rechtsverhältnis liegt aber nicht vor, wenn Gegenstand der Prüfung in dem anderen Rechtsstreit die Gültigkeit einer Rechtsnorm ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 14 m. w. N.).
Aber auch eine analoge Anwendung des § 94 VwGO kommt nicht in Betracht, da es hier an einer Vorgreiflichkeit fehlt, weil das Ergebnis des anderen Verfahrens letztlich nicht entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist (vgl. Rudsile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Februar 2016, § 94 Rn. 18). Im vorliegenden Fall kam es nämlich für die hier zu entscheidende baurechtliche Nachbarklage auf die Rechtsgültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ nicht an, da die Klage sowohl im Falle der Rechtsgültigkeit als auch im Falle der Rechtsungültigkeit abzuweisen war. Im Übrigen steht die Aussetzung im Ermessen des Gerichts; das Gericht hat grundsätzlich die Wahl, ob es über die vorgreifliche Sache inzident entscheidet oder nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 94 Rn. 3).
Soweit der Aussetzungsantrag damit begründet wurde, dass eine Abweisung der Nachbarklage dazu führen würde, dass auch die Normenkontrolle abgewiesen werden müsste (so der Vortrag des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wie auch im Schreiben der Klägerin vom 4. August 2016), kann sie damit schon nicht durchdringen, weil insoweit schon keine Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens geltend gemacht wird. Vielmehr soll – so die Argumentation der Klägerin – das hiesige Verfahren für die Entscheidung des Normenkontrollverfahrens von Bedeutung sein. Abgestellt wird damit wohl auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. bspw. U.v. 1.6.2015 – 2 N 13.2220 – juris), wonach das Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren dann fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen eines Bebauungsplans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1987 – 4 N 3.86 – BVerwGE 78, 85; B.v. 9.2.1989 – 4 NB 1.89 – BayVBl 1989, 665; U.v. 28.4.1999 – 4 CN 4.99 – UPR 1999, 350). Entscheidend ist insoweit aber allein – und dies wird von Klägerseite verkannt -, ob der Antragsteller im Normenkontrollverfahren noch gegen die Baugenehmigungen für den betroffenen Bereich vorgehen kann oder diese angefochten hat. Irrelevant ist es, ob Dritte – wie hier die Klägerin – noch Baugenehmigungen anfechten können oder hiergegen vorgegangen sind.
2. Die Klage ist – als baurechtlich Nachbarklage – unbegründet, da die Baugenehmigung der Stadt Würzburg vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013), deren Baugenehmigung vom 7. August 2015 (Az. 2518-2014) und deren Baugenehmigung vom 17. August 2015 (Az. 2036-2014) nicht rechtswidrig sind und die Klägerin nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 – 2 B 1010/13 – DVBl. 2014, 532; BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94; U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84; U.v. 13.6.1980 – IV C 31.77; alle juris).
Wird – wie teilweise hier (s.u.) – eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans erteilt, entsteht anders als dies das umfangreiche Vorbringen der Klägerseite, das sich in erster Linie gegen die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ richtet, deutlich machen will, ein Abwehranspruch des Nachbarn demnach noch nicht allein dadurch geschaffen, dass der (vorhabenbezogene) Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 – 2 B 1010/13 – DVBl. 2014, 532; BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94.94 und U.v. 15.2.1990 – 4 C 39.86; beide juris).
Die streitgegenständlichen Baugenehmigungen vom 20. Februar 2014, 7. August 2015 und 17. August 2015 wurden – zu Recht – im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, da ihnen kein Sonderbau i. S. v. Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 – 20 BayBO zugrunde liegt. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung wird grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach § 29 bis 38 BauGB zu prüfen und nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 beantragte Abweichungen i. S. d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO.
Im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung der Kammer ein derartiger Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO – siehe unter 2.3. bis 2.5.) wie auch hinsichtlich beantragter Abweichungen i. S. d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO – siehe unter 2.6.) aber nicht gegeben. Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler kann der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen (siehe unter 2.2.). Im Einzelnen:
2.2. Mit Schreiben der Klägerin vom 28. Oktober 2015 wird (sinngemäß) gerügt, dass die streitgegenständlichen – wie auch noch andere – Baugenehmigungen deshalb „nicht rechtskräftig“ (gemeint ist wohl: nicht rechtmäßig) seien, weil die genehmigten Bauvorhaben des Areals „Platz`scher Garten“ nur einen Teil des Projekts darstelle und dieses nur als Ganzes beurteilt werden könne; es stelle einen schweren Verfahrensfehler dar, dass sechs „Teil-Baugenehmigungen“ zu Teilen des Vorhabens erteilt worden seien.
Dass die Beklagte hier für die Wohnanlage „Platz`scher Garten“ (bisher) sechs Baugenehmigungen erteilt hat, stellt allerdings – anders als die Klägerin meint – schon keinen Verfahrensfehler dar. Denn es legt allein der Bauantragsteller durch seinen Genehmigungsantrag fest, was das Vorhaben ist und was damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll, und zwar innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.1991 – 4 B 20/91 – NVwZ-RR 1992, 345; U.v. 4.7.1980 – IV C 99.77 – NJW 1981, 776). Nur das Vorhaben, wie es sich nach den eingereichten Bauvorlagen darstellt, ist Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung der Behörde; diese ist an die Abgrenzung des Bauherrn gebunden (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Januar 2016, Art. 64 Rn. 23 m. w. N.; Schwarzer/König, BayBO, 2012, Art. 68 Rn. 3).
Zwar sind dieser Bestimmungsbefugnis des Bauherrn Grenzen gesetzt. So muss ein nach dem Willen des Bauantragstellers zu teilendes Vorhaben auch objektiv in selbstständige und voneinander unabhängige Vorhaben aufgeteilt werden können und es darf auch vom Antragsteller nicht zusammengefasst oder geteilt werden, was aus baurechtlichen oder technischen Gründen nicht zusammengefasst oder getrennt werden darf (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Februar 2016, § 29 Rn. 21). Gegen diese Grenzen der Bestimmungsbefugnis hat der Bauantragsteller hier aber nicht verstoßen. Insbesondere liegt hier kein Fall, in dem ein untrennbares Gesamtvorhaben anzunehmen wäre, vor, wenn die Beklagte für das sog. „Haus 2“ und das sog. „Haus 3“ die hier streitgegenständlichen Baugenehmigungen erteilt hat. Gleiches gilt, wenn sie getrennt hiervon – nämlich mit Bescheid vom 20. Februar 2014 (Az.1903/13) – für das sog. „Haus 1“ und ebenfalls getrennt hiervon für die in östlicher Richtung an das „Haus 3“ anschließende „Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten“ auf den Grundstücken …Straße 5 und 7 sowie Rottendorfer Straße 2a, 2b und 2c, Fl.Nr. …5 der Gemarkung Würzburg unter dem 14. August 2014 (Az. 2137-2012) die Baugenehmigung erteilt hat. Denn es sind keine baurechtlichen oder technischen Gründe ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass diese Bauvorhaben zusammengefasst werden müssten. So ist das sog. „Haus 1“ zwar an das sog. „Haus 2“ angebaut, es handelt sich aber um eigenständige Gebäude. Gleiches gilt im Verhältnis der Häuser 1 bis 3 zu der „Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten“, die räumlich schon voneinander getrennt sind. Auch ist nicht ersichtlich, wie die Stellplatzfrage, die für jedes Gebäude zunächst eigenständig zu beurteilen ist, zu einem Gesamtvorhaben führen könnte.
Unabhängig hiervon bleibt darauf zu verweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften allein noch nicht zu einer Verletzung von Rechten Dritter führt; maßgeblich für eine Rechtsverletzung ist vielmehr nur das materielle Recht. So werden insbesondere auch durch die bloße Wahl des „falschen“ Verfahrens Dritte nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 296; Schwarzer/König, BayBO, Art. 66 Rn. 35; siehe auch BVerwG, B.v. 15.10.1991 – 7 B 99/91 – NJW 1992, 256).
2.3. Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich zulässig.
2.3.1. Fraglich – und zwischen den Beteiligten streitig – ist allerdings, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auf § 30 BauGB stützen kann oder auf § 34 BauGB oder auf § 35 BauGB.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer baurechtlichen Nachbarklage grundsätzlich der der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erteilung (Zustellung) der (letzten) Baugenehmigung. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erteilung der Baugenehmigung (wie z. B. der Erlass eines Bebauungsplans) sind für das gerichtliche Verfahren nur von Bedeutung, wenn die Änderung für den Bauherrn günstig ist. Für den Nachbarn günstige Änderungen können nicht zulasten des Bauherrn berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, U. v. 4.10.1991 – 2 B 88.1284 – BayVBl. 1992, 211; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 590).
Die Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 (Az. 2330-2013) für „Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghouse), Einrichten von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie Errichtung eines Außenaufzuges“ auf dem Grundstück Fl.Nr. …4 der Gemarkung Würzburg, …Str. 3 (also das östliche der an der …Straße auf dem Baugrundstück befindliche Gebäude – sog. „Haus 2“) wurde der Beigeladenen am gleichen Tag zugestellt und am 26. Februar 2014 öffentlich bekannt gemacht. Die Baugenehmigung vom 7. August 2015 (Az. 2518-2014) für „Nutzungsänderung und Umbau eines bestehenden Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements“ auf dem Grundstück Fl.Nr. …4 der Gemarkung Würzburg, …Straße 1 (also für das westlich an das „Haus 2“ anschließende Gebäude – sog. „Haus 3“) wurde am 11. August 2015 zur Post gegeben. Die Baugenehmigung vom 17. August 2015 (Az. 2036-2014) für die „1. Planänderung (Neuerrichtung des Dachstuhles, Anbau von Balkonen -Haus 2-) zum Umbau und Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes sowie Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich im EG und im UG“ auf dem Grundstück Fl.Nr. …4 der Gemarkung Würzburg, …Straße 1 und 3 (sog. „Haus 2 und 3“) wurde am 18. August 2015 zur Post gegeben. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ ist bereits am 26. Februar 2014 in Kraft getreten.
Damit richtet sich hier – unterstellt der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist wirksam – die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens für das sog. „Haus 2“ und das sog. „Haus 3“ nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB. Denn die Baugenehmigung für das „Haus 3“ wurde mit Bescheid vom 7. August 2015 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 17. August 2015 und damit zeitlich nach Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt. Da der – vor Erlass des Bebauungsplans ergangene – Bescheid vom 20. Februar 2014 maßgeblich durch den Bescheid vom 17. August 2015 abgeändert wurde, ist auch insoweit § 30 Abs. 2 BauGB zugrunde zu legen. Jedenfalls wären insoweit Änderungen der Rechtslage zugunsten des Bauherrn, die durch das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingetreten sind, zu berücksichtigen. Letztlich kann dies offenbleiben, da das Vorhaben der Beigeladenen aus bauplanungsrechtlichen Gründen die Klägerin auch dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn der Bebauungsplan nicht wirksam wäre (siehe unter 2.3.5.).
2.3.2. Nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Das Vorhaben der Beigeladenen hält – von der Klägerin unbestritten – die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ mit einer Ausnahme – nämlich der bzgl. des Labors mit Ambulanzbereich – ein, so dass insoweit durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung wie auch bzgl. der übrigen Festsetzungen, eine Verletzung drittschützender Vorschriften von vornherein nicht in Betracht kommt.
Allerdings verstößt hier die Zulassung eines Labors mit Ambulanzbereich in der Baugenehmigung vom 17. August 2015 gegen die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Platz`scher Garten“ zur Art der baulichen Nutzung. Denn dieser lässt nach „I. Planzeichen“ gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO nur zu: Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, wobei Imbissbuden nicht zulässig sind, sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Hier sind in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ ausnahmsweise zulässig nach „I. Planzeichen“ gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ wurden also ausdrücklich solche Ausnahmen festgesetzt, so dass § 31 Abs. 1 BauGB anwendbar ist. Dieser Ausnahmevorbehalt ist auch nach Art und Umfang hinreichend bestimmt, er ergibt sich schon aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
Die Beklagte hat insoweit auch unter Ziffer 1000 des Bescheids vom 17. August 2015 ausdrücklich eine Ausnahme von der Art der baulichen Nutzung bzgl. des Labors mit Ambulanzbereich erteilt.
Das Vorhaben ist auch ausnahmsweise zulässig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Einzelnen:
Das Vorhaben ist ausnahmefähig, da es sich bei den Labor-, Büro- und Ambulanzflächen mit einer Größenordnung von ca. 852 m² im Untergeschoss des Hauses 3 und im Erdgeschoss des Hauses 2 und 3 um einen nichtstörenden Gewerbebetrieb i. S. der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassenen Ausnahme handelt.
Wenn von Klägerseite vorgebracht wird, dass der „Einbau eines Chemie-Groß-Labors“ in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei, so kann sich dem die Kammer nicht anschließen. Zwar schränkt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, nach dem die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen, die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach § 31 Abs. 1 BauGB im Wege einer Ausnahme zugelassen werden können, im Einzelfall ein (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 – 4 C 1.06 – BVerwGE 128, 118). Allerdings ist hier die zugelassene Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch nicht mit Rücksicht auf das Regel-Ausnahme-Prinzip nach § 31 Abs. 1 BauGB als nicht genehmigungsfähig anzusehen, denn das ausnahmsweise zulässige Vorhaben wahrt hier angesichts der Größenordnung der Wohnnutzung im Baugebiet von weit über 100 Wohnungen den Ausnahmecharakter. Eine atypische Situation ist genauso wenig erforderlich wie das Vorliegen besonderer Umstände (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2007 – 15 ZB 06.1638 – juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 31 BauGB Rn. 28). Auch ist nichts dafür vorgetragen oder sonst wie ersichtlich, dass hierdurch der Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet würde und damit das Vorhaben wegen Gebietsunverträglichkeit unzulässig sein sollte. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt nicht nur die allgemeine Zulässigkeit, sondern erst Recht die in der Baunutzungsverordnung jeweils geregelten Ausnahmetatbestände. Zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstyps und den jeweils in der Baunutzungsverordnung geregelten Ausnahmetatbeständen besteht ein gewollter funktionaler Zusammenhang. Das bedeutet, dass die in der Baunutzungsverordnung geregelte allgemeine Zweckbestimmung auch für die Auslegung und Anwendung der geregelten Ausnahmetatbestände maßgeblich ist. Gebietsverträglich ist eine Nutzung dann, wenn sie überhaupt, also gerade unabhängig vom Einzelfall, mit der Eigenart des Baugebietes verträglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 C 1/02 – BVerwGE 116, 155).
Nach allem entspricht das Vorhaben der Beigeladenen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ gemäß § 30 Abs. 2 BauGB bzw. ist als Ausnahme i. S. v. § 31 Abs. 1 BauGB zulässig.
2.3.3. Ein Verstoß gegen den sog. Gebietsbewahrungsanspruch – wie von Klägerseite geltend gemacht – ist nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar im Plangebiet sich gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 – 4 B 87/99 – NVwZ 2000, 679; U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151). Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 347 und 395).
Eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs scheidet hier schon deshalb aus, weil das Vorhaben der Beigeladenen hier im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig ist. Denn der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) oder faktischen Baugebiet (nur) das Recht, sich – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – gegen ein mit der Gebietsfestsetzung unvereinbares Vorhabens zur Wehr zu setzen, die ihrer Art nach weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).
Darüber hinaus scheidet ein solcher Anspruch auch deshalb aus, weil sich die Wohnung der Klägerin außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ befindet. Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitig wirkenden Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums bzw. aus der Lage in einem faktischen Baugebiet folgenden wechselseitigen Eigentumsbindung („rechtliche Schicksalsgemeinschaft“) beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55/07; BayVGH, B.v. 31.3.2008 – 1 ZB 07.1062; U.v. 14.7.2006 – 1 BV 03.2179 u. a. – alle juris ). Nach ganz überwiegender Meinung (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – juris; B.v. 22.12.2011 – 4 B 32/11 – BauR 2012, 634; BayVGH, B.v. 5.2.2015 – 2 CS 14.2456; U.v. 28.6.2012 – 2 B 10.788 – jeweils juris; U.v. 12.7.2012 – 2 B 12.1211 – BayVBl 2013, 51; VG Würzburg, U.v. 29.7.2013 – W 4 K 12.552 – juris) hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet, da es hier an dem erforderlichen typischen wechselseitigen Austauschverhältnis fehlt, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt.
Soweit die Klägerseite vorbringt, der Gebietscharakter werde durch die deutlich höhere Nutzung, nämlich hinsichtlich Geschossigkeit, die Geschossflächenzahl und die Blockrandbebauung beeinträchtigt und so der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt, geht dies schon deshalb ins Leere, weil der Gebietsbewahrungsanspruch nur die Art der baulichen Nutzung, nicht deren Maß schützen soll.
2.3.4. Schließlich verstößt das streitgegenständliche Vorhaben auch nicht zulasten der Klägerin gegen das (drittschützende) Gebot der Rücksichtnahme.
Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22/75 – BVerwGE 52, 122) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Kläger aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 2016, § 35 Rn. 78). In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft z. B. befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78; B.v. 20.9.1984 – 4 B 181/84; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – alle juris). Ob dies der Fall ist, hängt ganz wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab.
Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in seinen Auswirkungen auf die Wohnung der Klägerin im Ergebnis nicht als rücksichtslos. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung kann nicht gesprochen werden.
Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen der Klägerin gegenüber erdrückende Wirkung entfalten würde, ist nicht zu sehen. Das anzunehmen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück aufgrund einer außergewöhnlichen Dimension regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft und das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird; dem Grundstück muss gleichsam die „Luft zum Atmen“ genommen werden (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 18.2.2009 – 1 ME 282/08 – NordÖR 2009, 179; B.v. 15.1.2007 – 1 ME 80/07 – BauR 2007, 758; OVG Münster, U.v. 9.2.2009 – 10 B 1713/08 – NVwZ-RR 2009, 374). Eine solche Wirkung hat die Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden angenommen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2007 – 14 AS 07.1855 – juris), so bei einem zwölfgeschossigen Hochhaus in Entfernung von 15 m zum zweigeschossigen Nachbarwohnhaus (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – DVBl 1981, 928).
Solche gravierenden Auswirkungen gehen von dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen aber nicht aus. Bereits die Lage und die Entfernung der beiden – bereits seit Jahrzehnten bestehenden – Baukörper sprechen vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Denn das Gebäude, in dem die Klägerin ihre Wohnung im 4. Obergeschoß hat, liegt dem Bauvorhaben getrennt durch die ca. 10 m breite …Straße (teilweise) schräg gegenüber und ist von diesem insgesamt ca. 18 m entfernt (vgl. zu einer vergleichbaren Entfernung: BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.709 – juris). Auch gibt es ausweislich der Lagepläne und Luftbilder entlang der …Straße keine durchgehend geschlossene Bebauung. Vielmehr besteht ein Abstand von ca. 8 m zwischen dem Bauvorhaben und der östlich folgenden Bebauung auf Fl.Nr. …5. Sowohl das geplante Gebäude als auch das Gebäude mit der Wohnung der Klägerin sind zudem durchaus vergleichbar. Das mehrgeschossige Gebäude, in dem die Klägerin ihre Wohnung hat, weist eine Traufhöhe von 16,10 m auf, das streitgegenständliche Bauvorhaben eine Traufhöhe von 16,90 m bzw. 16,51 m. Die von der Klägerseite angeführte Wirkung einer übermächtigen Erscheinung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber dem Gebäude mit der Wohnung der Klägerin auf Fl.Nr. …, mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde (vgl. OVG Münster, B.v. 9.2.2009 – 10 B 1713/08 – NVwZ-RR 2009, 374), ist angesichts dieser Umstände und der weiteren in der …Straße vorhandenen Bebauung nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur ein kleiner Teil der streitgegenständliche Gebäude der Wohnung der Klägerin bzw. diesem Gebäude gegenüberliegt. Zu berücksichtigen ist hier schließlich auch, dass die Gebäudeausmaße (im Wesentlichen) unverändert bleiben.
Aber auch hinsichtlich des im Wege einer Ausnahme zugelassenen Labors kann ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin nicht gesehen werden. Nach dieser Vorschrift sind Vorhaben auch unzulässig, wenn von ihnen Belastungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in der Umgebung unzumutbar sind.
Bei der Überprüfung des konkreten Falles anhand des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, nämlich der Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen, genauer von Lärmimmissionen, ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG) und auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Das BImSchG legt diese Grenze und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6/98 – BVerwGE 109, 314). Was die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen angeht, können anerkanntermaßen die TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.8.1998, GMBl. S. 503) bzw. die darin enthaltenen Immissionsrichtwerte herangezogen werden. Die TA Lärm gehört zu den sogenannten „normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften“, welche vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse im Regelfall der gerichtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen liegen hier keine unzumutbaren Lärmimmissionen am Immissionsort der klägerischen Wohnung vor. Diese befindet sich innerhalb eines faktischen allgemeines Wohngebiets oder eines faktischen Mischgebiets. Die Klägerin muss sich daher jedenfalls – und dies wurde sowohl von der Beklagten als auch vom Schallschutzgutachter der Beigeladenen (vgl. Schallschutzuntersuchung vom 30.4.2015, Bl. 89 ff. der Bauakte 2036-2014, Teil II) zugrunde gelegt – die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet gemäß Nr. 6.1. Buchst. d) der TA Lärm (tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) entgegenhalten lassen.
Diese Richtwerte werden nach der von der Beigeladenen vorgelegten Schallschutzuntersuchung zur Tagzeit am nächstgelegenen Immissionsort eingehalten bzw. sogar deutlich unterschritten (46 dB(A), vgl. Seite 4 des Gutachtens, Bl. 88 der Bauakte 2036-2014, Teil II). Ein Betrieb der Laborpraxis wie auch Anlieferungen zur Nachtzeit sind ausweislich der Nebenbestimmungen Nr. 3500 lfd. Nr. 4 und 6 nicht zulässig.
Im Übrigen hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass das medizinische Labor mit Ambulanzbereich aufgrund der vorgelegten Betriebsbeschreibung und des ergänzend hierzu vorgelegten Schallschutzgutachtens vom 24. März 2015 als sonstiger nichtstörender Gewerbebetrieb zugelassen werden könne und hat hierzu insbesondere auf die immissionsschutzfachlichen Auflagenvorschläge des Fachbereiches Umwelt- und Klimaschutz/technischer Umweltschutz Bezug genommen. Die Fachbehörde kommt dabei zu dem abschließenden Ergebnis, dass bei Einhaltung der Auflagen aus immissionsschutzfachlicher Sicht gegen das Vorhaben keine Bedenken bestehen, wobei auch die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet durch den vom Parkplatz ausgehenden Lärm sicher eingehalten werden (vgl. Stellungnahme vom 22.8.2014 i. V. m. der Stellungnahme vom 26.8.2013, Bl. 98 und 100 der Bauakte 2036/2014, Teil II). Die Behörde hat sich auch mit den von Klägerseite wie auch von Dritten vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt.
Soweit sich die Klägerin gegen den vom Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten Lärm, bedingt durch die Situierung der Tiefgaragenzufahrt, wendet, bleibt festzuhalten, dass dieser nicht von den streitgegenständlichen Gebäuden „Haus 2 und 3“ ausgeht, sondern von dem südwestlichen Gebäudeteil des Hauses 4 in der …Straße schräg gegenüber (nordöstlich) der Wohnung der Klägerin. Dieses Bauvorhaben ist aber nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Es ist vielmehr Gegenstand der (gegenüber der Klägerin) bestandskräftigen Baugenehmigung vom 14. August 2014 (Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten, 129 Pkw-, 12 Motorrad- und 131 Fahrradstellplätzen (TG)“ vom 14.8.2014 – Az. 2137-2012).
Darüber hinaus hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 19. März 2015 (9 CS 14.441) hinsichtlich eines ebenfalls im Anwesen St. Benedikt Straße 6 wohnhaften Antragstellers deutlich gemacht, dass hinsichtlich der hierdurch hervorgerufenen Immissionen keine Nachbarrechte des Antragstellers verletzt sind:
„Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – zugunsten des Antragstellers zur Beurteilung hinsichtlich seines Schutzniveaus trotz möglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein allgemeines Wohngebiet angenommen wurde und dem Schallgutachten der Firma A… Ingenieure GmbH vom 9. Mai 2012 eine deutlich höhere Zahl an Stellplätzen (147 statt 129) zugrunde liegt. Nach diesem Gutachten kommt es bereits im Erdgeschoß des Gebäudes auf FlNr. … Gemarkung W., in dem die Wohnung des Antragstellers liegt, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und ist für die Wohnung im 3. Obergeschoß von einer weiteren Reduzierung auszugehen. Nach den korrigierten Angaben des Beigeladenen beträgt der Beurteilungspegel an der Fassade des Gebäudes FlNr. 3506/6 Gemarkung W. („…Straße 9“ – richtig wohl „6“) bereits im 1. Obergeschoß zur Nachtzeit 38 dB(A) und liegt damit unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Für das für den Antragsteller maßgebliche 3. Obergeschoß reduziert sich der Beurteilungspegel um 1 dB(A) und beträgt nur 37 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der – vom Antragsteller angeführten und vom Beigeladenen korrigierten – fehlerhaften Eingangsdaten, wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass es an der Wohnung des Antragstellers im 3. Obergeschoß des Gebäudes auf FlNr. …/6 Gemarkung W. entgegen dem Ergebnis dieses Gutachtens zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Physikers P… vom 19. November 2014 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Denn die Stellungnahme führt zahlreiche Punkte an, die sich nicht auf die Immissionsbelastung des Antragstellers auswirken bzw. nicht durch das Bauvorhaben bedingt sind (z. B. Verkehrszunahme in der Rottendorfer Straße unter Außerachtlassung der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude, Eignung des „Platz’schen Gartens“ als Wohngebiet aufgrund darauf einwirkender Immissionen, Schallimmissionen auf das Bauvorhaben durch die Bäckerei und den Lebensmittelmarkt).“
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an, die auch für die Klägerin brauchbar gemacht werden können, zumal deren Wohnung im 4. Obergeschoss liegt, so dass sich die Geräuschbelastung dort nochmals etwas reduzieren dürfte.
Mithin steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen die zulässigen Immissionsrichtwerte an der Wohnung der Klägerin einhalten kann.
Nach allem steht aber auch fest, dass im Falle der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ den streitgegenständlichen Vorhaben bauplanungsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.
2.2.5. Im Falle der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB – wobei offenbleiben kann, ob i. V. m. § 4 oder § 6 BauNVO – und im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Auch hiernach erweist sich das Vorhaben als bauplanungsrechtlich zulässig, eine Rechtsverletzung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Im Einzelnen:
Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Klägerseite, dass ohne einen rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Baugenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen, stellt eine Frage des materiellen Rechts dar. Dieser Einwand trifft im vorliegenden Verfahren aber gerade nicht zu, denn zum Zeitpunkt der Erteilung der (letzten) streitgegenständlichen Baugenehmigungen war der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft getreten. Im Übrigen kommt es in einem solchen Fall – wenn ein Bebauungsplan unwirksam sein sollte – darauf an, ob das Vorhaben sich nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB als zulässig erweist. Eine Ablehnung des Vorhabens aufgrund des § 33 BauGB – wie von Klägerseite vorgebracht – kommt von vornherein nicht in Betracht, da es sich bei dieser Rechtsnorm um einen zusätzlichen positiven Zulässigkeitstatbestand handelt (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 33 Rn. 1).
Für den Fall, dass sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan als unwirksam erweisen würde, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 oder § 6 BauNVO.
Die Klägerseite stuft das Baugrundstück als Außenbereichsgrundstück im Sinne von § 35 BauGB ein und begründet dies damit, dass es sich bei dem gesamten Gelände des Platz`schen Gartens, in dem das Klostergebäude liege, nicht um eine Baulücke, in der das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, sondern vielmehr um einen sog. „Außenbereich im Innenbereich“ handele. Gegen einen Außenbereich spreche auch nicht das Vorhandensein des Bestandsgebäudes. Hier sei die Fläche des Grundstücks so groß, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung auf den umliegenden Grundstücken aufdränge. Aufgrund der Größe und des Zusammenhangs mit dem Ringpark stelle sich die Fläche nicht als logische Fortsetzung der Umgebungsbebauung dar.
Dem kann die Kammer nicht folgen. So bleibt zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem Begriff des sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 15.9.2015 – 4 BN 37/05 – juris) schon nicht um einen eigenständigen Rechtsbegriff handelt. Denn das BauGB unterscheidet im Hinblick auf die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Bereiche nur zwischen den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nach § 34 BauGB und dem Außenbereich i. S.v. § 35 BauGB. Für die Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen ist dabei ausschlaggebend das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB, und damit inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 – 4 BN 37/05; B.v. 18.6.1997 – 4 B 238.96 – beide juris.). Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 – 4 BN 37/05; U.v. 17.2 1984 – BVerwG 4 C 55.81 – BRS 42 Nr. 94, U.v. 1.12.1972 – 4 C 6.71 – BRS 25 Nr. 36). Maßgeblich ist dabei, dass die Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck von dessen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Wie eng diese Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geographisch mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 2.66 – BVerwGE 31, 22).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Standort des geplanten Bauvorhabens dem Innenbereich zuzuordnen. Zunächst bleibt festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 65 m auf 20-15 m bereits (seit Jahrzehnten) bestehen, es sich also im fraglichen Grundstücksbereich nicht um einen bisher unbebauten Bereich handelt. An diese Gebäude schließt sich in westlicher wie auch in nordöstlicher Richtung jeweils ein weiteres Gebäude sowie in nördlicher Richtung das bisherige Schulungs- und Seminargebäude auf dem Baugrundstück (sog. „Haus 1“, Gegenstand des Verfahrens W 5 K 16.430) an. Wiederum Richtung Norden findet sich in einem Abstand von 40 m an der Ecke Friedrich-Ebert-Ring und Rottendorfer Straße eine ebenfalls mehrgeschossige Bebauung auf einer Grundfläche von ca. 15 m auf 30 m. Mithin bleibt festzuhalten, dass der Bereich des sog. Platz`schen Gartens, der insgesamt eine Fläche von ca. 1,4 ha aufweist, bei einer Ausdehnung von ca. 140 m in Ost-West-Richtung und ca. 100 m in Nord-Süd-Richtung, in seiner Südwesthälfte schon nahezu vollständig bebaut war, während die Nordosthälfte abgesehen von drei kleineren Gebäuden nahezu unbebaut war, wobei zu erwähnen bleibt, dass diese Fläche vor dem 2. Weltkrieg ebenfalls bereits bebaut war. Unter Heranziehung der in den Gerichts- und Behördenakten vorhandenen Lagepläne, Luftbilder und Lichtbilder ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die vg. Gebäude mit der nördlich (jenseits der Rottendorfer Straße), östlich (jenseits der …straße) und südlich (jenseits der …Straße) umgebenden Bebauung einen Bebauungszusammenhang bilden, der sich auf den unbebauten Teil des Baugrundstücks (also den nordöstlichen Teil), jedenfalls aber auf den bebauten südwestlichen Teil und damit auf den Standort des Bauvorhabens erstreckt. Im vorliegenden Fall kann auch angesichts der geringen Größe des unbebauten Teils des fraglichen Grundstücks von lediglich ca. 0,7 ha nur von einer Baulücke gesprochen werden. Dem Vortrag der Klägerseite, dass hier noch ein Zusammenhang der Grünfläche auf dem Baugrundstück mit dem westlich des Friedrich-Ebert-Rings bestehenden Ringpark bestehen soll, steht schon die vorhandene Bebauung des Baugrundstücks entlang des Friedrich-Ebert-Rings entgegen.
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und § 34 Abs. 2 Halbs. 2 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB zulässig. Es ist zu verweisen auf die Prüfung zu § 4 BauNVO (siehe unter 2.3.2.). Kommt man hinsichtlich der Eigenart der näheren Umgebung zu einem faktischen Mischgebiet – wofür angesichts der Bebauung mit Einkaufsmarkt, Tankstelle, usw. einiges spricht – wäre das Labor bereits gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als sonstiger Gewerbebetrieb regelmäßig, also ohne Ausnahme zulässig. Eine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin ist insbesondere weder unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots noch dem des Gebietsbewahrungsanspruchs gegeben (siehe unter 2.3.3. und 2.3.4.).
Auch im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich im vg. Sinne in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Soweit die Klägerin die Überschreitung der nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Geschossflächenzahl rügt, ist festzuhalten, dass die Obergrenzen des § 17 BauNVO im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich sind, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.1015 – 9 CS 14.2441; U.v. 7.1.1992 – 2 B 90.1394; beide juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 34 BauGB Rn. 45 und § 17 BauNVO Rn. 3, 15).
Das Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks liegt im Rahmen der Umgebungsbebauung. Das Bauvorhaben erreicht eine Geschossflächenzahl von 1,58, im Bereich der …Straße, an die auch das Grundstück Fl.Nr. …/6 angrenzt, ist von einer durchschnittlichen Geschossflächenzahl von 2,1 auszugehen. Weist das Bauvorhaben eine Grundflächenzahl von 0,46 auf, liegt die durchschnittliche Grundflächenzahl in dieser Straße bei 0,6. Sowohl die auf dem Grundstück Fl.Nr. …/6 erreichte Grundflächenzahl als auch die dort realisierte Geschossflächenzahl liegen deutlich über den für das Bauvorhaben geplanten Flächenzahlen. Zwar ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung weniger auf die sog. Verhältniszahlen als auf Kriterien für die absolute Größe abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2002 – 1 CS 02.2425 – juris). Aber auch die absolute Höhe des Bauvorhabens findet sich im Rahmen der Umgebungsbebauung wieder, etwa bei den Bestandsgebäuden auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. …4 oder auf der Fl.Nr. 3505/2. Auch die Anzahl der sichtbaren Geschosse des Vorhabens der Beigeladenen fügt sich in die Umgebungsbebauung ein. Das Bauvorhaben tritt nach Süden zur …Straße hin fünf- bis sechsgeschossig in Erscheinung. Fünfgeschossig erscheint das auf dem Grundstück Fl.Nr. …/6 vorhandene Gebäude. Sechsgeschossig ist das Gebäude auf dem Grundstück 3550/2 (…Straße 2). Sechsgeschossig tritt auch das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. …/3 in Erscheinung, die daran anschließenden Bauten auf den Grundstücken Fl.Nr. …1, …/5 und …/3 sind fünfgeschossig. Insgesamt richtet sich die wahrnehmbare Höhe des geplanten Vorhabens nach der vorhandenen Bebauung in der gerichtsbekannten wie auch aufgrund des Augenscheintermins bekannten Umgebung.
Im Übrigen werden Nachbarrechte durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann verletzt, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies ist nicht der Fall (siehe unter 2.2.4.).
Damit wäre das streitgegenständliche Bauvorhaben auch bei unterstellter Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bzw. vor Rechtskraft dieses Bebauungsplans nach § 34 BauGB zulässig.
Selbst wenn man – mit der Klägerseite – von einer Einstufung des Gebiets als Außenbereichsgrundstück ausgehen würde und die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigungen bejahen würde – was nach den obigen Ausführungen zu verneinen ist -, würde dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn es lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441; B.v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294; beide juris). Vielmehr ergibt sich der Nachbarschutz auch im Falle des § 35 BauGB aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – DVBl 1994, 697). Allerdings ist für eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zulasten der Klägerin nichts ersichtlich ist.
2.2.6. Ein Verstoß gegen – im vereinfachten Genehmigungsverfahren hier gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zu prüfende – abstandsflächenrechtliche Vorschriften der BayBO liegt nicht vor. Hierbei ist allerdings – wie folgt – zu differenzieren:
Geht man von der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus, ist eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung nicht erforderlich.
Nach dem Grundsatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind zwar vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden einzuhalten. Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 1 H mindestens 3 m. Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO findet Satz 1 keine Anwendung, wenn von einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringere Tiefe als nach Satz 1 liegen müssten. Erfasst werden alle Satzungen, in denen Außenwände zulassende oder vorschreibende Festsetzungen getroffen werden können. Das sind Festsetzungen, die mittelbar die Situierung und die Höhe von Außenwänden bestimmen, also einerseits Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO und andererseits Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Höhe der baulichen Anlagen als die Regelungen des Nutzungsmaßes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO, die unmittelbar oder mittelbar die zulässige Wandhöhe bestimmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 – 1 NE 05.2818 – NVwZ-RR 2006, 761; Schwarzer/König, BayBO, Art. 6 Rn. 96). Hiervon hat die Beklagte in Absatz 3 der textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz`scher Garten“ Gebrauch gemacht. Denn hierin wurde festgesetzt, dass „die Abstandsflächen (…) abweichend von der BayBO durch die Traufhöhen und die Baugrenzen festgesetzt“ sind. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Gebäude wurden Baugrenzen festgesetzt sowie Traufhöhen von max. 18,0 m. Diese werden sowohl bzgl. des „Hauses 2“ als auch des „Hauses 3“ eingehalten.
Nachdem bei der baurechtlichen Nachbarklage Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn nach Erlass der Baugenehmigung zu berücksichtigen sind, sind bei einem wirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin von vornherein ausgeschlossen ist.
Geht man von der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz`scher Garten“ aus, scheidet bzgl. des „Hauses 3“ von vornherein eine Verletzung von Abstandsflächenvorschriften des BayBO aus, da dieses der klägerischen Wohnung nicht gegenüber liegt. Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, kann dies bereits deshalb der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art 59 BayBO erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – NVwZ 1998, 58). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris).
Hinsichtlich des Vorhabens „Haus 2“, wurde eine Abweichung von den Abstandsflächen beantragt und auch genehmigt. Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstößt aber nicht zulasten der Klägerin gegen das Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung. Zwar werden die Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO (Abstandsflächentiefe von 1 H) nach Süden hin – zur Wohnung der Klägerin – nicht eingehalten. Die Beklagte hat der Beigeladenen aber ohne Rechtsverstoß eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt; hinsichtlich der Änderungsgenehmigung liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Erteilung vor. Die Kubatur des bestehenden Gebäudes der Beigeladenen wird sich durch das Bauvorhaben nicht wesentlich ändern, vielmehr bleiben die bestehenden Abstandsflächen auf der Südseite, die sich über die Straßenmitte bis auf das gegenüberliegende Grundstück Fl.Nr. …/6 erstrecken, im Vergleich zum bisherigen Bestand (nahezu) unverändert. Eine Beeinträchtigung geschützter Nachbarbelange ist nicht erkennbar. Die nach Süden hin geplanten Loggien im Dachgeschoss und im Spitzboden sind abstandsflächenrechtlich irrelevant. Diese treten weder vor die Außenwand vor noch über die Dachschräge hinaus. Vielmehr liegen sie hinter der Außenwand des Gebäudes, integriert in die Dachfläche. Für Loggien kann abstandsflächenrechtlich im Übrigen nichts anderes gelten als für untergeordnete Vorhaben wie Balkone (Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO) oder untergeordnete Dachgauben nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO (vgl. Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Art. 6 Rn. 449).
Von wesentlicher Bedeutung ist vorliegend aber, dass auch das Gebäude auf der Fl.Nr. …/6, in dem sich die Wohnung der Klägerin befindet, die straßenseitigen Abstandsflächen nicht einhält. In der Baugenehmigung vom 18. September 1970 wurde für dieses Gebäude eine abstandsflächenrechtliche Ausnahme gewährt, die der jetzt der Beigeladenen erteilten Abweichung entspricht. Die zugelassenen Loggien beeinträchtigen auch den Wohnfrieden nicht wesentlich mehr als die Zulassung der Balkone im vierten Obergeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. …/6. Auch das Bestandsgebäude verfügte im Übrigen auf der Höhe der geplanten Loggia im Dachgeschoss schon über drei Gauben, die entsprechende Einsichtsmöglichkeiten vermittelten. Die Loggia im Spitzboden tritt hinsichtlich der Außenwand auf der Dachfläche noch weiter zurück, so dass sich von hier aus schon aus tatsächlichen Gründen nur sehr marginale Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück im Süden ergeben können. Nach allem ist die der Beigeladenen erteilte Abweichung mit den nachbarlichen Belangen vereinbar.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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