Aktenzeichen AN 3 K 19.01337
Leitsatz
Wenn das neue Gebäude an den Altbestand derart angebaut wird, dass eine einheitliche, ungegliederte Außenwand entsteht, ist zwar für die Abstandsflächen grundsätzlich die Länge der gesamten Außenwand entscheidend. Eine Unterteilung der Außenwand in den für das 16-Meter-Privileg gemäß Art. 6 Abs. 6 BayBO relevanten Wandteil und den Restabschnitt mit voller Abstandsfläche ist jedoch zulässig, wenn sich die abschnittsweise Unterschreitung der Abstandsfläche alleine aus der leicht schrägen, nicht parallel zum Gebäude verlaufenden Grenze des Grundstücks ergibt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann das streitgegenständliche Vorhaben zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Kfz-Stellplätzen und dem Abbruch eines Nebengebäudes nicht abwehren. Sie wird durch die angefochtene Baugenehmigung vom 12. Juni 2019 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG, U. v. 6.10.1989 – 4 C 14.87 – juris).
Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Nichteinhaltung von drittschützenden Abstandsflächenvorschriften ist nicht gegeben, da das Vorhaben die Anforderungen des Art. 6 BayBO einhält (1.). Zudem ist das geplante Bauvorhaben der Klägerin gegenüber nicht rücksichtslos (2.).
1. Eine Rechtswidrigkeit mit der Folge einer Rechtsverletzung der Klägerin kann sich nicht aus dem Abstandsflächenrecht ergeben, da die Abstandsflächen des geplanten Vorhabens nach Osten eingehalten sind.
a) Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Tiefe der zum Klägergrundstück einzuhaltenden Abstandsfläche grundsätzlich 1 H (6,74 Meter) und mindestens 3 Meter. Das durch die Umsetzung des Bauvorhabens neu entstehende Gebäude mit einer Gesamtlänge von 33 Metern hält diese Abstandsfläche von 1 H zum Klägergrundstück hin größtenteils ein und unterschreitet sie lediglich auf einer Länge von 11,5 Metern in dem Bereich, in welchem die östliche Grundstücksgrenze einen schrägen Verlauf aufweist. Für diesen Abschnitt nehmen die Beigeladenen jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das 16-Meter-Privileg nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch mit der Folge, dass insoweit die ausweislich des Abstandsflächenplans gegebene Einhaltung der Abstandsfläche von H/2 (3,37 Meter) ausreicht.
Die Anwendung des 16-Meter-Privilegs ist vorliegend nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gesamtlänge des Gebäudes, bestehend aus Bestands- und Neubau (Art. 6 Abs. 6 Satz 3 BayBO) 16 Meter überschreitet. Da das neue Gebäude an den Altbestand derart angebaut wird, dass eine einheitliche, ungegliederte Außenwand entsteht, ist zwar grundsätzlich die Länge der gesamten Außenwand von 33 Metern entscheidend (vgl. BayVGH, B. v. 28.1.1993 – 14 CS 92.3710 – BayVBl. 1993, 278). Im vorliegenden Fall ist jedoch die Unterteilung der Außenwand in den für das 16-Meter-Privileg relevanten Wandteil und den Restabschnitt mit voller Abstandsfläche zulässig, weil sich die abschnittsweise Unterschreitung der Abstandsfläche alleine aus der leicht schrägen, nicht parallel zum Gebäude verlaufenden östlichen Grenze des Beigeladenengrundstücks ergibt (vgl. BayVGH, U. v. 25.5.1998 – 2 B 94.2682 – BeckRS 2005, 29052; B. v. 25.3.1999 – 2 ZS 98.3142 – BeckRS 1999, 14814; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 87).
Gem. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO darf das 16-Meter-Privileg vor zwei Außenwänden angewendet werden. Dass das Gebäude nicht nur nach Osten, sondern auch nach Norden auf einer Länge von jeweils nicht mehr als 16 Metern nur eine Abstandsfläche von H/2 einhält, ist folglich nicht zu beanstanden.
b) Auf dem Beigeladenengrundstück entsteht ferner auch keine nach Art. 6 Abs. 3 BayBO unzulässige Überdeckung von Abstandsflächen: Es kommen dort lediglich die Abstandsflächen des Gebäudes der Beigeladenen zum Liegen, nicht jedoch solche des Klägergebäudes. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die notariell beglaubigte Vereinbarung vom 8. September 1965 zwischen den damaligen Grundstückseigentümern stellt keine wirksame Abstandsflächenübernahme i.S.d. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO zulasten des dienenden Beigeladenengrundstück dar. Eine solche Abstandsflächenübernahme, die privatrechtlich vereinbart wird, setzt zur nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO erforderlichen Sicherung zwingend die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Klägergrundstücks voraus (vgl. BayVGH, B. v. 14.12.1993 – 20 B 93.2760, 20 CS 93.2471 – juris Rn. 10). Die Eintragung einer solchen Grunddienstbarkeit in das Grundbuch wurde vom damaligen Eigentümer des Beigeladenengrundstücks zwar bewilligt, jedoch nie vorgenommen, sodass im Ergebnis keine Grunddienstbarkeit bestellt wurde (vgl. § 873 Abs. 1 BGB). Dahinstehen kann daher letztlich, ob die notarielle Urkunde vom 8. September 1965 überhaupt bestimmt genug ist, um eine wirksame Abstandsflächenübernahme zu vereinbaren, woran im Hinblick auf den fehlenden Bezug zu einem bestimmten Gebäude oder Bauvorhaben („eines zu errichtenden Bauwerks“) und fehlenden Maßangaben zu Tiefe und Breite der zu übernehmenden Abstandsflächen erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BayVGH, B. v. 14.12.1993, a.a.O., juris Rn. 8).
Selbst wenn die Übernahme von Abstandsflächen eines auf dem Klägergrundstück noch zu errichtenden Gebäudes im September 1965 wirksam vereinbart und dinglich gesichert worden wäre – wie nicht -, wäre diese jedenfalls nicht zum Tragen gekommen, da mit der Baugenehmigung vom 14. Oktober 1965 hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen des Klägergebäudes insoweit eine sogenannte „Ausnahme“ nach Art. 6 Abs. 9 BayBO i.d.F. vom 1. August 1962 erteilt wurde, das Klägergebäude mithin nach Westen keine Abstandsflächen einzuhalten hat, die auf dem Beigeladenengrundstück zum Liegen kommen könnten und eine zuvor vereinbarte Abstandsflächenübernahme relevant werden lassen könnten.
c) Nach alledem hält das Bauvorhaben die Abstandsflächen zum Klägergrundstück ein. Die nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erteilte Abweichung hinsichtlich der von der Beklagten unzutreffend angenommenen Überlappung der Abstandsflächen nach Osten geht ins Leere, entfaltet daher keine Wirkung und kann die Klägerin somit auch nicht in ihren Rechten verletzen.
Die Klägerin könnte sich darüber hinaus nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Verletzung drittschützenden Abstandsflächenrechts oder die Rechtswidrigkeit einer erteilten Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO berufen, da ihr Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut ist, welches lediglich einen Abstand von 80 Zentimetern zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhält.
Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH U. v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris). Bei dieser Betrachtung ist es unerheblich, dass das Gebäude der Klägerin seinerzeit aufgrund der erteilten „Ausnahme“ der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 Abs. 9 BayBO i.d.F. vom 1. August 1962 in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist und Bestandsschutz genießt (vgl. BayVGH, U. v. 1.9.2016 – 2 ZB 14.2605 – juris).
Die Abstandsflächenunterschreitung durch das genehmigte Bauvorhaben wäre bei einem derartigen Vergleich wesentlich geringer als die des Klägergebäudes: Lässt man die zugunsten der Klägerin erteilte „Ausnahme“ von der Einhaltung der westlichen Abstandsflächen und das vom Beigeladenengebäude an der östlichen Grundstücksgrenze in Anspruch genommene 16-Meter-Privileg außer Acht, unterschreitet das klägerische Wohngebäude die zur westlichen Grundstücksgrenze nötigen Abstandsflächen auf einer Länge von 16 Metern um etwa 2,20 Meter, während das streitgegenständliche Bauvorhaben auf einer Länge von etwa 12 Metern die Abstandsflächen um ca. einen Meter unterschreitet. Demnach fielen vom Klägergebäude ausgelöste Abstandsflächen in einem Umfang von etwa 35,2 m² auf das Nachbargrundstück, während vom Beigeladenengebäude ausgelöste Abstandsflächen nur zu etwa 12 m² auf dem Nachbargrundstück zu liegen kämen.
2. Ferner verletzt das streitgegenständliche Bauvorhaben weder durch die Maße des Gebäudes noch durch die Situierung und Anzahl der Stellplätze das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, auf welches sich die Klägerin grundsätzlich berufen kann.
a) In Bezug auf das hier in Rede stehende Innenbereichsvorhaben kann das Vorbringen zum fehlenden Einfügen wegen der Dimensionen des Gebäudes schon deshalb nicht zum Erfolg der Klage führen, weil § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich keinen Drittschutz vermittelt, sondern es für die Verletzung von nachbarlichen Rechten der Klägerin allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme wahrt (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 26 m.w.N; B. v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 8 m.w.N.; B. v. 12.2.2019 – 9 CS 18.2305 – BeckRS 2019, 2299 Rn. 14).
Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommen soll, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.09.1999 – 4 C 6.98 – juris; U. v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris).
Entspricht ein Bauvorhaben – wie das streitgegenständliche – den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften, ist für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr (vgl. BVerwG, B. v. 27.03.2018 – 4 B 50.17 – juris; U. v. 11.1.1999 – 4 B 128/98 – juris). Nur in Ausnahmefällen kann eine bauliche Anlage dennoch eine einmauernde oder erdrückende Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, U. v. 11.1.1999, a.a.O.; BayVGH, B. v. 2.10.2018 – 2 ZB 16.2168 – juris). Eine solche ist nur anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem er diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Gebäude“ dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2018, a.a.O.). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B. v. 11.05.2010 und 17.07.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris; B. v. 12.09.2013 – 2 ZS 13.1351 – juris). In der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde dies bislang etwa angenommen bei einem 12-geschossigen Gebäude in Entfernung von 15 Metern zum Nachbarwohnhaus oder beispielsweise bei drei 11 Meter hohen Siloanlagen im Abstand von 6 Metern zu einem Wohnanwesen (vgl. BayVGH, B. v. 10.4.2006 – 1 ZB 04.3506 – juris).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen gehen von dem Bauvorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen aus, die zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würden. Eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit trotz Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ist nicht zu erkennen. Das entstehende Mehrfamilienhaus ist im Vergleich zur Umgebungsbebauung insbesondere nicht übergroß (vgl. BayVGH B. v. 11.05.2010 und 17.07.2013, a.a.O.). Es befinden sich mehrere Mehrfamilienhäuser ähnlicher Dimensionierung in der näheren Umgebung, nicht zuletzt das Klägergebäude, welches nicht wesentlich niedriger als das streitgegenständliche Beigeladenengebäude ist. Das geplante Gebäude befindet sich auch nicht derart am – grenznah erbauten – Klägergebäude, dass Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht mehr sichergestellt wären.
c) Das Rücksichtnahmegebot ist auch nicht auf Grund der von der Klägerin befürchteten Lärmimmissionen durch die herzustellenden Kfz- und Zweiradstellplätze auf dem Bauvorhabengrundstück verletzt.
Die Beigeladenen sind gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Anzahl an Stellplätzen im Rahmen des Bauverfahrens nachzuweisen. Diese sind in Wohngebieten generell zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Entstehen durch neu zu schaffende Stellplätze und deren Benutzung bislang nicht vorhandene Lärmimmissionen, ist im Regelfall von einer Vermutung der Nachbarverträglichkeit auszugehen. Der Grundstücksnachbar hat die Errichtung notwendiger Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls motorisierten Zweiräder des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 18.09.2008 – 1 ZB 06 2294 – juris).
Bei einer zulässigen Wohnbebauung ist es daher auch hinzunehmen, dass eine entsprechende Anzahl an Parkplätzen vorhanden ist. Allerdings können es besondere Umstände des Einzelfalls erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht von Stellplätzen zu Gunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an einer Grundstücksgrenze in Betracht (vgl. BVerwG, B. v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris). Der Bauherr darf den durch die zugelassene bauliche Nutzung hervorgerufenen Bedarf an Garagen und Stellplätzen auf seinen Grundstücken unterbringen. Die Nachbarn haben die damit in einem gewissen Umfang als zwangsläufig mit der baulichen Nutzung verbundenen Geräusche wie Türenschlagen, Starten des Motors und Bremsvorgänge sowie Fahrten auf dem Weg zum Einstellplatz hinzunehmen. Grenzen ergeben sich jedoch aus der Lage des Grundstücks bzw. der Anzahl und Situierung der Stellplätze. Sie sollen nach Möglichkeit zur Straßen orientiert angelegt werden. Ihre Zufahrten sollen so angelegt werden, dass eine Störung benachbarter Grundstücke vermieden wird. Das Maß der der Nachbarschaft abzuverlangenden Rücksichtnahme richtet sich dabei unter anderem nach den Vorbelastungen durch bereits angelegte Stellplätze und Garagen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 27.3.2007 – 1 ME 102/07 – juris).
Dass die Situierung der Stellplätze im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks nach den Umständen des Einzelfalls das Gebot der Rücksichtnahme durch übermäßige Lärmimmissionen verletzt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere befindet sich auf Höhe der geplanten Stellplätze nicht das klägerische Wohnhaus, sondern das grenzständige Nebengebäude der Klägerin. Die Zufahrt zu den Stellplätzen erfolgt über die kürzere, nördliche Grundstücksseite. Nach alledem sind unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen zulasten des klägerischen Wohngebäudes nicht zu erwarten. In der Umgebungsbebauung zwischen …, südlichem Teil der … Straße und südlichem Teil der … … wird auch nicht etwa ein rückwärtiger Ruhebereich der Grundstücke von Stellplätzen und Kraftfahrzeuglärm freigehalten (vgl. BayVGH, U. v. 16. 7. 2015 – 1 B 15.194 – juris). Vielmehr sind einige dieser rückwärtigen Grundstücksbereiche nicht nur mit Haupt-, sondern auch mit entsprechenden Nebengebäuden bebaut, beispielsweise das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung …
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da sich die Beigeladenen durch ihre Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt haben, entspricht es der Billigkeit, dass ihre außergerichtlichen Kosten von der Klägerin getragen werden (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.