Aktenzeichen 9 CS 17.2482
Leitsatz
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann in Betracht kommen, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert. Auch kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall – ausnahmsweise – im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein (hier verneint). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 9 S 17.1871 2017-11-22 Bes VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. August 2017 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Fünf-Familienhauses mit Tiefgarage und Kinderspielplatz auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung E* … Er ist Eigentümer des südöstlich gelegenen Grundstücks FlNr. … Gemarkung E* …, das mit einem Wohngebäude bebaut ist.
Gegen die Baugenehmigung vom 8. August 2017 erhob der Antragsteller Klage (AN 9 K 17.01872), über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 22. November 2017 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Abwehranspruch hinsichtlich der Art der geplanten Nutzung habe und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers nicht ersichtlich sei.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, das Bauvorhaben sei mit der Eigenart des Baugebiets nicht vereinbar, weil ausschließlich Ein- und Zweifamilienhäuser vorhanden seien. Das Fünf-Familienhaus sprenge die Dimension der Wohnnutzung in der Umgebung in signifikanter Weise und habe eine dominierende Wirkung. Als künftiges Bezugsobjekt ändere es die Eigenart des faktischen Baugebiets grundlegend. Zudem sei das Rücksichtnahmegebot verletzt, weil sich die Erschließungssituation erheblich verschlechtere. Aufgrund der gehobenen Ausführung sei mit dem Bedarf von mehr als zwei Kraftfahrzeugen pro Wohnung zu rechnen. Bei der R* …straße handle es sich aber um eine Sackgasse ohne Wendehammer, ohne Gehweg und mit nur 5 m Breite, die bereits jetzt überlastet sei. Aufgrund der Vorbildwirkung des Bauvorhabens sei mit weiteren vergleichbaren Bauvorhaben und unzumutbaren Zu- und Abfahrtshindernissen zu rechnen.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. November 2017 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. August 2017 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger könne sich nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen und das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Das Bauvorhaben werde mit elf Tiefgaragenstellplätzen errichtet und verbotswidriges Parken müsse sich der Beigeladene nicht zurechnen lassen.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Da eine reine Wohnnutzung geplant sei, könne sich der Antragsteller nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen. In der Umgebung befänden sich mehrere Gebäude, die etwa die Größe des Bauvorhabens aufwiesen und sich einfügten. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Verkehrssituation bestünden nicht, da nur geringer Anliegerverkehr bestehe und ein eventuelles Verkehrsproblem durch die Errichtung der Tiefgarage, in der mehr Stellplätze nachgewiesen seien als nötig, gelöst werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 8. August 2017 verstößt, worauf es allein ankommt, nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Das Bauvorhaben verletzt den Gebietsbewahrungsanspruch des Antragstellers nicht.
a) Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen (vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – juris Rn. 16). Dieser Anspruch gilt auch im faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 3). Hier gehen sämtliche Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass das Baugrundstück in einem faktischen reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO liegt. Der Anspruch scheitert aber bereits daran, dass das Bauvorhaben ein im reinen Wohngebiet allgemein zulässiges Wohngebäude nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellt und damit der zulässigen Nutzungsart eines reinen Wohngebiets (vgl. § 3 Abs. 1 BauNVO) vollumfänglich entspricht. Dementsprechend kommt durch das geplante Wohngebäude unabhängig von der Zahl der Wohnungen weder eine Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses noch eine Verfremdung des Wohngebiets in Betracht.
b) Soweit der Antragsteller einen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO abgeleiteten Anspruch auf Wahrung der typischen Prägung des Gebiets (Gebietsprägungsanspruch) geltend macht, bleibt die Beschwerde ebenfalls erfolglos. Unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 2 ZB 11.2563 – juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2017 – OVG 10 B 10.15 – juris Rn. 45 ff.), wird die gebietstypische Prägung „Wohnen“ (§ 3 Abs. 1 BauNVO) durch das geplante Wohngebäude nicht verletzt. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass in dem geplanten Bauvorhaben mehrere Wohnungen entstehen, denn die Zahl der Wohnungen ist – jedenfalls im hier vorliegenden Anwendungsbereich des § 34 BauGB – kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt (BVerwG, U.v. 13.6.1980 – IV C 98.77 – juris Rn. 20; B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – juris Rn. 7; OVG SH, B.v. 18.9.2017 – 1 MB 15/17 – juris Rn. 26; NdsOVG, B.v. 28.5.2014 – 1 ME 47/14 – juris Rn. 10). Selbst wenn man davon ausgeht, dass ausnahmsweise „Quantität in Qualität“ umschlagen könnte, mithin die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3.94 – juris Rn. 17), weist ein Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten keine Größe auf, die es erlauben würde, von einer gegenüber Ein- oder Zweifamilienhäusern andersartigen Nutzungsart zu sprechen. Auf die Ausmaße des Gebäudes kommt es hierbei, da § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht auf das Maß der baulichen Nutzung abstellt, nicht an (NdsOVG, B.v. 28.5.2014 – 1 ME 47/14 – juris Rn. 14).
2. Das Bauvorhaben ist gegenüber dem Antragsteller auch nicht rücksichtslos.
Da sich der Antragsteller nicht auf einen Gebietsbewahrungsanspruch berufen kann, kann sich ein Abwehranspruch für ihn nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme, hier gemäß Art. 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2018 – 9 CS 18.1102 – juris Rn. 11). Dabei kann sowohl ein Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt, als auch umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 26). Unabhängig davon, dass die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52.95 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 8 m.w.N.), werden substantiierte Einwendungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung nicht erhoben. Der pauschale Vortrag, das Bauvorhaben habe hinsichtlich Größe, Geschosszahl und überbaubarer Grundstücksfläche eine dominierende Wirkung, zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rahmen der näheren Umgebung in unangemessener Weise überschreitet. Die vom Antragsteller angeführte Ein- und Zweifamilienhausbebauung lässt unter Berücksichtigung der in den Akten vorhandenen Lichtbilder und Lagepläne auch keine Rückschlüsse darauf zu, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich der weiteren in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Kriterien nicht in die nähere Umgebung einfügt. Dementsprechend ist darauf abzustellen, ob das Bauvorhaben die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft, mithin den Antragsteller, nimmt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris Rn. 22).
a) Aus den vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen der Verkehrssituation in der R* …straße ergibt sich keine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann zwar in Betracht kommen, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert. Auch kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall – ausnahmsweise – im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein (vgl. OVG LSA, B.v. 1.10.2012 – 2 M 114/12 – juris Rn. 10 m.w.N.). Beides ist hier aber nicht ersichtlich.
Ein Stellplatzmangel, der geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks des Antragstellers zu beeinträchtigen, liegt bereits nicht vor, da der Beigeladene elf Tiefgaragenstellplätze und zwei Besucherparkplätze errichtet, was über die notwendige und in der Baugenehmigung vom 8. August 2017 beauflagte Stellplatzzahl (vgl. Auflage Nr. 12) hinausgeht. Darüber hinaus ist eine Beeinträchtigung nicht schon darin zu sehen, dass die angrenzende Straße durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen wird und dem Antragsteller nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung steht (vgl. OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48). Trotz der vom Antragsteller angegebenen baulichen Ausführung der R* …straße ist bei Errichtung des genehmigten Fünf-Familienhauses nicht ersichtlich, dass die Zugänglichkeit zum Anwesen des Antragstellers „dem Grunde nach“ und auf Dauer in Frage gestellt wäre (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2000 – 26 N 00.1059 – juris Rn. 34 ff.). Bei den von der R* …straße erschlossenen Grundstücken handelt es sich nach dem Vortrag der Beteiligten um Wohngrundstücke in einem reinen Wohngebiet. Mithin handelt es sich bei der R* …straße um eine Anwohnerstraße, so dass nicht mit einem erheblichen – über die Wohnnutzung hinausgehenden – Verkehr zu rechnen ist (vgl. OVG NW, U.v. 15.5.2013 – 2 A 3009/11 – juris – zu Logistikbetrieb; OVG NW, B.v. 18.3.2011 – 2 A 2579/09 – juris – zu Fußballstadion; BayVGH, B.v. 7.11.2011 – 2 CS 11.2149 – juris – zu Kinderkrippe). Individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; „wildem Parken“ ist gegebenenfalls mit Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2011 – 4 BN 20.11 – juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 29.3.2018 – 7 A 320/17 – juris Rn. 8; HambOVG, B.v. 24.8.2016 – 2 Bs 113/16 – juris Rn. 38). Die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sind im Übrigen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 43 m.w.N.). Belästigungen hierdurch werden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
b) Soweit der Antragsteller rügt, das Bauvorhaben habe eine negative Vorbildwirkung, bleibt die Beschwerde ebenfalls erfolglos.
Die Rüge negativer Vorbildwirkung zielt auf das Nichteinfügen des Vorhabens in die nähere Umgebung und das Entstehen bodenrechtlicher Spannungen ohne aber darzulegen, inwieweit das genehmigte Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers vermissen lässt. Es wurde bereits ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen nicht ausreichend darlegt, dass der Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung nicht eingehalten werde. Zwar führt die von dem Beigeladenen vorgesehene Bebauung zu einer gewissen Verdichtung der Wohnbebauung, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich daraus aber nicht, weil die Zahl der Wohnungen – wie oben bereits ausgeführt – hier kein beurteilungsrelevantes Kriterium darstellt.
3. Selbst wenn im Hinblick auf eventuell im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch erforderliche Feststellungen zur Eigenart der näheren Umgebung und dem Einfügen des Bauvorhabens von offenen Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers auszugehen wäre, überwiegt das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit seiner Baugenehmigung hier das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Unabhängig davon, dass nach Aktenlage und Lageplänen eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ist selbst bei Annahme des Nichteinfügens nach diesen Kriterien im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung der Verkehrssituation und der Zahl der Wohnungen nach den obigen Ausführungen nicht mit bodenrechtlichen Spannungen zu rechnen, die zu einer Unzumutbarkeit des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller führen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die dem Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen eigenen Sachantrag gestellt und einen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).