Baurecht

Nachbarklage gegen Baugenehmigung zum Anbau eines Kinderhortes

Aktenzeichen  9 ZB 15.442

Datum:
27.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 32503
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO § 68 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
BImSchG § 22 Abs. 1a

 

Leitsatz

1. Ein gebietsübergreifender Schutz der Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich nicht. Dies gilt auch, wenn die Grundstücke zwar im selben Bebauungsplangebiet, aber nicht im selben Baugebiet liegen. Ein ausnahmsweise gebietsübergreifender Nachbarschutz kann nur aufgrund der gemeindlichen Zwecksetzung im Bauleitplanverfahren gegeben sein (hier nicht angenommen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Prüfung, ob durch die Errichtung eines Kinderhortes eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass Kinderlärm nach § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert ist; hierzu zählt auch das Nutzen kindgerechter Spielzeuge und Spielgeräte, die dem Stand der Technik entsprechen. Auch der Verkehrslärm durch Bringen/Abholen der Kinder ist hierbei regelmäßig hinzunehmen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

9 K 12.01753 2014-12-03 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten sich selbst erteilte Baugenehmigung zum Anbau eines Kinderhortes an der Grundschule F …
Die Grundschule F … befindet sich auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung F … Westlich davon liegt das Grundstück der Klägerin, FlNr. … Gemarkung F …, auf dem u.a. ein Hotel betrieben wird. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „… …“ der Beklagten, der für das Grundstück der Klägerin ein Mischgebiet und für das Schulgrundstück eine Fläche für den Gemeinbedarf – Schule – festsetzt.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung zum Abbruch der Eingangsüberdachung mit Fahrradabstellplätzen und Garage sowie Anbau eines Kinderhortes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung F … Der Baugenehmigung liegt eine Betriebsbeschreibung vom 25. Juni 2012 zugrunde. Nach dem genehmigten Freiflächenplan vom 6. März 2012 wird ein Bereich westlich des Schulgebäudes bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze zur Klägerin als Außenbereich einschließlich der Errichtung von Spielgeräten genutzt. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht.
Mit Bescheiden vom 22. Juli 2014 und vom 1. Dezember 2014 ergänzte die Beklagte die ursprüngliche Baugenehmigung insbesondere um eine neue Betriebsbeschreibung „Kinderhort“ vom 2. Juli 2014 sowie eine Betriebsbeschreibung „Mittagsbetreuung“ vom 28. November 2014. Die Klägerin bezog diese Bescheide jeweils in ihre Klage mit ein.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 3. Dezember 2014 ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Baugenehmigung in der Fassung der Ergänzungsbescheide keine drittschützenden Rechte der Klägerin verletze. Diese könne sich nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen; ein solcher ergebe sich auch nicht aus dem städtebaulichen Vertrag vom 27. Juni 2006 zwischen der Klägerin u.a. sowie der Beklagten. Das Gebot der Rücksichtnahme sei gegenüber der Klägerin nicht verletzt. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hieraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Die Baugenehmigung vom 2. Oktober 2012 in der Fassung der Ergänzungsbescheide vom 22. Juli 2014 und vom 1. Dezember 2014 ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt.
Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d.h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2019 – 9 CS 18.2610 – juris Rn. 10).
Danach ist die angefochtene Baugenehmigung in der Fassung der Ergänzungsbescheide entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht hinsichtlich des Nutzungsumfangs unbestimmt. Der Nutzungsumfang des streitgegenständlichen Außenbereichs ist hier – auch in Konkurrenz zur schulischen Nutzung – ausreichend durch die Betriebsbeschreibungen vom 2. Juli 2014 (Kinderhort) und vom 28. November 2014 (Mittagsbetreuung), die durch die Ergänzungsbescheide vom 22. Juli 2014 und vom 1. Dezember 2014 jeweils zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 2. Oktober 2012 gemacht wurden, bestimmt. Dass in den Betriebsbeschreibungen teilweise weitere Außenflächen angeführt sind, die nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 2. Oktober 2012 waren, ist unerheblich. Denn dies ist spätestens aus der Klarstellung im 2. Ergänzungsbescheid vom 1. Dezember 2014 (vgl. Tenor 2. und Anlage Lageplan) ersichtlich und damit ohne Einfluss auf die Bestimmtheit der Baugenehmigung. Der von der Klägerin angeführte Widerspruch zwischen dem Tenor der Baugenehmigung vom 2. Oktober 2012 und den Betriebsbeschreibungen ist nicht nachvollziehbar. Einer ausdrücklichen Benennung, dass mit dem Anbau des Kinderhortes auch die Errichtung von Außenbereichsflächen verbunden ist, bedarf es insoweit nicht; dies ergibt sich eindeutig aus den zugrundeliegenden, genehmigten Plänen und Betriebsbeschreibungen.
b) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen kann.
Das Grundstück der Klägerin liegt zwar im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans wie das Bauvorhaben, jedoch nicht im selben Baugebiet. Ein gebietsübergreifender Schutz der Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich nicht (BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – juris Rn. 6). Dies gilt auch, wenn die Grundstücke zwar im selben Bebauungsplangebiet, aber nicht im selben Baugebiet liegen (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2013 – 14 B 12.169 – juris Rn. 19; B.v. 10.4.2018 – 1 ZB 17.3 – juris Rn. 7). Ein ausnahmsweise gebietsübergreifender Nachbarschutz aufgrund der gemeindlichen Zwecksetzung im Bauleitplanverfahren ist hier ebenfalls nicht gegeben. Ein solcher entsprechender Planungswille ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – weder dem Bebauungsplan Nr. … „… …“ zu entnehmen noch anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 29), insbesondere auch nicht dem städtebaulichen Vertrag vom 27. Juni 2006.
Das Verwaltungsgericht hat den städtebaulichen Vertrag vom 27. Juni 2006 gewürdigt und über den konkreten Regelungsgegenstand („private Grünfläche – Schulsportplatz“ auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung F … ) hinausgehende Absichten oder Verpflichtungen der Beklagten hier verneint. Gegenteiliges oder ein entsprechendes von der Klägerin angeführtes, zwischen den Beteiligten übereinstimmendes „Gesamtnutzungskonzept“ einschließlich der Begründung drittschützender Rechte lässt sich den umfangreichen, vorliegenden und vorgelegten Verfahrens-, Behörden- und Planunterlagen nicht entnehmen. Allein daraus, dass die Planung „unterschiedliche Nutzungen und ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung“ trägt (vgl. Begründung des Bebauungsplans S 5., Nr. 4.1), lässt sich kein Drittschutz ableiten, da dies regelmäßig den objektiv-planungsrechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2019 – 9 ZB 19.506 – Rn. 6, noch unveröffentlicht). Auch aus der zitierten weiteren Begründung, dass sich westlich der Schule ein Hotel mit Tagungsräumen befindet (vgl. Begründung des Bebauungsplans S. 4, Nr. 3.2), lässt sich nichts für einen baugebietsübergreifenden Nachbarschutz herleiten, weil es sich insoweit lediglich um die Bestandsbeschreibung des Plangebiets handelt. Deutliche Anhaltspunkte für den Willen zur Begründung eines gebietsübergreifenden Drittschutzes, der in der Praxis den Ausnahmefall darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2016 – 9 ZB 13.2048 – juris Rn. 14 m.w.N.), sind damit weder vorgetragen noch ersichtlich.
c) Die Klägerin kann sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen.
Mangels Bestehens eines baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs richtet sich der Nachbarschutz hier (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – juris Rn. 6). Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls und was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2017 – 4 B 58.17 – juris Rn. 2 m.w.N.). Soweit die Klägerin anführt, die Errichtung des Kinderhortes sei mit der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche „Schule“ nicht vereinbar und hätte einer Befreiung bedurft, die hier nicht erteilt wurde, ergibt sich nichts anderes. Denn wie oben ausgeführt, lässt sich den Festsetzungen des Bebauungsplans insoweit kein baugebietsübergreifender Drittschutz entnehmen und der Rechtsschutz gegen Befreiungen – auch im Falle derer Nichterteilung – richtet sich danach, ob von drittschützenden oder nicht drittschützenden Festsetzungen befreit wurde (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14.87 – juris Rn. 10).
Das Verwaltungsgericht hat entsprechend dieser Grundsätze eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme verneint. Es hat hierbei hinsichtlich der Lärmimmissionen zwischen den verschiedenen Nutzungsarten differenziert und diese teilweise nach § 22 Abs. 1a BImSchG nicht als schädliche Umwelteinwirkungen qualifiziert, im Übrigen als sozialadäquat eingestuft. Schließlich hat es das Vorliegen eines Sonderfalls abgelehnt, weil das Hotelgebäude in einem Mischgebiet liege und keine sensible Nutzung i.S.d. Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 1a BImSchG darstelle. Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens ergibt sich hier nichts anderes. Kinderlärm ist nach § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert; hierzu zählen auch das Nutzen kindgerechter Spielzeuge und Spielgeräte (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.2013 – 7 B 1.13 – juris Rn. 6). Die Klägerin legt nicht dar, dass die Spielgeräte hier nicht dem Stand der Technik entsprechen würden und übersieht, dass zwischen einem öffentlichen Bolzplatz und einer Freiflächennutzung im Rahmen betreuter Angebote wesentliche Unterschiede bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2011 – 14 ZB 10.2645 – juris Rn. 9, 11). Auch der Verkehrslärm durch Bringen/Abholen der Kinder ist hierbei regelmäßig hinzunehmen (vgl. OVG SH, B.v. 1.2.2019 – 1 MB 1.19 – juris Rn. 17).
Anders als in dem im Zulassungsvorbringen angeführten Sonderfall, der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 2012 (Az. 8 A 10042/12) zugrunde lag, liegt hier keine über das übliche Maß zu erwartende Mitbenutzung eines öffentlichen Spielplatzes durch eine Schule vor. Dem Schulgelände ist eine Nutzung für betreutes und beaufsichtigtes Spielen durch zahlreiche Kinder bereits immanent und die Klägerin ist durch das Angrenzen ihres Grundstücks an das Grundstück der Grundschule F … vorbelastet. Der Bebauungsplan Nr. … „… …“ sieht das Nebeneinander von Mischgebiet und Schule durch die entsprechenden Festsetzungen ausdrücklich vor und der Schulhof befindet sich bereits ausweislich der genehmigten Pläne zur Errichtung der Volksschule F … vom 2. Juli 1958 im westlichen Grundstücksbereich zum – damals noch unbebauten – Grundstück der Klägerin hin. Soweit die Klägerin auf eine fehlende Gesamtbeurteilung abstellt, weil weitere öffentliche Spielplätze nicht berücksichtigt worden seien, greift dies nicht. Denn das Schulsportgelände auf dem südlich der Schule gelegenen Grundstück FlNr. … Gemarkung F … darf entsprechend dem städtebaulichen Vertrag vom 27. Juni 2006 „nicht anders als im Rahmen des Schulbetriebs unter Berücksichtigung auch von schulischer Mittagsbetreuung und Kinderhort genutzt“ werden, so dass hieraus keine zusätzliche Belastung für die Klägerin ersichtlich ist. Aus den vorliegenden Luftbildern und Plänen ergibt sich ferner, dass in der Umgebung nur ein öffentlicher Spielplatz vorhanden ist, der im Bebauungsplan Nr. … „… …“ östlich des Schulgebäudes festgesetzt ist und damit durch dieses abgeschirmt wird. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Lärmbelastung werden durch dieses Zulassungsvorbringen somit nicht dargelegt.
Soweit sich die Klägerin auf eine besondere Schutzwürdigkeit beruft, weil es sich bei dem Hotel um ein Tagungshotel handle, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, dass aktuellen Luftbildern zufolge der Gebäudeteil mit den Tagungsräumen offenbar (teilweise) beseitigt wurde, liegen die Tagungsräume nach den umfangreich vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Bestuhlungsplänen, im südlichen Anbau des Hotelgebäudes und sind nicht zur Schule hin ausgerichtet, sondern nach Westen. Entsprechend dieser Pläne befinden sich im östlichen Teil des Gebäudes vielmehr eine Kegelbahn, Küchenräume und der Lieferanteneingang. Auch insoweit ist eine unzumutbare Lärmbelastung weder ersichtlich noch ausreichend dargelegt.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2019 – 15 ZB 19.428 – juris Rn. 34 m.w.N.) und die im Zulassungsverfahren erforderliche kursorische Prüfung der Rechtssache anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtstreits zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2013 – 9 ZB 12.1974 – juris Rn. 31). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zwar kann der Begründungsaufwand, wie die Klägerin anführt, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten indizieren (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 17). Allein der Umfang der erstinstanzlichen Urteilsbegründung für sich allein kann jedoch nicht die Annahme besonderer Schwierigkeiten rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 22 ZB 17.1033 – juris Rn. 25; B.v. 23.10.2015 – 15 ZB 14.2530 – juris Rn. 24). Zu berücksichtigen ist hier, dass lediglich die Sachverhaltsschilderung, die auf dem umfangreichen Parteivortrag beruht und dem Bemühen des Gerichts einer umfassenden Darstellung geschuldet ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2019 – 9 ZB 18.1261 – juris Rn. 15), nahezu zwei Drittel des insgesamt 31 Seiten umfassenden Urteils in Anspruch nimmt. Die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zeigen keine außergewöhnlichen oder überdurchschnittlich schwierigen Rechtsfragen auf und sind ebenfalls dem Bemühen des Verwaltungsgerichts geschuldet, auf die Argumente der Klägerin möglichst vollständig einzugehen (vgl. OVG NW, B.v. 2.11.2018 – 1 A 180/16 – juris Rn. 38). Die im Zulassungsvorbringen aufgeworfene „schwierige“ Rechtsfrage, ob ein städtebaulicher Vertrag nachbarschützende Rechte begründen kann, ist nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat dies hier nicht generell ausgeschlossen, sondern hat den städtebaulichen Vertrag vom 27. Juni 2006 als Teil der Planaufstellungsunterlagen behandelt und die Begründung drittschützender Rechte hierdurch sodann unter Würdigung dessen konkreten Inhalts im Einzelfall verneint. Damit ist das Verwaltungsgericht entsprechend der o.g. Grundsätze vorgegangen; die Frage des Drittschutzes ist hierbei eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übliche Fragestellung. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass dem Verfahren eine Vielzahl an Genehmigungen und Behördenakten zugrunde liegt, dies allein macht die Sache aber nicht unübersichtlich. Der Sachverhalt ist vielmehr ausreichend aufgeklärt und aus den Akten ersichtlich. Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Klägerin genügt nicht, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2018 – 9 ZB 16.1068 – juris Rn. 14).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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