Baurecht

Nachbarklage gegen den Um- und Anbau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage

Aktenzeichen  15 ZB 14.891

Datum:
4.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 48820
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1
BauNVO § 12 Abs. 2

 

Leitsatz

Wegen des Maßes der baulichen Nutzung können bodenrechtlich relevante Spannungen nur auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet. Das ist etwa der Fall, wenn eine bauliche Massierung zu einer sowohl in der Höhe als auch in der Tiefe erheblichen Nachverdichtung der Bebauung führen würde (vgl. BVerwG BauR 1995, 506; ZfBR 2007, 687). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 13.531 2014-03-12 Ent VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Um- und Anbau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage.
Das unbebaute, im Geltungsbereich des am 28. April 2008 bekannt gemachten Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „H. Nr. 9 – B.“ gelegene Grundstück FlNr. … Gemarkung H. der Kläger befindet sich östlich des 1916 m² großen, im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück FlNr. … der Beigeladenen. Beide Grundstücke sind durch die 3 m breite und 45 m lange öffentliche Wegefläche FlNr. … getrennt und ebenso wie die westlich und östlich angrenzenden Grundstücke von Süden her durch die Straße „Am Sonnenhang“ (FlNr. …) erschlossen.
Mit Bescheid vom 13. März 2013 erteilte das Landratsamt O. der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung für den Um- und Anbau des bestehenden zweigeschossigen Wohngebäudes in ein viergeschossiges Wohnhaus mit elf Eigentums- und zwei Ferienwohnungen sowie einer Tiefgarage für 14 Stellplätze und 16 weiteren oberirdischen Stellplätzen. Zugleich wurde im Einvernehmen mit der Stadt F. eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 5 Abs. 1 der Stellplatzsatzung der Stadt F. vom 30. Juli 2008 dahingehend zugelassen, dass mehr als eine Zufahrt zum Grundstück errichtet werden darf. Nach den genehmigten Eingabeplänen waren auf dem Baugrundstück oberirdisch sechs Stellplätze im Süden, zwei Stellplätze für Behinderte im Osten und acht Stellplätze im nördlichen Grundstücksteil vorgesehen. Mit Änderungsbescheid vom 18. November 2013 änderte das Landratsamt die Baugenehmigung vom 13. März 2013 aufgrund einer neuen Stellplatzberechnung hinsichtlich der Situierung der Stellplätze und reduzierte die Zahl der oberirdischen Stellplätze auf insgesamt zehn, wobei die Stellplätze im nördlichen Grundstücksteil entfallen sind; im südwestlichen Grundstücksteil sind nunmehr acht Stellplätze und im Osten zwei Stellplätze für Behinderte vorgesehen.
Die gegen die Baugenehmigung erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 12. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Durch das genehmigte Bauvorhaben würden Nachbarrechte der Kläger nicht verletzt. Zwar überschreite das in einem faktischen Wohngebiet gelegene Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Grund- und die Geschossfläche sowie geringfügig auch hinsichtlich der Wandhöhe des Vorbaus den Rahmen der Umgebungsbebauung. Diese Überschreitungen lösten jedoch keine bodenrechtlichen Spannungen aus. Das Vorhaben füge sich daher in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verletze keine Nachbarrechte. Es sei gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben infolge der Abstandsflächenübernahme auf dem Wegegrundstück FlNr. … die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Kläger einhalte und die Schutzwürdigkeit der Kläger aufgrund der fehlenden Bebauung ihres Grundstücks herabgesetzt sei. Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens sei nicht gegeben. Ebenso wenig seien die Kläger nach dem Wegfall der Stellplätze im hinteren Grundstücksbereich durch Zufahrt über das Wegegrundstück FlNr. … unzumutbar verkehrlich belastet. Deshalb seien ihre nachbarlichen Belange auch nicht (mehr) durch die zugelassene Abweichung von den Stellplatzvorschriften beeinträchtigt. Es obliege den Klägern, durch geeignete baulichen Maßnahmen und Ausrichtung ihres Gebäudes auf die vorhandene Situation Rücksicht zu nehmen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zuzulassen. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, den Zulassungsantrag abzulehnen.
II.1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine die Nachbarrechte der Kläger schützenden Vorschriften verletzt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 BayBO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben das im Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot zulasten der Kläger nicht verletzt.
Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zwar überschreitet das Vorhaben der Beigeladenen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nach dem Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Größe der Grund- und Geschossfläche (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO) sowie in geringem Umfang auch hinsichtlich seiner Höhe (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) den aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen. Hierdurch werden die Kläger aber nicht in Rechten verletzt. Denn die nicht eingehaltenen Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52/95 – NVwZ 1996, 170 = juris Rn. 4; U.v. 28.4.2004 – 4 C 10/03 – NVwZ 2004, 1244 Rn. 27; B.v. 5.12.2013 – 4 C 5/12 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.12.2011 – 14 CS 11.2577 – juris Rn. 24). Dieses ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – IBR 2014, 374 = juris Rn. 7 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt ist und die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück der Kläger die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, ist im Zulassungsantrag nicht substanziiert dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
a) Mit dem Einwand, das Bauvorhaben, das sich unmittelbar an das durch den Bebauungsplan überplante Gebiet anschließe, für welches lediglich eine zweigeschossige Bebauung vorgesehen sei, füge sich unter Berücksichtigung auch der weniger massiven Bebauung im Süden und Osten nicht in die nähere Umgebung ein, rügen die Kläger lediglich einen objektiven Verstoß gegen das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie zeigen aber nicht auf, dass sich daraus unzumutbare Auswirkungen für ihr Grundstück ergeben. Soweit sie eine „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf ihr Grundstück geltend machen wollten, wäre der Einwand nicht berechtigt. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 – 8 S 1914/14 – NVwZ-RR 2016, 19 = juris Rn. 64). Davon kann bei der Größe des geplanten viergeschossigen Mehrfamilienhauses mit einer maximalen Höhe auf der dem Grundstück der Kläger zugewandten Ostseite von etwa 11 m (einschließlich Dach) auch bei der geplanten Gesamtbreite des Baukörpers von etwa 33,3 m angesichts des Abstands zur östlichen Baugrenze auf dem Grundstück der Kläger, die durch ein Wohngebäude grundsätzlich nicht überschritten werden darf (vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO), von – abgegriffen – mindestens etwa 15 m sowie der versetzten Anordnung der Gebäudeteile nicht gesprochen werden. Dass aufgrund besonderer Umstände, wie etwa speziellen Geländeverhältnissen, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag noch aus den beim Augenschein des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2013 gefertigten Fotografien (Bl. 69 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts).
b) Nicht durchzudringen vermögen die Kläger auch mit der Rüge, die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bauvorhaben löse keine unzumutbaren bodenrechtlichen Spannungen aus, sei angesichts der festgestellten Überschreitungen des Nutzungsmaßes unschlüssig.
Bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen werden begründet oder erhöht, wenn das Bauvorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und – etwa wegen einer möglichen Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken in vergleichbarer Lage – das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (vgl. BVerwG, 26.5.1978 – 4 C 9.77 – BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 47; U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 15 ZB 14.1542 – juris Rn. 17). Wegen des Maßes der baulichen Nutzung können städtebauliche Spannungen nur auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet. Das ist etwa der Fall, wenn eine bauliche Massierung zu einer sowohl in der Höhe als auch in der Tiefe erheblichen Nachverdichtung der Bebauung führen würde (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1994 – 4 C 19.93 – BauR 1995, 506 = juris Rn. 18; B.v. 21.6.2007 – 4 B 8.07 – ZfBR 2007, 687 = juris Rn. 6).
Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, wird im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwiefern das Bauvorhaben entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wegen der Überschreitung des Nutzungsmaßes ein Bedürfnis nach einer weiteren Bauleitplanung auslösen könnte. Ebenso wenig zeigen die Kläger auf, weshalb sich eine mögliche Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben unzumutbar gerade auch auf ihr Grundstück auswirken könnte. Ihr Vortrag, es lägen bodenrechtliche Spannungen vor, weil das Bauvorhaben „unmittelbar an das Baugebiet ‚B.‘ mit einer deutlich zurückgenommeneren Bebauung anschließe und im Übrigen auch noch den als Trennung zum Baugebiet vorhandenen Weg für die Übernahme der Abstandsflächen mit einbeziehe“, geht an der Sache vorbei und vermag weder eine Vorbildwirkung für ähnliche Bauwünsche und ein Bedürfnis nach einer Bauleitplanung noch die Unzumutbarkeit solcher Auswirkungen gerade für die Kläger zu begründen.
c) Ohne Erfolg wenden sich die Kläger auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Schutzwürdigkeit ihrer baulichen Interessen durch das Rücksichtnahmegebot wegen der mangelnden tatsächlichen Bebauung ihres Grundstücks eingeschränkt ist. Diese Auffassung entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht und der Oberverwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90 – NVwZ 1993, 1184 = juris Rn. 25; B.v 5.9.2000 – 4 B 56.00 – BauR 2001, 83 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 29.11.2012 – 15 ZB 11.2959 – juris Rn. 6; OVG BB, U.v. 13.3.2013 – 10 B 4.12 – OVGE BE 34, 20 = juris Rn. 53; OVG NRW, U.v. 22.3.2011 – 2 A 371/09 – juris Rn. 118). Aufschluss darüber, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung rücksichtsvoll einfügt, vermag allein die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. tatsächlich ausgeübte Nutzung zu geben; denn nur sie eignet sich als Maßstab für die Zulässigkeit neuer Vorhaben. Künftige Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben. Andernfalls würde die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB mit Unsicherheiten belastet, die der Gesetzgeber mit der tatbestandlichen Anknüpfung an das tatsächlich Vorhandene gerade hat ausschließen wollen. Der Nachbar bekäme ein Mittel an die Hand, durch Absichtserklärungen Einfluss auf die Bebaubarkeit von Grundstücken in seiner Umgebung zu nehmen. Die Baugenehmigungsbehörde müsste, um Missbräuchen zu begegnen, der Frage der Ernsthaftigkeit und der konkreten Umsetzbarkeit der geäußerten Absichten nachgehen. Dies würde den Beurteilungsrahmen des § 34 Abs. 1 BauGB sprengen (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90 – a. a. O.; Rieger in Schröter, Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 34 Rn. 40).
d) Ebenso erscheint es ausgeschlossen, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr der Zufahrt über das Wegegrundstück FlNr. … ausgehende Belastung so erheblich ist, dass für die Kläger die Grenze des Zumutbaren überschritten wird.
In einem (faktischen) allgemeinen Wohngebieten, in dem das Baugrundstück nach den von den Klägern insoweit nicht infrage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegt, sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Die Vorschrift begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – IBR 2014, 374 = juris Rn. 14 m. w. N.). Besondere Umstände, die die Anordnung der Zufahrt für nach der Änderung der Baugenehmigung nur mehr zwei Stellplätze für Behinderte unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, sind im Zulassungsantrag weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Mit dem Einwand, die (weitere) Zufahrt zum Baugrundstück über das Wegegrundstück FlNr. … „widerspreche der Praxis der näheren Umgebung, wo sich Parkplätze ausschließlich entweder in der Tiefgarage oder direkt entlang der Straße befänden“, zeigen die Kläger keine unzumutbaren Wirkungen für ihr Grundstück auf. Soweit sie geltend machen, dass „sich eine Inanspruchnahme des Wegs als Zufahrt durch eine Situierung der verbliebenen Stellplätze beispielsweise in der Tiefgarage hätte vermeiden lassen“, ist dies rechtlich ohne Bedeutung. Verletzt der Stellplatz an dem vom Bauherrn gewählten Standort keine Nachbarrechte, so müssen die Kläger diese Situierung auch dann hinnehmen, wenn es einen anderen und aus ihrer Sicht geeigneteren Alternativstandort gäbe (vgl. BVerwG, B. v. 3.5.1996 – 4 B 50.96 – NVwZ 1996, 1001 = juris Rn. 14; B. v. 26.6.1997 – 4 B 97.97 – BRS 59 Nr. 176 = juris Rn. 6; B.v. 13.10.1998 – 4 B 93/98 – NVwZ 1999, 298 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 30.5.2016 – 15 ZB 16.630 – juris Rn. 23; B.v. 6.11.2006 – 1 CS 06.2847- juris Rn. 17).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG; sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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