Aktenzeichen AN 9 S 17.01709
Leitsatz
Wird mit der Baugenehmigung ein Wohnhaus genehmigt und setzt der Bebauungsplan für das maßgebliche Gebiet ein reines Wohngebiet fest, in dem nach § 3 BauNVO Wohnhäuser ausdrücklich zulässig sind, kann sich der gegen die Baugenehmigung klagende Nachbar auf eine von ihm vermutete oder befürchtete gewerbliche Nutzung nicht berufen. Sollte eine solche Nutzung entgegen der Genehmigung erfolgen, so führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, sondern wäre bauordnungsrechtlich zu behandeln. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wollen im vorliegenden Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück erreichen.
Die Antragsteller sind nach Angabe ihrer Bevollmächtigten Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, … in … Das Grundstück ist, soweit aus den Bauakten und den aktuellen Luftbildern ersichtlich, mit einem U-förmigen Doppelhaus bebaut, der Hauptbaukörper verläuft parallel zur …, die nördlich des Grundstücks verläuft, im Westen und Osten verfügt das Gebäude über nach Süden vorspringende Anbauten, der Abstand der südlichen Außenwand des Wohngebäudes zur Grundstücksgrenze im Süden beträgt im Westen 10 m und im Osten 12 m. Für das Doppelhaus wurde die Baugenehmigung mit Bescheid der Antragsgegnerin jeweils vom 7. Dezember 1978 erteilt, das Grundstück der Antragsteller verfügt über eine Größe von ca. 33 x 33 m und grenzt im Westen an die …, im Süden an das Baugrundstück. Auf dem Grundstück der Antragsteller ist an der Südgrenze eine Einzelgarage vorhanden, deren Außenwand auf Grund Baugenehmigung vom 4. Januar 1988 nach Westen verlängert wurde.
Mit Bescheid vom 23. Januar 1994 wurde für das Grundstück der Antragsteller noch die Baugenehmigung für eine Lärmschutzwand entlang der gesamten Nordgrenze in einer Höhe von 2,20 m sowie an der Ostgrenze bis zu einer dort befindlichen weiteren Garage in einer Höhe von 1,80 m erteilt.
Das Baugrundstück bestehend aus den Grundstücken FlNrn. … und … steht im Eigentum der Beigeladenen und ist bisher auf dem nördlich gelegenen Grundstück FlNr. … mit einem größeren Wohnhaus sowie an der nördlichen Grundstücksgrenze auf Höhe der vorhandenen Garage auf dem Grundstück der Antragsteller mit einer Doppelgarage bebaut. Der südliche Teil des Baugrundstücks FlNrn. … ist ebenfalls mit einem größeren Wohnhaus bebaut.
Das Grundstück der Antragsteller wie das Baugrundstück liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2003, der hier als Art der Nutzung ein reines Wohngebiet festsetzt sowie Baugrenzen für die jeweiligen Grundstücke und u.a. ein Verbot der Errichtung einer Tiefgarage außerhalb der Baugrenzen.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen auf deren Antrag hin einen Vorbescheid, in dem auf entsprechende Fragen hin Befreiung erteilt wurde nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … wegen Überschreitung der Baugrenzen nach Norden und wegen Unterbauung durch die Tiefgarage und sonstigen Räumen. Auf den Inhalt des Bescheids und der dazugehörigen Akte wird verwiesen.
Am 25. Januar 2017 ließen die Antragsteller durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage gegen die Stadt … erheben und die Aufhebung des Vorbescheids beantragen (AN 9 K 17.00171), die Akte, auf deren Inhalt verwiesen wird, wird zum vorliegenden Verfahren beigezogen.
Mit am 7. Dezember 2016 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Bauantrag beantragte die Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben „Erweiterung …“. Mit planungsrechtlicher Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 erteilte die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen und befürwortete die Erteilung der notwendigen Befreiungen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 nahm das Umweltamt der Antragsgegnerin zu den naturschutzfachlichen Fragen hinsichtlich der auf dem Grundstück vorhandenen Bäume Stellung.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 erteilte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen (Nr. 1). In Nr. 2 wurde festgestellt, dass die Baugenehmigung die Genehmigung nach der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin ersetzt und die Genehmigung zum Rückschnitt und/oder Wurzeleingriff in verschiedene Bestandsbäume erteilt. In Nr. 3 wurde Befreiung erteilt gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4428 wegen Überschreitung der Baugrenze nach Norden und wegen Überschreitung der festgesetzten Geschossigkeit um ein Geschoss sowie wegen Unterbauung durch die Tiefgarage und sonstige Räume außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen.
Gegen die Baugenehmigung ließen die Antragsteller am 22. August 2017 Klage erheben (AN 9 K 17.01704). Mit ebenfalls am 22. August 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließen die Antragsteller weiter beantragen,
die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei zulässig und begründet, die Hauptsacheklage werde mit Sicherheit erfolgreich sein, auch die Interessenabwägung falle zu Gunsten der Antragsteller aus. Die Entscheidung sei eilbedürftig, weil die Schaffung baurechtlicher Fakten drohe. Die Grundzüge der Planung seien verletzt, weil es sich hier um eine atypische Bebauung handele, das Bauvorhaben stelle weder ein Einfamilienhaus noch ein Doppelhaus dar, es füge sich nicht ins Ortsbild ein, es verstoße gegen den parkähnlichen Charakter, die Baugrenzen würden unzulässigerweise überschritten, die erteilten Befreiungen seien rechtswidrig, insgesamt würden die Grundzüge der Planung in verschiedener Weise verletzt. Der Gebietserhaltungsanspruch werde verletzt, insbesondere wegen der Kubatur, wegen der Baugrenzenüberschreitung und wegen der anzunehmenden gewerblichen Nutzung des Vorhabens. Das Vorhaben füge sich nicht ein und habe eine erdrückende Wirkung, auch seien die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen befreit worden sei und gegen die verstoßen werde, drittschützend. Die festgesetzten Baugrenzen würden verletzt, das Gebot der Rücksichtnahme werde zu Lasten der Antragsteller verletzt, da die Vielzahl der Befreiungen rücksichtslos sei, da das Vorhaben eine erdrückende Wirkung habe und auch durch die Tiefgaragenzufahrt, die zu unzulässigem Lärm auf dem Grundstück der Antragsteller führe, zu einer Einmauerung dieses Grundstücks und die wegen ihrer Lage an der Grenze unzumutbar sei. Im Übrigen erstrecke sich die geplante unzulässige Nutzung auch auf die Tiefgarage. Die Abstandsflächen würden verletzt durch die Tiefgaragenausfahrt, im Übrigen entstehe an dieser Ausfahrt so viel Lärm, weil das Vorhaben zu viele Stellplätze aufweise.
Mit Schriftsatz vom 1. September 2017 führte der Beigeladenenvertreter aus, die Befreiungen seien hier bezüglich Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgt, die nach dessen Begründung nicht nachbarschützend seien, zudem seien die Befreiungen rechtmäßig ergangen. Die geplanten Stellplätze sollten überwiegend für die Lagerung und Ausstellung von Fahrzeugen dienen, nur zwei bis drei davon sollten in Gebrauch sein für die Fahrzeuge der vierköpfigen Familie, die das Haus bewohnen solle. Daneben wäre aber selbst eine Nutzung aller Stellplätze nicht rücksichtslos im Hinblick auf den in der Umgebung ohnehin vorhandenen Verkehrslärm. Auch sei hier keine gewerbliche Nutzung geplant, es handele sich um ein großzügiges Einfamilienhaus, insofern wurde auch die Kopie einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Beigeladenen vorgelegt. Die Baumschutzverordnung sei nicht nachbarschützend. Das bisherige Wohnhaus habe 606 m2 Fläche aufgewiesen, nunmehr seien 770 m2 geplant, damit bleibe es ein Einfamilienhaus, im Übrigen liege hier ein großes Grundstück vor, auf dem auch große Baufenster durch den Bebauungsplan festgesetzt würden. Das Vorhaben habe keine erdrückende Wirkung auf das Anwesen der Antragsteller, da dieses versetzt zum Hauptgebäude und westlich davon liege. Die Tiefgaragenausfahrt sei tatsächlich nur 3 m hoch, und dies nur auf einer Länge von 4,5 m, zudem entstehe diese an Stelle der bisher dort vorhandenen Doppelgarage. Es liege deshalb keine Einmauerung vor, auch im Übrigen wäre eine Grenzwand von 2 m zulässig, die hier mit Ausnahme der Tiefgaragenausfahrt mit 4,5 m Länge auch von der Höhe her nicht überschritten werde. Zudem befinde sich auch die Garage der Antragsteller dort. Der Gebietserhaltungsanspruch werde nicht verletzt, da dieser nur die Art der Nutzung betreffe, eine gewerbliche Nutzung, wie von den Antragstellern befürchtet, werde aber weder betrieben noch sei dies beabsichtigt. Im Übrigen würde der Beigeladenen ein hoher Schaden bei einer Verzögerung des Baus entstehen.
Mit Schreiben vom 4. September 2017 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führte sie aus, die Antragsteller könnten sich auf keinen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da hier nur ein Einfamilienhaus genehmigt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 6. September 2017 stellten die Antragstellervertreter Antrag auf Erlass eines „Hängebeschlusses“, weil bereits auf dem Baugrundstück mit Betonarbeiten begonnen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch in den beigezogenen Verfahren einschließlich der Verfahren AN 9 K 17.01704 und AN 9 K 17.00171, verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren – wie hier – nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt, im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen der Antragsteller.
Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte Baugenehmigung Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung also als rechtswidrig im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Hat dagegen die Anfechtungsklage des Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2017 die Antragsteller nicht in ihren Rechten, so dass ihnen voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht.
Die Antragsteller können die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach summarischer Prüfung wird die Klage der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die angefochtene Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte der Antragsteller verletzt.
Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Baugenehmigung vom 7. April 2017, Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Abs. 1 BayBO die dort aufgeführten Normen, das Vorhaben wurde zu recht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren behandelt, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.
Soweit sich die Antragsteller auf die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs berufen, da sich das Baugrundstück und ihr Grundstück im selben Baugebiet befinden, so ergibt sich daraus keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung. Denn ein solcher nachbarrechtlicher Abwehranspruch wäre hier nur für eine gebietsfremde Nutzung denkbar, da aber mit der angefochtenen Baugenehmigung ein Wohnhaus genehmigt wurde und der Bebauungsplan für das maßgebliche Gebiet ein reines Wohngebiet festsetzt, in dem nach § 3 BauNVO Wohnhäuser ausdrücklich zulässig sind, entspricht das Bauvorhaben insofern dem Bebauungsplan. Soweit die Antragsteller auf eine von ihnen vermutete oder befürchtete gewerbliche Nutzung abstellen, so enthält die Baugenehmigung ebenso wenig wie die von ihr einbezogenen Bauvorlagen die Zulassung einer solchen Nutzung, eine solche ist nach dem Vortrag der Beigeladenen auch nicht beabsichtigt. Sollte eine solche Nutzung entgegen der Genehmigung erfolgen, so führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, sondern wäre bauordnungsrechtlich zu behandeln.
Soweit die Antragsteller vortragen, das Vorhaben verstoße wegen seines Umfangs, seiner Kubatur, seiner Lage, oder anderer Dinge gegen die Grundzüge der Planung, so kann sich dies nur auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Befreiungen beziehen, aber nicht im Rahmen eines Gebietserhaltungsanspruchs vorgebracht werden.
Soweit der Bebauungsplan hier Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche festsetzt, von denen in der Baugenehmigung Befreiungen erteilt werden, so handelt es sich dabei nach Überzeugung der Kammer nicht um nachbarschützende Festsetzungen. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ist ebenso wenig wie aus seiner Begründung ersichtlich, dass der Satzungsgeber bei Erlass des Bebauungsplans hier beabsichtigt hatte, den genannten Festsetzungen nachbarschützenden Charakter zu verleihen; vielmehr erfolgten diese ersichtlich aus städtebaulichen Gründen. Damit können sich aber die Antragsteller im Hinblick auf die erteilten Befreiungen nur auf das Nachbarschutz vermittelnde planungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme berufen, die Frage, ob die Befreiungen an sich rechtmäßig erteilt wurden oder nicht, ist demgegenüber nicht entscheidend für das Verfahren.
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragsteller ist hier im Hinblick auf das Bauvorhaben für die Kammer nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellervertreter vortragen, das Bauvorhaben führe zu einer Einmauerung, entfalte eine Riegelwirkung oder eine erdrückende Wirkung durch das Hauptgebäude, so scheidet dies allein schon deshalb aus, weil das genehmigte Hauptgebäude seitlich versetzt zum Wohnhaus der Antragsteller errichtet werden soll, so dass eine entsprechende erdrückende Wirkung keinesfalls für dieses ausgelöst werden kann. Im Übrigen scheidet eine erdrückende Wirkung wie eine Riegelwirkung hier auch im Hinblick auf den Abstand der Gebäude voneinander und deren jeweilige Kubatur aus.
Eine Einmauerung oder Riegelwirkung oder erdrückende Wirkung wird nach Ansicht der Kammer auch nicht durch die Tiefgaragenausfahrt als Baukörper noch durch die sonstige geplante und genehmigte Grenzbebauung im Hinblick auf das Grundstück der Antragsteller ausgelöst. Die Tiefgaragenausfahrt als grenzständischer Baukörper wirkt sich auf das Grundstück der Antragsteller nicht anders aus als eine zulässige Grenzgarage, wobei die Frage, ob die Wandhöhe 3 m oder 3,20 m beträgt, für die Frage einer erdrückenden Wirkung ersichtlich irrelevant ist. Hinzu kommt, dass auf dem Grundstück der Antragsteller ebenfalls eine grenzständische Garage vorhanden ist, deren Außenwand sogar nach Westen durch eine Lärmschutzwand in Höhe der Garagenwand verlängert wurde. Im Übrigen sind zwar die Abstandsflächen nicht Prüfgegenstand, allerdings spricht der vorgelegte Abstandsflächenplan in Verbindung mit den weiteren genehmigten Plänen dafür, dass die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller durch das Hauptgebäude selbst in jedem Fall eingehalten werden, entsprechendes gilt für die Tiefgaragenausfahrt. Selbst wenn die Tiefgaragenausfahrt aber eine Höhe von 3,20 m über der natürlichen Geländeoberfläche aufweisen würde, könnte dies nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller und damit zur Anordnung eines Baustopps für das Vorhaben führen.
Das Gebot der Rücksichtnahme wird nach Auffassung der Kammer auch nicht durch die Situierung oder durch den abzusehenden Nutzungsumfang der Tiefgaragenausfahrt zu Lasten der Antragsteller verletzt. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass auch diese unmittelbar an der Grenze zum Baugrundstück über eine Garage verfügen, ansonsten ist im Hinblick auf die Zahl der genehmigten Stellplätze nicht davon auszugehen, dass es hier durch die zu erwartenden Fahrzeugbewegungen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase auf dem Grundstück der Antragsteller kommen wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach § 12 BauNVO die von der genehmigten Nutzung ausgelösten notwendigen Stellplätze ohnehin vom Nachbarn hinzunehmen sind, hier aber werden die Stellplätze gerade durch die Lage in der Tiefgarage und die Einhausung der Tiefgaragenausfahrt vom Grundstück der Antragsteller in erheblichem Umfange abgeschirmt, was bei einer oberirdischen Errichtung der Stellplätze nicht der Fall wäre. Schließlich ist auch auf die vorhandene Grenzbebauung auf dem Grundstück der Antragsteller in diesem Bereich hinzuweisen, die ebenfalls zu einer weitgehenden Abschirmung eventuellen Fahrzeuglärms führen dürfte. Dass die Tiefgaragenausfahrt an der nördlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks errichtet wurde, erweist sich somit auch nicht als rücksichtslos, wobei es hier wie immer dem Bauherrn obliegt, sein Grundstück, soweit rechtlich zulässig, nach seinen Wünschen zu beplanen und zu bebauen.
Soweit sich die Antragsteller auf behauptete Verstöße gegen Naturschutzvorschriften, etwa die Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin, berufen, so sind diese Vorschriften ersichtlich nicht nachbarschützend. Da auch ein sonstiger Verstoß gegen im vorliegenden Verfahren prüfpflichtiges, nachbarschützendes Baurecht nicht ersichtlich ist, wird die Klage aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Damit spricht aber auch die Interessenabwägung hier gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, zumal der Beigeladene dargetan hat, dass ein Baustopp zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Kosten verursachen würde, während andererseits die Er-folgsaussichten der Hauptsacheklage äußerst gering erscheinen. Soweit sich die Antragsteller im Übrigen auf von der Nutzung des Vorhabens ausgelöste unzumutbare Beeinträchtigungen berufen, könnten diese, soweit es etwa um die Zahl und die Nutzung der Stellplätze geht, auch durch nachträgliche Auflagen geregelt werden, falls tatsächlich eine Rechtsverletzung der Antragsteller sonst zu besorgen wäre.
Damit war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf die Antragsteller war hier recht und billig, da diese zwar keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, aber ansonsten sich am Verfahren beteiligt und dieses wesentlich gefördert hat durch ihre schriftsätzlichen Äußerungen und die vorgelegten Unterlagen.