Baurecht

Nachbarklage gegen einen Bauvorbescheid für ein Einkaufszentrum im Sondergebiet und Verletzung des Rücksichtnahmegebots

Aktenzeichen  Au 5 K 16.315

Datum:
23.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1
BauGB BauGB § 30

 

Leitsatz

1 Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt im Einzelfall nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist.  (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Gebot der Rücksichtnahme kann zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall führen, wenn von dem konkreten Vorhaben Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind, oder das Vorhaben solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt ist (hier verneint für Einkaufszentrum im Sondergebiet). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist als Nachbar im baurechtlichen Sinn insbesondere klagebefugt. Klagebefugt im Rahmen einer baurechtlichen Drittanfechtungsklage ist derjenige, der sich als Nachbar im baurechtlichen Sinn auf die Möglichkeit der Verletzung in drittschützenden Normen stützen kann. Der Nachbarbegriff hat eine rechtliche und eine räumliche Komponente. Nachbarn sind zum einen die Grundstückseigentümer, sowie die Inhaber eigentumsähnlicher Rechtspositionen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 97). Räumlich sind die unmittelbar angrenzenden Nachbarn solche im baurechtlichen Sinn, sowie Betroffene im weiteren Umkreis, die von der jeweiligen nachbarschützenden Norm in den Kreis der Berechtigten gezogen werden (Kopp/Schenke a.a.O. § 42 Rn. 97). Aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Problematik, die mit der Klage aufgegriffen werden soll, ist der Kläger als Eigentümer der zwar nicht unmittelbar angrenzenden, jedoch nur durch die … Straße von den Baugrundstücken getrennten Grundstücke klagebefugt.
2. Die Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Kläger ist durch den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Grundsätzlich ist der für die Beurteilung einer Anfechtungsklage maßgebliche Zeitpunkt derjenige des Erlasses des angefochtenen Bescheides. Im Rahmen der Nachbaranfechtungsklage sind hingegen zwischenzeitlich zu Gunsten des Bauherrn und zu Lasten des Nachbarn eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 66 Rn. 591; Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 151). Damit ist vorliegend die Planreife nach § 33 BauGB im gegenständlichen Verfahren nicht mehr relevant, da der Bebauungsplan Nr. … zwischenzeitlich in Kraft getreten ist.
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung eines Bauvorbescheids hat der anfechtende Nachbar des Weiteren nur, wenn das Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden, öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Art. 71 Abs. 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Bayerische Bauordnung – BayBO) widerspricht und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14/87- BVerwGE 82, 343). Für Rechtsbehelfe des Nachbarn gegen einen auf der Grundlage des Art. 71 BayBO erteilten Vorbescheid gelten dabei dieselben Grundsätze wie für Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung selbst (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 71 Rn. 149). Die Baugenehmigung bzw. der Bauvorbescheid muss gegen eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstoßen. Weiterhin muss der Nachbar durch den Verstoß gegen diese Norm in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen sein. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung reicht dabei nicht aus, denn der Nachbar muss in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.
b) Der erteilte Bauvorbescheid verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Dem Kläger steht kein Abwehranspruch gegen das Bauvorhaben in Form eines Gebietserhaltungsanspruches zu.
Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zu Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet wird, dass also ein wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (st.Rspr. u.a. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – B 55.07 – BayVBl 2008, 765; BVerwG, U.v. 23.8.1996 – 4 C 13.94 – BVerwGE 101, 364). Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstückes in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung im selben Baugebiet grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, U.v. 11.5.1989 – 4 C 1.88 – BVerwGE 82, 61).
aa) Die Baugrundstücke und die klägerischen Grundstücke liegen jedoch weder im selben Baugebiet noch im selben Plangebiet eines Bebauungsplans. Zwar lagen die streitgegenständlichen Grundstücke ursprünglich im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. … aus dem Jahre 1987. Bereits im Jahre 2015 wurden jedoch die klägerischen Grundstücke aus diesem Verbund herausgenommen und befanden sich seitdem im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. …. Da sich die Trennung der bauplanerischen Schicksalsgemeinschaft damit bereits aufgrund des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. … ergab, kommt es diesbezüglich auf eine Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. … nicht mehr an. Schon im Jahre 2015 hat der Kläger einen etwaigen Gebietserhaltungsanspruch in Bezug auf die streitgegenständlichen Grundstücke der Beigeladenen verloren. Der klägerische Einwand, dass der aus klägerischer Sicht unwirksame Bebauungsplan erst zu einer Trennung der Grundstücke aus dem Verbund des Plangebiets geführt habe und damit weiter von einem Gebietserhaltungsanspruch auszugehen sei, trifft nach Auffassung der Kammer damit weder aus tatsächlicher Sicht noch in seiner rechtlichen Schlussfolgerung zu. Offen bleiben kann damit die grundsätzliche Frage, ob ein Nachbar aus einer aufgrund einer Inzidentprüfung eines Bebauungsplans festgestellten Unwirksamkeit der Gebietsfestsetzung einen Gebietserhaltungsanspruch herleiten kann oder ob nicht viel mehr zunächst eine Möglichkeit der subjektiven Rechtsverletzung im Sinne der Verletzung des Gebietserhaltungsanspruch gegeben sein muss, um zu einer inzidenten Überprüfung des Bebauungsplans im Rahmen einer Nachbaranfechtungsklage zu führen.
bb) Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im jeweiligen Baugebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet (BayVGH, B.v. 2.5.2016 – 9 ZB 13.2048 – UPR 2016, 317 Rn. 14; B.v. 19.11.2015 – 1 CS 15.2108 – juris Rn. 4). Allerdings kann eine Baugebietsfestsetzung im Einzelfall auch den Zweck verfolgen, Gebietsnachbarn einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Ob in diesem Fall ausnahmsweise ein wechselseitiges Austauschverhältnis und damit ein Gebietserhaltungsanspruch besteht, kann sich dabei nicht nur aus den Bebauungsplanfestsetzungen selbst, sondern auch aus dessen amtlicher Begründung oder auch Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ergeben (BayVGH, B.v. 19.11.2015 – 1 CS 15.2108 – a.a.O.). Dafür liegen hier jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Weder die Begründung des Bebauungsplans Nr. … noch diejenige des Bebauungsplans Nr. … der Beklagten enthalten derartige Erwägungen.
Mangels Verletzung des anfechtenden Nachbarn in drittschützenden Normen bleibt damit die Wirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … im Rahmen der Anfechtungsklage unerheblich.
c) Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
aa) Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt im Einzelfall nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 96/79 – BVerwGE 67, 334). Ist ein Bauvorhaben nach § 30 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten.
Das Gebot der Rücksichtnahme kann zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall führen, wenn von dem konkreten Vorhaben Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind, oder das Vorhaben solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt ist. Dabei müssen die Interessen im Einzelfall abgewogen werden. Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19/90 – DVBl 1993, 652).
Das Gebot der Rücksichtnahme kann aber nur soweit verletzt sein, wie die Regelungswirkung des Bauvorbescheids reicht. Da der angefochtene Bauvorbescheid sich vorliegend nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung erstreckt, ist auch nur insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten zu prüfen.
Eine Genehmigung eines Vorhabens hinsichtlich seiner Art der baulichen Nutzung kann dabei nur dann das Gebot der Rücksichtnahme verletzen, wenn die dadurch entstehenden Immissionsschutzkonflikte als nicht lösbar erscheinen. Dies kann zum einen bei stark emittierenden und deshalb in der Nachbarschaft unzumutbaren Vorhaben und zum anderen bei einer heranrückenden schutzbedürftigen Bebauung, die den Nachbarn selbst hinsichtlich seiner emittierenden Nutzung einschränken könnte, der Fall sein.
bb) Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des beantragten Einkaufszentrums nicht ersichtlich, inwieweit diesbezüglich eine schutzbedürftige Nutzungsart vorliegt, auf die die Nutzung auf den klägerischen Grundstücken in besonderer, das bisherige Maß der Rücksichtnahme übersteigender Rücksicht nehmen müsste. Insbesondere verweist der Kläger vorrangig auf etwaige Lärmkonflikte zur Nachtzeit, die jedoch hinsichtlich des Bauvorhabens schon aufgrund der gesetzlichen Ladungsöffnungszeiten nicht in Betracht kommen. Inwieweit die gewerbliche Nutzung durch Einzelhandel im Übrigen einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung durch den Speditionsbetrieb auf den klägerischen Grundstücken unterliegen sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Dem Nachbarn unzumutbare Lärmkonflikte, die bereits auf der Ebene des Bauvorbescheids als unlösbar erscheinen, liegen im Hinblick auf die vorliegenden Nutzungsarten gerade nicht vor. Eine Konfliktlage mit stark unterschiedlicher Schutzwürdigkeit wie beispielsweise im Fall einer heranrückenden Wohnbebauung an einen Gewerbebetrieb ist nicht gegeben. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich in direkter Nachbarschaft der klägerischen Grundstücke bereits ein Sondergebiet mit Einkaufszentrum im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans Nr. … befindet. Auch im Fall einer heranrückenden Wohnbebauung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass kein Abwehranspruch des emittierenden Nachbarn besteht, wenn in gleicher Entfernung eine solche schutzwürdige Bebauung besteht, auf die bereits Rücksicht zu nehmen ist (vgl. u.a. BVerwG, B.v. 5.3.1984 – 4 B 171/83 – BayVBl 1984, 344).
Da somit das Vorliegen einer schutzbedürftigen Nutzungsart ausscheidet, stellt sich weiterhin die Frage, ob das Vorhaben durch seine eigenen Immissionen die Betriebe auf den klägerischen Grundstücken hinsichtlich ihrer Immissionswerte aufgrund einer Verschärfung der Summenbelastung auf Orte außerhalb des Plangebiets unzumutbar einschränkt. Gegen einen Vorbescheid kann sich der Nachbar jedoch nur insoweit wehren, als sich die Baugenehmigungsbehörde hinsichtlich einer Fragestellung, die subjektive Rechte des Nachbarn berührt, bindet, so dass bei der Erteilung der folgenden Baugenehmigung eine nachbarschützenden Normen gerecht werdende Entscheidung nicht mehr möglich ist (BayVGH, B.v. 27.1.2005 – 14 ZB 04.2619 – juris Rn. 4). Die vorliegende Frage der Lärmkontingente ist nicht von der Regelungswirkung des streitgegenständlichen Bauvorbescheids umfasst. Nach Auffassung des Gerichts sowie Zusicherung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist sowohl aufgrund der begrenzten Fragestellung des Antrags der Beigeladenen sowie des tatsächlichen Umfangs des erteilten gegenständlichen Vorbescheids die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Problematik dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Dass etwaige immissionsschutzrechtliche Probleme im anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht in einer Weise gelöst werden könnten, dass dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung getragen werden kann, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme allein durch Genehmigung der Art der baulichen Nutzung ist diesbezüglich nicht gegeben.
Nach alledem ist die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene einen Antrag auf Klageabweisung gestellt und sich somit dem prozessualen Risiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger auferlegt werden (§ 162 Abs. 3 VwGO).
4. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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