Aktenzeichen 22 ZB 17.152
BImSchG § 16 Abs. 1
BayWG Art. 63 Abs. 3 S. 1
Leitsatz
Der wasserwirtschaftlichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamtes kommt aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde und seiner Erfahrung besondere Bedeutung zu. Solange die Stellungnahme nachvollziehbar ist und nicht substantiiert in Frage gestellt wird, darf sie der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt werden (BayVGH BeckRS 2016, 43646). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 7 K 15.1361 2016-11-17 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich als Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2015 erteilte das Landratsamt Neumarkt i.d. Oberpfalz der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG für die „Rekultivierung und Teilverfüllung des Kalksteinbruches W* … Abbauabschnitte E4 (Teilfläche) und E 5 bis E9“ auf näher bezeichneten Grundstücken. Die im Eigentum des Klägers stehenden, einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grundstücke Fl.Nrn. 1223 und 1226 der Gemarkung O* … liegen nördlich des von der Beigeladenen betriebenen Steinbruchs. Der geringste Abstand zwischen den Grundstücken des Klägers und den direkt südlich gelegenen Abbauabschnitten E2 und E3 sowie einem dort gelegenen Schlammbecken und Schotterwerk beträgt nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 2 und S. 7) ca. 150 m bis 200 m; zu den weiter östlich befindlichen Abbauabschnitten E4 (Teilfläche) bis E9, die der Bescheid vom 14. Juli 2015 betrifft, beträgt der Abstand mindestens 400 m.
Gegen den Bescheid vom 14. Juli 2015 erhob der Kläger Drittanfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, die erfolglos blieb (Urteil vom 17.11.2016). Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers in der Antragsbegründung vom 23. Februar 2017, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmängel) nicht hervortreten. Zu dem ebenfalls angesprochenen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) liegen keine ausreichenden Darlegungen vor.
1. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechts-mittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.3.2016 – 22 ZB 16.283 – Rn. 6 m.w.N.). Pauschalen Verweisungen auf nicht konkret und genau lokalisiertes erstinstanzliches Vorbringen kommt insofern keine Bedeutung zu (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2016 – 22 ZB 16.1180 – Rn. 4 m.w.N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.
b) Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Beurteilung fast ausschließlich Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg gefolgt, die in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft seien. Die Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes würden auf keinen bzw. unzureichenden Feststellungen beruhen. Dies ergibt sich jedoch aus den Darlegungen des Klägers nicht. Dabei muss seine Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag durch einen nur allgemeinen Hinweis auf Schriftsätze sowie auf in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 abgegebene Erklärungen (vgl. S. 2 unter Nr. II. der Antragsbegründung vom 23.2.2017) nach den vorgenannten Grundsätzen außer Betracht bleiben.
Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, es sei nicht davon auszugehen, dass die strittigen Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen, wie vom Kläger befürchtet, eine Vernässung seiner Grundstücke verursachen (UA S. 6). Diese Bewertung wurde maßgeblich auf die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes gestützt.
Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 7.8.2013 – 22 CS 13.1160 – Rn. 15 m.w.N.) geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der wasserwirtschaftlichen Beurteilung eines Wasserwirtschaftsamts, dem aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zukommt. Solange die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nachvollziehbar sind und nicht substantiiert in Frage gestellt werden, dürfen sie verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt werden. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – BayVBl 2016, 677 Rn. 36 m.w.N.).
Nach den Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes (vgl. S. 2, 3 und 5 des Sitzungsprotokolls vom 17.11.2016) erfolgen die mit dem Bescheid vom 14. Juli 2015 genehmigten Auffüllungen mehrere Meter über dem anstehenden Grundwasser, nirgends finde ein Eingriff in das Grundwasser statt und eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse durch diese Auffüllungen werde als ausgeschlossen angesehen. Im Hinblick auf die Fließrichtung des Grundwassers Richtung Süd bzw. Südwest werde es gleichfalls für ausgeschlossen gehalten, dass im genehmigten Zustand – d.h. nach Durchführung der Rekultivierung – Wasser aus dem betroffenen Bereich zu den Grundstücken des Klägers fließt. Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, inwieweit diese fachlichen Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes fehlerhaft sind, z.B. wegen einer nicht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage.
Der in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 vom Landratsamt beigezogene Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes hat seine Einschätzung zur Fließrichtung des Grundwassers (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls) zum einen mit den Ergebnissen von Untersuchungen begründet, die seit 1991 im Auftrag der Beigeladenen und der Gemeinde durchgeführt wurden. Zum anderen wies er darauf hin, dass in einem vom Kläger vorgelegten Gutachten vom 20. September 2016 ebenfalls von einer Grundwasserfließrichtung nach Süd bzw. Südwest ausgegangen werde und keine Abflüsse vom Grundstück Fl.Nr. 1138 in Richtung der Grundstücke des Klägers festgestellt wurden. Das Grundstück Fl.Nr. 1138 gehört teilweise zu dem von der Änderungsgenehmigung vom 14. Juli 2015 betroffenen Bereich. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass diesen Gutachten die vom Wasserwirtschaftsamt wiedergegebenen Aussagen zu entnehmen sind.
Weiter ist es offensichtlich, dass der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes seine Einschätzung (S. 5 des Sitzungsprotokolls), wonach die Auffüllungen mehrere Meter über dem anstehenden Grundwasser erfolgen und nirgends ein Eingriff in das Grundwasser erfolgt, in Kenntnis der strittigen Rekultivierungsmaßnahmen in Verbindung mit Erkenntnissen zum Grundwasserstand (gewonnen z.B. aus den Grundwassermessstellen) und damit auf einer Tatsachengrundlage getroffen hat. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht konkret, weshalb diese Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes fehlerhaft ist.
In der Antragsbegründung wird ausgeführt, der Kläger habe wiederholt auf die Unterbrechung der grundwasserführenden Schicht und der Ornatentonschicht sowie auf in diesem Zusammenhang stehende Wasseraustritte hingewiesen. Die Aussagen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016, wonach dessen Meinung nach einerseits eine Untergrabung der Ornatentonschicht ausgeschlossen sei, andererseits aber natürliche Leckagen möglich wären (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls), seien widersprüchlich und spekulativ. Die fehlende Tatsachengrundlage der Aussagen des Amtes zeige sich auch in der unrichtigen Annahme, ein Becken im Bereich des Abschnitts E4 sei noch vorhanden (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls), obwohl es tatsächlich bereits verfüllt sei. Auch habe das Wasserwirtschaftsamt erhebliche Grundwasserschwankungen einräumen müssen. Entgegen der Annahme der Behörden stehe im hier relevanten Bereich Grundwasser an.
Diese Rügen des Klägers betreffen bereits nicht die oben genannten Bewertungen des Wasserwirtschaftsamtes, auf die das Verwaltungsgericht seine Einschätzung im angefochtenen Urteil maßgeblich gestützt hat. Im Übrigen zeigen die Darlegungen des Klägers nicht auf, dass die kritisierten Bewertungen des Wasserwirtschaftsamtes fehlerhaft sind.
Es ist nachvollziehbar, dass zwar der Betrieb des Steinbruchs des Beigeladenen nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts nicht mit einer Untergrabung der Ornatentonschicht einhergeht, jedoch unabhängig davon natürliche Leckagen, d.h. geologisch entstandene Durchdringungen vorhanden sein können. Es stellt keinen logischen Widerspruch dar, wenn nur eine von zwei theoretisch denkbaren Ursachen für Durchlässigkeiten in dieser Schicht für tatsächlich möglich erachtet wird. Selbst für den Fall, dass die Ornatentonschicht durchstoßen werden sein sollte, hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes darauf hingewiesen, dass in diesem Fall das durch den Ornatenton eindringende Grundwasser in weit tiefere Gesteinsschichten gelangen würde, sodass es ausgeschlossen sei, dass dieses Grundwasser noch auf die Grundstücke des Klägers gelangen könnte. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, inwieweit diese Bewertung fehlerhaft ist.
Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Verfüllung des Beckens im Abschnitt E4 vorgenommen wird, hier für die fachliche Bewertung durch das Wasserwirtschaftsamt von Bedeutung sein sollte. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 ausgeführt, dass er es aufgrund der Grundwasserfließrichtung für ausgeschlossen halte, dass im genehmigten Zustand – d.h. u.a. nach einer Verfüllung dieses Beckens – noch Wasser aus dem betroffenen Bereich zu den Grundstücken des Klägers fließt (S. 3 des Sitzungsprotokolls). Nach Schilderung des Gutachters der Beigeladenen zu der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits erfolgten Verfüllung des Beckens hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts erklärt, diese Maßnahme entspreche den Vorgaben des Amtes (S. 4 des Sitzungsprotokolls). Schließlich ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht konkret, inwieweit die Aussage des Wasserwirtschaftsamtes, wonach für das Gebiet des Steinbruchs Grundwasserschwankungen in einem Bereich von 2 m bis 3 m anzunehmen seien (S. 6 des Sitzungsprotokolls), die weitere Bewertung des Amtes in Frage stellen sollte, dass die Auffüllungen mehrere Meter über dem anstehenden Grundwasser erfolgt und nirgends ein Eingriff in das Grundwasser stattfindet (S. 5 des Sitzungsprotokolls). Das Wasserwirtschaftsamt hat seine Einschätzung zur Schwankungsbreite des Grundwassers mit Erkenntnissen aus Grundwassermessstellen begründet. Es ist auch plausibel, dass die genannte Schwankungsbreite des Grundwasserstands in einem Bereich liegt, der von den Verfüllungsmaßnahmen nicht betroffen ist.
Im Übrigen sind die Behauptungen des Klägers unsubstantiiert geblieben. Er hat insbesondere nicht erklärt, woraus sich konkret ergibt, dass Grundwasser im Bereich der strittigen Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen so hoch ansteht, dass es von diesen Maßnahmen betroffen sein könnte. Auch hat er nicht dargelegt, was dafür spricht, dass die grundwasserführende Schicht und die Ornatentonschicht durch den Betrieb des Steinbruchs des Beigeladenen „unterbrochen“ wurden; auch aus den insoweit in Bezug genommenen Schriftsätzen vom 19. Mai und 23. August 2016 (mit Anlagen) ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für einen solchen Ursachenzusammenhang. Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit die Erläuterungen des Wasserwirtschaftsamtes zu eventuellen natürlichen Leckagen (S. 6 des Sitzungsprotokolls) fehlerhaft sind. Auch ist der Kläger der Erklärung des Wasserwirtschaftsamtes, wonach die vom Kläger angesprochenen Quellen bzw. Wasseraustritte natürlichen Ursprungs sind (S. 4 des Sitzungsprotokolls), nicht substantiiert entgegen getreten.
Ferner hat der Kläger nicht erklärt, inwieweit von den strittigen Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen infolge einer etwaigen Durchlässigkeit der Bodenschichten über den grundwasserführenden Schichten eine Beeinträchtigung seiner Grundstücke ausgehen könnte. Dies wäre insbesondere auch im Hinblick auf die vom Wasserwirtschaftsamt angenommene, vom Verwaltungsgericht seiner Bewertung zugrunde gelegte und durch die Antragsbegründung nicht substantiiert in Frage gestellte Grundwasserfließrichtung Süd bzw. Südwest erforderlich gewesen.
c) Der Kläger meint weiter, die Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S* … vom 20. September 2016 durch das Verwaltungsgericht sei nicht nachvollziehbar. Werde mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dieses Gutachten nur den Betrieb des Schlammbeckens betreffe, könnten daraus keine Schlüsse für die strittigen Rekultivierungsmaßnahmen gezogen werden. Dies mag für sich genommen zutreffen, rechtfertigt aber keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht musste sich mit dem Gutachten vom 20. September 2016 befassen, weil sich der Kläger darauf berufen hatte. Insoweit hat es lediglich dargelegt, dass sich aus diesem Gutachten nichts zugunsten des Klägers ergibt.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil (UA S. 8) u.a. ausgeführt, dass im Gutachten vom 20. September 2016 als Ursache von Vernässungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1226 ein wahrscheinlicher Eintrag von Waschwasser aus dem Schlammbecken auf dem Grundstück Fl.Nr. 1339 in das Grundwasser angesehen wird; insoweit ergebe sich aus diesem Gutachten kein Zusammenhang mit den hier strittigen Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen und den hiervon betroffenen Abbaubereichen. Für das Grundstück Fl.Nr. 1223 werde in dem Gutachten festgestellt, dass weder durch den Betrieb des Schlammbeckens auf dem Grundstück Fl.Nr. 1339, noch durch den Betrieb des Oberflächenwasserbeckens auf Fl.Nr. 1138 Beeinflussungen erkennbar seien. Aus dem Gutachten vom 20. September 2016 würden sich jedenfalls keine Zweifel an der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts ergeben, wonach von Bereichen, die von den hier strittigen Maßnahmen betroffen sind, keine Zuflüsse zu den Grundstücken des Klägers zu erwarten seien. Der Kläger hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit sich entgegen dieser Bewertung aus diesem Gutachten vom 20. September 2016 ergeben würde, dass die strittigen Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen eine Vernässung seiner Grundstücke (mit) verursachen.
2. Aus der Antragsschrift vom 23. Februar 2017 ergibt sich nicht, inwieweit die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger belässt es insoweit bei einer Behauptung ohne die erforderliche Begründung.
3. Die Darlegungen des Klägers lassen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht hervortreten.
Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, da es den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen. Zumindest wäre es jedoch erforderlich gewesen, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um dem Kläger Gelegenheit zur Erwiderung auf die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes zu geben. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes beigezogen würde. Dem ist nicht zu folgen.
a) Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 bedingt gestellten Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (S. 5 des Sitzungsprotokolls) im angefochtenen Urteil begründet (UA S. 10 f.). Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass die fachlichen Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes aus seiner Sicht überzeugend und nachvollziehbar seien; die dagegen erhobenen Einwände des Klägers seien entweder unsubstantiiert oder hätten vom Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden können.
Das Verwaltungsgericht hat damit zulässigerweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens deshalb abgelehnt, weil es die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts aus den vorgenannten Gründen für ausreichend erachtet hat (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO). Da sich auch aus der Antragsschrift keine substantiierten Einwände des Klägers gegen die Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes ergeben (vgl. oben 1. b)), ist die Ablehnung einer weiteren Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
b) Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Vertagung der mündlichen Verhandlung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) erforderlich gewesen wäre. Im Termin vom 17. November 2016 hat der Kläger einen Vertagungsantrag lediglich mit der Begründung gestellt, dass das Ergebnis des beim Landgericht Nürnberg-Fürth anhängigen Beweissicherungsverfahrens abgewartet werden sollte (S. 7 des Sitzungsprotokolls). Dass das in diesem Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten keine Folgerungen zugunsten des Klägers im vorliegenden Verfahren erlaubt, hat das Verwaltungsgericht im Urteil dargelegt. Es hat darauf hingewiesen, dass das Beweissicherungsverfahren den immissionsschutzrechtlich genehmigten Betrieb des Steinbruchs, nicht jedoch die streitgegenständlichen Rekultivierungsmaßnahmen betrifft. Der Kläger hat dagegen zur Begründung des Vertagungsantrags nicht geltend gemacht, dass eine Vertagung dazu dienen sollte, ihm eine Auseinandersetzung mit den fachlichen Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes zu ermöglichen. Damit hat er auf ein etwaiges Recht auf Vertagung bzw. Einräumung einer Schriftsatzfrist zu diesem Zweck verzichtet (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 36). Zudem hat der Kläger nicht wie geboten (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74) dargelegt, was im Falle einer Gewährung einer weiteren Gelegenheit zur Stellungnahme Entscheidungserhebliches zu den Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden wäre.
Im Übrigen musste der Kläger bereits aufgrund seiner auf die wasserwirtschaftlichen Belange bezogenen Einwände in der Klagebegründung damit rechnen, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes beiziehen würde. Unabhängig hiervon war dem Kläger auch bereits aufgrund der Klageerwiderung vom 24. Februar 2016 und der beigefügten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes zur Klagebegründung bekannt, dass das Landratsamt das Wasserwirtschaftsamt in diesem Klageverfahren von Anfang an hinzugezogen hat. Eine Vertagung allein aus Gründen der “Waffengleichheit“ war entgegen der Ansicht des Klägers nicht geboten.
Auf das vom Kläger problematisierte Vorliegen der Voraussetzungen der Präklusionsvorschrift des § 87 b VwGO kommt es nicht an. Diese Vorschrift hat das Verwaltungsgericht in der Begründung des ablehnenden Beschlusses ersichtlich nur hilfsweise („Im Übrigen“), aber nicht entscheidungstragend, angesprochen.
Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.