Baurecht

Nachbarklage gegen Wohnhaus mit Tiefgarage

Aktenzeichen  15 ZB 17.58

Datum:
23.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 114826
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34
BayBO Art. 10 S. 3

 

Leitsatz

1 Wird die mögliche Gefährdung einer baulichen Anlage durch die Errichtung einer Tiefgarage in der fachlichen Stellungnahme iRd Baugenehmigungsverfahrens verneint, genügt die bloße Behauptung des Gegenteils nicht, um die Richtigkeit des Urteils in Zweifel zu ziehen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Regelungen nach Art. 10 S. 3 BayBO über die Standsicherheit können iRd. Nachbaranfechtungsklage keinen Drittschutz vermitteln, wenn die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wurde, da die Norm nicht Prüfungsgegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens ist und die Baugenehmigung zur Standsicherheit nichts regelt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 6 K 16.846 2016-07-26 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gesamtschuldnerisch.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des mit zwei Wohnhäusern und mehreren Nebengebäuden bebauten Grundstücks FlNr. … (Gemarkung L…; S…gasse … und …). Sie wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte Genehmigung (Bescheid vom 21.9.2015, Tektur vom 4.5.2016) für die Bebauung der im Norden angrenzenden Flächen (FlNr. …, … und …) mit einem viergeschossigen Wohnblock samt ausgebautem Dachgeschoss („Wohnbebauung S…gasse“). Das Vorhaben schließt an die weiter nördlich auf dem Baugrundstück vorhandene Bebauung entlang der S…gasse an und knickt in seinem weiteren südlichen Verlauf nach Westen ab. Hier verfügt das Gebäude – parallel gegenüber der Grenze zum Grundstück der Klägerinnen – über eine Länge von 42,78 m. Bis zum Schnitt mit dem nach Süden hin 44 Grad steilen Dach soll die Außenwand 11,15 m hoch werden. Der First des in Längsrichtung verlaufenden Satteldachs erreicht eine Höhe von 17,55 m; der Abstand des Gebäudes von der Grundstücksgrenze beträgt zwischen 11,15 m und 11,55 m. Zusammen mit dem Vorhaben wurde die Errichtung einer Tiefgarage mit 52 Stellplätzen und einer Nutzfläche von 1.148,44 m² genehmigt. Dieses unterirdische Bauwerk reicht bei einer Breite von hier 17,15 m bis auf 3 m an die Grenze zum Grundstück der Klägerinnen heran und verfügt an seinem südlichen Ende über zwei je 1 m² große Lüftungsschächte („Natürliche Entlüftung Tiefgarage“). Von der im Osten gelegenen S…gasse sind diese Anlagenteile 46,5 m bzw. 54 m entfernt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juli 2016 abgewiesen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung gegen die am 12. Dezember 2016 zugestellte Entscheidung zuzulassen. Die beklagte Stadt und die beigeladenen Bauherren beantragen die Ablehnung des Antrags.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Gründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen weder vor noch wurden sie ausreichend im Sinn von § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. Die folgende zusammenfassende Darstellung behandelt die wesentlichen Gründe, die für die Zulassung der Berufung geltend gemacht wurden, in der von den Klägerinnen vorgetragenen Reihenfolge.
1. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilte Genehmigung des nach § 34 BauGB zu beurteilenden Wohnbauvorhabens das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Von der Größe und Lage des Vorhabens gegenüber dem Nachbargrundstück gingen keine erdrückenden oder einmauernden Wirkungen aus. Indiziell hierfür sei der Umstand, dass die landesrechtlichen Abstandsflächen – hier 1 H – eingehalten werden. Anhaltspunkte für die Annahme eines Sonderfalls, der eine abweichende Beurteilung erlauben könnte, seien nicht ersichtlich.
Die Richtigkeit der Ausgangsüberlegung des Gerichts, dass das Wohnbauvorhaben mit einer Wandhöhe von 11,15 m gegenüber ihrem Grundstück die vollen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück einhält (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2, 3 und 6, Abs. 5 Satz 1 BayBO), stellen die Klägerinnen nicht in Frage. Nach den genehmigten Bauvorlagen – hier: Schnitte AA-BB-CC – hat das Satteldach des L-förmigen Vorhabens auf der Ostseite entlang der S…gasse eine Neigung von 39 Grad (Schnitt CC linke Seite) und auf der Südseite, zum Grundstück der Klägerinnen hin, eine Neigung von 44 Grad (Schnitte AA und BB je rechte Seite). Da die Dachneigung 45 Grad nicht überschreitet, bleibt die Höhe des Daches im fraglichen Bereich bei der Berechnung des Maßes H außer Ansatz. Selbst bei einer – hier wohl nicht zwingend gebotenen – vorsorglichen Berücksichtigung der im 1. bis 3. OG jeweils fünf rund 2 m breiten und 1,2 m tiefen Balkone auf der Südseite des Vorhabens, deren Brüstungsoberkanten im 3. OG etwa 9,5 m über dem Gelände auf dem Baugrundstück liegen, ergäben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts.
Das dagegen Vorgebrachte beschränkt sich hier wie in allen weiteren Punkten der Zulassungsbegründung im Wesentlichen auf die Einlassung, dass mit der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht kein Einverständnis bestehe und zur näheren Begründung bzw. Untermauerung des eigenen Standpunkts Sachverständigengutachten beantragt würden. Darin liegt weder eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils noch sind die durch die Baugenehmigung in nachbarlicher Sicht aufgeworfenen Rechtsfragen (hier: Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf Lage und Größe des Vorhabens) einer Klärung durch sachverständige Begutachtung zugänglich. Eine „Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, bei der Beurteilung auf ältere Gebäude besonders Rücksicht zu nehmen“ ist in dieser Allgemeinheit bisher nirgends erwogen worden. Mangels individueller Besonderheiten bleibt es auch im vorliegenden Fall bei der Regel, dass derjenige, der sein Grundstück als erster baulich (hier: bis an die Grenze seines Grundstücks) ausnutzt, damit kein Präjudiz für eine spätere Genehmigung für die Bebauung des Nachbargrundstücks innerhalb der dann geltenden Rechtslage setzt. Ein „besonderer Bestandsschutz“ ist baulichem Altbestand als solchem im Hinblick auf „die Gefahr einer Verdrängung“ nicht zuzugestehen. Im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist zwar das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme enthalten (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl 1981, 928 = juris Rn. 32 a.E.). Das bloße Alter eines vorhandenen Baubestands zählt jedoch regelmäßig nicht zu den in diesem Zusammenhang berücksichtigungsfähigen Interessen. Eine derart pauschale Sichtweise wäre mit der von Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Baufreiheit nicht zu vereinbaren.
2. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch den vom Vorhaben ausgelösten An- und Abfahrverkehr zu erwarten. Die Errichtung einer Tiefgarage sei eine besonders rücksichtsvolle und wenig belästigende Bauausführung für Stellplätze. Die drei oberirdischen, an der Südostecke des Baugrundstücks angeordneten Stellflächen führten ebenfalls nicht zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen auf das klägerische Grundstück, auf dem ebenfalls Parkräume in nennenswertem Umfang vorhanden seien. Entsprechendes gelte für die vorgesehene Entlüftung der Tiefgarage. Lediglich zwei Entlüftungsschächte befänden sich in 3,10 m Entfernung von der Grenze; vom Anwesen S…gasse … seien diese jedoch ca. 15 m weit weg. Anhaltspunkte für eine konkrete Gesundheitsgefährdung oder nachteilige Auswirkungen auf das Nachbargrundstück seien angesichts dieser Abstände nicht erkennbar.
Das auch hierzu von den Klägerinnen abgelehnte Einverständnis ist kein Ersatz für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils. Die pauschale Behauptung von „erheblichem Lärm von Ab- und Zufahrten zum Wohnkomplex“, die sachverständiger Begutachtung bedurft hätte, ist angesichts der Lage der Zufahrt der Tiefgarage nördlich des in West-Ost-Richtung verlaufenden Neubautrakts, also durch diesen in Richtung Süden auch noch abgeschirmt, von vorneherein unplausibel. Gleiches gilt für die Befürchtung unzumutbarer Luftschadstoffe aus den beiden grenznah vorgesehenen Lüftungsöffnungen für die Tiefgarage. Auf den in den Akten in der Heftung „Visualisierung“ enthalten Fotos ist im Übrigen zu erkennen, dass sich die östliche der beiden Lüftungsanlagen unmittelbar gegenüber der Stirnwand einer Garage/eines Nebengebäudes auf dem Klägergrundstück befinden wird. Die westliche Lüftungsanlage liegt im Bereich der Giebelwand eines auf dem Nachbargrundstück zurückgesetzt angeordneten großen Garagenkomplexes und schräg gegenüber einer weiteren, dem Gebäude mit der Nr. … zugeordneten Garage. In nächster Nähe zu diesen beiden Anlagen befinden sich auf dem Nachbargrundstück weder Fenster zu Aufenthaltsräumen noch „Außenwohnbereiche“ (Garten/Terrassen).
3. Die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung über die Notwendigkeit innerer Brandwände vermitteln keinen Nachbarschutz (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 15 ZB 12.2142 – NVwZ-RR 2016, 27 = juris Ls und Rn. 18 m.w.N.).
Inwiefern die anlässlich der Baugenehmigung unter Auflagen erteilte Befreiung von § 3 Abs. 1 der Baumschutzverordnung für die Beseitigung vier geschützter Bäume zu einer Verletzung eigener öffentlicher Rechte der Klägerinnen führen soll, wird nicht erläutert.
In beiden Punkten gehen die Angriffe gegen die zutreffenden anderslautenden Ausführungen auf den Seiten 15/16 des erstinstanzlichen Urteils daher ins Leere.
4. Eine infolge der Errichtung der Tiefgarage mögliche Gefährdung der Baulichkeiten auf dem Grundstück der Klägerinnen wurde im bauaufsichtlichen Verfahren von fachlicher Seite verneint (Bl. 85 der Bauakte). Mangels konkreten Vortrags für die Eintrittswahrscheinlichkeit des Gegenteils hat sich das Verwaltungsgericht bei der Abweisung der Nachbarklage – zu Recht – auf die Stellungnahme der Fachstelle bezogen. Die Zulassungsbegründung enthält insoweit keine neuen Gesichtspunkte. In der gegebenen Situation soll das auch an dieser Stelle beantragte Sachverständigengutachten erst die einstweilen nur „ins Blaue hinein“ behauptete Gefahrenlage auf Wunsch der Klägerinnen feststellen, ohne dass dafür eine plausible Notwendigkeit zu erkennen ist.
5. Soweit die Klägerinnen Schäden an ihrem Eigentum anlässlich des Baugrubenaushubs befürchten, folgt auch daraus keine im vorliegenden Fall beachtliche Rechtsverletzung. Mit seinem Hinweis auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2582 – juris) hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die für die Errichtung eines Vorhabens erteilte Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung stets unbeschadet der privaten Rechte Dritter ergeht (Art. 68 Abs. 4 BayBO). Zum anderen beschränkt Art. 59 Satz 1 BayBO die bauaufsichtliche Präventivkontrolle im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von vorneherein in der Regel auf die Prüfung bauplanungsrechtlicher Vorschriften. Die Frage, ob Art. 10 Satz 3 BayBO, wonach die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden dürfen, Nachbarschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vermittelt, stellt sich daher im vorliegenden Zusammenhang nicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 20). Die erteilte Genehmigung regelt diesen Gegenstand nicht, sie musste es auch nicht. Die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen obliegt dem Bauherrn in eigener Verantwortung.
Unabhängig von dieser für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Betrachtungsweise handelt es sich bei Art. 10 Satz 3 BayBO um ein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB (Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand Februar 2017, Art. 10 Rn. 6; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 10 Rn. 3).
6. Zusammen mit dem Bau des neuen Wohngebäudes soll in der Südostecke des Baugrundstücks an der S…gasse eine Trafostation (Niederfrequenzanlage) errichtet werden. Das Verwaltungsgericht hat auch in diesem Punkt die Verletzung nachbarlicher Rechte richtigerweise verneint.
Von der Außenwand des nächstgelegenen Wohngebäudes auf dem Grundstück der Klägerinnen ist die fragliche Standardanlage (Fertigbetonstation) im Minimum 10 m entfernt. Nach einer im Zulassungsverfahren von der Antragsgegnerin übermittelten fachlichen Äußerung vom 3. März 2017 wird in beiden denkbaren Ausführungsvarianten der von der 26. BImSchV festgesetzte Grenzwert für die magnetische Flussdichte auch bei Maximalauslastung bereits an der Gebäudefassade der Station eingehalten; das elektrische Feld wird bei eingehausten Stationen wie der vorliegenden durch die Einhausung vollständig abgeschirmt.
Inwiefern diese, in sachlichem Zusammenhang mit der Genehmigung des Hauptvorhabens erfolgte Genehmigung für die Errichtung einer Trafostation Rechte der Kläger verletzen soll, wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen der Zulassungsbegründung näher erläutert. Angesichts der auch von den Klägern nicht in Frage gestellten Sachlage bestand weder eine Veranlassung für die Aufnahme besonderer Nebenbestimmungen zum Schutz der Nachbarschaft in die Baugenehmigung. Ebenso wenig bedarf es einer weiteren sachverständigen Begutachtung.
7. Schließlich kommt es im Zusammenhang mit der Prüfung, ob eine Baugenehmigung subjektiv-öffentliche Rechte von Grundstücksnachbarn verletzt, nicht auf ein früheres oder aktuelles Verhalten des Bauwerbers gegenüber der Genehmigungsbehörde oder Dritten an (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 36). Die Baugenehmigung erklärt die Nutzung eines Grundstücks auf der Grundlage des zum Zeitpunkt ihrer Erteilung als Prüfungsmaßstab geltenden öffentlichen Rechts auch in Bezug auf die benachbarten oder im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke anhand objektiver Kriterien für zulässig. Für die Berücksichtigung besonderer Verhaltensweisen des Bauwerbers oder spezifischer Empfindlichkeiten bestimmter Nachbarn ist schon wegen der Grundstücksbezogenheit der Bauerlaubnis kein Raum.
Ob sich die Bauherren früher gegenüber einer bestimmten Bebauung des Baugrundstücks ablehnend geäußert haben und diese Fläche nun – nach ihrem Erwerb – in einer vormals von ihnen selbst kritisierten Weise baulich nutzen wollen, ist unerheblich. Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt ein derartiges Vorgehen nicht.
8. Kosten: §§ 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben sich mit einer umfangreichen und das Verfahren fördernden Stellungnahme am Zulassungsverfahren beteiligt und einen Antrag gestellt. Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57) – wie Verwaltungsgericht.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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