Aktenzeichen W 5 K 14.429
BayVwVfG BayVwVfG Art. 36 Abs. 2 Nr. 4
Leitsatz
1 Betroffene Nachbarn haben einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde ermessensfehlerfrei von ihren bauaufsichtlichen Befugnissen Gebrauch macht, wenn ein Vorhaben nachbarschützende Vorschriften verletzt. Einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten haben sie aber grundsätzlich nicht. Ausnahmsweise kann bei erheblichen Beeinträchtigungen ein Rechtsanspruch auf Einschreiten der Behörde bestehen, weil dann das Ermessen auf Null reduziert ist und nur diese Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Nichteinhaltung der im Rahmen der Baugenehmigung für eine Autowaschanlage erteilten Auflage zur Vermeidung unnötiger Lärmimmissionen, die Trocknungsgebläse soweit wie möglich zu kapseln und druckseitig mit Schalldämpfern zu versehen, begründet nicht als solche bereits den Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten. Entscheidend ist allein, ob der Nachbar bei Untätigbleiben der Behörde unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt wird. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag dahingehend präzisiert, dass er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, gegebenenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln sicherzustellen, dass der Teil der Auflage Nr. 6, wonach die Trocknungsgebläse zur Vermeidung unnötiger Lärmemissionen soweit wie möglich zu kapseln und druckseitig mit Schalldämpfern zu versehen sind, eingehalten wird.
1. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Klage unzulässig ist, jedenfalls ist sie unbegründet.
Zweifelhaft ist, ob die Klage als Untätigkeitsverpflichtungsklage nach § 75 VwGO zulässig ist.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ist, dass vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos ein Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsakts gestellt wurde. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen nach materiellem Recht antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Das Erfordernis vorheriger Antragstellung bei der Behörde ergibt sich aus §§ 68 Abs. 2, 75 VwGO, wo vorherige Antragstellung vorausgesetzt wird, außerdem nach umstrittener Ansicht aus dem Erfordernis des Rechtsschutzinteresses (Kopp/Schenke, VwGO, Vorb. § 68 Rn. 5a, Vorb. § 40 Rn. 17, § 42 Rn. 6). Der Antrag muss grundsätzlich bereits vor Erhebung der Verpflichtungsklage gestellt worden sein und beinhaltet insofern eine Zugangsvoraussetzung. Die Klagebegründung ist deshalb nicht geeignet, das Fehlen eines Antrags zu heilen. Ebenso ändert es an der Unzulässigkeit der Klage nichts, wenn sich die Behörde im Rechtsstreit zur Sache einlässt (BVerwG, U.v. 24.6.1982 – 2 C 91/81 – BVerwGE 66, 41).
Wenn man das Erfordernis vorheriger ausdrücklicher Antragstellung bei der Behörde auf die Geltendmachung der Einhaltung bestimmter Auflagen bezieht, mangelt es vorliegend bezüglich Auflage Ziffer 6 des Bescheids vom 29. November 2011 an einem entsprechenden Antrag. Der Kläger hat zwar bereits im Jahr 2013 bei der Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten u.a. mit dem Ziel der Einhaltung einzelner Auflagen der Baugenehmigung vom 29. November 2011 beantragt, was die Beklagte mit Schreiben vom 4. Februar 2014 abgelehnt hat. Die Sicherstellung der Einhaltung der Auflage Ziffer 6, soweit sie noch streitgegenständlich ist, war jedoch nicht ausdrücklich Gegenstand des Begehrens auf bauaufsichtliches Einschreiten, sondern wurde erst im Rahmen des Verpflichtungsantrags in der Klageschrift aufgeführt.
Problematisch ist weiterhin, ob dem Kläger eine Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO zusteht. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass ein Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein, und dass das möglich erscheint. Sie ist nur dann zu verneinen, wenn eine Verletzung der subjektiven Rechte offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 17.12. 2013 – 4 A 1/13 – juris). Streitgegenstand ist vorliegend der vom Kläger erhobene Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich der Einhaltung eines Teils einer Auflage einer bestandskräftigen Baugenehmigung. Diese Auflage ist zwar zum Schutz der umliegenden Wohnbebauung vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen erlassen worden, das klägerische Grundstück, das sich in ca. 150 m Entfernung zur Waschanlage befindet, ist jedoch in der Rasterlärmkarte der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros vom 23. September 2011 überhaupt nicht enthalten, so dass zumindest fraglich ist, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Durchsetzung der Auflage haben kann.
2. Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zur Sicherstellung der Einhaltung der Auflage Ziffer 6, soweit diese noch streitgegenständlich ist, oder zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Anordnung der Bauaufsichtsbehörde ist, nachdem keine vorrangige Spezialbefugnis ersichtlich ist, Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO, der eine Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass von Anordnungen oder sonstigen belastenden Verwaltungsakten u.a. gegenüber dem Bauherrn beinhaltet. Wenn abweichend von der Baugenehmigung gebaut wurde oder um einen der Baugenehmigung einschließlich von Auflagen entsprechenden Zustand herzustellen, kann hiernach die Änderung von baulichen Anlagen angeordnet werden (Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 53). Betroffene Nachbarn haben einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde ermessensfehlerfrei von ihren bauaufsichtlichen Befugnissen – auch sonstigen Anordnungen nach Art. 54 Abs. 2 bis 4 BayBO – Gebrauch macht, wenn ein Vorhaben nachbarschützende Vorschriften verletzt. Einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten haben sie aber grundsätzlich nicht (Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 631). Ausnahmsweise kann bei erheblichen Beeinträchtigungen ein Rechtsanspruch auf Einschreiten der Behörde bestehen, weil dann das Ermessen auf Null reduziert ist und nur diese Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. Das ist z.B. der Fall, wenn der Schutz wichtiger individueller Rechtsgüter auch im öffentlichen Interesse geboten erscheint (Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 632).
Der Kläger hat vorliegend keinen Anspruch unmittelbar aus der Auflage Ziffer 6 der Baugenehmigung auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten.
Bei der Auflage Ziffer 6 handelt es sich zwar um eine rechtsverbindliche Auflage i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG, mit der die Beigeladene zur Vermeidung unnötiger Lärmimmissionen u.a. verpflichtet wird, die Trocknungsgebläse soweit wie möglich zu kapseln und druckseitig mit Schalldämpfern zu versehen.
Die Auflage ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 4. August 2016 wohl auch nicht eingehalten. Nach der Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt- und Klimaschutz der Beklagten vom 11. März 2016 (Bl. 413 der Behördenakten) handelt es sich bei dem am Trocknungsgebläse druckseitig montierten „speziellen Geräuschunterdrückungssystem“ augenscheinlich nicht um einen Schalldämpfer im klassischen Sinne. Die installierten Gebläsetüllen sind hiernach im Grundsatz Maßnahmen zur Reduzierung von Geräuschemissionen, welche eine ähnliche, wenn auch deutlich geringere Wirkung als ein klassischer Schalldämpfer besitzen. Der Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz der Beklagten ist in seiner Stellungnahme vom 11. März 2016 zwar der Auffassung, dass die Auflage Ziffer 6 des Genehmigungsbescheides nach Umrüstung der weiteren sechs Trocknergebläse als erfüllt angesehen werden kann, da keine Mindest-Einfügungsdämpfung in der Auflage gefordert sei, die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass in der Auflage ein Schalldämpfer im klassischen Sinne gefordert wird. Wie der Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz der Beklagten selbst ausführt, stellt die von der Beigeladenen vorgenommene Maßnahme keinen Schalldämpfer im klassischen Sinn dar.
Hingegen ist die Auflage nicht zum Schutz des klägerischen Grundstücks, sondern im Interesse der der Waschanlage nächstgelegenen Anwesen, vor allem des in ca. 80 m Entfernung zur Waschanlage gelegenen Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. …3, erlassen worden.
Eine bauaufsichtliche Maßnahme der vom Kläger begehrten Art ist vorliegend auch nicht erforderlich, um die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der erlassenen Anordnungen in Bezug auf den Kläger zu sichern.
Erforderlich in diesem Sinne ist eine Anordnung nur dann, wenn das Ziel nicht auf andere Weise ebenso wirksam erreicht werden kann. Es darf nur das verlangt werden, was zum Vollzug der Vorschriften und Anordnungen notwendig ist. Das hat sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu richten (Simon/Busse, a.a.O., Art. 54 Rn. 56).
Die vom Kläger begehrte Maßnahme ist nicht notwendig, damit ihm gegenüber die öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
Es ist nicht zu erwarten, dass der Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 BImSchG ausgesetzt wird, wenn die Behörde die Einhaltung der Auflage Ziffer 6 nicht entsprechend ihrem Wortlaut von der Beigeladenen einfordert.
Schädliche Umwelteinwirkungen im vorgenannten Sinn sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG dabei solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (für Geräusche Nr. 2.1 der Sechsten Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm [TA Lärm]). Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (Jarass, BImSchG, § 3 Rn. 47). Dabei sind auch die Gebietsart und Vorbelastungen von Bedeutung (Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 55 und 59).
Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt wird, wenn die Beigeladene das Trocknungsgebläse in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Form, d.h. druckseitig versehen mit einem „speziellen Geräuschunterdrückungssystem“, (weiter-)betreibt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden am klägerischen Grundstück die in der Baugenehmigung vom 29. November 2011 festgesetzten Immissionsrichtwerte trotzdem eingehalten.
Im Genehmigungsbescheid vom 29. November 2011 ist wegen der Summenwirkung mehrerer Anlagen ein Beurteilungspegel von tagsüber 46 dB(A) im nordwestlich anschließenden allgemeinen Wohngebiet, in dem sich das Wohnhaus des Klägers befindet, festgelegt (vgl. 4. unter Nr. 2061 der Inhalts- und Nebenbestimmungen des Bescheids). Nach der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Schallschutz, Bau- und Raumakustik vom 29. September 2011 sind bei Versehung der Trocknungsgebläse mit Schalldämpfern (vgl. S. 2 der schalltechnischen Untersuchung) das durch Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingent und die Immissionsrichtwertanteile am maßgebenden Immissionsort IO (Grundstück Fl.Nr. …3) gewährleistet (Bl. 14 der schalltechnischen Untersuchung). Das in ca. 150 m Entfernung zur Waschanlage gelegene klägerische Grundstück ist aufgrund seiner Entfernung auf der Rasterlärmkarte der schalltechnischen Untersuchung nicht enthalten. Nach den vorliegenden Unterlagen bestehen keine Anhaltspunkte, dass beim derzeitigen Zustand des Trocknungsgebläses der o.g. Immissionsrichtwert am klägerischen Grundstück nicht eingehalten wird. Dies wird bestätigt durch das Ergebnis der orientierenden Schallpegelmessung am 27. November 2012 (Bl. 26 der Akte 2372-2012), nach dem am der Waschanlage nächstgelegenen Immissionsort im nordwestlichen Wohngebiet der gemäß TA Lärm zulässige Tages-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) weit unterschritten wird. Die Messung ergab im 3. Obergeschoss des Mehrfamilienwohnhauses …straße *4 vor geöffnetem Fenster einen durch den Betrieb der Waschanlage bedingten Beurteilungspegel von 46 dB(A), in der Grünanlage zwischen dem Wohngebiet und dem Gewerbegebiet – etwa auf Höhe des Mehrfamilienwohnhauses …straße *4 – einen anlagenbedingten Beurteilungspegel von 42 dB(A). Die in der Baugenehmigung aufgrund der Summenwirkung von Geräuschen festgelegten, reduzierten Teilimmissionsrichtwerte für den Betrieb der Waschanlage wurden hiernach somit ebenfalls eingehalten bzw. unterschritten. Wenn zum damaligen Zeitpunkt, als die Trocknungsanlage noch über keine Schalldämmung verfügte, am wesentlich näher an der Waschanlage gelegenen Immissionsort die zulässigen Lärmrichtwerte eingehalten wurden, sind unter den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung herrschenden Bedingungen (Installation eines „speziellen Geräuschunterdrückungssystems“, das eine ähnliche, wenn auch deutlich geringere Wirkung als ein Schalldämpfer besitzt) am weiter entfernt liegenden Anwesen des Klägers erst recht keine unzumutbaren Geräuscheinwirkungen zu befürchten.
Nachdem allein maßgeblich ist, ob der Kläger bei Untätigbleiben der Behörde unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt wird, und nicht, ob die Beigeladene die Waschanlage entsprechend den Auflagen der Baugenehmigung betreibt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Anordnung zur Durchsetzung eines Teils der Auflage Ziffer 6 des Baugenehmigungsbescheids vom 29. November 2011.
Ebenso wenig steht dem Kläger ein Anspruch auf (erneute) ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger einen auch auf die Auflage Ziffer 6 bezogenen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt hat, und die Beklagte zumindest im gerichtlichen Verfahren zu erkennen gegeben hat, dass sie nichts weiter unternehmen wird, um die (wörtliche) Einhaltung der Auflage Ziffer 6 durchzusetzen. Die Ablehnung bauaufsichtlichen Einschreitens im begehrten Umfang ist bei der gegebenen Sachlage nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. Dies entspricht insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegenüber der Beigeladenen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers ist nicht ersichtlich (vgl. oben).
Ein Anspruch des Klägers auf Durchsetzung der Einhaltung der Auflage Ziffer 6, soweit diese noch Streitgegenstand ist, ergibt sich auch nicht aus § 24 Satz 1 BImSchG.
Erstens ist Klagegegenstand ausdrücklich ein bauaufsichtliches Einschreiten, zweitens sind die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 24 Satz 1 BImSchG zugunsten des Klägers ebenfalls nicht gegeben.
Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Diese Vorschrift dient der Durchsetzung des Immissionsschutzes bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, wenn durch behördliche Einzelregelung bestimmt werden muss, welchen konkreten Anforderungen (die Errichtung und) der Betrieb einer Anlage genügen muss (Landmann/Rohmer, BImSchG, § 24 Rn. 1). Die Anordnung muss der Durchführung des § 22 BImSchG – hier dessen nachbarschützendem (Jarass, a.a.O., § 24 Rn. 23) Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – dienen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Anlagen im Sinne des Gesetzes sind dabei nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen. Eine Verletzung der Pflichten nach § 22 BImSchG macht den Erlass einer entsprechenden Anordnung tatbestandsmäßig erforderlich (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 24 Rn. 15). Inhaltlich können alle Anforderungen gestellt werden, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Pflichten nach § 22 BImSchG zu gewährleisten (Jarass, a.a.O., § 24 Rn. 10). Es ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der insbesondere verlangt, dass Nachteile und erstrebter Erfolg noch in einem angemessenen Verhältnis stehen (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 24 Rn. 24; Nr. 5.2 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 5.1 TA Lärm). Auf der Rechtsfolgenseite steht der Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG im pflichtgemäßen Ermessen, das nach Art. 40 BayVwVfG auszuüben ist. Das Ermessen bezieht sich auf das Ob und das Wie des Einschreitens (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 24 Rn. 17 ff.). Das Ermessen wird umso geringer, je mehr die den Nachbarn treffenden Immissionen sich der Grenze nähern, die zur Unverträglichkeit führen würden. Dementsprechend kann sich das Ermessen zu einer Verpflichtung verdichten, wenn dem Nachbarn schwere Schäden drohen. Die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung löst daher in der Regel eine Pflicht zum immissionsschutzrechtlichen Einschreiten aus.
Vorliegend besteht nach der gegebenen Sachlage entsprechend den Ausführungen zum bauaufsichtlichen Einschreiten weder ein Anspruch des Klägers auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten im beantragten Sinne, noch ist eine Ablehnung des Einschreitens der zuständigen Behörde nach Immissionsschutzrecht als ermessensfehlerhaft anzusehen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, deren außergerichtliche Aufwendungen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.