Baurecht

Nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der Bauvorlagen

Aktenzeichen  M 9 K 17.3051

Datum:
10.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 29699
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
Freizeitlärm-Richtlinie der LAI Ziff. 4.4

 

Leitsatz

1 Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht. Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Rechte verstößt. (Rn. 22) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Ob die Genehmigungsbehörde explizit die Freizeitlärm-Richtlinie „positiv“ für anwendbar erklärt oder nicht, ist irrelevant. Entweder das Bauvorhaben ist hinsichtlich seiner Emissionen bzw. Immissionen nach den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie, v.a. nach den dort festgelegten Immissionsrichtwerten, zu beurteilen – und erfüllt diese – oder nicht. (Rn. 36) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist als (Dritt-) Anfechtungsklage trotz Ergehens eines weiteren „Baugenehmigungsbescheids“ (vom 14. Mai 2018) zulässig, sie richtet sich nicht gegen einen erledigten Verwaltungsakt, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Der vorliegend genehmigte Getränkekühlcontainer mit Einhausung stellt ein aliud dar zum im Verfahren M 9 K 18.2946 streitgegenständlichen Container ohne Einhausung, was bereits – unabhängig davon, dass Tektur- und Änderungsgenehmigungen die ursprünglichen Grundgenehmigungen rechtlich ohnehin bestehen lassen (Simon/Busse, BayBO, Stand: 129. EL März 2018, BayBO Art. 68 Rn. 117) – aus der völlig unterschiedlich zu beurteilenden Immissionsbelastung folgt. Der Beigeladene erklärte in der mündlichen Verhandlung zudem, den Getränkekühlcontainer als solchen mit Einhausung auch beim diesjährigen H. Volksfest betrieben zu haben – was nur auf Basis der hiesigen Baugenehmigung überhaupt möglich ist.
Zugleich ist der Streitgegenstand insofern festgelegt, als dass die sog. Bereiche B und C nicht Teil der Baugenehmigung sind. Davon zu unterscheiden ist – worauf die Klägerbevollmächtigten mehrfach hingewiesen wurden – die Frage, ob eine immissionsschutzrechtliche Bewertung diese Bereiche ausklammern könnte.
Die Klage ist aber unbegründet.
Die Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Weder sind die Bauvorlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (1.) noch verletzt das Bauvorhaben das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (2.).
1. Die Bauvorlagen sind vorliegend nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.
Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d.h. sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris). Dies betrifft insbesondere die mit dem Baugenehmigungsbescheid genehmigten Bauvorlagen. Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht. Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Rechte verstößt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 -; B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 -; B.v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 -; U.v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 -; jeweils zitiert nach juris und m.w.N.).
Vorliegend war den zunächst vorgelegten Genehmigungsunterlagen nicht abschließend zu entnehmen, ob bzw. dass der genehmigte Getränkekühlcontainer mit Einhausung während des Jahres – d.h. zu Zeiten, an denen überhaupt keine Veranstaltungen bzw. keine sog. seltenen Veranstaltungen nach Nr. 4.4 Freizeitlärm-Richtlinie in der Halle stattfinden – nicht als solcher betrieben wird. Da zu den Zeiten, an denen keine seltenen Veranstaltungen stattfinden, die Regelimmissionsrichtwerte nach Nr. 4.1 Freizeitlärm-Richtlinie (siehe auch Ziff. 2 der hiesigen Entscheidung) gelten und da zu diesen Zeiten keine Lärmbegutachtungen vorlagen, war es zwar fernliegend, aber nicht völlig auszuschließen, dass es im Zusammenhang mit dem Betrieb des Getränkekühlcontainers v.a. aufgrund des Schallleistungspegels der für den Betrieb notwendigen Kühlaggregate von 80 dB(A) – laut Anlage BG 8, Bericht 4919.a3 der I. KG vom 17. Juli 2018, S. 9 und Anlage 4, S. 1 – zu unzumutbaren Lärmimmissionen, § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG, bei der Klägerin kommen könnte. Die Kühlaggregate liegen unterhalb des Getränkekühlcontainers, weswegen die Annahme des Beklagten, aufgrund der – zwischen Container und Halle mobil installierbaren – Einhausung sei nicht mit einer Verschlechterung der Emissions- bzw. Immissionsbelastung zu rechnen, für die Aggregate von vorn herein keinen Sinn macht. Somit war aufgrund des anfänglichen Fehlens einer Betriebsbeschreibung ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht vollends auszuschließen; theoretisch hätte der Getränkekühlcontainer als solcher Tag und Nacht betrieben werden können. Andererseits läuft eine derartige Suche nach möglichen Quellen schädlicher Umwelteinwirkungen – unabhängig von den folgenden Ausführungen – Gefahr, in Richtung der Annahme fiktiver Belastungen abzudriften, was nicht Sinn und Zweck der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme ist (BVerwG, U.v. 27.2.1992 – 4 C 50/89 – juris; Brügelmann, BauNVO, Stand: 83. Lfg., Juli 2012, § 15 Rn. 79); das dargestellte Szenario war auch nach „anfänglicher“ Aktenlage völlig unrealistisch.
Spätestens mit der als Anlage BG 10 nachgereichten Betriebsbeschreibung vom 3. August 2018 und mit den zu Protokoll abgegebenen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung haben sich diese Bedenken aber vollumfänglich erledigt. Demnach wird der Getränkekühlcontainer nur während des H. Volksfestes genutzt und steht nicht zur Nutzung als Kühlcontainer für andere in der Mehrzweckhalle stattfindende Veranstaltungen oder unabhängig von einem Betrieb der Mehrzweckhalle zur Verfügung. Während des Jahres werden die Einhausungselemente in dem Container gelagert, die Kühlaggregate sind ausgesteckt. Diese Praxis wurde so auch von der Klägerin bestätigt.
Wenngleich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt bei der Drittanfechtungsklage zwar grundsätzlich die Behördenentscheidung ist, so sind dem Bauherren günstige Veränderungen oder Umstände aber dennoch in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 – 4 B 40/98 -; B.v. 22.4.1996 – 4 B 54/96 – jeweils juris; Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 53; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, Stand: 5. Auflage 2015, Rn. 5290). Auch eine bis zur bzw. in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klarstellung in Bezug auf die Bauvorlagen ist demnach zu berücksichtigen, schon allein aus prozessökonomischen Gründen (z.B. BVerwG, B.v. 21.6.2006 – 4 B 32/06 – juris; OVG NW, U.v. 18.2.2013 – 2 A 2135/11 – juris; U.v. 6.9.2011 – 2 A 2249/09 – juris; OVG Rh-Pf, U.v. 29.6.2012 – 1 A 10878/11.OVG – juris). Die Situation gleicht dem Fall, dass ein Tekturbescheid mit den entsprechenden Unterlagen „nachgeschoben“ wird; außerdem wäre es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar, eine zur Zeit des Erlasses etwaig rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste.
Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach dem genehmigten Eingabeplan vom 12. Mai 2017 Grundlage für die Ausführung des Getränkekühlcontainers „das schalltechnische Gutachten der a. GmbH“ ist. In den bis zum 12. Mai 2017 gefertigten Schalltechnischen Untersuchungen der a. GmbH vom 6. April 2017 (Anlage BG 1), vom 30. April 2017 (Anlage BG 2) und vom 9. Mai 2017 (Anlage BG 3) wurde aber stets nur ein Betrieb zu Volksfestzeiten zugrunde gelegt, weswegen bei lebensnaher und nicht formaljuristischer Betrachtungsweise schon zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinreichend bestimmt war, dass der Getränkekühlcontainer nur zu Volksfestzeiten betrieben werden sollte.
Da somit nach alledem für „Nichtvolksfestzeiten“ feststeht, dass der genehmigte Getränkekühlcontainer mit Einhausung überhaupt nicht betrieben wird, war der Betriebszeitraum „Nichtvolksfestzeit“ auch nicht etwa unabhängig von einem Betrieb des Getränkekühlcontainers zu untersuchen, da vorliegend nur über den Streitgegenstand zu befinden ist, der nichts mit dem Mehrzweckhallenbetrieb im Übrigen zu tun hat.
2. Das Bauvorhaben verletzt nicht das der Klägerin gegenüber zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme.
Das Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend angesichts der Umgebungsstruktur im Zweifel aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (Gemengelage) herzuleiten. Da beide Grundstücke – das Baugrundstück und das der Klägerin – im unbeplanten Innenbereich liegen, erübrigt sich aber eine weitere Festlegung, ob ein sog. faktisches Baugebiet besteht und ob das Gebot der Rücksichtnahme dementsprechend an § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO festzumachen wäre, da sich die Parameter für die Prüfung – bei Heranziehung von Ziff. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie – dadurch nicht ändern.
Inhaltlich kommt dem Gebot der Rücksichtnahme drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
Vorliegend ist eine Einzelfallbewertung der Emissionen bzw. Immissionen unumgänglich (a). Der Rahmen für die Prüfung, ob dem Gebot der Rücksichtnahme Genüge getan ist, ist in erster Linie der Freizeitlärm-Richtlinie der LAI zu entnehmen (b); abzustellen war dabei auf die Mehrzweckhalle im Ganzen (c). Da die maßgeblichen (d) Immissionsrichtwerte aus Nr. 4.4 Freizeitlärm-Richtlinie vollumfänglich eingehalten sind (e), ist das Gebot der Rücksichtnahme vorliegend nicht verletzt, auch nicht deshalb, weil die Baugenehmigung keine sog. zielorientierte Festlegung der Immissionsrichtwerte enthält (f).
a) Dass der Beklagte nach Aktenlage zunächst davon ausging, keine Einzelfallbewertung der Immissionsbelastung vornehmen zu müssen, ist nicht nachvollziehbar. Mit dem Vermerk auf dem Bearbeitungsbogen „nur Einhausung, wird immsch.r. besser“ sollte wohl auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug genommen werden, wonach Immissionen im Umfang einer Vorbelastung zumutbar sind, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet und in einer vergleichbaren Situation nicht (mehr) hinzunehmen wären (bspw. bei BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – juris; U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – juris; auch: OVG SH, U.v. 26.7.2012 – 1 LC 130/09 – juris; Brügelmann, BauNVO, Stand: 81. Lfg., Februar 2012, § 15 Rn. 164). Ohne eine Aussage oder Prüfung dazu aber, ob bereits gegenwärtig auf Basis einer entsprechenden Genehmigung ein Getränkekühlcontainer mit zwei Kühlaggregaten – aber: ohne Einhausung – betrieben wird, ist diese Überlegung haltlos, denn nur legale Anlagen können u.a. bei der Festlegung einer etwaigen Vorbelastung angesetzt werden (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 11.7.1994 – 4 B 134/94 – juris; Brügelmann, BauNVO, Stand: 81. Lfg., Februar 2012, § 15 Rn. 164). Nach dem Grundrissplan gibt es zwar wohl faktisch einen „Container“ (nicht: „Getränkekühlcontainer“) ohne Einhausung und mit einem kleinen Vordach, der gegenwärtig weiter südwestlich steht. Die vom Klägerbevollmächtigten auszugsweise vorgelegte Baugenehmigung der Mehrzweckhalle von 1979 enthält aber keine Aussagen zu diesem Container.
Aus der Vorhabenbezeichnung („Anbau einer Schallschutzeinhausung im Bereich der Schänke sowie Aufstellung eines Getränkekühlcontainers bei der bestehenden Mehrzweckhalle“) wird vielmehr ersichtlich, dass bis dato kein derartiger Getränkekühlcontainer betrieben wurde. Allein der Umstand, dass wohl das Rolltor in der Halle – und damit eine Öffnung nach Norden – schon im Bestand vorhanden ist, sagt noch nichts darüber aus, dass sich die Immissionsbelastung für die Nachbarschaft nicht ändert, wenn ein Getränkekühlcontainer mit zwei Kühlaggregaten und einer mobilen Einhausung vor dieses Rolltor gesetzt wird, das dann durchgehend geöffnet ist.
Unabhängig von alledem wird aus dem mit Genehmigungsstempel versehenen Eingabeplan vom 12. Mai 2017 ersichtlich, dass das Landratsamt diesen rechtlichen Ansatz selbst auch nicht konsequent verfolgte, legte es doch offensichtlich „das schalltechnische Gutachten vom Ing. Büro a. GmbH“ zugrunde. Auch im Rahmen der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung stellte es maßgeblich auf die vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen und damit auf eine Einzelfallbewertung ab.
b) Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung für die Klägerin ist vorliegend in erster Linie die Freizeitlärm-Richtlinie der LAI heranzuziehen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von Sachverständigen ausgearbeitete Freizeitlärm-Richtlinie den Gerichten als Entscheidungshilfe dienen kann (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2003 – 4 B 55/03 – juris; U.v. 16.5.2001 – 7 C 16.00 – juris). Diese enthält besondere Maßgaben für die Ermittlung und Bewertung der von Freizeitanlagen ausgehenden Geräusche, ist zugleich aber, anders als die 18. BImSchV, nicht abschließend und erlaubte theoretisch auch einen Rückgriff auf die TA Lärm, vgl. Nr. 3 Abs. 1 Freizeitlärm-Richtlinie: „Bei der Ermittlung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen kann auf die allgemein anerkannten akustischen Grundregeln, wie sie in der TA Lärm und der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) festgehalten sind, zurückgegriffen werden“ (ebenso z.B. OVG NW, U.v. 6.9.2011 – 2 A 2249/09 – juris; B.v. 6.10.2010 – 2 A 1503/09 – juris; BayVGH, B.v. 17.10.1996 – 24 CS 96.3415 – NJW 1997, 1181; Städtebauliche Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg 2013, S. 116).
Ob die Genehmigungsbehörde explizit die Freizeitlärm-Richtlinie „positiv“ für anwendbar erklärt oder nicht, ist irrelevant. Entweder das Bauvorhaben ist hinsichtlich seiner Emissionen bzw. Immissionen nach den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie, v.a.: nach den dort festgelegten Immissionsrichtwerten, zu beurteilen – und erfüllt diese – oder nicht. Wenn sich die Klägerbevollmächtigten mit ihrer diesbezüglich geäußerten Rechtsansicht auf Nr. 4.4.3 Freizeitlärm-Richtlinie beziehen wollten (Nr. 4.4.3 Freizeitlärm-Richtlinie lautet: „Nebenbestimmungen. In so definierten Sonderfällen können Veranstaltungen von der zuständigen Behörde nach Maßgabe folgender, ggf. als Nebenbestimmung festzulegender Maßnahmen zugelassen werden“), so ist dem entgegenzuhalten, dass mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht die Freizeitanlage Volksfest – unabhängig von der Notwendigkeit/Möglichkeit einer Festsetzung nach § 69 Satz 1, Satz 2, § 60b GewO – bzw. die Freizeitanlage Mehrzweckhalle – bestandskräftige Baugenehmigung aus dem Jahr 1979 – genehmigt wurde. Eine ggf. mit Nebenbestimmungen zu versehende „Zulassung“ des Betriebs an sich ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits. Der Beigeladene hat im Übrigen, worauf nur ergänzend hinzuweisen ist, mit Schreiben vom 28. Juni 2018 Nebenbestimmungen für das H. Volksfest festgelegt und mit Verordnung vom 17. Juni 2000, vorgelegt als Anlage BG 13, u.a. die Betriebszeiten der Festhalle (10:00 Uhr bis 24:00 Uhr) festgesetzt.
Da vorliegend angesichts des hiesigen Genehmigungsgegenstands (siehe Ziff. 1), aber auch generell nach Aktenlage nur der Betriebszustand Getränkekühlcontainer mit Einhausung, betrieben während des H. Volksfestes, überhaupt die Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen für die Klägerin erwarten ließ, kann dahinstehen, ob für die Anwendung der Freizeitlärm-Richtlinie auf „das Volksfest“ (so wohl OVG NW, B.v. 25.5.2016 – 4 B 581/16 – juris) oder auf „die Mehrzweckhalle“ abzustellen ist (vgl. VGH BW, U.v. 4.8.2016 – 8 S 136/14 – juris). Zu betrachten waren und sind die zu erwartenden Immissionen durch den Betrieb des Getränkekühlcontainers zu Zeiten des in der Mehrzweckhalle stattfindenden Volksfests. Deshalb ist auch irrelevant, ob andere Veranstaltungen wie ein Faschingsball von der Anwendung auszunehmen wären (vgl. die als Anlage BG 7 vorgelegte Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 13. Juni 2017).
Dass die von Volksfesten ausgehenden Emissionen bzw. Immissionen auch in Bayern nicht mehr anhand der 18. BImSchV, sondern unter Zuhilfenahme der Freizeitlärm-Richtlinie beurteilt werden, entspricht mittlerweile nicht nur der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BayVGH, B.v. 22.11.2005 – 22 ZB 05.2679 – juris; B.v. 12.5.2004 – 24 CE 04.1230), sondern auch der Praxis der Verwaltung (vgl. das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 15. Mai 2015, Gz. 33-4100/751/2).
c) Dass dabei hinsichtlich der Immissionen nicht nur der Getränkekühlcontainer an sich zu betrachten ist, sondern die Mehrzweckhalle im Ganzen (einschließlich der Bereiche B und C), folgt bereits aus dem Vorliegen eines lärmrelevanten Freizeitbereichs insgesamt (vgl. nur VGH BW, U.v. 26.6.2002 – 10 S 1559/01 – juris, bestätigt von BVerwG, B.v. 19.11.2002 – 7 B 137/02 – BeckRS 2003, 20110, dort so beurteilt selbst für mehrere unabhängige Gebäude: Jugendhaus, Stadthalle), bei dem Veränderungen notwendigerweise in eine Gesamtbewertung einzustellen sind. Nachdem eine segmentierende Betrachtung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 16.5.2001 – 7 C 16/00 – juris; auch: OVG NW, U.v. 6.9.2011 – 2 A 2249/09 – juris) den tatsächlichen Verhältnissen sogar dann nicht (mehr) gerecht werden soll, wenn mehrere in räumlichem Zusammenhang stehende Anlagen trotz ihrer organisatorischen Trennung vom Betreiber im Sinne eines integrativen Konzepts zu einer Einheit zusammengefasst worden sind, gilt dies naturgemäß umso mehr, wenn – wie vorliegend – bereits keine derartige organisatorische (oder sonstige) Trennung auszumachen ist. Bei einer Nebenanlage wie dem Getränkekühlcontainer macht eine gesonderte Bestimmung isoliert „seiner“ Emissionen – und daraus folgend: „seines“ Immissionsbeitrags – zudem dann keinen Sinn, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die bauliche (Ver-) Änderung im Vergleich zur bestandskräftigen Ursprungsgenehmigung lärmerhöhend auf die Bewertungsparameter des Rücksichtnahmegebots auswirken kann (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 4 C 17/91 – juris; BayVGH, B.v. 29.8.2016 – 15 ZB 15.2442 – juris). Dies ist vorliegend der Fall, da eine bis dato nach Genehmigungslage geschlossene Halle – das Rolltor nach Norden dürfte im normalen Betrieb nicht geöffnet gewesen sein – ohne (Getränkekühl-) Container (s.o.) nicht nur konstruktiv, sondern auch funktional eine Erweiterung/Vergrößerung in Richtung des klägerischen Grundstücks erfährt, die auch die Geräusche des Ausschankbereichs und des Volksfestbetriebs näher zur Klägerin trägt. Weiter werden nun erstmals Kühlaggregate mit einem nicht unerheblichen Schallleistungspegel installiert, die ebenso Bestandteil der Mehrzweckhalle werden. Bei einer derartigen Konstellation („qualitative Änderung“) ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend auch immissionstechnisch vom Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt auszugehen (vgl. VG München, U.v. 14.6.2017 – M 9 K 17.341 – juris m.w.N. für einen anders gelagerten Fall).
d) Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben sich aus Nr. 4.4 Freizeitlärm-Richtlinie – 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts -, wobei unter Inanspruchnahme von Nr. 4.4.2 lit. c Freizeitlärm-Richtlinie während der Nachtzeit ohnehin kein Betrieb mehr stattfindet (vgl. die Festlegungen der Verordnung des Beigeladenen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während des Volksfestes, vorgelegt als Anlage BG 13 – i.F.: Volksfestverordnung). Die Maßgeblichkeit dieser Werte für den Betrieb des Getränkekühlcontainers folgt aus den spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Grundlage der Baugenehmigung gewordenen Schalltechnischen Untersuchungen, auf die sich der Beklagte u.a. im Rahmen seiner Klageerwiderung tragend gestützt hat.
Die Voraussetzungen von Nr. 4.4.1 und Nr. 4.4.2 Freizeitlärm-Richtlinie sind nach Ansicht des Gerichts erfüllt, das sich dabei vollumfänglich auf die Stellungnahme des Beigeladenen vom 28. Juni 2018, vorgelegt als Anlage BG 6, auf den Schriftsatz des Beigeladenenbevollmächtigten vom 8. Oktober 2018 und auf die befürwortende Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 13. Juni 2017, vorgelegt als Anlage BG 7, bezieht. Beim H. Volksfest handelt es sich um ein Fest von mehr als nur kommunaler Bedeutung (Wahl der H. Hopfenkönigin etc.), das sich im Laufe seines 70-jährigen Bestehens eine hohe Standortgebundenheit und eine hohe soziale Akzeptanz (u.a. Seniorennachmittag mit ca. 1.600 Teilnehmern, „Kinder- und Familientag“) erworben hat. Aufgrund der Umgebungsbedingungen sowie fehlender Ersatzstandorte – die P. Halle und die S. Halle weisen keine vergleichbare Kapazität auf, ihnen fehlt es weiter an entsprechenden Erschließungsanlagen – ist eine Überschreitung der Regelimmissionsrichtwerte unvermeidbar. Bei der Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG ist diesbezüglich zum einen darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Freizeitlärm-Richtlinie nicht schematisch anzuwenden sind (BayVGH, B.v. 22.11.2005 – 22 ZB 05.2679 – juris), zum anderen müssen die Seltenheit des Anlasses (11 Tage) und seine Bedeutung in die Würdigung des Einzelfalles einbezogen werden. Aus der herausragenden Bedeutung des H. Volksfestes für die Region und darüber hinaus rechtfertigt sich auch die Verschiebung der Nachtzeit um 2 Stunden.
Dass Nr. 4.4 Abs. 1 Freizeitlärm-Richtlinie nominell von „Veranstaltungen im Freien und/oder in Zelten“ spricht, schadet nicht, wie der VGH BW, U.v. 4.8.2016 – 8 S 136/14 – juris Rn. 74 ausführlich erörtert hat. Das Gericht schließt sich der im Folgenden wiedergegebenen Begründung an:
Der Umstand, dass die Regelung zur Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen in Ziff. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie sich – im Unterschied zu den früheren Fassungen der Richtlinie – nach ihrem Wortlaut nur auf Veranstaltungen im Freien und/oder in Zelten bezieht, steht dem nicht entgegen. Die für die Regelung tragende Überlegung, nämlich dass die unter Ziffer 4.1 bis 4.3 genannten Immissionsrichtwerte mitunter trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht eingehalten werden können, gilt nicht nur für Veranstaltungen im Freien oder in Zelten, sondern auch für Veranstaltungen in geschlossenen Gebäuden. Aus der Regelung kann daher nicht gefolgert werden, dass bei Veranstaltungen in geschlossenen Gebäuden auch dann keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für den Regelbetrieb nach Ziff. 4.1 zulässig sein sollen, wenn sie eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweisen und zudem zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt werden. Damit würde zudem die bislang bestehende Parallelität der Freizeitlärm-Richtlinie zu Nr. 7.2 der TA Lärm und § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV entfallen. Dass dies beabsichtigt gewesen wäre, lässt sich weder der Freizeitlärm-Richtlinie in ihrer aktuellen Fassung vom 6. März 2015 selbst noch den Verlautbarungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz zu ihrer Weiterentwicklung entnehmen (vgl. den Jahresbericht 2015 der LAI unter Punkt 3.6, S. 9).
e) Sowohl durch die Prognoseberechnungen der a. GmbH vom 30. Mai 2017 (Bericht Nr. 1028_4, vorgelegt als Anlage BG 4) und der I. KG vom 17. Juli 2018 (Bericht Nr. 4919.a3, vorgelegt als Anlage BG 8) als auch durch den Messbericht 4919.b1 der I. KG vom 22. August 2018 (Anlage BG 9) über eine während des Volksfestbetriebs 2018 durchgeführte Messung – zudem beim Worst-Case-Szenario „Showband“ inklusive vollen Festbetriebs und laufender Kühlaggregate am Getränkekühlcontainer – steht fest, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Grundstück der Klägerin, von denen abzuweichen das Gericht vorliegend keinen Anlass sieht, bei weitem eingehalten werden können. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Messung vom 14. August 2018 an einem Ersatzimmissionsort durchgeführt wurde, der 8,50 m näher an der Mehrzweckhalle bzw. am Getränkekühlcontainer situiert war, und dass selbst dabei nur ein Beurteilungspegel von 66 dB(A) erreicht wurde. Bei alledem ist zu bedenken, dass die Musikdarbietung bzw. der Festbetrieb auch an den beiden Festtagen mit der größten Belastung (Showbands) nach § 1 Abs. 2 der Volksfestverordnung („Die Sperrstunde in der Festhalle wird auf 24:00 Uhr festgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen sich keine Gäste mehr in der Festhalle aufhalten. Der Bierausschank und die Musikveranstaltungen sind bereits um 23:30 Uhr einzustellen. […]“) gesichert um 23:30 Uhr bzw. um Mitternacht enden. Der Schutz der Nachtruhe ist damit gewährleistet.
Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden von Klägerseite nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen.
Da die Grenzwerte der Freizeitlärm-Richtlinie somit bei weitem eingehalten werden, kann dahinstehen, dass bei Veranstaltungen wie dem H. Volksfest, das angesichts der Ausführungen des Beigeladenen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung ist und das bei vielen Bewohnern einen hohen Stellenwert besitzt, von einem verständigen Durchschnittsmenschen die mit ihnen verbundenen Lärm- und Geräuschentwicklungen bei Würdigung auch anderer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden (sollten) als sonstige Immissionen (z.B. BayVGH, B.v. 22.11.2005 – 22 ZB 05.2679 – juris); d.h., dass bei derartigen Veranstaltungen selbst eine deutliche Überschreitung der in der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Störereignisse festgelegten Richtwerte denkbar wäre (vgl. HessVGH, U.v. 25.2.2005 – 2 UE 2890/04 – juris; VGH BW, U.v. 13.12.1993 – 8 S 1800/93 – juris).
f) Dass der Bescheid schließlich eine sog. zielorientierte Festlegung von Immissionsrichtwerten vermissen lässt, ist ein Folgefehler (vgl. lit. a), aber angesichts dessen, dass spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung umfangreiche Gutachten und v.a. eine Messung in der Worst-Case-Situation dazu vorlagen, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte deutlich unterschritten werden, unschädlich. Die Festlegung von Immissionsrichtwerten ist kein Selbstzweck, sondern eine präventive Regelungsmöglichkeit für den Lärmschutz, wenn voraussichtlich gewährleistet werden kann, dass die festgelegten Immissionsrichtwerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 -; U.v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 -; B.v. 7.2.2013 – 15 CS 12.743 -; B.v. 10.2.2012 – 15 ZB 10.97 -; B.v. 17.8.2010 – 15 CS 10.981 -; U.v. 18.7.2002 – 1 B 98.2945 -; jeweils zitiert nach juris). Vorliegend steht selbst für das Worst-Case-Szenario „Showbandauftritt bei vollem Festbetrieb“ – und damit für eine Situation, die über den Regelbetrieb weit hinausgeht – aufgrund einer Schallmessung (Retrospektive) unter Einbeziehung aller Lärmquellen fest, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte um mindestens 4 dB(A) unterschritten werden. Damit ist den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots Genüge getan. Da der Beigeladene ohnehin die unmittelbar aus § 22 Abs. 1 BImSchG folgende Pflicht hat, seine nach Immissionsschutzrecht nicht genehmigungspflichtige Anlage so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden (vgl. auch Nr. 2 Abs. 1 Freizeitlärm-Richtlinie), ist es in erster Linie seine Sache, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und dauerhaft einzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2006 – 15 ZB 04.2453 – juris). Das gewählte Mittel – die durch die Baugenehmigung bei Betrieb verbindlich vorgegebene Einhausung – ist vollumfänglich geeignet, den Schutz der Klägerin sicherzustellen. Letztere wird in einer derartigen Situation allein durch die formal fehlende Festlegung von Immissionsgrenzwerten nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. z.B. auch OVG NW, U.v. 18.2.2013 – 2 A 2135/11 – juris).
Solange bestimmbar ist, was der „regelmäßige Betrieb“ ist (dazu Ziff. 1), folgt aus der fehlenden Festschreibung im Übrigen auch kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 – juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene hat sich durch Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es der Billigkeit entspricht, der Klägerin auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

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