Baurecht

Nachweis der Bergbauberechtigung bei zivilrechtlichen Streitigkeiten

Aktenzeichen  8 ZB 15.2664

Datum:
6.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 128036
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBergG § 4 Abs. 5, § 52 Abs. 4, § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2

 

Leitsatz

1 § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBergG verlangt, dass die für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist. Eine bestimmte Art des Nachweises der Berechtigunung schreibt § 52 Abs. 4 BBergG nicht vor. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es ist nicht Aufgabe der Bergbehörde und der Verwaltungsgerichte, im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Zulassung eines Betriebsplans zivilrechtliche Streitigkeiten über die Berechtigung zwischen dem Grundeigentümer und dem abbauberechtigten Unternehmer zu entscheiden. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3 Nach Wortlaut und Systematik hat § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBergG keine drittschützende Wirkung. (Rn. 13 – 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 K 15.751 2015-10-06 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern – Bergamt Südbayern – vom 17. März 2015, mit dem der Beigeladenen die Zulassung eines Hauptbetriebsplans für den Abbau von Quarzkies verlängert wurde.
Die Klägerin bestreitet die Bergbauberechtigung der Beigeladenen am Grundstück FlNr. … der Gemarkung L…, das sie mit notariellem Kaufvertrag vom 17. August 2012 zum Eigentum erworben hat. In einem zivilrechtlichen Rechtsstreit verpflichtete das Landgericht Augsburg die B… GmbH mit Endurteil vom 5. Februar 2014 zur Räumung des bezeichneten Grundstücks und stellte dabei darauf ab, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein wirksames Pachtverhältnis bestehe. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht München mit Endurteil vom 1. Oktober 2014 zurück. Die Entscheidungen wurden mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. April 2016 rechtskräftig.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Oktober 2015 abgewiesen. Die Bergbehörde sei zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein Pachtvertrag bestehe. Auf eine etwaige Unzuverlässigkeit der Beigeladenen könne sich die Klägerin mangels Drittschutz nicht berufen; konkrete Hinweise dafür seien auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/834; BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
1.1 Der Vortrag der Klägerin, das Erstgericht habe verkannt, dass der Beigeladenen die erforderliche Berechtigung zur Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks fehle, greift nicht durch. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG verlangt, dass die für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist. Eine bestimmte Art des Nachweises schreibt § 52 Abs. 4 BBergG nicht vor. Der Unternehmer kann – wie hier geschehen – den Nachweis durch Vorlage einer vertraglichen Vereinbarung, wie z.B. einen Pachtvertrag, erbringen (BVerwG, U.v. 20.11.2008 – 7 C 10.08 – juris Rn. 29). Es ist nicht Aufgabe der Bergbehörde, im Rahmen des Verfahrens auf Zulassung eines Betriebsplans zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Grundeigentümer und dem abbauberechtigten Unternehmer zu entscheiden (vgl. OVG RhPf, B.v. 21.1.2014 – 1 B 11194/13 – juris Rn. 9, von Mäßenhausen in Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Auflage 2016, § 55 Rn. 14). Das Erstgericht durfte demnach unter Heranziehung der ihm vorliegenden Nachweise – insbesondere des Vertrags vom 16. August 2006 (S. 28 ff. Behördenakt II) und der zwischen der Beigeladenen und der B… GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerung der Betriebsplanzulassung (17.3.2015) ergangenen Endurteile des Landgerichts Augsburg vom 5. Februar 2014 und des Oberlandesgerichts München vom 1. Oktober 2014 (S. 179 ff. der Behördenakt II) – darauf abstellen, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein wirksamer Pachtvertrag besteht, der eine Berechtigung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG vermittelt. Die Argumentation der Klägerin, Bergbehörde und Erstgericht hätten vor Rechtskraft der zivilgerichtlichen Urteile von einer fehlenden Berechtigung der Beigeladenen ausgehen müssen oder zumindest die Wirksamkeit bzw. den Fortbestand des Pachtverhältnisses unabhängig von den zivilgerichtlichen Feststellungen eigenständig überprüfen müssen, geht entsprechend den oben aufgezeigten Maßstäbe zu weit. Im Übrigen erweist sich die Auffassung des Erstgerichts auch nachträglich als zutreffend, da die angeführten zivilgerichtlichen Endurteile inzwischen rechtskräftig sind (BGH, B.v. 20.4.2016 – XII ZR 120/14, S. 66 f. der Gerichtsakte).
1.2 Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Erstgerichts, dass sich die Klägerin mangels subjektiver Rechtsverletzung nicht auf eine etwaige Unzuverlässigkeit vertretungsberechtigter Personen der Beigeladenen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG berufen könne und konkrete Hinweise für eine fehlende Zuverlässigkeit auch nicht vorlägen.
1.2.1 Eine Rechtsverletzung hinsichtlich der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG zeigt die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht auf. Die Klägerin, die auf dem streitgegenständlichem Grundstück ebenfalls Quarzkies abbauen möchte (vgl. S. 92 Behördenakt II), beruft sich im Wesentlichen auf ihre Rechte als Eigentümerin. Die Rechte und Pflichten des Eigentümers, der einem Dritten sein Grundstück vertraglich zur Gewinnung von Bodenschätzen überlässt oder – wie hier – mit dem Grunderwerb in einen entsprechenden Vertrag eintritt, bestimmen sich maßgeblich nach den zivilrechtlichen Vorschriften. Hieraus erwachsende Konflikte sind dementsprechend – wie hier in den rechtskräftig abgeschlossenen Zivilstreitverfahren zwischen der B… GmbH und der Beigeladenen geschehen – vor den Zivilgerichten auszutragen. Der Hinweis der Klägerin auf eine – auch durch § 116 BBergG vermittelte – enge zivilrechtliche Verbindung zwischen ihr und der Beigeladenen geht deshalb fehl.
Die Klägerin legt auch nicht hinreichend dar, weshalb die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG hier drittschützenden Charakter haben sollte. Allgemein gilt, dass eine Auslegung der bergrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Zulassung von Betriebsplänen unter dem Gesichtspunkt, ob in ihnen der Schutz von Belangen eines individualisierbaren Kreises von Drittbetroffenen angelegt ist, die besonderen Sachgesetzlichkeiten des Bergbaus angemessen zu berücksichtigen hat (BVerwG, U.v. 16.3.1989 – 4 C 36.85 – BVerwGE 81, 329/334 = juris Rn. 32). Eine umfassende drittschützende Wirkung der Vorschriften über die Zulassung von Betriebsplänen zugunsten des Eigentums von „Nachbarn“ kommt dabei nicht in Betracht (BVerwG, U.v. 16.3.1989 – 4 C 36.85 – BVerwGE 81, 329/336 = juris Rn. 34).
Drittschutz vermitteln nur solche Rechtsvorschriften, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen und einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2008 – 7 C 39.07 – BVerwG 131, 129/136; B.v. 4.10.1988 – 1 C 72.86 – BVerwGE 80, 259/260 m.w.N.). Wortlaut und Systematik des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG geben dafür nichts her. Auch die Gesetzgebungsmaterialien lassen – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht darauf schließen, dass die Vorschrift drittschützenden Charakter zugunsten betroffener Grundstückseigentümer hätte. Die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG-Entw. (entspricht § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG) hebt die zentrale Bedeutung der Qualifikation und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebs hervor (vgl. BT-Drs. 8/1315 S. 110). Als weiteres Argument für die „einheitliche Betrachtungsweise“ wird angeführt, dass die Zulassung eines von der sächlichen Ausstattung und den betrieblichen Verfahren her funktionsfähigen Plans zwecklos wäre, wenn gleichzeitig feststehe, dass die Personen, die den Einsatz der Betriebsmittel und die Durchführung der Verfahren leiten oder überwachen, unzuverlässig oder nicht geeignet seien (vgl. BT-Drs. 8/1315 S. 110). Die von der Klägerin unter Zitierung von Seite 113 der o.g. Drucksache angeführte Aussage, mit der subjektiven Genehmigungsvoraussetzung sei auch der Schutz des obertägigen Grundstücks vor den Gefahren des Bergbaus bezweckt, findet sich weder in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG-Entw. (BT-Drs. 8/1315, S. 110 f.) noch auf Seite 113 der o.g. Drucksache. Im Übrigen stünde eine solche Aussage im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplans gemäß § 55 Abs. 1 BBergG zugunsten von Sachgütern drittbetroffener Oberflächeneigentümer nicht nachbarschützend sind (BVerwG, U.v. 16.3.1989 – 4 C 36.85 – BVerwGE 81, 329/336 f. = juris Rn. 34; U.v. 14.12.1990 – 7 C 18.90 – ZfB 1991, 140 = juris Rn. 7).
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die zum Drittschutz der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AtomG ergangene Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 17.4.1990 – 7 B 111.89 – DVBl 1990, 1167) ließe sich auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG übertragen, ist ihr Vortrag ebenfalls nicht hinreichend substanziiert. Die Klägerin beruft sich darauf, dass der sichere Betrieb eines Bergbaus – wie derjenige von Kernbrennstoff-Anlagen – nicht allein durch bauliche oder technische, sondern auch durch organisatorische Maßnahmen gegen Schäden zu gewährleisten sei. Aus dem Vortrag der Zulassungsbegründung ergibt sich aber nicht, weshalb und inwieweit die für die Frage des Drittschutzes relevante Situation beim Betrieb eines Quarzkiestagebaus mit derjenigen beim Betrieb von Kernbrennstoff-Anlagen vergleichbar sein sollte. Die in diesem Zusammenhang gegebenen pauschalen Hinweise der Klägerin auf die Notwendigkeit einer „lückenlosen Verantwortungskette“, die „sehr einseitige Abhängigkeit des Grundstückseigentümers von der Behörde“ und die Bedeutung der Zuverlässigkeit des Anlagenbetreibers für die Beachtung nachbarschützender Bestimmungen, genügen insoweit nicht. Nicht dargelegt wird insbesondere, weshalb ein ausreichender Schutz des Quarzkiestagebaus ohne organisatorische Maßnahmen zur Sicherung gegen Störmaßnahmen (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1989 – 7 C 31.87 – BVerwGE 81, 185/187) nicht zu gewährleisten sei.
1.2.2 Im Übrigen legt die Zulassungsbegründung nicht substanziiert dar, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit vertretungsberechtigter Personen der Beigeladenen vorlägen, die zur Versagung der Verlängerung des Hauptbetriebsplans hätten führen müssen. Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm angezeigte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben kann (vgl. BVerwG, B.v. 9.4.1997 – 1 B 81.97 – GewArch 1999, 72; von Mäßenhausen in Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Auflage 2016, § 55 Rn. 17).
Die Zulassungsbegründung wiederholt hierzu ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Beigeladene vom 12. Oktober bis 23. Dezember 2011 Arbeiten von einer nicht bestellten Person habe durchführen lassen und gegenüber der Bergbehörde mit Schreiben vom 13. Januar 2012 bzw. 7. Juni 2011 widersprüchliche Angaben zur „Rücknahme“ der Kündigung eines Pachtvertrags gemacht habe. Nicht dargelegt wird, weshalb dies – die Richtigkeit unterstellt – nach dem Schutzzweck der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zur Versagung der Verlängerung der Betriebsplanzulassung hätte führen müssen. Im Übrigen steht der klägerischen Behauptung, die Beigeladene habe im Zeitraum vom 12. Oktober bis 23. Dezember 2011 die Arbeiten von einer nicht bestellten Person durchführen lassen, die Aussage der Beigeladenen gegenüber, wonach in dieser Zeit kein (S. 136 des Behördenakts II) bzw. nur ein geringfügiger Abbau (S. 49 des Behördenakts II) stattgefunden habe. Die Klägerin hat hierzu im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf eine Sachverhaltsaufklärung hingewirkt und im Zulassungsantrag nicht dargelegt, weshalb sich dem Erstgericht entsprechende Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7 m.w.N.). Nicht dargelegt oder offensichtlich erkennbar ist auch, inwiefern die einmalige Angabe widersprüchlicher Tatsachen zur „Rücknahme“ der Kündigung eines Pachtvertrags gegenüber der Bergbehörde ohne Weiteres zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen müsste.
1.2.3 Auch aus dem Vorbringen, die Beigeladene sei mangels Tätigwerdens auf eigene Rechnung nicht Unternehmerin gemäß § 4 Abs. 5 BBergG und damit falscher Adressat des angegriffenen Bescheids, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Zulassungsbegründung legt nicht substanziiert dar, inwieweit hierdurch – die klägerische Rechtsauffassung als zutreffend unterstellt – subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein könnten. Ihrem Anliegen, auf dem streitgegenständlichen Grundstück selbst Quarzkies abzubauen, stünde eine „Übertragung“ der Zulassung des Hauptbetriebsplans auf einen von der Beigeladenen eingesetzten Subunternehmer gleichermaßen entgegen.
2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag geltend gemachte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich und bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist sowie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (BayVGH, B.v. 23.9.2013 – 8 ZB 12.2525 – BayVBl 2014, 147 = juris Rn. 15 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die von der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, „inwiefern die Bergbehörde und somit das Verwaltungsgericht im Rahmen der Zulassung bzw. Verlängerung eines Hauptbetriebsplans im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG auch zivilrechtliche Fragestellungen zu prüfen hat“ ist nicht klärungsbedürftig, weil sie – wie unter Nr. 1.1 aufgezeigt – ohne Weiteres anhand der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 20.11.2008 – 7 C 10.08 – juris Rn. 29) geklärt werden kann.
Die von der Klägerin zudem aufgeworfene Frage, “ob und inwieweit die o.g. Normen Drittschutz verleihen“, ist hinsichtlich § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG für das Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil – wie unter Nr. 1.2.2 aufgezeigt – bereits keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit verantwortlicher Personen der Beigeladenen erkennbar sind, die zur Versagung der Verlängerung des Hauptbetriebsplans hätten führen müssen. Die Frage, ob § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG drittschützende Wirkung zugunsten des Eigentümers des betroffenen Grundstücks haben kann, wurde vom Erstgericht offengelassen (S. 8 des Ersturteils) und ist auch für das Berufungsverfahren wegen des Nachweises der Gewinnungsberechtigung der Beigeladenen (vgl. hierzu Nr. 1.1) nicht erheblich. Im Übrigen ist die ohne nähere Begründung aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 5 BBergG der Klägerin Drittschutz vermitteln kann, anhand des Gesetzes ohne Weiteres zu verneinen.
3. Soweit man das Vorbringen der Klägerin, die Heranziehung der unter Nr. 1.1 angeführten zivilgerichtlichen Urteile durch das Erstgericht verletze ihr Recht auf rechtliches Gehör, als Gehörsrüge ansehen würde, fehlte es insoweit an einer hinreichenden Darlegung. Die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, setzt regelmäßig voraus, dass substanziiert dargelegt wird, was der Rechtsmittelführer bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Förderung des Verfahrens beigetragen hätte (BVerwG, B.v. 17.9.2006 – 1 B 102.06 – juris Rn. 4; B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 25, jeweils m.w.N.). Dazu fehlt es im Zulassungsverfahren an näheren Ausführungen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Im Zulassungsverfahren ist es in der Regel auch dann nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – BayVBl 2002, 378; B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 27).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen