Aktenzeichen AN 17 K 17.00963, AN 17 K 17.01319
Leitsatz
Eine ausreichende wegemäßige Erschließung ist gesichert, wenn das Baugrundstück über eine Straße angefahren werden kann, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für den zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr ausreicht. Zur Herstellung einer gesicherten Erschließung gehört auch der Umstand, dass das Bauvorhaben bzw. das Vorhabengrundstück im Einzelfall entsprechend seinen Erfordernissen für öffentlichen Verkehr auf dazu ausreichend hergestellten Wegen zu erreichen ist (hier Erfordernis einer Linksabbiegespur auf Bundesstraße zur Erreichbarkeit einer Tankstelle). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Nebenbestimmungen in Ziffer 20 und 23 des Bescheides der Beklagten vom 7. April 2017 werden aufgehoben.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼ mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Verfahren AN 17 K 17.00963, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässigen Klagen sind nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die Klagen abzuweisen.
1. Die Klagen sind zulässig erhoben worden.
Im Verfahren AN 17 K 17.00963 ist die Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmungen Nr. 19, 20 und 23 des Bescheids der Beklagten vom 7. April 2017 statthaft und binnen Monatsfrist, gerechnet ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) bei dem Gericht eingereicht worden. Die isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes ist mittlerweile allgemein in der Rechtsprechung anerkannt (HK-VerwR/Christoph Sennekamp, 4. Aufl. 2016, VwGO § 42 Rn. 33; BayVGH, B.v. 27.2.2015 – 11 ZB 14.309 – BeckRS 2015, 43108). Die Frage, ob ein Verwaltungsakt oder eine Nebenbestimmung aus materiellen Gründen nicht isoliert aufgehoben werden kann, weil etwa der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung oder die Änderung sinnvoller- und rechtmäßigerweise nicht bestehen bleiben kann, ist dann eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2000 – 11 C 2.00 – BayVBl 2001, 632). Da die Kammer von einer isolierten Anfechtbarkeit der beklagten Nebenbestimmungen ausgeht, bedurfte es keiner Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag. Dieser war vom Klägerbevollmächtigten für den Fall gestellt worden, dass eine isolierte Anfechtbarkeit der hier maßgeblichen Nebenbestimmungen nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht kommt.
Dabei kann die Kammer an dieser Stelle dahingestellt sein lassen, um welche Art von Nebenbestimmungen es sich bei den beklagten Ziffern 19, 20 und 23 des Bescheids vom 7. April 2017 konkret handelt. Denn jedenfalls liegt in keiner der streitgegenständlichen Bestimmungen eine sog. modifizierende Auflage vor. Hierbei handelt es sich nicht um eine selbständige Nebenbestimmung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG, sondern begrifflich um eine reine Inhaltsbestimmung der Genehmigung, die somit Teil der Hauptregelung des Bescheids ist (HK-VerwR/… …, a.a.O.).
Die daneben selbständig erhobene, an keine Klagefrist gebundene allgemeine Leistungsklage im Verfahren AN 17 K 17.01319 ist ebenfalls zulässig. Sie ist zur Durchsetzung des von der Klägerin behaupteten Folgenbeseitigungsanspruchs bzw. Anspruchs auf Durchführung von Erschließungsmaßnahmen statthaft (VG Hannover, U.v. 22.12.2003 – 12 A 3830/01 – BeckRS 2004, 22449).
2. Im Hinblick auf die Nebenbestimmungen in Ziffer 20 und 23 des Bescheids vom 7. April 2017 hat die Klage bereits deshalb Erfolg, weil sich diese Nebenbestimmungen als unbestimmt und damit als rechtswidrig erweisen. Ob sie zudem die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG erfüllen, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.
Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG regelt für den Verwaltungsakt allgemein Bestimmtheitsanforderungen und konkretisiert damit ein die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts betreffendes Erfordernis rechtsstaatlicher Verwaltung. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich nur auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts einschließlich (aller) Nebenbestimmungen, da sie zum verfügenden Teil gehören (Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 3). Bestimmt genug im Sinne der gesetzlichen Vorgabe ist die getroffene Verfügung, wenn die sie enthaltene Regelung für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 7; B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – BeckRS 2015, 56220). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (BayVGH, a.a.O.).
Gemessen hieran folgt das Gericht der Argumentation der Klägerin. Es ist im Hinblick auf die Gesamtumstände und der Formulierung der beklagten Nebenbestimmungen in Ziffer 20 und 23 für die Klägerin nicht eindeutig und unzweifelhaft erkennbar, welche Vereinbarungen sie mit wem zur Bereitstellung der für eine Herstellung der Linksabbiegespur auf der Bundesstraße * am Bauvorhabengrundstück notwendigen Flächen abschließen soll. Ein unmittelbarer Abschluss einer solchen Vereinbarung durch die Klägerin mit dem Träger der Straßenbaulast des Fahrkörpers der Bundesstraße * kommt für den Beigeladenen nicht in Betracht. Dagegen lehnt auch die Beklagte den Abschluss eines Vertrages mit der Klägerin ab, soweit es um grundstücksrechtliche Beziehungen des in ihrem Eigentum stehenden Gehwegs, der entlang des Vorhabengrundstücks vorbeiführt, geht. Die Unbestimmtheit dieser Nebenbestimmung wird auch nicht dadurch geheilt, dass es nach dem Vortrag des Beigeladenen, dem die Klägerin und die Beklagte nicht grundsätzlich widersprochen haben, im Grunde des Abschlusses zweier Verträge bedarf – nämlich einmal zu schließen zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen und zum anderen zwischen der Klägerin und der Beklagten. Denn auch dann ist für die Klägerin nicht ohne weiteres zu ermitteln, welche inhaltlichen Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Herstellung der Linksabbiegespur zu schaffen. Zudem ist weiter unklar, unter welchen konkreten Voraussetzungen die Beklagte bereit ist, an erforderlichen Vertragsabschlüssen ihrerseits mitzuwirken. Die von der Klägerin bemängelte fehlende Angabe einer die ablehnende Haltung des Planungs- und Bauausschusses des Stadtrates der Beklagten tragenden Begründung ist insoweit zu Gunsten der Klägerin zu bewerten.
Auch die Nebenbestimmung in Ziffer 23 des Bescheids vom 7. April 2017 erweist sich unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalles und der konkreten Formulierung als unbestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Nach dieser Nebenbestimmung haben die Herstellung der Zufahrt und die hierfür erforderlichen Absenkungen der vorhandenen Gehwege im Einvernehmen mit der Beklagten und dem Staatlichen Bauamt … zu erfolgen. Im Hinblick auf die Erklärung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass die tatsächlichen Bauarbeiten zur Herstellung der Linksabbiegespur durch die Beklagte selbst vorgenommen werden, ist für die Klägerin nicht erkennbar, welcher Handlungen es ihrerseits aus der Nebenbestimmung Nr. 23 für die Realisierung der Arbeiten an der Zufahrt zum Vorhabengrundstück bedarf. Die Nebenbestimmungen insgesamt richten sich an die Klägerin, so dass sie grundsätzlich davon ausgehen muss, durch die darin enthaltenen Gebote und geforderten Handlungen in einer bestimmten Weise tätig werden zu müssen. Auch eine Auslegung dieser Nebenbestimmung als Bedingung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, deren Eintritt unabhängig vom Willen der Klägerin ist, genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht. Einerseits hat die Kammer schon Zweifel, ob Ziffer 23 der Nebenbestimmungen als Bedingung auszulegen ist, da die Beklagte die Ziffern 19 ff. der Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 7. April 2017 mit „Auflagen des Straßenbauamtes …“ überschrieben und auch in Ziffer I. des Tenors des Bescheides das Wort „Auflagen“ gewählt hat, so dass es jedenfalls gewichtiger Gründe bedarf, dieser entgegenstehenden Bezeichnung bei einzelnen Nebenbestimmungen einen anderen Charakter beimessen zu wollen (vgl. etwa: BayVGH, U.v. 19.1.2017 – 9 B 11.413 – BayVBl 2017, 747). Solche Gründe erkennt das Gericht nicht, nachdem im Vorfeld der Erteilung der Baugenehmigung zwischen der Klägerin bzw. ihres Planers und der Beklagten die Frage, wer die Bauarbeiten zur Herstellung der Zufahrt auszuführen hat, ausweislich der Aktenlage nicht näher thematisiert worden war. Die Formulierung der Nebenbestimmung Nr. 23 hat die Beklagte vielmehr ohne weitere Modifizierung aus dem Formulierungsvorschlag des Beigeladenen in dessen Schreiben vom 13. Februar 2015 übernommen. Dabei ist es für die Interessenlage des Beigeladenen jedoch unerheblich, wer die tatsächlichen Arbeiten für die Herstellung der Linksabbiegespur übernimmt, soweit dies nur im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt und nach Maßgabe der weiteren Auflagen geschieht. Offenbar ging der Beigeladene selbst bei Abfassung seines Formulierungsvorschlages davon aus, die Bauarbeiten an der Bundesstraße * würden durch den Bauherrn – die Klägerin – im Zuge der Gesamtbauarbeiten mitübernommen, weil sich ansonsten die Erwähnung der Beklagten in dem Formulierungsvorschlag des Beigeladenen nicht erschließt. Zum anderen wäre aber auch bei dahingehender Auslegung der streitgegenständlichen Nebenbestimmung als Bedingung dem Bestimmtheitserfordernis nicht Genüge getan, weil nicht erkennbar ist, wie sich die Herstellung des Einvernehmens konkret gestalten soll. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass Ziffer 23 der Nebenbestimmungen – anders als Ziffer 20 – nicht mehr die Umstände eines Vertragsschlusses zwischen den Beteiligten als Vorfeldmaßnahme der eigentlichen Bauarbeiten zur Herstellung der Linksabbiegespur zum Gegenstand hat. Nach Auffassung der Kammer darf Ziffer 23 gleichwohl nicht isoliert betrachtet werden, sondern stehen die beiden Nebenbestimmungen zur Herstellung einer Linksabbiegespur im gedanklichen Zusammenhang und damit unter dem Vorbehalt, dass die Beklagte hieran auch tatsächlich so mitwirkt, wie es aus Sicht der Beteiligten notwendig ist.
Da hierüber bereits Differenzen zwischen Beklagter und Beigeladenem einerseits und Klägerin und Beklagter andererseits bestehen, war zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung nicht hinreichend konkret absehbar, dass ein Einvernehmen der Beklagten zu Baumaßnahmen auf Flächen, die in ihrem Eigentum stehen, überhaupt herstellbar ist. Lassen sich die Sachverhalte, die die Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes zur Folge haben sollen, zum Zeitpunkt seines Erlasses noch nicht hinreichend konkret fassen, kommt eine Bedingung nicht in Betracht (BeckOK VwVfG/Tiedemann, 46. Ed. 1.1.2020, VwVfG § 36 Rn. 45). Das muss nach Auffassung der Kammer auch gelten, soweit es die Unwirksamkeit des Hauptverwaltungsaktes (hier also der Genehmigung zum Hauptbauvorhaben selbst) nicht unmittelbar, sondern von der Genehmigung mitumfasste Nebenbauvorhaben betrifft, wenn mit deren Umsetzung jedenfalls faktisch die Herstellung des Hauptbauvorhabens gleichsam steht und fällt. Damit kommt eine Auslegung der Ziffer 23 der Nebenbestimmungen als Bedingung auch deshalb nicht in Betracht, weil das dort genannte Einvernehmen – wenn es sich auch auf die tatsächliche Bauausführung der Linksabbiegespur bezieht – in Bezug auf die Beklagte nicht hinreichend konkret erkennbar war und ist. Ein Einvernehmen zum Nebenbauvorhaben „Herstellung einer Linksabbiegespur“ ist nur in der konkreten Gestalt der genehmigten Bauunterlagen herstellbar, wobei das vorstehende Bauvorhaben aber nur dann realisiert werden kann, wenn die beauflagten rechtlichen Rahmenbedingungen, wie sie Gegenstand der Nebenbestimmung Ziffer 20 sind, hergestellt sind. Da das nicht der Fall ist, erweist sich auch die Nebenbestimmung Ziffer 23 als unbestimmt und rechtswidrig, soweit der Text dieser Nebenbestimmung auf ein Einvernehmen mit der Beklagten abstellt. Die Nebenbestimmung war somit aufzuheben.
3. Dagegen erweist sich der klägerische Hauptantrag im Verfahren AN 17 K 17.00963 als unbegründet.
Die Nebenbestimmung unter Ziffer 19 des Bescheids vom 7. April 2017 ist zum einen bestimmt genug im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Sie erfüllt überdies auch die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG.
Die Unbestimmtheit, wie sie die Kammer in ihren Ausführungen zu den mitbeklagten Nebenbestimmungen Ziffer 20 und 23 dargelegt hat, trifft die Nebenbestimmung Ziffer 19 nicht. Zwar ist auch für diese Nebenbestimmung unter Zugrundelegung des Umstandes, dass die Beklagte selbst die Herstellung der Linksabbiegespur realisieren wird, nicht eindeutig, ob es sich bei dieser Nebenbestimmung um eine Auflage oder eine Bedingung handelt. Das kann jedoch dahinstehen. Der Text der Nebenbestimmung ist klar formuliert und lässt unter Heranziehung der genehmigten Bauvorlagen keine Zweifel daran, was konkret auszuführen ist, um die Zufahrt zum Bauvorhabengrundstück zu sichern. Es ist dabei unter Bestimmtheitsgesichtspunkten auch unschädlich, dass gleichwohl die Herstellung der Linksabbiegespur tatsächlich nur möglich ist, wenn hierfür (auch) seitens der Beklagten die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Denn insoweit stellt Ziffer 19 der Nebenbestimmungen nicht auf ein Einvernehmen der Beklagten oder die Vertragslage hinsichtlich bereitzustellender Grundflächen ab, die Gegenstand der Nebenbestimmungen in Ziffer 20 und 23 sind. Vielmehr ist aufgrund Ziffer 19 der Nebenbestimmungen lediglich objektiv bestimmt, dass die Zufahrt zum Bauvorhabengrundstück unter Veränderung an der Bundesstraße * mittels Herstellung einer Linksabbiegespur und den weiter dort genannten Vorgaben herzustellen ist. Diese Nebenbestimmung sagt für sich genommen nichts weiter dazu aus, wie dies im Einzelnen durch das Zusammenwirken der Beteiligten zu geschehen hat. Gerade das unterscheidet den Sinngehalt der Ziffer 19 von denjenigen der weiteren angegriffenen Nebenbestimmungen. Damit erweist sich Ziffer 19 der Nebenbestimmungen unter Rückgriff auf die genehmigten Bauvorlagen als hinreichend bestimmt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Gericht überzeugt, dass die Nebenbestimmung Ziffer 19 die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG erfüllt. Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Auf die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung besteht dem Grunde nach ein Rechtsanspruch, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im jeweiligen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Da der Inhalt der Nebenbestimmung in Ziffer 19 nicht durch besondere Rechtsvorschrift zugelassen ist, erweist sich diese Nebenbestimmung nur dann als rechtmäßig, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen der der Klägerin erteilten Baugenehmigung sicherstellt.
Die streitbefangene Nebenbestimmung dient auch der gesicherten Erschließung des Bauvorhabens, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung in einem mit einem (qualifizierten) Bebauungsplan überplanten Baugebiet ist (§ 30 Abs. 1 BauGB). Die Übereinstimmung des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens mit diesen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen ist in jeder Form des Baugenehmigungsverfahrens nach den Art. 59 f. BayBO durch die Baugenehmigungsbehörde zu prüfen. Soweit der Beigeladene davon ausgeht, dass die von ihm empfohlenen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung der Klägerin, die insbesondere das Erfordernis der Herstellung einer Linksabbiegespur auf der Bundesstraße * begründen, aus verkehrsrechtlichen Gründen in die Baugenehmigung aufzunehmen waren (§ 9 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 BFernStrG), ist dies der Sache nach zwar zutreffend aber gleichwohl eine verkürzte Sicht. Die Auflage war auch zur Sicherstellung der Erschließung notwendig.
Zunächst ist festzuhalten, dass offenbar auch die Beklagte die hier streitgegenständlichen Nebenbestimmungen dem Aspekt der Erschließungssicherung zugeordnet hat, da sie noch kurz vor Erteilung der Baugenehmigung der Klägerin mitgeteilt hatte, ihr Bauantrag sei mangels gesicherter Erschließung nicht genehmigungsfähig. Dabei geht die Kammer davon aus, dass sich diese Aussage nur darauf beziehen konnte, dass der Baugenehmigungsbehörde der Beklagten hierbei schon bewusst war, dass sich der Stadtrat negativ zu als notwendig erweisenden städtebaulichen Verträgen bezüglich der Linksabbiegespur verhalten hatte.
Auch die Kammer misst der Nebenbestimmung Nr. 19 nicht ausschließlich die Zielrichtung der Sicherstellung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu. Die Erfordernisse von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einerseits und der gesicherten wegemäßigen Erschließung eines Baugrundstücks auf der anderen Seite sind keine einander ausschließenden Aspekte (so wohl auch: OVG Münster, U.v. 15.6.2000 – 7 A 4922/99 – BeckRS 2000, 166971). Unter dem Blickwinkel der Prüfung nach bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt sich die Herstellung der Zufahrt zum Vorhabengrundstück mit Linksabbiegespur auch als Aspekt der gesicherten Erschließung dar. Das Erfordernis von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zum einen und das Erfordernis nach gesicherter Erschließung des Bauvorhabens zum anderen können im vorliegenden Fall nicht losgelöst nebeneinander bzw. isoliert betrachtet werden. Die gesicherte verkehrliche Erschließung, wie sie Gegenstand der Planungen der Beteiligten ist, ist gerade Ausfluss der Sicherstellung verkehrssicherheitsrechtlicher Belange. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Urteile vom 30.8.1985 – 4 C 48/81 – NVwZ 1986, 38; ebenso Urteile vom 22.11.1985 – 4 C 71/82 und vom 31.10.1990 – 4 C 45/88), der das Gericht folgt, bestimmen sich die Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung jeweils nach dem zu errichtenden Vorhaben (so auch: VG Ansbach, U.v. 31.10.2007 – AN 9 K 07.00159 – BeckRS 2007, 34425). Eine ausreichende wegemäßige Erschließung ist gesichert, wenn das Baugrundstück über eine Straße angefahren werden kann, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für den zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr ausreicht (BayVGH, B. v. 2.2.2004 – 1 CS 03.2660 – BeckRS 2004, 22403). Zur Herstellung einer gesicherten Erschließung gehört also auch der Umstand, dass das Bauvorhaben bzw. das Vorhabengrundstück im Einzelfall entsprechend seinen Erfordernissen für öffentlichen Verkehr auf dazu ausreichend hergestellten Wegen zu erreichen ist. Die danach anzustellenden Forderungen sind an den Einzelfallerfordernissen zu messen.
Zwar ist im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 BauGB regelmäßig der im Bebauungsplan festgesetzte Zustand als ausreichend zu betrachten, soweit die Festsetzungen ihren Aussagegehalt nach auch oder gerade die Sicherung der Erschließung betreffen. Dennoch können die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht stets maßgebend für die nach § 30 Abs. 1 BauGB verlangte Erschließung sein. So kann z.B. ein Bebauungsplan, mit dem ein bereits teilweise bebautes Gebiet überplant wird, breitere Straßen festsetzen, als bereits vorhanden sind. Gleichwohl können die vorhandenen Straßen auch für die Erschließung nach § 30 BauGB genügen. Sie müssen jedoch die Planverwirklichung gestatten und dürfen den Festsetzungen des Bebauungsplans – etwa über den Anschluss der Grundstücke an die Straße – nicht widersprechen (Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 14. Aufl. 2019, BauGB § 30 Rn. 20). Von entscheidender Bedeutung sind die konkret genehmigte und beabsichtigte Nutzung des Vorhabens und seine Auswirkungen auf das Gebiet, etwa im Hinblick auf einen zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr. Die Erschließung ist gesichert, wenn mit der Benutzbarkeit der Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Gebrauchsabnahme des Bauwerks gerechnet werden kann, wobei nicht auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes abgestellt wird, sondern auf das konkrete Vorhaben. Dabei ist nicht allein eine tatsächlich vorhandene Erschließung maßgebend, etwa die Zufahrt zum Baugrundstück über einen vorhandenen Weg. Notwendig ist vielmehr, dass die Erschließung dauerhaft rechtlich gesichert ist (Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, BauGB § 30 Rn. 15). In diesem Sinne dient die Herstellung der Linksabbiegespur im vorliegenden Verfahren nicht allein und ausschließlich den Sicherheitsinteressen der Verkehrsteilnehmer, sondern vor allem auch der gesicherten verkehrlichen Erschließung des Vorhabengrundstücks. Erst dadurch kann das konkrete Bauvorhaben der Klägerin auch verkehrsmäßig realisiert werden.
Unter Anlegung dieses Maßstabes und unter Berücksichtigung der zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan … der Beklagten sowie der sachkundigen Ausführungen des Beigeladenen, die dieser mit für den Rechtsstreit maßgeblichen Regelwerken und sachkundigen Auskünften und Gutachten belegt hat, ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass allein die Situierung des Bauvorhabens an der Bundesstraße * nicht für die gesicherte wegemäßige Erschließung genügt. Nach dem Bebauungsplan … der Beklagten sind Tankstellen nur in dem zeichnerisch mit „MI 1“ festgesetzten Baugebiet zulässig, das unmittelbar an der Bundesstraße * gelegen ist. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass sich wohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Bebauungsplans dort eine Tankstelle befunden hat, deren Betrieb jedoch später aufgegeben und das Bauwerk dazu in den 1990er-Jahren abgebrochen worden sei. Damit steht fest, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Zulässigkeit von Tankstellen auf den vorhandenen Bestand gründeten und damit zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans der Plangeber auch keine Notwendigkeit sah, zur verkehrlichen Erschließung dieser Tankstelle Festsetzungen treffen zu müssen. Offenkundig genügten die damaligen Straßenverhältnisse der … Haupt straße den Anforderungen an eine (tatsächlich) gesicherte verkehrliche Erschließung der bestehenden Tankstelle. Folgerichtig trifft der Bebauungsplan … keine weitergehenden Festsetzungen zur verkehrsmäßigen Erschließung des mit „MI 1“ bezeichneten Plangebiets. Damit kommt dem Bebauungsplan aber auch keine Aussagekraft hinsichtlich dessen zu, was für das Bauvorhaben der Klägerin zum Zeitpunkt seiner Genehmigung durch die Beklagte notwendig ist, um eine im Rechtssinne hinreichende verkehrsmäßige Erschließung des Bauvorhabens sicherzustellen.
Die Herstellung einer Linksabbiegespur auf der Bundesstraße * auf Höhe des Vorhabengrundstücks sowie die damit einhergehenden Bauarbeiten an dessen Grundstückszufahrt erweisen sich als notwendig und unabdingbar, um eine hinreichende wegemäßige Erschließung des Vorhabengrundstücks zu sichern. Die Kammer schließt sich im Ergebnis der Argumentation des Beigeladenen an, die ersichtlich auch durch die Klägerin nicht wesentlich in Abrede gestellt wird. Die Parteien des Rechtsstreits sind sich einig darin, dass die Herstellung der Linksabbiegespur auf der Bundesstraße, wie sie Inhalt der streitbefangenen Nebenbestimmung Ziffer 19 des Bescheids vom 7. April 2017 geworden ist, der im Vorfeld der Genehmigungserteilung abgestimmten und allseits gewollten Planung entspricht.
Soweit die Klägerin meint, dass es Alternativen zur Herstellung der Linksabbiegespur gebe (Verbot des Linksabbiegens durch Verkehrszeichenanordnung zwischen den gegenläufigen Fahrspuren oder Verhinderung des faktischen Linksabbiegens durch bauliche Maßnahmen zwischen den gegenläufigen Fahrspuren der Bundesstraße im Bereich des Vorhabengrundstücks), folgt die Kammer der dazu vorgetragenen Argumentation nicht. Die Kammer ist unter Zugrundelegung der sachverständigen Ausführungen des Beigeladenen, die wiederum auf Verkehrszählungen aus den Jahren 2010 und 2015 für den hier maßgeblichen Bereich der Bundesstraße * aufbauen, davon überzeugt, dass der von der genehmigten Tankstelle mit Portalwaschanlage zu erwartende Zu- und Abgangsverkehr ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht in einer Weise bewältigt werden kann, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs keinen Gefährdungen ausgesetzt wäre. Dies betrifft insbesondere den aus südlicher Richtung strömenden Verkehr, der ohne Errichtung einer Linksabbiegespur die Tankstelle der Klägerin gesetzeskonform nur über Wendemöglichkeiten an der nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Lichtsignalanlage erreichen kann. Ohne zumindest bauliche Trennung im Bereich des Vorhabengrundstücks zwischen den gegenläufigen Fahrspuren der Bundesstraße * besteht ansonsten auch aus Sicht des Gerichts die ernstzunehmende Gefahr, dass in nördliche Richtung fahrende Kraftfahrzeugführer – insbesondere, soweit ihnen die örtlichen Verhältnisse bekannt sind – entgegen dem, was straßenverkehrsrechtlich zulässig ist, im Bereich der Tankstelleneinfahrt nach links werden abbiegen wollen und dies auch versuchen werden. Dies birgt eine realistische Gefahr stockender Verkehrssituationen und Verkehrsgefährdungen in sich. Bereits durch die Möglichkeit, eine solche Versuchung für Kraftfahrzeugführer zu schaffen, belegt unter Berücksichtigung der weiteren Verkehrsumstände im Bereich des Vorhabengrundstücks (abgestimmte Taktung der beiden Lichtsignalanlagen, Fahrgeschwindigkeiten von 50 km/h oder mehr, hoher Verkehrsfluss) eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Insoweit mussten Beklagte und Beigeladener jedenfalls die Alternative einer mittels Verkehrszeichen angeordneten Trennung der gegenläufigen Fahrspuren nicht ernsthaft in Betracht ziehen.
Aber auch, wenn man ein stets verkehrsordnungsgerechtes Verhalten aller Verkehrsteilnehmer im Falle einer Fahrspurentrennung mittels Zeichen 295 nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO oder eine bauliche Trennung zugrunde legt, lässt dies die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung Ziffer 19 unberührt. Unter Erschließungsgesichtspunkten sind diese alternativen Maßnahmen nicht geeignet, den zu erwartenden erhöhten An- und Abfahrtsverkehr aufgrund des Betriebs einer Tankstelle auf dem Vorhabengrundstück so zu kanalisieren, dass die Erschließungssicherung des Bauvorhabens gleichwohl gegeben ist. Dazu sind die örtlichen Verhältnisse mit zwei vorhandenen Lichtsignalanlagen südlich und nördlich des Vorhabengrundstücks, die Tatsache, dass es sich bei der … Haupt straße um die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße im Bereich des Bauvorhabens handelt und der Umstand, dass das Bauvorhaben der Klägerin innerhalb des Ortsteils … die einzige Tankstelle sein würde, wobei die nächste Tankmöglichkeit entlang der Bundesstraße * in nördlicher Richtung erst im Ortsteil … besteht, was das Gericht anhand von Kartenmaterial und Lichtbildern aus dem Dienst GoogleMaps festgestellt hat, in die Gesamtbetrachtung maßgeblich einzustellen. Eine Gesamtschau dieser Umstände legt es nahe, dass ein gewisser Prozentsatz des Verkehrs in nördliche Richtung trotz fehlender direkter Zufahrtsmöglichkeit zum Vorhabengrundstück Wendemöglichkeiten, etwa an der nördlichen Lichtsignalanlage in der H2. Straße oder gar in die dort vorhandene Buswendeschleife nutzen und sodann die Bundesstraße * wieder Richtung Süden bis zur Tankstelle der Klägerin befahren und nach dem Tankvorgang erneut unter Nutzung von Wendemöglichkeiten im Bereich der südlichen Lichtsignalanlage (Am …/…) auf die nach Norden führende Fahrspur der Bundesstraße * auffahren werden. Dies entspricht allgemeiner Lebenserfahrung. Zudem ermöglicht es die Nutzung von modernen Navigationsgeräten dem Kraftfahrzeugführer problemlos festzustellen, ob sich in unmittelbarer Nähe weitere Tankmöglichkeiten befinden. Auch erweisen sich die Strecken, die bei den im vorbeschriebenen Sinne durchgeführten Fahrten mit Wendemanövern zurückzulegen sind, aufgrund der nur geringen Entfernungen zwischen den benannten Punkten für den Durchschnittskraftfahrer noch als rentabel und nicht wesentlich zeitverzögernd. Es ist eher fernliegend, dass ein Kraftfahrzeugführer, der eine Bundesstraße befährt, diese weiträumig zum Auffinden einer Tankstelle verlassen wird. Gerade darauf basiert letztlich auch die Geeignetheit des Vorhabengrundstücks hinsichtlich seiner Belegenheit für den wirtschaftlichen Betrieb einer Tankstelle. Im Ergebnis ist dann aber eine Beeinflussung des An- und Abfahrtsverkehrs zum Bauvorhaben unter weiterer Verdichtung der Verkehrsströme auf der Erschließungsstraße auch für den Fall einer Trennung der Fahrspuren durch bauliche oder verkehrszeichenrechtliche Maßnahmen gegeben, die es im Hinblick auf die von dem Beigeladenen vorgelegten Werten des gezählten Durchgangsverkehrs und der Spitzenstundenbelastungen pro Fahrspur weiterhin notwendig erscheinen lassen, zusätzliche Erschließungsmaßnahmen durchzuführen. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass die gezählten Verkehrswerte über den bayernweiten Durchschnitt für Bundesstraßen liegen und sich auch über eine Dauer von fünf Jahren nicht wesentlich verringert haben.
Für den hier zu betrachtenden Sachverhalt kommt die Besonderheit hinzu, dass die Nebenbestimmung zur Sicherstellung einer gesicherten verkehrsmäßigen Erschließung nicht lediglich auf die einmalige Herbeiführung einer Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Baugenehmigung gerichtet ist, sondern auf eine Dauerwirkung zielt. Denn nur so kann zugleich das auch in dem Merkmal „gesicherte verkehrsmäßige Erschließung“ innewohnende Merkmal der „Wahrung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ der betreffenden Erschließungsstraße verwirklicht werden. Dies setzt aber eine prognostische Beurteilung voraus, ob dieses Merkmal auch zukünftig erfüllt sein wird. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass vorliegend mit in den Blick genommen wurde, dass sich die Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße * in … über einen Fünf-Jahres-Zeitraum nicht wesentlich verringert hat und im Hinblick auf die Anbindungsfunktion der Bundesstraße * von … an die Stadt … voraussichtlich auch nicht erheblich verringern wird. Eine gleiche Eignung zur Kanalisierung der zu erwartenden Verkehrsströme beim Betrieb der Tankstelle durch die von der Klägerin vorgetragenen alternativen Möglichkeiten, das Linksabbiegen zu verhindern, besteht folglich nicht. Die Kammer folgt der Argumentation des Beigeladenen, der sich als Fachbehörde für Verkehrsfragen auf die Geeignetheit derjenigen Empfehlungen aus dem technischen Regelwerk RASt 06 bezieht, die für den konkreten Sachverhalt zutreffen (vgl. dazu auch: BayVGH, B.v. 8.4.2019 – 1 CS 19.261 – BeckRS 2019, 7159). Danach hat das Gericht anhand des vorgelegten Regelungstextes der RASt 06 eigenständig nachvollzogen, dass unter Beachtung der gezählten Verkehrsströme auf der Ortsdurchfahrt … der Bundesstraße * und der Straßenklassifikation der hier maßgeblichen Erschließungsstraße sich gemäß Ziffer 6.3.3 Absatz 2 i.V.m. Tabelle 44 und Bild 103 der RASt 06 die Herstellung einer eigenen Linksabbiegespur gegenüber den Alternativen „keine baulichen Maßnahmen“ und „Herstellung eines Aufstellbereichs“ regelmäßig als vorrangig erweist. Hinzu tritt die Empfehlung in Ziffer 6.3.3 Absatz 4 der RASt 06, dass ein Aufstellbereich oder eine Linksabbiegespur auch aus Verkehrssicherheitsgründen unabhängig von der Verkehrsbelastung erforderlich sein kann, wenn z.B. Geschwindigkeiten über 50 km/h auftreten. Auch dazu hatten Beigeladener und Beklagte in der mündlichen Verhandlung betreffend den Bereich zwischen südlicher und nördlicher Lichtsignalanlage unwidersprochen vorgetragen. All diese Empfehlungen, die aus einer sachverständigen Sicht heraus entwickelt und für den konkreten Sachverhalt durch den Beigeladenen und auch ein Ingenieurbüro im Auftrag der Klägerin aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar geprüft wurden, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Anfechtungsklage im Verfahren AN 17 K 17.00963 war deshalb insoweit abzuweisen.
4. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einen Anspruch gegen die Beklagte auf Herstellung der notwendigen Erschließungsmaßnahmen im Verfahren AN 17 K 17.01319 geltend machen. Ein auf den Aspekt der Folgenbeseitigung gestützter Erschließungsanspruch ist nicht gegeben. Ebenso wenig verhilft der Anliegeranspruch der Klägerin insoweit zum Erfolg.
Würde man mit der Beigeladene annehmen, dass sich die angegriffene Nebenbestimmung Nr. 19 lediglich als Ausfluss des aus § 9 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 BFernStrG resultierenden Erfordernisses der Beachtung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Hinblick auf die Erteilung der Baugenehmigung darstellt, würde ein Anspruch auf ausnahmsweise Erschließung gegen die Beklagten eben schon daran scheitern, dass die Herstellung der Linksabbiegespur dann kein Aspekt des bauplanungsrechtlichen Erschließungserfordernisses wäre. Hiervon geht die Kammer aber nicht aus.
Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Herstellung bzw. Mitwirkung bei der Herstellung der Linksabbiegespur, wie sie dem genehmigten Bescheid zugrunde liegt, ist in der weiteren Folge auch nicht aus dem Anliegergebrauch begründet. Zugang und Zufahrt zu einem Anliegergrundstück mit einem Fahrzeug sind nur geschützt, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten erfordert. Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundstück Gelegenheit bietet (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 466, 469). Der Anliegergebrauch sichert nach ständiger Rechtsprechung die Erreichbarkeit eines (Innerorts-)Grundstücks nicht uneingeschränkt, sondern nur in seinem Kern (BayVGH, B.v. 19.8.2009 – 8 ZB 09.1065 – BeckRS 2009, 39815). Der gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht nur so weit, wie eine angemessene Nutzung des Grundeigentums die Benutzung der Straße erfordert und der Anlieger auf das Vorhandensein der Straße in spezifischer Weise angewiesen ist (bspw. VG Augsburg, U.v. 8.11.2017 – Au 6 K 17.631 – BeckRS 2017, 133934, nachfolgend auch: BayVGH, B.v. 9.10.2019 – 8 ZB 17.2519 – BeckRS 2019, 27386). Dieser Maßstab bedeutet für den Fall der Klägerin, dass sie von der Beklagten nur verlangen kann, überhaupt entsprechend den Möglichkeiten einer angemessenen Nutzung ihres Grundstücks eine Zufahrt von ihrem Grundstück zur Bundesstraße * zu schaffen bzw. deren Schaffung zu genehmigen oder zu dulden oder hieran mitzuwirken. Das steht aber ersichtlich außer Streit. Dem Vortrag der Beklagten war insoweit nur zu entnehmen, dass ihr Stadtrat keiner Verschiebung der Flurstücke, die im Eigentum der Beklagten stehen, zustimmen will. Eine solche Verschiebung, die allein aus der Tatsache der Verbreiterung des Fahrkörpers der Bundesstraße aufgrund der neu aufzunehmenden Linksabbiegespur resultiert, erweist sich nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht in jedem Falle als notwendig, um überhaupt eine angemessene Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück der Klägerin zu schaffen. Gerade in diesem letztgenannten Umstand erschöpft sich allerdings der Anspruch des Anliegers auf Anliegergebrauch.
Betrachtet man dagegen Ziffer 19 der Nebenbestimmungen auch unter dem Blickwinkel der Sicherung der notwendigen bauplanungsrechtlichen Erschließung ergibt sich gleichwohl kein Anspruch der Klägerin auf Herstellung dieser Erschließungsmaßnahmen.
Der Gesetzgeber hat in § 123 Abs. 3 BauGB klargestellt, dass mit der gemeindlichen Aufgabe der Erschließung (§ 123 Abs. 1 BauGB) kein subjektives Recht des einzelnen Grundeigentümers korrespondiert. Die Rechtsprechung erkennt ausnahmsweise einen Erschließungsanspruch an, wenn sich die allgemeine Erschließungsaufgabe einer Gemeinde zu Gunsten eines Grundstückseigentümers zu einer strikten Erschließungspflicht verdichtet hat. Verdichtende Wirkung wird dem Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans, der Erhebung von Vorausleistungen sowie der Ablehnung eines zumutbaren Erschließungsangebots und der Erteilung einer Baugenehmigung bei nachfolgender Durchführung des Vorhabens zugemessen (vgl. etwa: BayVGH, U.v. 9.10.2003 – 4 B 00.2191 – NJW 2004, 1889).
Die genannten Anknüpfungspunkte für die Reduzierung des Erschließungsermessens beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Ansätzen: Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich des qualifizierten Bebauungsplans auf die von dessen Festsetzungen möglicherweise ausgelöste Sperrwirkung gegenüber einer bisher zulässigen Nutzung abgestellt (grdl. BVerwG, U.v. 4.10.1974 – IV C 59/72 – DVBl. 1975, 37). Davon ausgehend hat es zudem die Obliegenheit der Gemeinde abgeleitet, ein zumutbares Erschließungsangebot eines Dritten anzunehmen, um nicht selbst erschließungspflichtig zu werden (BVerwG, U.v. 10.9.1976 – IV C 5/76 – DVBl. 1977, 41 [43]; vgl. jetzt § 124 BauGB). Erhebt die Gemeinde Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag, wirkt die Pflicht zu konsequentem Verhalten verdichtend (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1972 – 2 BvL 6/66, 28/69, 3, 11 u. 12/70 – BVerfGE 33, 265 [291] = NJW 1972, 1851; BVerwG, U.v. 23.5.1975 – IV C 73.73 – BayVBl 1976, 278 [279], und U.v. 28.10.1981 – 8 C 4.81 – BVerwGE 64, 186 [192]). Demgegenüber wurzelt die an (der Mitwirkung an) der Erteilung der Baugenehmigung und der nachfolgenden Realisierung des Vorhabens anknüpfende Verdichtung der Erschließungspflicht in dem Gedanken der Folgenbeseitigung (BVerwG, U.v. 11.11.1987 – 8 C 4/86 – BVerwGE 78, 266 = NVwZ 1988, 355 Ls. 4, und U.v. 22.1.1993 – 8 C 46/91 – BVerwGE 92, 8 [13] = NVwZ 1993, 1102).
Im vorliegenden Fall kann nur die Erteilung der Baugenehmigung Grundlage für einen Erschließungs- bzw. Folgenbeseitigungsanspruch sein. Die anderen beiden Alternativen einer Verdichtungswirkung der allgemeinen gemeindlichen Erschließungslast kommen hier offensichtlich nicht in Betracht.
Allerdings führt der Erlass einer Baugenehmigung oder die Erteilung des dafür erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens – als Unterfall der Verpflichtung zu “treuem Verhalten” (§ 242 BGB) – nur dann bei der Gemeinde zu einer Aufgabenverdichtung, wenn “eine ohne hinreichend gesicherte Erschließung erteilte Baugenehmigung zum Entstehen eines rechtswidrigen Zustands führt und sich daraus Unzuträglichkeiten ergeben, denen nur durch Erschließungsmaßnahmen abgeholfen werden kann, es den daran mitverantwortlichen Behörden folglich,verwehrt‘ ist, es einfach bei dem sich so ergebenden Zustand bewenden zu lassen und sich auf den Standpunkt zurückzuziehen, dass es allein Sache des Betroffenen sei, mit diesem Zustand fertig zu werden‘” (BVerwG, Urt. v. 11. 11. 1987 – 8 C 46.86, BRS 47 Nr. 105 unter Hinweis auf Urt. v. 21. 2. 1986 – 4 C 10.83, BRS 46 Nr. 106). Der Anspruch auf Erschließung ist in diesem Fall nur auf die Herstellung des für die Erschließung Unerlässlichen gerichtet (OVG Lüneburg, B.v. 11.8.2008 – 1 ME 83/08 – KommJur 2009 Heft 4, 145). Denn grundsätzlich erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch, dessen Sinngehalt hier für die Verdichtungswirkung auf Erschließung herangezogen wird, nur die rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung, auf die sie unmittelbar gerichtet war. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist seinem Wesen nach auf Wiederherstellung des vor dem Eingriff bestehenden Zustands gerichtet (VGH Baden-Württemberg, U.v. 14.10.1993 – 2 S 2689/91 – openJur 2013, 8881 m.w.N.).
Unter Anlegung dieses Maßstabes hat die Kammer in Abwägung der gegenläufigen Interessen keine Verdichtungswirkung im Hinblick auf die Erteilung der Baugenehmigung zu Gunsten der Klägerin erkannt.
Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass die von ihrem Planer eingereichten Bauunterlagen der beklagtenseits von ihr geforderten und der insoweit abgesprochenen Planung entsprachen. Auch verkennt die Kammer nicht, dass das gesamte Bauvorhaben der Klägerin letztlich (nur) daran zu scheitern droht, dass die Beklagte nicht ihre Einwilligung in eine Verlegung des bestehenden Gehwegs im Hinblick auf die damit zusammenhängenden Grundstücksveränderungen und des Abschlusses hierfür notwendiger Verträge erklärt. Gründe, die die ablehnende Haltung der Beklagten tragen, ergeben sich dabei insbesondere nicht aus der Sitzungsniederschrift des Stadtrates der Beklagten, die die Behandlung der vertraglichen Grundlagen bezüglich der Grundstücksveränderungen zum Gegenstand hatte. Dass sich insoweit das Handeln der Baugenehmigungsbehörde der Beklagten einerseits und die Erklärung des Stadtrates andererseits für die Klägerin als widersprüchlich darstellen mögen, kann die Kammer nachvollziehen.
Entscheidungserheblich sind aber letztlich zwei Umstände, die dem begehrten Anspruch der Klägerin entgegenstehen.
Zum einen löst der vermeintliche Widerspruch im vorgenannten Sinne schon keinen Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Klägerin aus. Sie hat von vorn herein nur eine Baugenehmigung erhalten, die erkennbar unter der Nebenbestimmung stand, vor Baubeginn die verkehrsmäßige Erschließung des Vorhabengrundstücks zu sichern. Dabei war es auch erkennbar, dass die Beklagte an hierfür notwendigen eigentumsrechtlichen Vorgängen, die zivilrechtlich zu bewerten sind, nicht mitwirken wird. Zutreffend hat die Beklagte – handelnd durch ihre Baugenehmigungsbehörde – auf die Erteilung der Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter verwiesen (Art. 68 Abs. 4 BayBO). Auch die Beklagte ist nach Überzeugung der Kammer „Dritte“ in diesem Sinne, soweit es um die Ausübung zivilrechtlicher Rechtspositionen im Zusammenhang mit der Schaffung derjenigen Rahmenbedingungen geht, die der Ausnützung der Baugenehmigung vorausgehen. Gerade die konkreten Umstände vor und bei Erteilung der Baugenehmigung unterscheiden den Sachverhalt von Fällen, in denen der Bauherr von einer erteilten Baugenehmigung zunächst in Vertrauen auf ihre Rechtmäßigkeit Gebrauch macht, im Ergebnis dann aber eine fehlende Erschließung festzustellen ist. Es sind dies die Fälle, in denen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Bauherrn nach Gebrauchmachen von der Baugenehmigung einen Folgenbeseitigungsanspruch zuerkennt (BayVGH, U.v. 9. 10. 2003 – 4 B 00.2191 – NJW 2004, 1889). Hiermit ist die Situation der Klägerin nicht vergleichbar.
Hinzu tritt noch folgende Erwägung. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen über den von der Klägerin geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch die Beklagte zur Mitwirkung an der Herstellung der notwendigen Erschließungsmaßnahmen auch unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände verpflichten können würde, sieht die Kammer einen dahingehenden Anspruch auf Herstellung der Linksabbiegespur nicht als begründet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus einer rechtswidrig erteilten Baugenehmigung oder Einvernehmen keineswegs die Verpflichtung, uneingeschränkt alles zu unternehmen, was die Bauherrn oder ihre Rechtsnachfolger an Sicherungsmaßnahmen wünschen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr den von der Klägerin reklamierten Folgenbeseitigungsanspruch auf das beschränkt, „was unerlässlich ist, um das Eigentum überhaupt sachgerecht nutzen zu können“. Ein Anspruch auf planmäßige ‘volle’ Erschließung lässt sich so nicht begründen“ (BVerwG, U.v. 6.2.1985 – 8 C 44.84 – BRS 44 Nr. 49 unter Hinweis auf U.v. 4.10.1974 – IV C 59.72 – DVBl. 1975, 37, 38 li. Sp. und U.v. 28.10.1981 – 8 C 4.81 – BVerwGE 64, 186). In diesem Sinne hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass das Vorhabengrundstück dem Grunde nach bereits wegemäßig erschlossen ist. Seine Lage direkt an der Bundesstraße * lässt eine Erschließung hinsichtlich der Herstellung einer Zu- und Abfahrt grundsätzlich zu. Dass für das konkrete Bauvorhaben der Klägerin insoweit ein Mehr an Erschließungsmaßnahmen notwendig ist, um die Erschließung auch im Einzelfall hinreichend zu sichern, lässt die grundsätzliche Erschließung des Vorhabengrundstücks unberührt. Insoweit ist eben zwischen der grundsätzlichen Erschließung und Erschließbarkeit eines Baugrundstücks auf der einen Seite und der hinreichenden Erschließung des Bauvorhabens auf der anderen Seite zu differenzieren. Wann eine hinreichende Erschließung gesichert ist, ergibt sich aus den Einzelfallumständen, nämlich den gestiegenen Verkehrsverhältnissen und ihrer Bedeutung gerade auch für die Realisierung eines Bauvorhabens, wie die Klägerin es beabsichtigt. Diese Umstände waren zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans … noch nicht in der heute maßgeblichen Bedeutung erkennbar. Es mag richtig sein, dass aus Sicht der Klägerin das Nutzungsinteresse ihres Grundstücks unmittelbar mit der Realisierung des von ihr zur Genehmigung eingereichten Bauvorhabens zusammenhängt und für die Klägerin eine anderweitige Nutzung, die nicht gleichsam mit einem erhöhten Zu- und Abgangsverkehr auf ihrem Grundstück einhergeht, nicht ernstlich in Betracht kommt. Dass aber aufgrund der gegebenen Erschließungssituation des Vorhabengrundstücks gerade auch eine Entwertung dieses Grundstücks in eigentumsrechtlicher Hinsicht zu erblicken ist, drängt sich für die Kammer nicht auf. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. Nach wie vor hängt die konkrete Nutzung des Vorhabengrundstücks vielmehr allein davon ab, dass die Beklagte als Eigentümerin eines angrenzenden Grundstücks von ihren zivilrechtlichen Nutzungs- und Verfügungsbefugnissen im Sinne der Klägerin bzw. des genehmigten Bauvorhabens Gebrauch macht, was immer noch möglich erscheint, wenn es derzeit auch wenig wahrscheinlich ist. Darüber hinaus erscheint es aber zumindest als möglich, anderweitige Bauprojekte ohne erhöhten Zu- und Abgangsverkehr auf dem Vorhabengrundstück zu realisieren, so dass eine verkehrliche Anbindung des Grundstücks an die Bundesstraße * auch ohne Herstellung einer Linksabbiegespur in Betracht kommt. Dass dies aus Sicht der Klägerin ggf. nur zur realisieren sein wird, wenn sie ihre eigenen Planungen aufgibt und ihr Grundstück an andere Nutzungsinteressenten verpachtet oder verkauft, ist dabei für die Betrachtung der Nutzungsmöglichkeiten im eigentumsrechtlichen Sinne unerheblich. Eine sachgerechte Nutzung des Vorhabengrundstücks ist jedenfalls aus Sicht der Kammer möglich, so dass ein möglicher Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin nicht so weit reicht, dass er die Beklagte zwingt, ihrerseits Eingriffe in ihr Eigentum – und sei es nur durch Verschiebung der Flurstückgrenzen – hinnehmen zu müssen.
Die allgemeine Leistungsklage war somit abzuweisen.
5. Der Ausspruch der Kostenfolge der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 154 Abs. 3, 161 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach danach der Billigkeit, dem Beigeladenen im Verfahren AN 17 K 17.00963 seine außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären und im Übrigen eine Kostenteilung, die dem Verhältnis des Obsiegens zu Unterliegen entspricht, vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu einem weit überwiegenden Teil unterlegen ist. Die Kammer legt unter Berücksichtigung des Rechtschutzziels der Klägerin und der Bedeutung der Klagegegenstände für ihre Rechtsdurchsetzung zu Grunde, dass die Klagegegenstände der beiden noch rechtshängigen Klagen in etwa gleichwertig sind. Innerhalb des Verfahrens AN 17 K 17.00963 hat die Klägerin zur Hälfte obsiegt, da die Kammer die Aufhebung von Ziffer 19 der Nebenbestimmungen einerseits und die Aufhebung von Ziffer 20 und 23 andererseits wiederum hälftig gewertet hat. In der Gesamtschau ergibt sich danach die ausgeurteilte Kostenverteilung.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.