Aktenzeichen M 8 K 19.1250
Leitsatz
1. Für die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes. Dies gilt insbesondere dann, wenn beide Gebäude im dicht bebauten städtischen Bereich liegen. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Verschattungseffekt als typische Folge der Bebauung ist insbesondere in inner-gemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze in der Regel nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Nachbar kann sich nach dem in der gesamten Rechtsordnung geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in der Regel nicht darauf berufen, dass ein Gebäude Art. 6 BayBO nicht einhält bzw. zu Unrecht eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften erteilt wurde, wenn er selbst den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, sofern die beidseitigen Überschreitungen etwa gleichwertig sind und nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen. (Rn. 81) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals ist berechtigt, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. (Rn. 101) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Anfechtungsklage gegen die von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 13. Februar 2019 ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der im Schriftsatz vom 31. Mai 2019 enthaltene Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten, über den Bauantrag der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, für den der Beigeladenen jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wurde in der mündlichen Verhandlung nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts ausdrücklich nicht gestellt. Über ihn musste daher nicht entschieden werden.
1. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben sich für das streitgegenständliche Bauvorhaben, das kein Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO ist, aus Art. 59 BayBO.
Dritte können sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1969 – IV C 234.65 – juris Rn. 15; U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 25; U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – juris Rn. 9; U.v. 26.9.1991 – 4 C 5/87 – juris Rn. 18) gegen eine Baugenehmigung nur insoweit mit Erfolg zur Wehr setzen, als die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit gerade (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20; B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 21). Für den Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs genügt es daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren auch keine umfassende Rechtskontrolle statt; vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung im Rahmen eines Nachbarrechtsbehelfs darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt werden. Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Baugenehmigung kommt zudem nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung der Baugenehmigung. Soweit das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Normen – insbesondere durch Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) – eingeschränkt ist, scheidet eine Verletzung außerhalb des Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zu Lasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der Baugenehmigung aus.
2. Gemessen hieran ist eine Verletzung von Rechten der Klägerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 13. Februar 2019 nicht ersichtlich.
a) Soweit die Klägerin die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des streitgegenständlichen Wohnhauses wegen Verstoßes gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … zur Anzahl der Vollgeschosse, das Fehlen von Pavillonabständen im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO und die fehlende Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO rügt, ist eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht erkennbar. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage angegriffene Baugenehmigung vom 13. Februar 2019. In dieser hat die Beklagte nicht die Übereinstimmung des von der Beigeladenen geplanten Wohngebäudes mit der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. … zur Zahl der Vollgeschosse festgestellt, sondern vielmehr wegen der fehlenden Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der dieser Planfestsetzung eine Befreiung von der planlich festgesetzten Zahl der Vollgeschosse für ein zusätzliches Vollgeschoss erteilt. Ferner stellt die Baugenehmigung vom 13. Februar 2019 nicht fest, dass die von der nördlichen Außenwand des streitgegenständlichen Bauvorhabens geworfenen Abstandsflächen aufgrund der umgebenden Bebauung und deren einheitlich abweichender Abstandflächentiefen kraft Gesetzes gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO eine von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO abweichende, geringere Tiefe haben und das Vorhaben insofern die Vorgaben des Art. 6 BayBO erfüllt Die Beklagte hat vielmehr lediglich die Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO zugrunde liegende Wertung im Rahmen der Entscheidung über die beantragte und wegen fehlender Übereinstimmung mit den Vorgaben des Art. 6 BayBO erforderliche Abweichung von den Vorgaben des Abstandsflächenrechts berücksichtigt (vgl. zu Orientierung an der vorhandenen Bausubstanz bei der Entscheidung über eine Abweichung BayVGH, B.v. 1.9.2016 – 2 ZB 14.2605 – juris Rn. 17; B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 34). Da, wie erläutert, eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Baugenehmigung nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung der Baugenehmigung reicht, kann die Klägerin durch die zu Beginn dieses Absatzes genannten, von ihr gerügten Rechtsverstöße der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt sein.
b) Zudem wird die Klägerin weder durch die genehmigten Dachaufbauten (Aufzugsüberfahrt, Kamine) noch durch die erteilte Befreiung von der planlich festgesetzten Zahl der Vollgeschosse in ihren Rechten verletzt.
aa) Soweit die Klägerin rügt, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei, weil es gegen die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. … zum Verbot von Dachaufbauten auf Flachdächern (§ 6 Satz 1 des Bebauungsplans Nr. …) verstoße, ist schon der von Klägerin angenommene Rechtsverstoß nicht erkennbar. Denn das von der Beigeladenen geplante Wohngebäude soll kein „reines“ Flachdach erhalten, sondern ein angedeutetes Walmdach, in dessen Mitte eine Dachterrasse eingeschnitten ist. Dass dadurch in der Mitte der Dachfläche, seitlich von dem angedeuteten Walmdach umgeben, ein als Dachterrasse genutztes Flachdach entsteht, macht das Dach nicht insgesamt zu einem Flachdach im Sinne von § 6 Satz 1 des Bebauungsplans Nr. …, zumal das von dem angedeuteten Walmdach umgebene Flachdach erst ab einer gewissen Höhe als solches erkennbar ist. Es ist vielmehr als Dach sui generis anzusehen.
bb) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, ist eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht ersichtlich. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin rügt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. … zur maximalen Zahl der Vollgeschosse für ein weiteres Vollgeschoss nicht vorliegen.
Entgegen der zutage getretenen Ansicht der Klagepartei kann ein Nachbar einen (eventuellen) Verstoß gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans sowie die (mögliche) Rechtswidrigkeit von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht generell in jeder Hinsicht rügen. Vielmehr hängt der Umfang des Rechtsschutzes eines Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, gegen die nach Ansicht des Nachbarn verstoßen wurde bzw. von denen dem jeweiligen Beigeladenen nach Ansicht des Nachbarn in rechtswidriger Weise eine Befreiung erteilt wurde, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ist der Nachbar auch in seinen Rechten verletzt. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine, d.h. irgendeine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 3). Bei einem Verstoß gegen Vorschriften, die keine nachbarschützende Wirkung haben, bzw. bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, werden Nachbarrechte dagegen nur verletzt, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge des Verstoßes bzw. der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – juris Rn. 15 ff.; B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – juris Rn. 5 f.; B.v. 9.8.2018 – 4 C 7/17 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 25 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 – 9 CS 17.345 – juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, B.v. 23.11.1995 – 3 S 3071/95 – juris Rn. 7).
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … zur maximalen Zahl der Vollgeschosse sowie zum (grundsätzlichen) Verbot von Dachaufbauten bei Flachdächern sind nicht zugunsten der Klägerin drittschützend.
aaa) Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu denen solche zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) gehören, sind grundsätzlich nach einhelliger Rechtsprechung ebenso wenig wie solche zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise nachbarschützend (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52/95 – juris Rn. 3 f.; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; B.v. 11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 27.1.1976 – 258 I 75 – juris Leitsatz 1; B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn. 1; 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 3; B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 4; B.v. 12.7.2016 – 15 ZB 14.1108 – juris Rn. 11; vgl. gerade zur Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse BayVGH, U.v. 27.1.1976 – 258 II 75; 14.4.1970 – 77 I 69). Dasselbe gilt für Festsetzungen über Dachaufbauten (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369 ; Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 381 ). Eine andere Beurteilung gilt nur, wenn im Bebauungsplan ein besonderer Anhalt zugunsten des (ausnahmsweise) auch nachbarschützenden Zwecks der Festsetzung gegeben ist (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2014 – 9 CS 14.84 – juris Rn. 17; B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 – 15 ZB 14.1108 – juris Rn. 11; B.v. 8.11.2016 – 1 CS 16.1864 – juris Rn. 4; B.v. 18.12.2017 – 9 CS 17.345 – juris Rn. 16; Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 363 ).
bbb) Ein solcher ist vorliegend jedoch jedenfalls für die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse sowie des grundsätzlichen Verbots von Dachaufbauten bei Flachdächern nicht erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse und/oder zum grundsätzlichen Verbot von Dachaufbauten bei Flachdächern nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stehen, mit der Folge, dass ihnen nach ihrem objektiven Gehalt eine Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten und insofern die Klägerin mit einschließenden Grundeigentümer zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2018 – 4 C 7/17 – juris Rn. 15; OVG Hamburg, B.v. 25.6.2019 – 2 Bs 100/19 – juris Rn. 18). Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die Begründung des Bebauungsplans Nr. … das Ziel des Bebauungsplans, die gegenüber den …anlagen an der Ostseite der …-Straße bestehende charakteristische offene Bauweise zu erhalten und am …grün partizipieren zu lassen sowie das parkartige Grün des …hochufers über die Vorgärten und Pavillonzwischenräume hinweg bis ins Innere des Bauquartiers fortzusetzen, zweimal ausdrücklich als städtebauliches Ziel bezeichnet und darüber hinaus keinen gerade auch die Grundstückseigentümer im Plangebiet umfassenden Schutzzweck der städtebaulichen Satzung nennt. Vielmehr nennt die Begründung des Bebauungsplans als weitere Schutzobjekte neben der städtebaulichen Entwicklung lediglich das angesichts des benachbarten …grünzugs besonders empfindliche Ortsbild sowie die Fassade der „…villa“. Hinzu kommt auch, dass mit der Festsetzung allein der zulässigen Zahl von Vollgeschosse sowie des grundsätzlichen Verbots von Dachaufbauten ohne gleichzeitige Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen insgesamt (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO), wie gerade der vorliegende Fall verdeutlicht, die für die nachbarlichen Belange insbesondere relevante Entwicklung der tatsächlichen Höhen baulicher Anlagen nur in bedingtem Maße gesteuert werden kann, da einzelne Geschosse sehr unterschiedlich hoch sein können. Dies spricht – gerade in Kombination mit der ausdrücklichen Benennung einer rein städtebaulichen Zielsetzung – ebenfalls gegen die Annahme eines zumindest auch drittschützenden Zwecks der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse und des grundsätzlichen Verbots von Dachaufbauten.
Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die genehmigten Dachaufbauten (Aufzugsüberfahrt, Kamine) und die erteilte Befreiung von der planlich festgesetzten Zahl der Vollgeschosse kommt insofern nur unter dem Aspekt einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht.
cc) Die genehmigten Dachaufbauten und die erteilte Befreiung von der planlich festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos.
aaa) Das Gebot der Rücksichtnahme ist grundsätzlich als objektiv-rechtliche Anforderung zu verstehen und verleiht daher grundsätzlich auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Es gewährt jedoch ausnahmsweise dann Nachbarschutz, soweit in dadurch qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf besondere Rechtspositionen Dritter Rücksicht zu nehmen ist oder, unabhängig von der besonderen rechtlichen Schutzwürdigkeit der Betroffenen, ihr Betroffensein wegen der gegebenen Umstände so handgreiflich ist, dass dies die notwendige Qualifizierung, Individualisierung und Eingrenzung bewirkt (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22.75 – juris Rn. 28).
Dies gilt unabhängig davon, ob das Rücksichtnahmegebot § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dem Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder § 31 Abs. 2 BauGB zu entnehmen ist, da seine Anforderungen in all diesen Fällen inhaltlich identisch sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, mög-lichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22.75 – juris Rn. 22; U.v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 – juris Rn. 17; U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 20; U.v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich – umgekehrt – um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – juris Rn. 9 m.w.N.). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 22).
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass auch aus dem Rücksichtnahmegebot kein Recht des Nachbarn abzuleiten ist, dass in seiner Nachbarschaft nur objektiv rechtmäßige Bauvorhaben entstehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26). Das Rücksichtnahmegebot legt dem Bauherrn zudem auch keine Pflicht auf, generell die für den Nachbarn am wenigsten beeinträchtigende Alternative für seine Bauabsicht zu wählen (BVerwG, B.v. 26.6.1997 – 4 B 97/97 – juris Rn. 6). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn schließlich auch nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Denn eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12; B.v. 7.2.2012 – 15 CE 11.2865 – juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 14; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 7).
In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des geneh-migten Vorhabens aufgrund seiner Höhe bzw. seines Volumens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ würde (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris Rn. 38; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris Rn. 15).
bbb) Gemessen hieran ist die der Beigeladenen erteilte Befreiung von der planlich festgesetzten Zahl von drei Vollgeschossen + Dachgeschossausbau für ein Bauvorhaben mit vier Vollgeschossen, wobei das 3. Obergeschoss als im Norden und Süden zurückgesetztes Terrassengeschoss ausgestaltet wird und die Wandhöhe insgesamt 13,25 m + 0,05 m (wegen der abweichenden Geländehöhe), die Firsthöhe 14,58 m + 0,05 m beträgt (vgl. Plan Nr. 06), ebenso wenig rücksichtslos wie die der Beigeladenen genehmigten Dachaufbauten (Aufzugsausstieg, Kamine), die den „Frist“ um ca. 0,90 m überragen (abgegriffen aus den Plänen Nrn. 06 und 07).
Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit sich die Klägerin, deren Gebäude in der …-Straße 4a nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung im Erdgeschoss zu gewerblichen Zwecken und im Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt wird, aufgrund der möglicherweise jedenfalls teilweisen formellen Illegalität der Nutzung des Gebäudes überhaupt auf das Rücksichtnahmegebot berufen kann (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19/90 – juris Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.4.2012 – 14 CS 12.294 – juris Rn. 25 m.w.N.; VG München – M 8 K 19.243 – juris Rn. 51 ff.). Denn auch wenn man die derzeitige Nutzung des klägerischen Anwesens als gemischte Nutzung zu Wohn- und gewerblichen Zwecken insgesamt als schutzwürdig erachtet, ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ersichtlich.
(1) Insbesondere hat die Geschossigkeit des geplanten Bauvorhabens auch unter Berücksichtigung der gleichzeitig genehmigten Dachaufbauten nach der insoweit maßgeblichen Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. zur Einschlägigkeit dieses Maßstabs BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12; B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13) keine erdrückende oder einmauernde Wirkung zu Lasten des klägerischen Gebäudes mit gewerblicher und Wohnnutzung.
Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „erdrückenden“ bzw. „abriegelnden“ Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris Rn. 14; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; B.v. 10.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 27). Eine solche Wirkung kommt daher vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 9; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12; B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 28; B.v. 10.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 27). Ein Vorhaben übt grundsätzlich dann „erdrückende“ bzw. „einmauernde“ Wirkung gegenüber dem Nachbarn aus, wenn es in Höhe und Volumen ein Übermaß besitzt und auch nicht annähernd den vorhandenen Gebäuden gleichartig (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 5 m.w.N.) ist. Für die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes besteht insofern grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris Rn. 14; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30). Dies gilt insbesondere dann, wenn beide Gebäude im dicht bebauten städtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, v. 20.4.2010 – 2 ZB 07.3200 – juris Rn. 3; B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; U.v. 7.10.2010 – 2 B 09.328 – juris Rn. 22; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9).
Gemessen hieran hat das streitgegenständliche Bauvorhaben keinen „einmauernden“ oder „abriegelnden“ Effekt zu Lasten der Klägerin. Das Vorhaben weicht ausweislich der vorgelegten Pläne und des im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins gewonnenen Eindrucks hinsichtlich überbauter Grundfläche und Höhenentwicklung nicht derart gravierend von der Umgebungsbebauung ab‚ dass es dieser gegenüber rücksichtslos wäre. Vor allem die Bestandsgebäude in der …straße 1 und in der … Straße 13 sind etwas höher als das klägerische Haupthaus, das in seiner Firsthöhe (14,58 m, vgl. Plan Nr. 001 Vorbescheidsverfahren) beinahe der Firsthöhe des streitgegenständlichen Wohngebäudes entspricht (vgl. Plan 06). Das streitgegenständliche Bauvorhaben erreicht nach den Bauvorlagen durch die vier Vollgeschosse eine Wandhöhe von 13,25 m (+ 0,05 m) und eine Firsthöhe von 14,58 m +0,05 m (+ 0,90 m unter Berücksichtigung der Kamine bzw. der Aufzugsüberfahrt). Die Wandhöhe des Hauptgebäudes der Klägerin beträgt nach den im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Bauvorlagen 13,25 m (Plan Nr. 001), nach dem (für das Gericht nicht nachvollziehbaren) Vortrag der Klägerin 13,10 m. Auch bei Annahme einer Wandhöhe des klägerischen Haupthauses von 13,10 m kann insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen Gebäude im Geviert für das streitgegenständliche Bauvorhaben keine extreme Gebäudehöhe festgestellt werden; ebenso wenig ein erheblicher Höhenversatz im Vergleich zum Hauptgebäude der Klägerin. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Dachaufbauten, die flächenmäßig nur einen kleinen Teil des Daches in Anspruch nehmen und die Höhenwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens kaum prägen. Zudem weisen das streitgegenständliche Bauvorhaben (26,02 m gemäß Vermaßung im Grundriss Erdgeschoss im Plan Nr. 01) und das Hauptgebäude der Klägerin (ca. 26 m, abgegriffen aus dem Lageplan 1:200 auf dem Plan Nr. 09) in ihrer maximalen Länge gemessen an der West-Ost-Achse (unter Berücksichtigung des gemäß den Feststellungen des Augenscheins massiven Erkers an der Süd-Ost-Ecke des klägerischen Haupthauses) beinahe dieselbe Länge auf, so dass auch keine erhebliche Längendifferenz zu Lasten der Klägerin feststellbar ist. Auch hinsichtlich seines Volumens ist das geplante Bauvorhaben jedenfalls mit den Nachbargebäuden in der …straße 1 und der … Straße 13 unmittelbar vergleichbar. Ferner hält das streitgegenständliche viergeschossige Wohngebäude einen mittleren Abstand von ca. 5,45 m zur Grenze zum klägerischen Grundstück ein und beträgt der Grenzabstand des klägerischen Hauptgebäudes zur südlichen Grundstücksgrenze (ohne Berücksichtigung des Tiefparterres) ebenfalls nur 6,80 bis maximal 8,00 m (abgegriffen aus dem Lageplan 1:200 auf dem Plan Nr. 09). Zur Grenze zum nördlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. … hält das klägerische Haupthaus aufgrund des leichten Auskragens des Bauteils am östlichen Ende der nördlichen Außenwand teilweise nur einen Grenzabstand von ca. 3,80 m ein (abgegriffen aus dem Lageplan 1:200 auf dem Plan Nr. 001 im Vorbescheidsverfahren). Einen noch kleineren Grenzabstand zur südlichen Grundstücksgrenze weist das Gebäude in der …-Straße 6 auf. Ein Grenzabstand von mehr als 8,00 m zu den nördlichen bzw. südlichen Grundstücksgrenzen ist bei der sich in ihrer Höhe nicht wesentlich, d.h. in Form von optisch auffälligen Versätzen, unterscheidenden Bebauung in der Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens entlang der …-Straße nicht zu finden. Insofern ist nach den insoweit maßgeblichen Hauptkriterien nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern das streitgegenständliche Gebäude aufgrund seiner Kubatur und seiner Situierung auf dem Grundstück zulasten des klägerischen Haupthauses einen unzumutbaren „einmauernden“ oder „erdrückenden“ Effekt haben könnte, zumal es sich hierbei nicht um ein reines Wohngebäude handelt und dieses insoweit etwas weniger schutzwürdig ist. Bei den gegebenen Abständen und nicht erheblich unterschiedlichen Wand- bzw. Gebäudehöhen – der Unterschied der Wandhöhen beträgt auch nach dem Vortrag der Klägerin maximal 0,20 m – sowie unter Berücksichtigung der West-Ost-Ausdehnung des streitgegenständlichen Bauvorhabens sowie des klägerischen Villengebäudes kann weder von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung noch von einem Einmauerungseffekt zulasten der Klägerin gesprochen werden. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass das vierte Obergeschoss an der dem klägerischen Anwesen zugewandten Nordseite (ebenso wie an der Südseite) um 3,00 m zurückversetzt ist. Hinzukommt, dass sich das streitgegenständliche Grundstück und auch das Anwesen der Klägerin jedenfalls im Vergleich zu dünn besiedelten ländlichen Regionen im ohnehin dicht besiedelten städtischen Bereich befinden. Zudem bestehen nach dem Eindruck des Augenscheins offensichtlich auch keine speziellen Geländeverhältnisse, etwa in Form eines deutlichen Höhenunterschieds zwischen dem streitgegenständlichen Grundstück und dem der Klägerin, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Besonders deutlich wird das Fehlen einer „Einmauerung“ zulasten der Klägerin, wenn man die Fälle in Blick nimmt, in denen die Rechtsprechung das Vorliegen einer „erdrückenden“ bzw. „abriegelnden“ bejaht bzw. ebenfalls verneint hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalbgeschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; BayVGH, B.v. 5.2.2015 – 2 CS 14.2456 – juris Rn. 33: keine erdrückende Wirkung eines ca. 160 m langen Baukörpers mit einer Höhe von 6,36 m bis 10,50 m und einem Abstand von 13 – 16 m zum Gebäude des Nachbarn; BayVGH, B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 9: keine erdrückende Wirkung eines 33,3 m langen Baukörpers mit einer maximalen Höhe von 11 m und einem Abstand von mindestens 15 m zur Baugrenze auf dem Nachbargrundstück). Bei der vorliegenden Sachlage ist nicht ersichtlich, dass das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben dem benachbarten Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin förmlich „die Luft nimmt“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Nachbargebäude der Klägerin nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30 m.w.N.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 28).
(2) Zudem folgt eine Rücksichtslosigkeit der erteilten Befreiung hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse (die Dachaufbauten wirken sich abstandsflächenrechtlich nicht aus) auch nicht zwingend daraus, dass die von der nördlichen Außenwand des streitgegenständlichen Bauvorhabens geworfenen Abstandflächen nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO vollständig auf dem Vorhabengrundstück selbst liegen. Denn die fehlende Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften indiziert grundsätzlich nicht die Rücksichtlosigkeit des Gebäudes gegenüber dem Grenznachbarn, gegenüber dessen Grenze eine die Vorgaben des Art. 6 BayBO nicht wahrende Außenwand liegt (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017- juris Rn. 11; B.v. 10.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26).
(3) Die von dem vom Beigeladenen geplanten Bauvorhaben ausgehende Verschattungswirkung ist – auch wenn man die Südterrasse auf dem Tiefparterre des klägerischen Haupthauses und den Schattenwurf des streitgegenständlichen Vorhabens auf diese berücksichtigt – gegenüber der Klägerin ebenfalls nicht rücksichtslos.
Ein Verschattungseffekt als typische Folge der Bebauung ist insbesondere in inner-gemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen, in welchen sich auch das Grundstück der Klägerin und das streitgegenständliche Grundstück befinden, bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze in der Regel nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 24; B.v. 16.10.2012 – 1 CS 12.2036 – juris Rn. 5; U.v. 18.7.2014 – 1 N 13.2501 – juris Rn. 34; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 7 f.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 28 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 19.3.2015 – 1 B 19/15 – juris Rn. 19; SächsOVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 19). Dass diese Grenze vorliegend aufgrund einer besonderen Belastungswirkung im konkreten Fall überschritten sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt erst Recht angesichts der im Vergleich zu einer reinen Wohnnutzung insoweit weniger schutzwürdigen gewerblichen Nutzung des Erdgeschosses des klägerischen Anwesens und der zu diesem gehörenden Terrasse. Ferner ist hier zu berücksichtigen, dass in der Rechtsprechung im Hinblick auf die Lichtverhältnisse anerkannt ist, dass die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45 Grad in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von Aufenthaltsräumen, der vorliegend entsprechend der vorgelegten Pläne gegeben ist, grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayBO 1974) (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 9.6.2011 – 2 ZB 10.2289 – juris Rn. 5; U.v. 20.9.2011 – 2 B 11.761 – juris Rn. 26). Zudem ist die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Verschattungswirkung auf das klägerische Villengebäude auch dadurch bedingt, dass das klägerische Villengebäude selbst den von Art. 6 Absatz 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO vorgesehenen und gerade auch einer ausreichenden Belichtung und Besonnung bezweckenden Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze nicht einhält, was die Schutzwürdigkeit der Klägerin bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Verschattung weiter vermindert (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2011 – 2 ZB 10.2290 – juris Rn. 4).
(4) Ebenso wenig ergibt sich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in seiner drittschützenden Ausprägung daraus, dass durch die Zahl, Höhe und Situierung der Fenster und Balkone des streitgegenständlichen Bauvorhabens zahlreiche neue Einblickmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin und insbesondere auf die im Süden gelegene (Haupt-)Terrasse geschaffen werden.
Die Klägerin muss die Möglichkeit der Einsichtnahme in ihr Grundstück grundsätzlich hinnehmen, da das öffentliche Baurecht keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken vermittelt. Dementsprechend bezieht sich beispielsweise das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist darin, da städtebaulich nicht relevant, ebenso wenig wie die Anzahl der in einem Gebäude vorhandenen Wohnungen, Balkone oder Fenster angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72/89 – juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13 m. w. N.). Auch das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu werden. Hinzukommt, dass die im Erdgeschoss des klägerischen Anwesens vorhandene gewerbliche Nutzung inklusive der zu ihr gehörenden Südterrasse gegenüber zunehmenden Einsichtnahmemöglichkeiten weniger schutzwürdig ist als eine reine Wohnnutzung und sogar bei aufeinanderstoßender reiner Wohnnutzung unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2010 – 2 ZB 09.2191 – juris Rn. 7 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 7.10.2010 – 2 B 09.328 – juris Rn. 30; B.v. 12.9.2005 – 1 ZB 05.42 – juris Rn. 19). Insbesondere im dicht bebauten innerstädtischen Bereich sind gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten daher auch im Fall sich aneinanderreihender grundsätzlich schutzwürdiger Wohnnutzung grundsätzlich als unvermeidlich hinzunehmen, was hinsichtlich eines nicht rein wohngenutzten Gebäudes, an das sich eine reine Wohnnutzung anschließt, erst Recht gilt. Den – insoweit auch gegenseitig – Betroffenen ist es grundsätzlich zumutbar, sich durch das Anbringen von Jalousien bzw. Vorhängen oder verspiegelten Fenstern, die Verwendung von Sonnenschirmen oder -segeln o.Ä. zu behelfen (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2010 – 2 ZB 09.2191 – juris Rn. 7; VG München, U.v. 15.4.2013 – M 9 K 12.1542 – juris Rn. 34).
Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall mit besonders schwerwiegenden Auswirkungen sind vorliegend auch nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb eine Einschränkung bzw. Vorbeugung etwaiger Einsichtnahmemöglichkeiten, z.B. durch Anbringung bzw. Belassen von Vorhängen und Jalousien vor den Fenstern des klägerischen Anwesens und durch Aufstellung von Sonnenschirmen oder das Anbringen eines Sonnensegels im Fall der gewerblichen Nutzung der Terrasse an der Südseite, vorliegend nicht möglich sein soll. Zudem ist angesichts der Entfernung des streitgegenständlichen Bauvorhabens von der Südterrasse des gemischt genutzten Gebäudes der Klägerin von ca. 9 m und von mehr als 12 m zur südlichen Außenfassade des klägerischen Anwesens (abgriffen aus dem Lageplan 1:200 in Plan Nr. 09 sowie aus dem von der Klägerin vorgelegten Lageplan, Anlage K 8 im Verfahren M 8 K 18.2286), auch unter Berücksichtigung der Balkone und Terrassen des streitgegenständlichen Vorhabens, nicht davon auszugehen, dass die entstehenden Einsichtsmöglichkeiten unzumutbar sind (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2010 – 2 B 09.328 – juris Rn. 30 zu einem Fall mit einer Entfernung von 9 m), zumal durch die Ausgestaltung des 3. Obergeschosses als Terrassengeschoss auch insofern eine Abmilderung erfolgt. Es liegt auf der Hand, dass die (gegenseitigen) Einblickmöglichkeiten durch den Verzicht der Beigeladenen auf ein Geschoss bzw. durch eine andere Situierung der Balkone bzw. (Dach-)Terrassen reduziert werden könnten. Das Rücksichtnahmegebot legt dem Bauherrn jedoch keine Pflicht auf, die für den Nachbarn am wenigsten beeinträchtigende Alternative für seine Bauabsicht zu wählen (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.1997 – 4 B 97/97 – juris Rn. 6).
(5) Schließlich ergibt sich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch nicht unter dem Aspekt des von der Klägerin insbesondere im Hinblick auf die geringe Höhe des Erdgeschosses des streitgegenständlichen Vorhabens angeführten ästhetischen Unbehagens und der Beeinträchtigung der Ausblickmöglichkeiten von der Südseite des klägerischen Anwesens auf das Maximilianeum. Denn das Gebot der Rücksichtnahme verleiht dem Nachbarn kein Recht, vor jeglicher Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück verschont zu bleiben. Dass der Wegfall des Ausblicks auf das Maximilianeum aufgrund der Nachbarbebauung zu unzumutbaren Verhältnissen auf dem klägerischen Grundstück führen könnte, ist geradezu abwegig. Dies gilt umso mehr, als das klägerische Villengebäude selbst den nördlicher entlang der …-Straße gelegenen Gebäuden diesen Ausblick versperrt bzw. jedenfalls erschwert. Ebenso wenig vermittelt das Rücksichtnahmegebot dem Nachbarn ein Recht auf eine ihm unter ästhetischen Gesichtspunkten mehr behagende Gestaltung von fremden Bauvorhaben. Dass der Bauherr innerhalb des geltenden rechtlichen Rahmens sein Bauvorhaben auch anders ausgestalten könnte, spielt insoweit ebenfalls keine Rolle.
c) Auch durch die im Rahmen der Baugenehmigung vom 13. Februar 2019 erteilte Abweichung von der Einhaltung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO durch die nördliche Außenwand des streitgegenständlichen Bauvorhabens wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
aa) Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Satz 1 BayBO vereinbar sind.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden und gebäudegleichen Anlagen Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden bzw. gebäudegleichen Anlagen freizuhalten. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen die Abstandsflächen auf dem (Vorhaben-)Grundstück selbst liegen.
Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe, die senkrecht zur Wand zu messen ist (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO). Weist ein Gebäude aufgrund einer Gliederung durch Vor- oder Rücksprünge versetzte Außenwandteile auf, ist die Wandhöhe im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO für jeden Wandteil gesondert zu ermitteln. Jeder versetzte Wandteil hat somit eine eigene Abstandsfläche, die unabhängig von der Gesamtlänge der Außenwand selbstständig zu beurteilen ist (vgl. BayVGH, U.v. 25.5.1998 – 2 B 94.2682 – BeckRS 2005, 29052; B.v. 18.8.2004 – 26 ZB 04.995 – juris Rn. 3). Dabei haben vertikal versetzte Außenwandteile, die dadurch entstehen, dass die Außenwand eines Gebäudes auf verschiedenen (vertikal) übereinanderliegenden Ebenen (zum Beispiel Geschossen) Versätze (Vor- oder Rücksprünge) aufweist, wie zum Beispiel zurückversetzte Dachterrassengeschosse, keine eigene Außenwand, die geschlossen von der Geländeoberfläche bis zur Oberkante der Wand durchläuft. Daher ist „stellvertretend“ für jeden versetzten Wandteil eine entsprechende fiktive Wand zu konstruieren, nach deren Höhe sich die jeweilige Abstandsflächentiefe bemisst (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.1988 – 20 B 88.00137 – BayVBl. 1989, 721 ; B.v. 11.11.2015 – 2 CS 15.1251 – juris Rn. 4). Die sich nach dieser Methode für einen Wandteil ergebende, am weitesten vor die Gebäudeaußenwand ragende Einzelabstandsfläche ist letztlich die für den Wandteil maßgebliche Abstandsfläche (vgl. Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 6 Rn. 223 ).
Da die Regelungen des Art. 6 BayBO in ihrer Gesamtheit auch dem Schutz der angrenzenden Nachbarn dienen (vgl. BayVGH, U.v. 14.10.1985 – 14 B 85 A.1244 – BayVBl. 1986, 143 ; B.v. 21.10.1991 – 2 CS 91.2446 – BeckRS 1991, 09074 m.w.N.; B.v. 30.11.2005 – 1 CS 05.25235 – BeckRS 2005, 17740; Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 258 m.w.N.), hat der Nachbar grundsätzlich auch ein Recht darauf, dass Abweichungen im Sinne von Art. 63 BayBO von den drittschützenden Regelungen des Art. 6 BayBO zu seinen Lasten nur unter Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erteilt werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 17).
bb) Allerdings ist Klägerin vorliegend aufgrund einer qualitativ und quantitativ vergleichbaren Abstandsflächenüberschreitung durch die Gebäude auf ihrem Grundstück zulasten des Vorhabengrundstücks Fl.Nr. … nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf eine Rechtswidrigkeit der erteilten Abweichung zu berufen. Unabhängig davon ist die der Beigeladenen zu Lasten des klägerischen Grundstücks erteilte Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO rechtmäßig und kann die Klägerin daher auch aus diesem Grund nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aaa) Wie ein Nachbar unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung grundsätzlich gehindert ist, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er selbst in vergleichbarer Weise, d.h. etwa im selben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2018 – 4 C 7/17 – juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, B.v. 30.3.1999 – 1 M 897/99 – BRS 62 Nr. 190; VGH Mannheim, B.v. 29.9.2010 – 3 S 1752/10 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37), kann sich ein Nachbar nach dem in der gesamten Rechtsordnung geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, B.v. 14.10.2014 – 4 B 51.14 – juris Rn. 4) in der Regel auch nicht darauf berufen, dass das Gebäude des jeweils Beigeladenen die Maßgaben des Art. 6 BayBO nicht einhält bzw. dem Beigeladenen zu Unrecht eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften erteilt wurde, wenn er selbst den nach den Abstandsflächenvorschriften erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, sofern die beidseitigen Überschreitungen etwa gleichwertig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37; B.v. 1.9.2016 – 2 ZB 14.2605 – juris Rn. 15; VGH Mannheim, B.v. 4.1.2007 – 8 S 1802/06 – juris Rn. 4; B.v. 29.9.2010 – 3 S 1752/10 – juris Rn. 5). Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn in der vorliegenden Gestalt seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (vgl. vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 – 2 CS 16.751 – n.v.; B.v. 1.9.2016 – 2 ZB 14.2605 – juris Rn. 10, 15 m.w.N.; OVG Berlin, U.v. 11.2.2003 – 2 B 16.99 – juris Rn. 29; VGH SH, U.v. 15.12.1992 – 1 L 118/91 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 30.3.1999 – 1 M 897/99 – juris Rn. 43; VG München, U.v. 21.1.2013 – M 9 E1 12.6080 – juris Rn. 36 m.w.N.; U.v. 11.3.2013 – M 8 K 12.3508 – juris Rn. 40; B.v. 20.6.2013 – M 8 SN 13.1890 – juris Rn. 37; U.v. 7.10.2013 – M 8 K 12.6342 – juris Rn. 26; B.v. 2.1.2014 – M 8 SN 13.5141 – juris Rn. 43; U.v. 30.6.2014 – M 8 K 13.1102 – juris Rn. 54).
Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandsflächenvorschriften annähernd vergleichbar sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (vgl. OVG Berlin, U.v. 11.2.2003 – 2 B 16.99 – juris Rn. 30; OVG Lüneburg, U.v. 30.3.1999 – 1 M 897/99 – juris Rn. 43).
(1) Die wechselseitigen Abstandsflächenüberschreitungen durch die Gebäude bzw. gebäudegleichen Anlagen auf dem klägerischen und dem streitgegenständlichen Grundstück sind in quantitativer Hinsicht vergleichbar.
Die südliche Außenwand des klägerischen Haupthauses wirft bei Annahme einer Wandhöhe von 13,10 m und einer Länge der südlichen Außenwand von 21,2 m (abgegriffen aus dem Lageplan 1:200 auf dem Plan Nr. 001 im Vorbescheidsverfahren, ohne Berücksichtigung der Erker am südlichen Ende der westlichen Außenwand sowie am südlichen Ende der östlichen Außenwand) Abstandsflächen von 277,72 m2, von denen 123,13 m2 auf das streitgegenständliche Grundstück fallen. Das Tiefparterre mit darauf liegender, umfriedeter Terrasse ist zwar im Umkehrschluss zu Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 nach der von der Klagepartei angegebenen und auch beim Augenschein festgestellten Höhe eine Anlage mit gebäudegleicher Wirkung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO und insofern grundsätzlich abstandsflächenrelevant (vgl. Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 6 Rn. 26 f. ). Allerdings kommen die von diesem Bauteil nach Süden geworfenen Abstandsflächen vollständig in den Abstandsflächen der südlichen Außenwand des Villengebäudes zu liegen. Zudem wirft die südliche Außenwand des Rückgebäudes auf dem klägerischen Grundstück weitere Abstandsflächen im Umfang von 14,7 m2 auf das streitgegenständliche Grundstück (Wandhöhe ca. 6,30 m, Länge der Wand ca. 7,35 m, jeweils abgriffen aus den Planunterlagen der Baugenehmigung vom 16. Februar 1990; mittlerer Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze 4,30 m, abgegriffen aus dem Lageplan 1:200 des Plans Nr. 001 im Vorbescheidsverfahren). Die Gebäude auf dem klägerischen Grundstück werfen insofern Abstandsflächen im Umfang von 137,83 m2 auf das streitgegenständliche Grundstück.
Die nördliche Außenwand des streitgegenständlichen Vorhabens hat eine Länge von 26,02 m (vgl. Plan Nr. 01). Der mittlere Grenzabstand zwischen der tatsächlichen nördlichen Außenwand des streitgegenständlichen Bauvorhabens zum Grundstück der Klägerin beträgt 5,45 m (abgegriffen aus dem Lageplan 1:200 im Plan Nr. 09). Der Tiefgaragenaufzug ist gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO aufgrund seiner Ausmaße (Höhe: 2,75 m + 0,05 m; Länge ca. 7,60 m) abstandsflächenrechtlich nicht von Bedeutung. Die von den Balkonen an der Ostseite der nördlichen Außenwand gebildete, bis zum Ende der Brüstung reichende fiktive Außenwand hat eine Wandhöhe von 7,49 m + 0,05 m. Die bis zur Attika über dem 2. Obergeschoss reichende Außenwand hat eine Wandhöhe von 10,03 m + 0,05 m, die bis zum Ende der Brüstung des Balkons des 3. Obergeschosses reichende fiktive Außenwand hat eine Höhe von 10,76 m + 0,05 m, ist allerdings gegenüber der tatsächlichen Außenwand um ca. 0,5 m zurückversetzt. Die von der nördlichen (wiederum zurückversetzten) Außenwand des 3. Obergeschosses gebildete und bis zur Attika über dem 3. Obergeschoss reichende fiktive Außenwand hat eine Höhe von 13,25 + 0,05 m und ist gegenüber der tatsächlichen Außenwand um ca. 3 m zurückversetzt (Maße jeweils abgegriffen aus Plan Nr. 06). Insofern ergibt sich eine Abstandsflächenüberschreitung der insoweit maßgeblichen bis zum Ende der Brüstung des Balkons des 3. Obergeschosses reichenden fiktiven Außenwand von 126,46 m² zulasten des klägerischen Grundstücks.
Die Abstandsflächenüberschreitung der Gebäude auf dem klägerischen Grundstück zulasten des Vorhabengrundstücks ist damit sogar etwas größer als diejenige der nördlichen Außenwand des streitgegenständlichen Wohngebäudes zulasten des klägerischen Grundstücks und damit in quantitativer Hinsicht jedenfalls vergleichbar.
(2) Die wechselseitigen Abstandsflächenüberschreitungen sind zudem auch in qualitativer Hinsicht vergleichbar.
Dass die Gebäude auf dem klägerischen Grundstück in ihren bestehenden Ausmaßen genehmigt worden sind, vermag nach dem oben dargestellten Maßstab die Qualität der Abstandsflächenüberschreitung nicht zu verändern. Anderes gälte nur im Fall einer Abstandsflächenübernahme des streitgegenständlichen Grundstücks zugunsten des klägerischen Grundstücks im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO, die vorliegend weder ersichtlich noch nachgewiesen ist. Mangels Feststellbarkeit einer Abstandsflächenübernahme des streitgegenständlichen Grundstücks zugunsten des klägerischen Grundstücks kann diese die Qualität der wechselseitigen Abstandsflächenüberschreitungen der Gebäude auf dem klägerischen und dem streitgegenständlichen Grundstück nicht beeinflussen.
Ferner folgt ein qualitativer Unterschied der wechselseitigen Abstandsflächenüberschreitungen auch nicht daraus, dass die von der nördlichen Außenwand des streitgegenständlichen Vorhabens geworfenen Abstandsflächen möglicherweise zu einem geringen Anteil (vgl. Anlage K 8 im Verfahren M 8 K 18.2286) auf die, auf dem Tiefparterre gelegene Terrasse an der Südseite des klägerischen Anwesens fallen. Das als Keller genutzte Tiefparterre ist, wie erläutert, im Hinblick auf die nachbarlichen Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts von geringer Bedeutung und jedenfalls deutlich weniger schutzwürdig als die gegenüberliegend geplante Wohnnutzung. Im Übrigen stehen sich im Rahmen des nicht je nach geographischer Ausrichtung der jeweiligen Außenwand unterscheidenden Abstandsflächenrechts auf Seiten der Beigeladenen zu Wohnzwecken genutzte Räume und Balkone und auf Seiten der Klägerin zu gewerblichen Zwecken genutzte Räume im Erdgeschoss inklusive Terrasse sowie zu Wohnzwecken genutzte Räume im ersten Obergeschoss gegenüber, sodass auch insoweit keine abstandsflächenrechtlich schwerwiegendere Betroffenheit der Klägerin durch die Abstandsflächenüberschreitung ersichtlich ist. Zudem ist, wie erläutert, zu berücksichtigen, dass es aufgrund der fehlenden abstandsflächenrechtlichen Relevanz von ebenerdigen Terrassen auch bei der Bewertung der Qualität einer Abstandsflächenüberschreitung durch ein Nachbarbauvorhaben grundsätzlich keinen Unterschied machen kann, ob eine von der Außenwand des (geplanten) Nachbargebäudes über die Nachbargrenze hinaus geworfene Abstandsfläche auf einer Freifläche, einer ebenerdigen Terrasse oder einer, beispielsweise unter Nutzung eines Tiefparterres, höhergelegten Terrasse zum Liegen kommt, da jeweils dieselbe Nutzungsart von der Abstandsflächenüberschreitung betroffen ist.
Aufgrund der in quantitativer und qualitativer Hinsicht vergleichbaren Überschreitung der Abstandsflächen durch die Klägerin selbst kann sie sich nicht auf die Rechtswidrigkeit der der Beigeladenen erteilten Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO berufen.
bbb) Unabhängig davon ist die in der Baugenehmigung vom 13. Februar 2019 erteilte Abweichung zulasten des klägerischen Grundstücks auch rechtmäßig.
(1) Vorliegend kann offen bleiben, ob nach Einfügung des neuen Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO (entgegen dem gesetzgeberischen Ziel der Neuregelung, vgl. LT-Drucks. 17/21574, S. 13) weiterhin eine Atypik für eine Abweichung von den Vorgaben des Abstandsflächenrechts erforderlich ist, wobei diese Rechtsänderung zugunsten des Beigeladenen auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2005 – 1 ZB 04.1597 – juris Rn. 17). Dies kann dahinstehen, da vorliegend eine Atypik gegeben ist. Diese ergibt sich, wie die Beklagte zutreffend erkannt hat, daraus, dass die Bebauung entlang der …-Straße in der Nachbarschaft des streitgegenständlichen Grundstücks aufgrund ihrer Höhe und der Grenzabstände der Gebäude von maximal 8 m, darunter auch die Gebäude auf dem klägerischen Grundstück und ausweislich der Feststellungen im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins in noch deutlich ausgeprägterem Umfang insbesondere das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. … ( …-Straße 6), die nach heutigem Recht von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO vorgesehenen Abstandsflächen – jedenfalls bezogen auf die nördlichen und südlichen Außenwände – zumindest fast durchwegs nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf eigenem Grundstück einhält. Auch wenn insofern mangels Einheitlichkeit der abweichenden Abstandsflächentiefen kein Fall des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO vorliegt, begründet die (weitgehend) durchgängige Nichteinhaltung der Vorgaben des derzeit geltenden Abstandsflächenrechts durch die Nachbarbebauung, insbesondere da es sich – wie bereits erläutert – um einen dicht bebauten innerstädtischen Bereich handelt, die für die Atypik erforderliche besondere städtebauliche Situation (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2010 – 2 B 09.328 – juris Rn. 34; B.v. 9.6.2011 – 2 ZB 10.2290 – juris Rn. 10; B.v. 4.8. 2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 23; B.v. 2.12.2014 – 2 ZB 14.2077 – juris Rn. 3).
(2) Liegt die (erforderliche) Atypik vor, ist gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Abweichung die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz – wie beim bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme – eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 20).
Vorliegend hat sich die Beklagte im Rahmen der Begründung der erteilten Abweichung differenziert mit der Situation auch der betroffenen Nachbarn in sachgerechter und auf den Einzelfall bezogener Weise auseinandergesetzt und ist auf dieser Grundlage, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre, zu dem Ergebnis gekommen, dass die durch das Vorhaben ausgelöste Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks zumutbar ist. Ermessensfehler sind insoweit nicht erkennbar (§ 114 VwGO).
Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung davon ausgegangen ist, dass die südliche Außenwand des klägerischen Anwesens Abstandsflächen in vergleichbarem Umfang auf das streitgegenständliche Grundstück wirft (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2016 – 2 ZB 14.2605 – juris Rn. 18). Dieser Aspekt darf nicht nur im Hinblick auf die Möglichkeit des jeweiligen Nachbarn, eine Abstandsflächenrechtsverletzung durch ein (geplantes) Bauvorhaben im Rahmen eines Rechtsbehelfs zu rügen, berücksichtigt werden.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme der Beklagten, dass trotz der Länge der nördlichen Außenwand des streitgegenständlichen Vorhabens und ihrer Höhe die Belichtung, Besonnung und Belüftung des klägerischen Grundstücks nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die obigen Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot Bezug genommen. Ergänzend ist insoweit auszuführen, dass vorliegend aufgrund der Lage des klägerischen Grundstücks im Norden des streitgegenständlichen Grundstücks eine Verschattung des klägerischen Grundstücks nie zu vermeiden ist, wenn auf dem Grundstück der Beigeladenen mit einer in der Nachbarschaft vorzufindenden und sich insoweit in diese einfügenden Kubatur gebaut wird. In diesem städtebaulichen Zusammenhang führt jede sich hinsichtlich ihres Maßes in die Eigenart der näheren Umgebung einfügende Bebauung zwangsläufig zu einer Reduzierung der Belichtung bei den Nachbargebäuden; dies gilt unabhängig von der jeweiligen Ausrichtung (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 9.6.2011 – 2 ZB 10.2290 – juris Rn. 5), sodass insofern situationsbedingt eine erhöhte Zumutbarkeitsschwelle gilt.
Ebenso wenig ist es sachfremd, hinsichtlich der Gefährdung der vom Abstandsflächenrecht geschützten nachbarlichen Belange einen Vergleich mit der umliegenden Bebauung zu ziehen.
Entgegen der Annahme der Klagepartei ist die Beklagte im streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid vom 13. Februar 2019 nicht davon ausgegangen, dass die auf das klägerische Grundstück fallenden Abstandsflächen der nördlichen Außenwand des streitgegenständlichen Vorhabens vollständig auf den nicht überbauten Freiflächen des klägerischen Grundstücks zu liegen kommen. Unabhängig davon litte die Ermessensentscheidung über die Erteilung der Abweichung auch in dem Fall, dass die Beklagte (möglicherweise fehlerhaft) davon ausgegangen wäre, dass die Abstandsflächen der nördlichen Außenwand des streitgegenständlichen Bauvorhabens vollständig auf nicht überbauten Freiflächen des klägerischen Grundstücks zu liegen kommen, nicht an einem Ermessensfehler. Denn, wie erläutert, ist es hinsichtlich der Gewichtigkeit der Abstandsflächenüberschreitung nicht von Bedeutung, ob die die Grenze zum Nachbarn überschreitenden Abstandsflächen auf eine Freifläche, auf eine ebenerdige Terrasse oder eine zum Beispiel unter Nutzung eines darunterliegenden Tiefparterres höher gelegene Terrasse fallen. Insofern litte die Ermessensentscheidung der Beklagten über die Abweichung trotz Zugrundelegung eines insoweit nicht korrekten Sachverhalts nicht an einem Ermessensfehler.
Ebenso wenig fehlerhaft ist es, dass die Beklagte bei ihrer Abweichungsentscheidung nicht berücksichtigt hat, dass es weder rechtlich noch tatsächlich gesichert ist, dass die auf das klägerische Grundstück fallenden Abstandsflächen der nördlichen Außenwand des streitgegenständlichen Bauvorhabens nicht bebaut werden. Denn durch die erteilte Abweichung wird die von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO vorgesehene Abstandsflächentiefe verkürzt, sodass die Abstandsfläche, obgleich dadurch Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO nicht eingehalten wird, an der Grenze zum Nachbargrundstück endet; das Nachbargrundstück muss infolge der Abweichung nicht im Umfang der Abstandsflächenüberschreitung von Bebauung freigehalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2005 – 2 CS 05.2817 – juris Rn. 2; B.v. 14.1.2009 – 1 ZB 08.97 – juris Rn. 27). Insofern ist es, anders als in der von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BayBO genannten Situation, in der sich Abstandsflächen ganz oder teilweise grenzüberschreitend auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, nicht erforderlich, dass rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass das Nachbargrundstück, soweit es von Abstandsflächen überlagert wird, nicht überbaut wird.
d) Schließlich verletzt die angefochtene Baugenehmigung vom 13. Februar 2019 auch in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht keine Rechte der Klägerin.
aa) Sowohl Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG), wonach der Erlaubnis bedarf, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann, als auch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG, der die Erlaubniserteilung bzw. -versagung regelt, dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse, ohne dem einzelnen subjektive (Abwehr-)Rechte einzuräumen. Das Gleiche gilt für den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG. Ein Ausschluss von Abwehrrechten des Eigentümers eines Denkmals gegen die Zulassung eines in der Umgebung geplanten Vorhabens, von dem nachteilige Wirkungen auf sein Denkmal ausgehen, ist allerdings insoweit mit Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar, als das Denkmal hierdurch erheblich beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3.08 – juris Rn. 5, 9, 14, 15 und 17; B.v. 14.9.2017 – 4 B 28/17 – juris Rn. 5 ff.; BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 4; U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris Rn. 21; U.v. 25.6.2016 – 22 B 11.701 – juris Rn. 21, 29; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris Rn. 17). Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals ist insofern berechtigt, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3.08 – juris Rn. 9). Allerdings ist, wenn eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG vorliegt, dadurch nicht automatisch eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit eines Nachbaranwesens gegeben (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 6). Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist andererseits nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein unlusterregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Vorhaben müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen noch haben sie zu unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 32). Grundsätzlich umfasst der gebotene denkmalrechtliche Drittschutz den Schutz der Substanz des eigenen Denkmals sowie den „Umgebungsschutz“ (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3.08 – juris Rn. 14). Darüber hinaus lässt sich dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz jedoch kein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers entnehmen (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris Rn. 21 f.; B.v. 14.2.2013 – 1 CS 12.2645 – juris Rn. 6; U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 21, 28 ff.; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris Rn. 17 f.; B.v. 10.6.2014 – 15 CS 14.692 – juris Rn. 14; B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 52; B.v. 4.10.2016 – 9 ZB 14.1946 – juris Rn. 13; B.v. 19.4.2017 – 9 CS 17.195 – juris Rn. 20).
bb) Vorliegend kann eine Rechtsverletzung der Klägerin im genannten Sinne nicht festgestellt werden, zumal auch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, das dazu berufen ist, sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Denkmälern abzugeben, keine durchgreifenden Bedenken geäußert hat.
Der Vortrag der Klagepartei ist nicht geeignet, auch nur Zweifel an der Einschätzung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege zur fehlenden Beeinträchtigung des klägerischen Villengebäudes durch das streitgegenständliche Bauvorhaben zu begründen. Zwar kann dem vorgelegten Behördenvorgang zur streitgegenständlichen Baugenehmigung keine unmittelbare Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege zum streitgegenständlichen Bauvorhaben, die zudem ausdrücklich seine denkmalschutzrechtliche Unbedenklichkeit trotz seiner Nähe zum klägerischen Einzelbaudenkmal beinhaltet, entnommen werden. Allerdings hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege in der Sitzung der Kommission für Stadtgestaltung am 24. Juli 2018 auf der Grundlage des vorangegangenen Vorbescheids und wegen des dort in der Antwort auf Frage 1.2 enthaltenen „Vorbehalts“ erneut zu dem von der Beigeladenen geplanten Wohngebäude Stellung genommen und sich dabei hinsichtlich der Höhenentwicklung und der Abstände des Projekts zu den Nachbargebäuden den Ausführungen des Stadtheimatpflegers, der hiermit einverstanden gewesen ist (vgl. Bl. 203 f. Akte des Verfahrens M 8 K 18.2286), angeschlossen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege bei seinen Einschätzungen zur denkmalsschutzrechtlichen Verträglichkeit der auf dem streitgegenständlichen Grundstück geplanten Bauvorhaben während der Vorbescheidsverfahren – insbesondere ausweislich seines von der Klägerin zitierten Schreibens vom 19. September 2017 – auch aktuell bekannt war, dass der Brunnen an der südlichen Grenze des streitgegenständlichen Grundstücks zusammen mit der klägerischen Villa ein einheitliches Baudenkmal bildet und seit seiner Errichtung exakt in der Sichtachse des Empfangszimmers bzw. der darüber befindlichen Loggia im Obergeschoss lag. Dass diese Sichtachse durch die von der Beigeladenen geplanten Bauvorhaben auf dem streitgegenständlichen Grundstück versperrt wird, war den in den vorangegangenen Vorbescheidsverfahren vorgelegten Bauvorlagen eindeutig zu entnehmen. Dies hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege jedoch nicht ansatzweise als denkmalunverträglich oder auch nur -problematisch erachtet und insofern die Sichtverbindung zwischen der klägerischen Villa und dem Brunnen auf dem streitgegenständlichen Grundstück offensichtlich nicht als für die Denkmaleigenschaft wesentlich eingestuft. Im Übrigen wäre, selbst wenn das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege insoweit Bedenken geäußert hätte, eine Nachbarrechtsverletzung nicht impliziert. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie eine fehlende Sichtachse zum denkmalgeschützten Brunnen auf dem Nachbargrundstück das klägerische Gebäude in einer Weise beeinträchtigten könnte, die zu einer Entwertung der Investitionen der Klägerin in ihr Denkmal führen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3.08 – juris Rn. 17).
Soweit die Klägerin vorträgt, dass das streitgegenständliche Wohngebäude wegen seiner Höhe, Tiefe und Kubatur in Relation zum klägerischen Baudenkmal eine auffällige und aufdringliche Wirkung begründe und die Aufstockung und Bautiefenerweiterung gegenüber dem bisherigen …haus die Wahrnehmbarkeit der „Schokoladenseite“ der Villa von der … Straße verdecke, ist zudem zu berücksichtigen, dass das klägerische Villengebäude auch bislang kein von großen Freiflächen umgebenes, quasi alleinstehendes Gebäude in exponierter Lage war und insofern auch bislang in seiner Umgebung im Hinblick auf seine Wahrnehmbarkeit aus größeren Entfernungen keine dominierende Funktion hatte. Es ist insofern nicht ersichtlich, dass die Umgebung der klägerischen Villa bislang bzw. jemals so gestaltet war, dass sie sich ihrerseits auf die denkmalgeschützte Villa bezog, um die mit ihm verfolgte künstlerische Absicht zu verdeutlichen oder zu verstärken (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.2016 – 22 B 11.701 – juris Rn. 40). Vielmehr war das Gebäude auch bereits in der Vergangenheit Teil der Bebauung östlich der …-Straße und insofern von relativ dichter Nachbarbebauung umgeben, die seine Wahrnehmbarkeit – wie für eine relativ dicht bebaute Siedlung üblich – einschränkte. Insbesondere die Gebäude in der …straße 1 und 3 sowie das Gebäude in der …-Straße 3a – bislang verstärkt durch die großen Bäume auf dem streitgegenständlichen Grundstück (vgl. Plan Nr. 003 im Vorbescheidsverfahren – Fotodokumentation) – schränkten die Wahrnehmbarkeit der klägerischen Villa von der … Straße bereits in der Vergangenheit erheblich ein. Seine auch bisher nur aus westlicher Richtung bestehende uneingeschränkte Wahrnehmbarkeit bleibt auch durch das streitgegenständliche Bauvorhaben unberührt. Eine neue Bebauung mag zwar von einem gewissen Standpunkt aus eine Sichtbeeinträchtigung auf das Baudenkmal darstellen, jedoch genügt dies allein grundsätzlich nicht, um die Schwelle der Erheblichkeit zu überschreiten. Eine erhebliche, das Denkmal entwertende Beeinträchtigung liegt nicht schon dann vor, wenn nicht alle Sichtbeziehungen zum Denkmal offengehalten werden (vgl. VG München, U.v. 15.12.2014 – M 8 K 13.3686 – juris Rn. 151). Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen das denkmalgeschützte Anwesen der Klägerin, das sich in seinen Ausmaßen, wie dargelegt, nicht so gravierend von dem streitgegenständlichen Wohngebäude unterscheidet, optisch marginalisieren würde, ist nicht erkennbar (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris Rn. 19; B.v. 4.10.2016 – 9 ZB 14.1946 – juris Rn. 17). Der Wunsch der Klägerin nach einer anderen, der angeblich einheitlichen Bauform des Straßenzugs angepassten Bauform, ist denkmalrechtlich nicht relevant (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 6).
Der Vortrag der Klägerin, dass durch die für den Bau des streitgegenständlichen Gebäudes erforderliche Baugrube die Standsicherheit der klägerischen Villa gefährdet würde, ist völlig unsubstantiiert und vermag schon daher keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des denkmalgeschützten klägerischen Villengebäudes durch das streitgegenständliche Bauvorhaben zu begründen. Dies gilt umso mehr, als in der unmittelbaren Nachbarschaft des klägerischen Anwesens auch in jüngerer Vergangenheit Bauvorhaben mit ähnlich geringen Abständen zur Bebauung der jeweiligen Nachbargrundstücke verwirklicht worden sind, ohne dass, soweit ersichtlich, deren Standsicherheit gefährdet worden wäre
Auch der Hinweis, dass die getätigten Erhaltungsinvestitionen aufgrund der Nähe und der Dominanz des streitgegenständlichen Bauvorhabens entwertet werden, ist zu unsubstantiiert, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des klägerischen Anwesens zu belegen (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 6). Denn der Denkmaleigentümer hat allein unter dem Aspekt einer Entwertung von Investitionen keinen Abwehranspruch gegenüber Maßnahmen in der Nähe seines Denkmals, sondern vielmehr nur insoweit, als die Maßnahme zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung seines Baudenkmals führen würde und dadurch getätigte Erhaltungs- und Renovierungsarbeiten hinfällig würden (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3/08 – 4 C 3/08 – juris Rn. 17; VG Augsburg, U.v. 27.10.2010 – Au 4 K 10.351 – juris Rn. 58; U.v. 13.8.2010 – Au 4 S 10.846 – juris Rn. 65).
e) Schließlich folgt eine Verletzung von Rechten der Klägerin nicht aus der Unvollständigkeit der von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Bauvorlagen.
aa) Ein Nachbar hat keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht (vgl. Gaßner, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 64 Rn. 84 ). Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit der Baugenehmigung oder der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1775 – juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 25.7.2019 – 1 CS 19.821 – juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 23.11.2017 – 3 S 1933/17 – juris Rn. 8; VG München, U.v. 24.11.2014 – M 8 K 13.5076 – juris Rn. 24). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; jeweils m.w.N.). Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich dabei nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (vgl. OVG NRW, U.v. 6.6.2014 – 2 A 2757/12 – juris Rn. 73; NdsOVG, B.v. 26.1.2012 – 1 ME 226/11 – juris Rn. 22).
bb) Vorliegend kann, wie sich aus den oben getroffenen Feststellungen zum Rücksichtnahmegebot und den Abstandsflächen ergibt, auf der Basis der vorgelegten Bauvorlagen eine Nachbarrechtsverletzung ausgeschlossen werden.
Die Bauvorlagen sind weder aufgrund des Fehlens von Terrasse und darunter liegendem Tiefparterre an der Südseite des klägerischen Anwesens noch aufgrund des Fehlens der Darstellung der Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück, auf benachbarten Grundstücken sowie zu den Nachbargrenzen im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 bzw. Nr. 13 BauVorlV unvollständig oder unrichtig, da die zur Beurteilung notwendigen Maße ohne Weiteres den übrigen Plänen entnommen werden können.
II.
Eine sonstige Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Beigeladene hat einen eigenen Klageabweisungsantrag gestellt und sich inso-fern gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko unterworfen. Es entspricht daher der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass ihr ihre außergerichtlichen Kosten erstattet werden.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).