Aktenzeichen M 11 K 16.5039
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig und verletzt deshalb die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid.
Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Da es – was auch von den Beteiligten übereinstimmend so angenommen wird – im Außenbereich liegt, ist es an § 35 BauGB zu messen.
Das Vorhaben ist nicht § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB teilprivilegiert. Nach dieser Vorschrift kann einem Vorhaben die Beeinträchtigung bestimmter öffentlicher Belange nicht entgegengehalten werden, wenn es die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, zum Gegenstand hat und das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Kammer neigt zwar zu der Ansicht, dass das vorhandene Bestandsgebäude ein erhaltenswertes und das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass an dem Gebäude, einem ehemaligen „Einfirsthof“, Veränderungen vorgenommen worden sind, die das ursprüngliche Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigt haben. Dies gilt insbesondere für die Ostansicht (vgl. das untere Foto auf Seite 10 und das Foto oben rechts auf Seite 17 der vorgelegten Dokumentation „Schlossgut …“ vom Mai 2017). Gleichwohl ist nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck der ursprüngliche Charakter des Gebäudes noch in ansprechender Weise vorhanden (vgl. die Fotos von der Süd-, Nord- und Westansicht des Gebäudes auf den Seiten 16, 18,19 und 28 unten der vorgenannten Dokumentation). Auch die Einbettung des Gebäudes in die Landschaft ist nicht belanglos (vgl. insbesondere das Foto auf Seite 29 der vorgenannten Dokumentation). Schließlich prägt das Gebäude auch aufgrund seiner Größe – es besitzt eine stattliche Grundfläche von etwa 1350 m² – die umgebende Landschaft nicht nur unerheblich.
Letztlich kommt es jedoch auf die Frage, ob es sich um ein die Kulturlandschaft prägendes Gebäude im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nummer 4 BauGB handelt, nicht an. Die Vorschrift erfasst ihrem Wortlaut nach nur Vorhaben, die die Änderung oder Nutzungsänderung von „Gebäuden“ zum Gegenstand haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden von der Teilprivilegierung insoweit auch wesentliche Änderungen des Gebäudes erfasst (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1993 – 4 B 160/93 – juris). Nach Ansicht der Kammer werden jedoch jedenfalls solche Vorhaben von der Teilprivilegierung nicht mehr erfasst, die auch zum Gegenstand haben, bisher nicht vorhandene Außenanlagen zu errichten, die eine im Vergleich zur bisherigen Nutzung der Anlage wesentlich stärkere Inanspruchnahme des Außenbereichs bedeuten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die nach dem zuletzt vorgelegten Freiflächengestaltungsplan vom 15. März 2016 dargestellte Fläche von etwa 250 m² für eine Außenbereichsgastronomie auf der Terrasse ist so groß, dass dieser Teil des Vorhabens nicht lediglich als nur untergeordneter Annex zum Umbau und zur Umnutzung des Gebäudes erscheint, sondern eine qualitativ neue, über den Umbau des Gebäudes und seine Nutzungsänderung deutlich hinausgehende Belastung des Außenbereichs darstellt.
Das Vorhaben ist daher an § 35 Abs. 2 BauGB zu messen. Es ist unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Jedenfalls lässt das Vorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten, weil mit einem Gastronomiebetrieb zu der vorhandenen Wohnnutzung eine weitere außenbereichsfremde Hauptnutzung hinzutritt, die das Gewicht der vorhandenen Splittersiedlung erheblich verstärkt. Auf die Frage, ob auch weitere öffentliche Belange beeinträchtigt sind, insbesondere solche nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, kommt es deshalb nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 704 ff. ZPO.