Baurecht

Nutzungsuntersagung für einen Schafunterstand

Aktenzeichen  M 9 K 16.2159

Datum:
29.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 137452
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO§ 15 Abs. 1 S. 2
BayBO Art. 76 S. 2

 

Leitsatz

Die Haltung von teils über hundert Lämmern in einem offenen Anbau direkt an der Grenze zu einem zu Wohnzwecken genutzten Grundstück verletzt jegliche Vorgaben bspw. der „Gelben Hefte“ und/oder des Arbeitspapiers „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ und verstößt deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme. (Rn. 30 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sowohl die Nutzungsuntersagung, Ziff. 1 des Bescheids (1.), als auch die Anordnung, die südliche Grenzwand des Unterstandes als Brandwand auszubilden (i.F.: Brandwandanordnung), Ziff. 2 des Bescheids (2.), sind rechtmäßig. Selbiges gilt für die Zwangsgeldandrohungen, Ziff. 4 des Bescheids (3.).
1. Die Untersagung der Nutzung des südlichen offenen Anbaus als Schafunterstand ist rechtmäßig.
Sie wurde zu Recht auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt und erging formell rechtmäßig. Mit dem Landratsamt handelte die nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1, Art. 54 Abs. 1 BayBO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG zuständige Behörde. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 24. August 2015 (Bl. … d. BA) zum geplanten Erlass des streitgegenständlichen Bescheids angehört, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG.
Die Nutzungsuntersagung ist auch materiell rechtmäßig.
Dies gilt unabhängig davon, wann die Nutzung als Schafunterstand aufgenommen wurde. Der Kläger behauptet dazu, der Anbau sei „zwischen 1927 und 1930“ errichtet worden, eine Genehmigung habe er aber nicht (Bl. … d. BA); der Bevollmächtigte trägt vor, dass auf dem Klägergrundstück „seit über 80 Jahren Landwirtschaft, gerade die Haltung von Schafen, betrieben [werde], seit 28 Jahren nun auch in dem gegenständlichen Schafunterstand“ (Bl. … d. Gerichtsakts M 9 K 16.2160) bzw. „dass seit über 80 Jahren Landwirtschaft betrieben [werde], gerade die Haltung von Schafen, seit Jahren nun auch in dem gegenständlichen Schafunterstand, davon seit 28 Jahren im Einvernehmen mit der vormaligen Eigentümerin, der Schwester des Klägers“ (Bl. … d. hiesigen Gerichtsakts).
a) Der Anbau ist eine bauliche Anlage, die in einer bestimmten Weise, nämlich zur Unterbringung von Schafen, genutzt wird.
b) Diese Nutzung ist formell illegal.
Die Baugenehmigungsunterlagen aus den Jahren 1935-1936 bzw. aus dem Jahr 1997 legalisieren nicht den streitgegenständlichen südlichen Schafunterstand. In den Genehmigungsunterlagen von 1935-1936 ist nach Ansicht des Gerichts an der Südseite des Hauptstalls überhaupt kein Anbau vorgesehen, geschweige denn ein Anbau „zur Schafhaltung“. Aus den Grundrissen sind zwei aufgeteilte Anbauten nach Osten hin erkennbar („Remise“, „Stall“), aber kein Anbau nach Süden hin. Die Lagepläne ermöglichen dabei mit dem eingezeichneten „Feld Weg nach B.feld“, einem Ortsteil, der auch heute noch nördlich von H. existiert, eine klare Orientierung.
Eine vom Klägerbevollmächtigten behauptete Verfahrensfreiheit des Anbaus „im Jahr 1929“ scheidet – unabhängig von der Nutzung als Schafunterstand und unterstellt, der Anbau wäre schon zu diesem Zeitpunkt entstanden – schon deshalb aus, weil er Teil des Hauptstalls gewesen wäre, der als genehmigungspflichtiges Gesamtvorhaben genehmigt wurde; als solcher hätte er eine weitaus höhere Grundfläche als 70 m² aufgewiesen, weswegen § 6 Abs. II lit. b Nr. 1 BayBO 1901 unabhängig von den begrifflichen Streitigkeiten zwischen den Beteiligten nicht gegriffen hätte.
Auch die bestandskräftige Teilungsgenehmigung aus 1989, auf der erstmals nachweisbar ein südlicher Anbau dargestellt ist, legalisiert die Nutzung als Schafunterstand nicht. Sie enthält nur die Darstellung eines Anbaus ohne Funktion. Weiter fordert sie, dass die südliche Grenzwand als Brandwand ausgebildet wird; für einen offenen Anbau zur Schafhaltung – wie vorliegend verwirklicht – entfaltet sie daher keinerlei Legalisierungswirkung.
Eine – nach den Angaben der Beteiligten naheliegende – Nutzungsänderung des Anbaus von bspw. Remise zu Schafunterstand (zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt), im Rahmen derer der Unterstand isoliert zu betrachten wäre, bedarf nach Art. 57 Abs. 4 BayBO und bedurfte auch nach Art. 63 Abs. 4 BayBO 1998, Art. 66 Abs. 4 BayBO 1983 der Genehmigung, da für die Schafhaltung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen und kamen als für die Lagerung von Geräten. Da sich die rechtlichen Anforderungen nicht unterscheiden, ist irrelevant, wann genau die Schafhaltung auch in dem südlichen Anbau etabliert wurde.
Damit steht fest, dass der Schafunterstand genehmigungspflichtig ist und dass keine Baugenehmigung vorliegt, mithin, dass die Nutzung zur Schafhaltung formell illegal erfolgt. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der hypothetische Fall eines non liquet zulasten des Klägers ginge; er ist für das Vorliegen einer die Nutzung legalisierenden Baugenehmigung darlegungspflichtig und trägt die Beweislast (statt aller BVerwG, B.v. 23.12.1994 – 4 B 262/94 – juris; B.v. 17.7.2003 – 4 B 55/03 – juris; BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris; OVG Bln-Bbg, B.v. 26.5.2017 – OVG 10 N 27.14 – juris).
c) Die Nutzung als Schafunterstand ist auch materiell illegal.
Dies gilt unabhängig davon, dass für eine (behördliche) Nutzungsuntersagung bereits die formelle Illegalität ausreicht; die Bauaufsichtsbehörde kann – anders als ein Nachbar, der bauaufsichtliches Einschreiten begehrt – bereits die formelle Illegalität zum Anlass nehmen, gegen eine Nutzung vorzugehen.
Die Nutzung verstößt gegen das aus § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ableitbare Gebot der Rücksichtnahme und ist daher bauplanungsrechtlich unzulässig.
Dies folgt bereits daraus, dass eine genehmigungspflichtige Nutzung, die ausgeübt wird, ohne genehmigt zu sein – die Beweislast diesbezüglich liegt auch im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme beim Kläger (BVerwG, B.v. 28.7.1993 – 4 B 120/93 –; B.v. 17.7.2003 – 4 B 55/03 –; SächsOVG, U.v. 21.10.2016 – 1 A 256/15 – alles zitiert nach juris) –, in der Interessenabwägung nicht in Ansatz gebracht werden darf (BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 1 ZB 09.2768 – juris; B.v. 21.7.2011 – 1 ZB 11.102 – juris; B.v. 4.8.2008 – 1 CS 07.2770 – juris), d.h. eine Interessenabwägung findet bereits insofern nicht statt, als Emissions- bzw. Immissionsbelastungen, die von rechtwidrigen Zuständen herrühren, nicht dazu führen dürfen, dass ein anderes Bauvorhaben (hier: die Terrasse und/oder die Wohnnutzung auf dem Nachbargrundstück) zurückgestellt werden muss. Die Terrasse ihrerseits ist verfahrensfrei, Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 lit. f BayBO und materiell zulässig.
Die Nutzung als Schafunterstand ist auch unabhängig davon – d.h. bei Einstellen der Klägerinteressen in die Abwägungsentscheidung – unzumutbar. Die Haltung von teils über hundert Lämmern in einem offenen Anbau direkt an der Grenze zu einem zu Wohnzwecken genutzten Grundstück verletzt jegliche Vorgaben bspw. der „Gelben Hefte“ und/oder des Arbeitspapiers „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ (vgl. dazu z.B. VG München, U.v. 18.2.2014 – M 1 K 13.4872 – juris). Dass die Schafstall-Nutzung – unabhängig von der Frage, ob sie durch eine Baugenehmigung gedeckt ist – prioritär und deshalb als Vorbelastung in Ansatz zu bringen gewesen wäre und die Terrasse somit unzulässig, ist nicht erweislich. Die Beweislast hierfür liegt ebenfalls beim Kläger (BVerwG, B.v. 17.7.2003 – 4 B 55/03 – juris). Diesbezüglich wird weiter darauf hingewiesen, dass der Immissionskonflikt bzw. die erhöhten Rücksichtnahmepflichten mit der Herausteilung des Nachbargrundstücks FlNr. … im Jahr 1989 entstanden sind, an der der Kläger mitgewirkt hat. Der Immissionskonflikt bzw. die erhöhten Rücksichtnahmepflichten bestehen damit unabhängig von der Terrassennutzung, d.h. auch ohne die Terrasse wäre die Schafhaltung an der Grenze in einem offenen Gehege in dieser beengten Situation unzulässig, da die Wohnnutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.
d) Der Kläger wurde zu Recht als Handlungs- und Zustandsstörer zur Verantwortung gezogen, Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LStVG. Die Zustandsstörereigenschaft der Ehefrau ändert hieran nichts; sie wird über eine Duldungsanordnung (M 9 K 16.2160) in Anspruch genommen.
e) Die Nutzungsuntersagung leidet nicht an Ermessensfehlern, § 114 Satz 1 VwGO.
Die Nutzung ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da sie materiell illegal ist. Dies würde, worauf nur ergänzend hingewiesen wird, nach den Ausführungen des Landratsamtes, Sachgebiet …, Umweltschutz, Technischer Umweltschutz in der mündlichen Verhandlung selbst dann gelten, wenn die südliche Grenzwand als Brandwand ausgeführt würde.
Ein Bestandsschutz kommt, anders als der Klägerbevollmächtigte meint, nach keinem vertretenen Bestandsschutzbegriff in Betracht. Ein formeller Bestandsschutz scheidet aus, da keine (Bau-) Genehmigung für die streitgegenständliche Nutzung vorliegt; bei hypothetischer Annahme eines non liquet trifft den Kläger die Beweislast (siehe oben). Materieller Bestandsschutz ist als Institut nach vordringender Auffassung in der Rechtsprechung hinfällig (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 17.10.2006 – 1 B 05.1429 – juris m.w.N.) und kommt auch inhaltlich nicht in Betracht, da der Schafunterstand zu keinem Zeitpunkt über einen Zeitraum von drei Monaten offensichtlich genehmigungsfähig war. Dabei ist irrelevant, ob eine etwaige Nutzung als Schafunterstand vor der Teilung im Jahr 1989 genehmigungsfähig gewesen wäre, da diese Genehmigungsfähigkeit jedenfalls nicht offensichtlich wäre: Dies folgt daraus, dass es zur Frage eines diesbezüglichen etwaigen Bestandsschutzes umfangreicher Ermittlungen bedürfte (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.849 – juris), da bereits nicht feststellbar ist, dass eine derartige Nutzung überhaupt ausgeübt wurde (der Anbau könnte, sollte er vorhanden gewesen sein, bspw. als Remise genutzt worden sein). Im Übrigen trifft auch diesbezüglich die Beweislast den Kläger (vgl. dazu die obigen Nachweise). Die Teilungsgenehmigung stellt den ersten Nachweis für die Existenz eines Anbaus (wohlgemerkt: ohne Nutzung) dar; der Klägerbevollmächtigte gibt zur Aufnahme der Nutzung nur an einer Stelle eine Größenordnung an („vor 28 Jahren“ und damit mehr oder minder deckungsgleich mit der Teilung). Mit der – unter Mithilfe bzw. mit Einverständnis des Klägers durchgeführten – Teilung aber änderte sich die Sachlage grundlegend, da damit der Immissionskonflikt entstand. Seit diesem Zeitpunkt war durchgehend offensichtlich keine Genehmigungsfähigkeit mehr gegeben (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.4.2009 – 15 CS 09.730 – juris).
Unabhängig von alledem ist die Bauaufsichtsbehörde sofort gegen die Nutzung eingeschritten, als ihr diese bekannt wurde. Damit ist ohnehin nicht entscheidend, wie lange die Nutzung des Anbaus zur Unterbringung von Schafen angeblich schon erfolgte; auch auf die behauptete Duldung durch die Nachbarn kommt es rechtlich nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.849 – juris).
Unabhängig davon, dass eine behauptete existenzbedrohende Situation allein durch die Aufgabe der Schafstallnutzung des südlichen Anbaus nicht erkennbar ist – sowohl der nördliche Anbau als auch der Hauptstall können zur Schafhaltung weitergenutzt werden, zudem steht auf dem klägerischen Grundstück gerade im östlichen Bereich, in dem das Wohnhaus des Klägers situiert ist, noch viel Platz zur Verfügung –, war es vor dem Hintergrund, dass der Kläger ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens über Jahre tatsächlich wirtschaftliche Vorteile gezogen hat, sachgerecht, dass das Landratsamt Erwägungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Betroffenheit des Klägers nicht als ausschlaggebend angesehen hat (vgl. Bescheid, S. 4). Der vom Kläger behaupteten Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Maßnahme steht auch das öffentliche Interesse entgegen, dass gegebenenfalls ein weiteres Unterlassen bauordnungsrechtlicher Eingriffsinstrumentarien aufgrund einer negativen Vorbildwirkung von anderen Landwirten zum Anlass genommen werden könnte, ebenfalls die präventive Kontrolle der Bauaufsicht zu unterlaufen (zum Ganzen ebenfalls BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris).
2. Auch die Brandwandanordnung ist rechtmäßig. Sie wurde richtigerweise auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gestützt, da es für Art. 54 Abs. 4 am Bestandsschutz fehlt (auch der Anbau als solcher ist erstmals in der Teilungsgenehmigung aus dem Jahr 1989 nachgewiesen, sie legalisiert ihn aber nicht). Die südliche grenzständige Außenwand ist bereits wegen der Teilungsgenehmigung als Brandwand auszuführen, da die Teilung ersichtlich nur unter dieser Prämisse erfolgen sollte und konnte (vgl. auch die Ausnahme von Art. 6 Abs. 1 und 4 BayBO a.F.). Im Übrigen folgt diese Verpflichtung aus Art. 28 BayBO (alle Fassungen), da der Bruttorauminhalt von 50 m³ bereits allein durch den Anbau überschritten wird und da „das“ Nebengebäude ohnehin nicht in einen „Hauptstall“ und in einen „südlichen Anbau“ aufgespalten werden kann, da unklar ist, ob die innere Wand dann als Brandwand ausgebildet werden muss(te) oder nicht.
3. Die Zwangsgeldandrohungen stützen sich zu Recht auf Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, 29, 30 Abs. 1 Satz 1 und 31 VwZVG. Die Hauptverfügungen, Ziff. 1 und 2, stellen auf die Bestandskraft des Bescheids ab, womit Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG genügt ist. Weder die Höhe der angedrohten Zwangsgelder noch die in den Hauptverfügungen vorgesehenen Erfüllungsfristen begegnen Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO – die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung in kein Kostenrisiko begeben, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen –, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

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