Aktenzeichen W 5 S 16.761
Leitsatz
Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist auf die in Art. 59 S. 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht mehr vorgesehen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. …/5 der Gemarkung Würzburg, … 7 in Würzburg, gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 16. Juni 2016 erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Stahltreppe am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. …/1 der Gemarkung Würzburg, … 5 in Würzburg (Baugrundstück).
1. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Für das Gebiet zwischen Steubenstraße – Popspfad – Lerchenhain und Keesburgstraße“, wobei die Festsetzung der Baulinien genehmigt wurde mit RB vom 15. Oktober 1953, i. d. F. der vereinfachten Änderung vom 31. März 1971. Dieser setzt ein reines Wohngebiet fest. Das Grundstück der Antragstellerin befindet sich nordöstlich hiervon, getrennt durch den sog. P…, im Geltungsbereich des Bebauungsplans „König-Ludwig-Haus“, in Kraft getreten am 26. September 1978. Beide Grundstücke sind mit einem Wohnhaus bebaut.
2. Mit Bauantrag vom 18. November 2015, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 11. Januar 2016 beantragte der Beigeladene die Errichtung einer Stahltreppe an dem bestehenden Wohnhaus. Ausweislich der Planzeichnungen soll die Stahltreppe an der Nordost-Fassade des bestehenden Wohnhauses angebracht werden und von der Terrasse des Erdgeschosses zum Balkon des Obergeschosses führen. Die Treppenanlage weist eine Höhe von 4,24 m auf bei einem Grundmaß von 1,51 m auf 3,82 m.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15. März 2016 ließ die Antragstellerin der Antragsgegnerin mitteilen, dass sie mit der Errichtung der Stahltreppe nicht einverstanden sei. Die obere Lage der Stahltreppe stelle eine Aussichtsplattform auf ihren Garten und die gesamte Umgebung dar, die für sie nicht zumutbar sei. Eine solche Aussichtsplattform widerspreche dem bisherigen Gepräge der Umgebung. Hinzu komme, dass das Objekt auch in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht problematisch sei. Es liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2016 erteilte die Stadt Würzburg dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung nach den Plänen vom Februar 2016.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Baugenehmigung sei zu erteilen gewesen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO), da dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen seien (Art. 59 BayBO). Die vom Anwalt der Eigentümerin des Nachbargrundstücks Fl.Nr. …/5 vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Abstandsflächen und des Rücksichtnahmegebots seien nicht ausreichend, eine Versagung der Baugenehmigung zu begründen, da nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt seien. Die Abstandsfläche der Stahltreppe komme weit vor der Mitte des P… zu liegen. Dadurch seien Nachbarrechte der Antragstellerin nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege überdies nicht vor, da diese Treppe nicht dem dauerhaften Aufenthalt diene. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Treppenplattform eine Erhöhung gegenüber dem bestehenden Balkon des Bauherrn darstelle. Eine behauptete Einsichtsmöglichkeit werde auch noch durch den öffentlichen Weg „…“, der zwischen den beiden Grundstücken liege, erschwert.
3. Gegen den Bescheid vom 16. Juni 2016 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am 15. Juli 2016 Klage (W 5 K 16.726) erheben und ließ am 26. Juli 2016 den
Antrag stellen,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2016 anzuordnen.
Zur Begründung wurde vorgetragen: Der Antrag sei begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei. Dies ergebe sich sowohl aus bauplanungsrechtlichen als auch aus bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. Es liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Dieser Verstoß sei bereits außergerichtlich dargestellt worden und habe von der Antragsgegnerin im Bescheid nicht entkräftet werden können. Jedenfalls füge sich das streitgegenständliche Objekt in die nähere Umgebung nicht ein. Außentreppen aus Stahl an Gebäuden existierten in der näheren Umgebung nicht. Erst durch die streitgegenständliche Baumaßnahme erhalte der Bauherr die Möglichkeit, Einsicht in den kompletten Balkon-, Terrassen- und Gartenbereich der Antragstellerin zu nehmen. Bezüglich der Frage des Rücksichtnahmegebots sei auf das Gepräge der Umgebung in dem jeweiligen Einzelfall abzustellen. Es werde von der Antragsgegnerin nicht infrage gestellt, dass die nähere Umgebung durch hochwertige Bebauung mit Verhinderung jeglicher Einsichtsmöglichkeit geprägt sei. Auf die Erhaltung dieses Gepräges habe die Antragstellerin einen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch. Es werde übersehen, dass ein bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhe. Im Rahmen eines solchen Gemeinschaftsverhältnisses solle dabei jeder Betroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit einer schleichenden Umwandlung des Gebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Ein solcher Gebietserhaltungsanspruch bestehe auch in Gebieten nach § 34 BauGB. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Treppenlauf innerhalb der Baugrenze verlaufe. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen. Inhaltlich widersprüchlich sei der Hinweis, dass Abstandsflächen nach Art. 59 BayBO nicht Gegenstand des Prüfungsumfangs im vereinfachten Genehmigungsverfahren sein sollten. Im vorliegenden Fall seien die Abstandsflächen Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewesen. Dies ergebe sich aus den Hinweisen der Antragsgegnerin im Prüfbogen sowie den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, wonach die Abstandsfläche der Stahltreppe weit vor der Mitte des P… zu liegen komme. Die Antragsgegnerin habe also die Abstandsflächen zum Gegenstand des Bescheides gemacht und könne sich jetzt nicht darauf berufen, dass die Abstandsflächen nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewesen seien. Abstandsflächenrechtlich sei nicht das Niveau der Terrasse des Erdgeschosses heranzuziehen, sondern das natürliche Gelände.
4. Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung wurde vorgetragen: Der Antrag sei unbegründet. Die Baugenehmigung vom 16. Juli 2016 sei rechtsfehlerfrei im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergangen. Die Baugenehmigung begegne planungsrechtlich keinerlei Bedenken. Ein derartiger Treppenlauf vom Balkon des Obergeschosses zur Terrasse des Erdgeschosses sei bei Wohnhäusern durchaus üblich. Der Treppenlauf liege mit einem Abstand von mindestens 2,57 m zur Grundstücksgrenze entlang des P… ersichtlich innerhalb der Baugrenze, die in diesem Bereich in einem Abstand von weniger als 2 m längs des P… verlaufe. Abstandsflächen seien nach Art. 59 BayBO nicht Gegenstand des Prüfumfanges im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Abstandsflächen seien gemäß den Einzeichnungen des Entwurfsverfassers in der Ansicht West und dem Grundriss OG aber eingehalten. Es begegne auch keinen Bedenken, die Terrasse des Erdgeschosses als unteren Bezugspunkt für die Ermittlung der Abstandsflächen heranzuziehen, da dieses Niveau seit der Ursprungsgenehmigung vom 9. Juni 1953 so bestehe und weder durch den mit Bescheid vom 10. Oktober 2012 genehmigten Umbau des Wohnhauses noch durch die mit Bescheid vom 24. Juli 2014 genehmigte Geländeauffüllung verändert worden sei. Es sei auch fraglich, ob überhaupt eine Abstandsfläche für die Stahltreppe einzuhalten sei, da von ihr keine Wirkung wie von einem Gebäude ausgehe. Hinsichtlich der klägerischen Ausführungen, dass aufgrund des Bauvorhabens erweiterte Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin bestünden sei zu entgegnen, dass in Wohngebieten eine gegenseitige Einsichtnahme durchaus üblich sei. Die genehmigte Treppe mit einem Treppenlauf von 0,7 m Breite und einem Antritts-Podest im Obergeschoss von ca. 1 m mal 0,7 m als Aussichtsplattform zu qualifizieren, die über das übliche hinausgehe und somit nicht mehr hinzunehmen wäre, sei abwegig. Zudem bestünden die gleichen Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin durch die Fenster im Obergeschoss. Auch sei keine Vorschrift ersichtlich, wonach ein Entfernen der gesamten Mauerscheibe – anstelle lediglich der Ausbildung eines Durchgangs – unzulässig sein sollte. Die vorgetragene Verletzung des Rücksichtnahmegebots bzw. eine massive Störung des Wohnfriedens sei insofern nicht nachvollziehbar.
5. Der Beigeladene äußerte sich nicht zur Sache und stellte keinen Antrag.
6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag ist zulässig.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt vorliegend, weil sie sich gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens wendet (§ 212a BauBG). In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO). Ein derartiger Antrag kann unmittelbar bei Gericht gestellt werden.
2. Der Antrag ist unbegründet.
Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. seines Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Die Baugenehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Nachbar eines Vorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.
Vorliegend lässt sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung anhand der Akten feststellen, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung der Stadt Würzburg vom 16. Juni 2016 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, da der angefochtene Bescheid die Antragstellerin nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung wird grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach § 29 bis 38 BauGB zu prüfen.
2.1. Die Antragstellerin kann sich nicht auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 1 BayBO berufen.
Soweit der Antragstellerbevollmächtigte vorbringt, dass die Abstandsflächenvorschriften hier – wohl gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO – Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung geworden seien, steht dem der Inhalt der Baugenehmigung entgegen. Zwar ist der Antragstellerseite zuzubilligen, dass im Prüfbogen der Bauakte die Forderung nach einer Darstellung bzw. Vermassung der Grenzabstände aufgestellt wird und in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids davon die Rede ist, dass die Abstandsfläche der Stahltreppe weit vor der Mitte des P… zu liegen komme, was durchaus zu Missverständnissen führen kann. Allerdings hat die Antragsgegnerin in den Gründen der Baugenehmigung (vgl. Bl. 47 der Bauakte) dargelegt, dass das Bauvorhaben hier „im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen war(en) (Art. 59 BayBO)“. Auf dem genehmigten Eingabeplan findet sich darüber hinaus der Stempelaufdruck „vereinfachtes Genehmigungsverfahren“. Das bringt unzweideutig zum Ausdruck, welchen Regelungsumfang die Baugenehmigung haben soll (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris). Ihre Feststellungswirkung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht mehr vorgesehen. Eine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 und B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286; beide juris).
Selbst wenn die Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren (fälschlicherweise) auch das Abstandsflächenrecht geprüft hätte – wofür die Hinweise der Antragsgegnerin im Prüfbogen sowie den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, wonach die Abstandsfläche der Stahltreppe weit vor der Mitte des P… zu liegen komme, sprechen könnten – würde sich daran nichts ändern. Zwar darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Der Prüfungsumfang für die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO wird durch diese Vorschrift – zumal diese nach ihrem eindeutigen Wortlaut von „ablehnen“ spricht – aber nicht erweitert (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 und B.v. 7.2.2011 – 2 ZB 11.11 – beide juris; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Januar 2016, Art. 59 Rn. 111). Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO ist auch nicht dazu bestimmt, nachbarlichen Interessen zu dienen (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2010 – 15 ZB 10.1584 – juris; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Art. 59 Rn. 111; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Koch, BayBO, März 2016, Art. 59 Rn. 45). Die Antragstellerin kann deshalb aus dieser Vorschrift keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass die Baugenehmigung bei erkannten Verstößen gegen Abstandsflächenvorschriften zu versagen wäre oder gar im gerichtlichen Verfahren eine solche Prüfung durchzuführen wäre.
2.2. Auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen spricht nach summarischer Prüfung wenig für einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren.
2.2.1. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben des Beigeladenen nach § 30 Abs. 3 BauGB, da hierfür ein einfacher Bebauungsplan gegeben ist, und im Übrigen – also soweit in diesem Bebauungsplan keine Festsetzungen getroffen wurden – nach § 34 BauGB.
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Baulinienplans (einfacher Bebauungsplan) „Für das Gebiet zwischen Steubenstraße -Popspfad – Lerchenhain und Keesburgstraße“, genehmigt mit RB vom 15. Oktober 1953, i. d. F. der vereinfachten Änderung vom 31. März 1971, der ein reines Wohngebiet festsetzt.
Bei Vorliegen eines einfachen Bebauungsplans i. S. d. § 30 Abs. 3 BauGB ist das Vorhaben – wie auch bei einem qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB – nur dann zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Mai 2016, BauGB, § 30 Rn. 32). Dies ist hier der Fall. Bei dem Vorhaben auf Errichtung eine Außentreppe zwischen Terrasse im Erdgeschoss und Balkon im Obergeschoss handelt es sich seiner Art nach um ein Vorhaben i. S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, nämlich um eine bauliche Änderung an einem Wohngebäude. Dass eine Außentreppe an einem bestehenden Wohngebäude, die dazu dient von der Terrasse des Erdgeschosses zum Balkon des Obergeschosses – und umgekehrt – zu gelangen, seiner Art nach als bauliche Änderung an einem Wohngebäude zulässig ist, bedarf aus Sicht der Kammer keiner weiteren Begründung. Mithin kommt es nicht darauf an, ob Außentreppen in der näheren Umgebung vorhanden sind. Enthält nämlich der einfache Bebauungsplan Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, wie dies hier mit der Festsetzung des reinen Wohngebiets i. V. m. § 3 Abs. 2 BauNVO der Fall ist, trifft der Bebauungsplan insoweit eine abschließende Regelung. Nur bzgl. der anderen Merkmale ist § 34 Abs. 1 BauGB noch zu prüfen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 35). Nicht aber ist das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB in einem solchen Fall bzgl. der Art der baulichen Nutzung zu prüfen.
Darüber hinaus werden auch die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans über die seitliche Baugrenze eingehalten. Ausweislich des Bebauungsplans verläuft diese in einem Abstand von ca. 2 m zur Grundstücksgrenze am P…. Nach den Planzeichnungen ist der Abstand zwischen Treppenanlage und Grundstücksgrenze mit 2,57 m vermaßt (vgl. Grundriss Obergeschoss und Grundriss Erdgeschoss).
2.2.2. Der von Antragstellerseite gerügte Verstoß gegen den sog. Gebietsbewahrungs- oder Gebietserhaltungsanspruch, wenn darauf abgestellt wird, dass im Rahmen eines solchen Gemeinschaftsverhältnisses dabei jeder Betroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit einer schleichenden Umwandlung des Gebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können solle, scheidet ebenfalls aus.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar im Plangebiet sich gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 – 4 B 87/99 – NVwZ 2000, 679; U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151). Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 347 und 395).
Ein solcher Anspruch hat hier bereits deshalb auszuscheiden, weil es bei der Errichtung der Außentreppe am Wohnhaus des Beigeladenen schon nicht um eine „gebietsfremde Nutzung“ bzw. um eine „schleichende Umwandlung des Gebiets“ geht, da durch die streitgegenständliche Genehmigung nichts an der Art der bisherigen Nutzung – als Wohnnutzung – geändert wird, vielmehr nur eine Änderungsgenehmigung zu dem bereits – nämlich mit Bescheid vom 20. August 2012 – genehmigten Umbau und zur Sanierung des Einfamilienhauses ausgesprochen wird.
2.2.3 Nach summarischer Prüfung geht die Kammer auch davon aus, dass die streitgegenständliche Treppenanlage des Beigeladenen nicht gegen das sowohl in § 15 Abs. 1 BauNVO als auch in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte und nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Im Einzelnen:
Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22/75 – juris) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die der Antragstellerin aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihr als Nachbarin billigerweise noch zumutbar ist (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 29 – 38 Rn. 49).
Die anhand des Rücksichtnahmegebots durchzuführende Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin dem Interesse des Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens keine überwiegenden eigenen Interessen entgegenzusetzen hat. Im Einzelnen:
Auch wenn die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr zum Prüfungsgegenstand gehört, ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange einer ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung und Wahrung des Wohnfriedens auch städtebauliche Bedeutung haben (BVerwG, U. v. 16.5.1991 – 4 C 17/90 – NVwZ 1992, 165). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das selbstständig neben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zu prüfen ist, im Hinblick auf die genannten Belange auch dann verletzt sein kann, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128/98 – NVwZ 1999, 879; s.a. BayVGH, B.v. 21.1.2008 – 15 ZB 06.2304 – juris). Mit diesem Grundsatz lässt sich zwar nicht im Umkehrschluss bei jedem Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot herleiten; diesbezüglich kommt es vielmehr stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls an (BayVGH, B.v. 9.10.2006 – 26 ZB 06.1926 – juris). Es ist aber zumindest bei offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen zu prüfen, ob hierin nicht zugleich auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gesehen werden kann (Wolf in Simon/Busse, BayBO, Art. 59 Rn. 43).
Von derart offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen kann im vorliegenden Fall allerdings nicht die Rede sein. So ist nämlich bereits fraglich, ob von der streitgegenständlichen offenen Treppenanlage mit einer Höhe von 4,24 m und einem Grundmaß von 1,51 m auf 3,82 m eine Wirkung wie von einem Gebäude (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO) ausgeht. Darüber hinaus ist vollkommen offen, ob als unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Abstandsflächen – wie die Antragstellerseite meint – das Niveau des sog. P… heranzuziehen ist, oder – wie die Antragsgegnerseite vorträgt – die Terrasse des Erdgeschosses, da dieses Niveau seit der Ursprungsgenehmigung vom 9. Juni 1953 so bestehe und weder durch den mit Bescheid vom 10. Oktober 2012 genehmigten Umbau des Wohnhauses noch durch die mit Bescheid vom 24. Juli 2014 genehmigte Geländeauffüllung verändert worden sei. Schließlich ist fraglich, ob die Außentreppe gegenüber der Nordostfassade des Wohnhauses überhaupt „eigene“ Abstandsflächen auslöst und gegebenenfalls hierfür das sog. 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO zur Anwendung kommen kann.
Auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in ihr Grundstück muss die Antragstellerin hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO Art. 66 Rn. 440). Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Art der baulichen Nutzung, des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 und B.v. 3.1.1983 – 4 B 224.82; BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 15 CS 12.1852; alle juris). Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006, m. w. N.; OVG Schleswig, B.v. 16.10.2009 – 1 LA 42/09; VGH Mannheim, B.v. 3.3.2008 – 8 S 2165/07; OVG Münster, U.v. 12.9.2006 – 10 A 2980/05; alle juris). Ein Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Erhaltung eines „Gepräges mit Verhinderung jeglicher Einsichtsmöglichkeit“, wie der Antragstellerbevollmächtigte meint, lässt sich mithin weder dem Gebot der Rücksichtnahme noch dem sog. Gebietsbewahrungsanspruch entnehmen.
Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem Einblicksmöglichkeiten in das Nachbargrundstück, die durch ein neues Bauvorhaben geschaffen werden, unter besonders gravierenden Umständen als Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme angesehen werden, sind hier nicht ersichtlich. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn durch das neue Bauvorhaben unmittelbare Einsichtsmöglichkeiten aus kurzer Entfernung in Wohnräume geschaffen werden, zumal in rückwärtig gelegene Räume, die sich wegen ihrer Lage besonders zur Nutzung als Schlafräume anbieten (so OVG Thüringen, B.v. 11.5.1995 – 1 EO 486/94 und OVG Bremen, B.v. 14.5.2012 – 1 B 65/12 – beide juris) oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (vgl. OVG Magdeburg, B.v. 12.12.2011 – 2 M 162/11 – juris).
Die mit der Nutzung der streitgegenständlichen Treppe verbundenen Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin, das auch noch durch einen öffentlichen Weg vom Baugrundstück getrennt ist, erreichen vorliegend nicht das Ausmaß einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Im vorliegenden Fall ist nichts dafür vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass aus kurzer Entfernung von der streitgegenständlichen Außentreppe des Beigeladenen Einblick in (besonders schutzwürdige) Räume des Wohngebäudes der Antragstellerin genommen werden könnte. Der Abstand zwischen der Außentreppe und der Außenwand des Wohngebäudes der Antragstellerin beträgt immerhin 23 m. Darüber hinaus besteht bereits jetzt die Möglichkeit, von den in der Nordost-Fassade des Wohnhauses der Beigeladenen vorhandenen Fenstern Einblick in einige Bereiche des Gartens der Antragstellerin zu nehmen, wie auch umgekehrt die Möglichkeit besteht, vom Balkon des Wohnhauses der Antragstellerin Einblick in den Gartenbereich des Beigeladenen zu nehmen. Von einer Bebauung mit „Verhinderung jeglicher Einsichtsmöglichkeit“ – wie die Antragstellerseite meint – kann hier schon jetzt nicht gesprochen werden. Rechtliche Hinderungsgründe, dass die Mauerscheibe, also die den Balkon Richtung P… abschließende Außenwand nicht durchbrochen oder entfernt werden dürfte, sind für die Kammer jedenfalls nach dem Stand des summarischen Verfahrens nicht erkennbar.
Anders als die Antragstellerseite meint besteht auch nicht die Gefahr, dass von der Außentreppe des Beigeladenen nicht nur vorübergehend auf das Grundstück der Antragstellerin Einsicht genommen wird. Die Treppe ist nicht zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt, sondern allein der zusätzlichen Erschließung des vorhandenen Balkons. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Personen über einen längeren Zeitraum – anders als etwa auf einem Balkon oder einer Terrasse – auf der Treppe aufhalten und die Antragstellerin deshalb für eine mehr als geringfügige Zeitspanne mit der Einsicht auf den Gartenbereich ihres Grundstück rechnen muss. Des Weiteren beschränkt sich der Kreis der Nutzer der Treppe im Wesentlichen auf die Bewohner des Einfamilienhauses des Beigeladenen und deren Besucher und damit auf einen überschaubaren Personenkreis. Die Möglichkeit der Einsichtnahme von der Außentreppe aus führt auch nicht dazu, dass der Antragstellerin keine Rückzugsmöglichkeit auf ihrem Grundstück mehr verbliebe. Im Übrigen kann die Einsichtnahmemöglichkeit jedenfalls teilweise durch den vorhandenen bzw. eventuell neuen Bewuchs auf dem Grundstück der Antragstellerin gemindert werden.
Soweit in der Rechtsprechung zudem anerkannt ist, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft z. B. befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78; B.v. 20.9.1984 – 4 B 181/84; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – alle juris), kann dies im vorliegenden Fall der Antragstellerin ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die „Masse“ des Vorhabens entfaltet vorliegend keine erdrückende Wirkung.
3. Nachdem die Klage der Antragstellerin nach allem voraussichtlich erfolglos bleiben wird, überwiegt das Interesse des Beigeladenen an einer baldigen Ausnutzung der Baugenehmigung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Somit konnte der Antrag keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Da sich der Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung am Prozesskostenrisiko beteiligt hat, entsprach es nicht der Billigkeit, seine eventuell entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Nachbarklagen werden nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR im Hauptsacheverfahren bewertet. Die Kammer hält im vorliegenden Fall in der Hauptsache einen Streitwert von 7.500,00 EUR als angemessen, der für das vorliegende Sofortverfahren zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).