Aktenzeichen 4 ZB 16.1479
Leitsatz
Bei einer umfassenden Erörterung eines Gutachtens, bei der der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgegeben hat, kann das Einräumen einer Schriftsatzfrist zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten sein. Dies dürfte insbesondere gelten, wenn eine nicht selbst fachkundige Partei zu dem Gutachten nur mit Hilfe eines Sachverständigen Stellung nehmen kann (hier verneint bei Gutachten zur Überprüfung einzelner in Rechnung gestellter Positionen im Zusammenhang mit einem Erschließungsvertrag). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
B 2 K 15.300 2016-05-17 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.106,48 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte wendet sich gegen die Verpflichtung zum Kostenersatz aus einem mit der Klägerin geschlossenen Erschließungsvertrag.
Zur Umsetzung des Bebauungsplans für das Baugebiet „Kalkgrube O.“ schlossen die Parteien am 4. Oktober 2001 einen (weiteren) Erschließungsvertrag, in dem der Beklagten (auch) für den 3. Bauabschnitt die Erschließung des Baugebiets übertragen wurde. Weil die Anlagen bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist nicht fertiggestellt waren, lehnte die Klägerin die weitere Herstellung der Erschließung durch die Beklagte ab und ließ die noch ausstehenden Maßnahmen auf deren Kosten durch eine Drittfirma durchführen. Auf Aufforderung der Klägerin, die angefallenen Kosten für die Maßnahme in Höhe von 90.593,04 Euro zu bezahlen, leistete die Beklagte lediglich den nach ihrer Auffassung geschuldeten Betrag in Höhe von 34.409,22 Euro. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zahlung des aus ihrer Sicht zuletzt noch ausstehenden Betrags in Höhe von 49.930,08 Euro sowie außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.822,96 Euro.
Mit Urteil vom 17. Mai 2016 verurteilte das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 20.106,48 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz seit 15.3.2013, von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz seit 9.1.2014, sowie von weiteren (von der Beklagten anerkannten) 2.596,58 Euro. Zur Begründung wird ausgeführt, zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Beklagte die von ihr herzustellenden Erschließungsanlagen nicht fristgerecht fertiggestellt habe und die Klägerin die geschuldeten Maßnahmen durch (eigene) Beauftragung der bereits tätigen Baufirma auf Kosten der Beklagten habe durchführen können. Von dem klägerseits geforderten (strittigen) Betrag in Höhe von 47.333,50 Euro aus der Schlussrechnung der Baufirma vom 15. Januar 2013 schulde die Beklagte nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme einen Betrag in Höhe von 20.106,48 Euro. Zu Umfang und Höhe der erstattungsfähigen Kosten hatte das Verwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, zu dem sich die Parteien jeweils schriftlich äußerten. In der mündlichen Verhandlung nahm der Sachverständige auf der Grundlage seines Gutachtens zu den in Rechnung gestellten Positionen Stellung. Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung beantragte die Beklagte eine Schriftsatzfrist; die Klägerin schloss sich dem Antrag an. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass die Parteien hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätten. Sie hätten weder nach Vorlage des Gutachtens noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung substantiierte Einwendungen gegen das Vorgehen des Sachverständigen erhoben. Ihnen sei zu jeder Rechnungsposition das Wort erteilt worden. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hätten sie hinreichend Gelegenheit zur Vorlage von Abrechnungsunterlagen gehabt. Soweit trotz Aufforderung eine Vorlage unterblieben sei, habe nach den Grundsätzen der Beweislast entschieden werden können.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit sie zur Zahlung in Höhe von 20.106,48 Euro aus der Schlussrechnung vom 15. Januar 2013 verpflichtet wurde. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
1. Der mit der Antragsbegründung geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Beklagte hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.).
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich nicht daraus, dass der Zahlungsausspruch in Höhe von 3.059,96 Euro in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht näher erläutert wurde. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll die inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils in den Fällen ermöglichen, in denen ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich ist. Es ist nicht das Ziel, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens keine Rolle spielt, weil er keine Auswirkung auf den Urteilsausspruch hat (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 Rn. 8 f). Das Verwaltungsgericht hat den Betrag von 3.059,96 Euro im Ergebnis zutreffend in seinen Urteilsausspruch einbezogen. Dessen Erstattungsfähigkeit und die Erstattungshöhe erschließt sich aus der Urteilsbegründung zu Position 002.0004 der Schlussrechnung vom 15. Januar 2013 und den in dieser Rechnung enthaltenen Erläuterungen sowie aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. In der Rechnung wurden unter der Kategorie „002 Erdarbeiten“ in Position 002.0004 „Kosten für den Bodenaushub Kl. 2-4 für Straßen“ mit einem Betrag von 13,00 Euro pro Kubikmeter bei einem Aushub von 633,959 cbm in Rechnung gestellt. Unter Bezugnahme auf diese Position („Zulage zu Pos. 4 für Abfuhr von Bodenaushub“) und die dort aufgeführte Menge (633,959 cbm) wurde unter Position 002.0026 die Abfuhr dieses Aushubs mit einem Preis von 7,50 Euro pro Kubikmeter abgerechnet. Zwischen den Parteien war bezüglich beider Rechnungspositionen lediglich strittig, welche Aushubmenge der Kostenberechnung zugrunde gelegt werden konnte. Diese Frage, die untrennbar damit zusammenhing, ob im Zuge des Straßenneubaus der vorhandene Untergrund mitverwendet werden konnte oder sollte, war Gegenstand einer umfangreichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 3 bis 5, S. 7 und S. 9 der Niederschrift). Das Verwaltungsgericht führte in den Urteilsgründen aus (vgl. S. 9 bis 11), dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich ein Aushub von 407,994 cbm anzusetzen sei. Bei dem unstrittigen Preis von 7,50 Euro pro Kubikmeter ergibt sich der der Klägerin unter Position 002.0026 zugesprochene Betrag von 3.059,96 Euro. Das Gericht war ersichtlich auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abfuhr des ausgehobenen Straßen-/Geländeuntergrunds notwendig und erstattungsfähig war. Inhaltlich ist die Beklagte den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezüglich der anzusetzenden Aushubmenge in ihrem Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 geltend macht, die Abfuhrmenge sei nicht identisch mit der Aushubmenge, handelt es sich um ein neues Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, das dem Zulassungsantrag demgemäß nicht zum Erfolg verhelfen kann.
b) Die Berücksichtigung und Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 28. Juli 2010 durch das Verwaltungsgericht führt ebenfalls nicht zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin mit diesem Schreiben die Kosten zu Position 001.0001 (Baustelleneinrichtung) zur Hälfte übernommen und in der mündlichen Verhandlung auf einen Betrag in Höhe von 3.925,00 Euro verzichtet habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine selbstständige prozessuale Verzichtserklärung abgegeben. Laut Seite 2 der Niederschrift hat die Klägerin ausschließlich „bestätigt“, dass eine hälftige Kostenübernahme durch Gemeinderatsbeschluss zugesagt worden sei; dies bedeute, dass diese Position in Höhe von 3.925,00 Euro von der Gemeinde übernommen werde. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dagegen nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung bezüglich der hälftigen Teilung der Kosten für die Baustelleneinrichtung aufgrund der Teilkündigung des Erschließungsvertrags hinfällig geworden sei (S. 12 der Niederschrift). Aus der Tatsache, dass die Klägerin den vollen Betrag eingeklagt hatte (vgl. Aufstellung zur Klageerhebung vom 23.12.2013, S. 13), war erkennbar, dass sie sich aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung an die im Jahr 2010 erklärte Zusage nicht mehr gebunden sah. Angesichts dieser Umstände war das Verwaltungsgericht gehalten, das Schreiben der Klägerin vom 28. Juli 2010 zur Vertragsauslegung heranzuziehen und seine Bindungswirkung zu ermitteln. Dass die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung fehlerhaft ist, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Für die Annahme, die Zusage sei vor dem Hintergrund eigener Baumaßnahmen der Klägerin erteilt worden, fehlt in dem Schreiben jeglicher Anhaltspunkt; im nachfolgenden Absatz wird vielmehr auf die unverzügliche Weiterführung der Maßnahme abgestellt. Unterlagen, die die gegenteilige Annahme der Beklagten belegen könnten, wurden nicht vorgelegt und lassen sich auch den Akten nicht entnehmen.
c) Der Zulassungsantrag hat auch keinen Erfolg, soweit die Beklagte das Urteil für fehlerhaft hält, weil es bei der unter Position 002.0004 angesetzten Aushubmenge keine Feststellungen zur Berechnungsgrundlage der vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung errechneten Massenminderung von „ca. 90 cbm“ enthält. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar das Ergebnis der Beweisaufnahme gewürdigt und dargelegt, auf welchen Grundlagen die Aushubmenge bestimmt wurde. Die Berechnungsmethode für die zu ermittelnde Aushubmenge ist dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen (s. S. 28 bis 30) zu entnehmen, auf das das Verwaltungsgericht in seinen Feststellungen Bezug nimmt. Es ist nicht erforderlich, dass in der Urteilsbegründung die Einzelheiten der Berechnung des Sachverständigen wiedergegeben werden. Die Berechnungsmethode des Sachverständigen zur Ermittlung des Aushubs hat die Beklagte weder in der mündlichen Verhandlung noch im Zulassungsverfahren substantiiert in Zweifel gezogen, sondern ihr lediglich ihre eigene Einschätzung entgegengehalten, ohne dabei einen abweichenden Rechenweg oder ein bestimmtes Rechenergebnis aufzuzeigen und damit die behauptete „gedankliche Ungereimtheit“ in den Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar darzulegen.
d) Das Urteil ist auch nicht hinsichtlich der Position 002.0008 fehlerhaft. Die Beklagte macht hierzu geltend, dass weder in der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen noch in der Niederschrift Feststellungen zur Ermittlung der angesetzten Menge von 12,199 cbm enthalten seien. Dieser Betrag ergibt sich jedoch nach den schlüssigen Ausführungen in den Urteilsgründen (UA S. 11 f.) ausgehend von der in der Schlussrechnung vom 15. Januar 2013 zu dieser Rechnungsposition festgesetzten Menge (64,747cbm) unter Abzug der zwischen den Beteiligten unstreitig nach dem Erschließungsvertrag nicht geschuldeten Leistungen (27 cbm aus dem Aufmaßblatt 12 sowie insgesamt 25,548 cbm aus Aufmaßblatt 12).
e) Soweit die Beklagte ihren Zulassungsantrag darauf stützt, dass die Berechnung des Sachverständigen zu Position 002.0017 und 002.0019 nicht nachvollziehbar sei, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Der Sachverständige kam in seinem schriftlichen Gutachten, in dem Berechnungs Weg und Berechnungsmethode dargestellt wurden, zu dem Ergebnis, dass (nur) eine Masse von 322,115 cbm angesetzt werden könne. In der mündlichen Verhandlung errechnete er unter der Vorgabe, dass Fräsgut und Unterbau der alten Straße mitverwendet wurden, eine Masseminderung von 86,250 cbm. Die Berechnung durch den Sachverständigen wird von der Beklagten nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Soweit auch hier das Fehlen des Berechnungswegs und der Berechnungsgrundlagen gerügt wird, ist auf die schriftlichen Ausführungen im Sachverständigengutachten (S. 32 bis 33) zu verweisen, das dem Urteil zugrunde liegt und das von der Beklagten nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens, das Verwaltungsgericht hätte zu Unrecht die Kostenübernahmeerklärung in Höhe von 2.699,52 Euro durch die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2010 für unwirksam angesehen. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die in diesem Schreiben ausgesprochenen Zusagen unter dem Vorbehalt der vertragsgemäßen Erfüllung abgegeben worden waren (vgl. bereits oben, b). Dieser Beurteilung tritt die Beklagte nicht substantiiert entgegen.
f) Hinsichtlich der Position 003.0049 (Zulage zu Position 003.0023) ist zunächst festzustellen, dass deren Erstattungsfähigkeit durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannt wurde (s. Niederschrift S. 11 oben). Mit der im Zulassungsverfahren erstmals vorgetragenen Behauptung der Beklagten, das unter 003.0049 abgerechnete Böschungsstück müsse sich angesichts des Durchmessers DN 400 auf die (nicht erstattungsfähige) Position 003.0025 beziehen, wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angesichts der Beschreibung der Position 003.0049 („Zulage Böschungsstück wie Pos.23, jedoch DN 400“) nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Position 003.0049 bezieht sich ausdrücklich auf die vom Verwaltungsgericht als (teilweise) erstattungsfähig angesetzten Formstücke aus Position 003.0023.
g) Die Beklagte trägt weiter vor, die Rechnungsposition 003.0057 (Hochlastkanalrohre aus PVC) sei nicht erstattungsfähig. Sie betreffe eine Maßnahme, für die die Beklagte nicht erstattungspflichtig sei. Trotz eindeutiger Bedenken des Sachverständigen habe das Verwaltungsgericht die Erstattungsfähigkeit anerkannt. Zudem habe sich der Sachverständige nicht hinreichend mit dem maßgeblichen Aufmaßblatt Nr. 10 auseinandergesetzt. Mit der Zulassungsbegründung wird die nachvollziehbare Würdigung der Angaben des Sachverständigen durch das Verwaltungsgericht nicht begründet in Zweifel gezogen, insbesondere steht das Urteil nicht in Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen. Die Aussage des Sachverständigen war auch nicht widersprüchlich. Wie der Niederschrift zu entnehmen ist, wies der Sachverständige zwar darauf hin, dass die im Aufmaßblatt vermerkten Notizen für ihn unklar seien, gab jedoch anschließend unter Bezugnahme auf einen im Gutachten vorhandenen Plan eine plausible Erklärung für die Verwendung der abgerechneten Rohre, der sich das Verwaltungsgericht in seinen Urteilsgründen anschloss.
h) Hinsichtlich der Position 004.0071 (Straßenleuchten) trägt die Beklagte vor, der Sachverständige habe in seinem Gutachten lediglich drei statt der vier abgerechneten Straßenleuchten für erstattungsfähig erklärt, Kosten für diese drei Leuchten habe die Beklagte anerkannt. Das Verwaltungsgericht habe jedoch bei einem Stückpreis von 225,00 Euro einen Betrag von 900,00 Euro anstelle von 650,00 Euro angesetzt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch den erstattungsfähigen Betrag im Ergebnis richtig festgelegt. Es hat zwar unter Ziffer 22 (Seite 18 der Urteilsgründe) unter Bezugnahme auf das Anerkenntnis der Beklagten ausgeführt, dass ein Betrag von 900,00 Euro einzustellen ist, in der abschließenden Zusammenfassung unter Ziffer 27 (Seite 19 der Urteilsgründe) wurde jedoch der zutreffende Betrag von 675,00 Euro aufgelistet. Dieser letztgenannte Betrag ist auch in die zu erstattende Summe eingeflossen. Die Urteilsbegründung ist insoweit auch nicht widersprüchlich, denn den Beteiligten war bekannt, welche Stückzahl vom Sachverständigen für erstattungsfähig erklärt und von der Beklagten anerkannt wurde. Auf dieses Anerkenntnis hat das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen Bezug genommen. Da die Berufung nicht wegen eines Fehlers zuzulassen ist, der keine Auswirkung auf den Urteilsausspruch hat und damit für das Ergebnis des Prozesses keine Rolle spielt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 Rn. 8 f), führt die zunächst fehlerhafte Angabe des Betrags von 900,00 Euro nicht zur Zulassung der Berufung.
2. Die Rechtssache weist auch nicht besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Besondere Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn die Sache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, also signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweicht (BayVGH, B.v. 23.4.2013 – 4 ZB 12.2144 – juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der der Zahlungsverpflichtung zugrunde liegende Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstrittig. Der Gegenstand des Prozesses beschränkt sich auf die Überprüfung einzelner der Beklagten in Rechnung gestellter Positionen aus der Schlussrechnung der beauftragen Baufirma. Auf eine besondere, überdurchschnittliche Schwierigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ist weder aus der Dauer der mündlichen Verhandlung noch aus der Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu schließen. Der Umfang der Beweisaufnahme durch Befragung des Sachverständigen ergab sich nicht aus der besonderen Schwierigkeit des Sachverhalts oder der rechtlichen Bewertung, sondern aus der Tatsache, dass jede einzelne Rechnungsposition erörtert wurde. Im Übrigen wurde das Vorliegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten von der Beklagten nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert dargelegt, sondern hierzu lediglich auf die Dauer und den Umfang der Beweisaufnahme verwiesen.
3. Die Berufung ist schließlich auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Die Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), den Sachverhalt entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt und gegen die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen. Es habe den Sachverständigen nicht – wie schriftsätzlich beantragt – zu einer weiteren ergänzenden Stellungnahme aufgefordert; die Beklagte sei nicht darauf hingewiesen worden, dass das Verwaltungsgericht den Verzicht der Klägerin bezüglich der hälftigen Baustelleneinrichtungskosten für nicht beachtlich halte und das Schreiben vom 28. Juli 2010 zugunsten der Klägerin auslege. Auch habe das Gericht trotz Hinweises der Beklagten keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen vorgenommen, um festzustellen, ob die Rechnungsposition 002.0005 der Beklagten bereits in Rechnung gestellt und von ihr bezahlt worden sei. Die geforderten Belege habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vorlegen können. Der Beklagten sei nach Abschluss der mündlichen Verhandlung keine Schriftsatzfrist gewährt worden, so dass sie zu den umfangreichen und neuen Ausführungen des Sachverständigen nicht habe Stellung nehmen können. Auf den Verfahrensmängeln beruhe das Urteil, weil nicht auszuschließen sei, dass das Verwaltungsgericht die streitigen Positionen anders beurteilt hätte, wenn der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, die Angaben des Sachverständigen zu überprüfen, hierzu Stellung zu nehmen und weitere Unterlagen vorzulegen.
Der Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 124a Abs. 2 Nr. 5 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Ablehnung der beantragten Schriftsatzfrist liegt nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidungen anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen oder vorweg auf ihre rechtliche Bewertung hinzuweisen. Die Gewährung einer nachträglichen schriftlichen Äußerungsmöglichkeit kommt aber in Betracht, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist oder weil im Anschluss an eine Beweisaufnahme wegen deren Komplexität eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann (BVerwG, B.v. 1.9.2000 – 7 B 87/00 – juris Rn. 9) Auch bei einer umfassenden Erörterung eines Gutachtens, bei der der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgegeben hat, kann das Einräumen einer Schriftsatzfrist zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten sein, dies dürfte insbesondere gelten, wenn eine nicht selbst fachkundige Partei zu dem Gutachten nur mit Hilfe eines Sachverständigen Stellung nehmen kann (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 285 Rn. 2; Baudewin in Kern/Diehm (Hrsg.), ZPO, § 279 Rn. 6 ff). Eine zwingende Verpflichtung zur Einräumung einer weiteren schriftlichen Äußerungsmöglichkeit bestand hier nicht. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Beteiligten während der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Den Parteien war das Gutachten vorab übersandt worden, sie haben sich hierzu schriftlich geäußert und konnten in der mündlichen Verhandlung zu den einzelnen Punkten vortragen. An der mündlichen Verhandlung nahm auch der Geschäftsführer der Beklagten teil, der ausweislich der Behördenakte die Überprüfung der Schlussabrechnung selbst vorgenommen hatte und daher mit dem Verhandlungsgegenstand vertraut war. Wesentliche neue Gesichtspunkte, die noch einer weiteren Vertiefung bedurft hätten, traten in der Verhandlung nicht zu Tage. Es wurden die den Beteiligten bekannten Rechnungspositionen besprochen, zu denen der Sachverständige seine Einschätzung abgab. Einwendungen gegen das methodische Vorgehen und die tatsächlichen Annahmen des Sachverständigen wurden von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erhoben. Bei der Beantragung der Schriftsatzfrist wurde nicht dargelegt, weshalb zu den Ausführungen des Sachverständigen nicht bereits in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2014 – 3 ZB 13.631 – juris Rn. 8). Die Beklagte beantragte die Schriftsatzfrist demnach offenbar nicht, um auf ein (überraschendes) neues Vorbringen zu erwidern oder zu komplexen, unbekannten Sachverhalten Stellung nehmen zu können, sondern um ihren bisherigen Sachvortrag weiter substantiieren und belegen zu können.
Auch der von der Beklagten erhobene Vorwurf mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei – wie hier die Beklagte – nicht ausdrücklich beantragt hat. Ein in einem Schriftsatz formulierter Antrag allein genügt insoweit nicht (BayVGH, B.v. 11.3.2009 – 4 ZB 08.1122 – juris Rn. 5). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr., z.B. BayVGH, B.v. 21.10.2008 – 5 ZB 08.229 – juris Rn. 8 m.w.N.). Die Beklagte hat weder bezüglich der Rechnungsposition 002.0005 noch hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen einen förmlichen Beweisantrag gestellt. Dem Vorbringen der Beklagten lassen sich auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich dem Verwaltungsgericht die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen; insbesondere bestand keine Veranlassung, vor der mündlichen Verhandlung eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen. Das Gutachten wurde durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erläutert, in der die Beteiligten Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen und Fragen zu stellen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Verwaltungsgericht auch nicht seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verletzt. Aus dieser Vorschrift folgt weder eine Pflicht zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, noch muss das Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen (BVerwG, B.v. 15.7.2016 – 5 P 4.16 – juris Rn. 3; B.v. 15.8.2003 – 1 B 107.03 – juris Rn. 5 m.w.N.). Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen ab, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (stRspr., vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1984 – BvR 967/83 – BVerfGE 67, 90/95; BVerwG, B.v. 31.1.2018 – 9 B 11.17 – juris Rn. 12). In der mündlichen Verhandlung hatte die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der Teilkündigung des Erschließungsvertrags nicht mehr an den mit Schreiben vom 28. Juli 2010 gegebenen Zusagen festhalten wolle. Es war daher für die Beklagte erkennbar, dass das Verwaltungsgericht – ohne Bindung an seinen vorherigen Vergleichsvorschlag – eine rechtliche Bewertung dieses Schreibens vornehmen würde. Sie hätte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen. Im Übrigen war für die Beklagte bereits mit Klageerhebung erkennbar, dass die Klägerin sich nicht mehr an die Zusagen gebunden sah, weil sie andernfalls die im Schreiben vom 28. Juli 2010 erfassten Beträge nicht eingeklagt hätte. Da das Verwaltungsgericht in der zu Beginn der mündlichen Verhandlung protokollierten „Bestätigung“ bezüglich der früheren Zusagen zu recht keinen (partiellen) Anspruchsverzicht gemäß § 306 ZPO gesehen hat, lag in der streitigen Entscheidung über die betreffenden Teilbeträge kein Verfahrensfehler.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).