Baurecht

Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung hinsichtlich einer Einfriedung

Aktenzeichen  M 11 K 16.2826

Datum:
11.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 33479
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 5
BayBO Art. 55 Abs. 1, Art. 76 S. 1
LStVG Art. 9

 

Leitsatz

1 Der Bestandschutz endet in jedem Fall mit der Beseitigung der Anlage. Selbst falls die Anlage unter Verwendung von Teilen der noch vorhandenen Bausubstanz derart wiederinstandgesetzt wird, dass die hierfür erforderlichen Aufwendungen einem Neubau gleichkommen, entfällt der Bestandsschutz. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine derartige Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft liegt vor, wenn ein Vorhaben der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft widerspricht und deshalb an diesem Standort wesensfremd ist. Hierbei ist insbesondere die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, daneben aber auch die der Allgemeinheit zugängliche Erholungsmöglichkeit maßgeblich. Bei der Frage, ob eine derartige Beeinträchtigung vorliegt, kommt es stets einzelfallbezogen darauf an, in welchem Umfang die jeweilige Landschaft der beschriebenen natürlichen Funktion noch gerecht wird. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3 Im Falle eines Doppelstörers (Zustands- und Handlungsstörer) ist dieser regelmäßig vor anderen Störern, die nur aus einem Grund haften, in Anspruch zu nehmen. Hierbei handelt es sich um einen Fall sog. intendierten Ermessens, sodass, außer im Falle eines eventuellen Abweichens von dieser vorgegebenen Entscheidung, keine hohen Anforderungen an die Begründung der Ermessensausübung zu stellen sind. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO.
Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten oder geänderten Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Die streitgegenständliche Einfriedung ist formell illegal, da sie nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig ist und eine Genehmigung unstreitig nicht vorliegt.
Seit wann die streitgegenständliche Einfriedung besteht, ob sie ursprünglich genehmigt oder auch möglicherweise ursprünglich genehmigungsfrei oder sogar materiell zulässig war, kann letztlich dahinstehen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass der streitgegenständliche Zaun erneuert worden sei, da der alte Zaun morsch, schief und hässlich gewesen sei. Aus seinem Vortrag, dass das Thema Zaunerneuerung Anfng 2007 mit der Schlösser- und Seenverwaltung abgestimmt und deren Aussagen berücksichtigt worden seien (vgl. Bl. 9 der Behördenakte), folgt, dass der neue Zaun frühestens Anfang 2007 errichtet worden ist. Auch die im Rahmen der Baukontrolle vom 17. Juni 2008 angefertigten Lichtbilder zeigen einen augenscheinlich neu errichteten Zaun.
Ein etwaiger Bestandsschutz ist mithin, wie der Beklagte zutreffend vorträgt, mit der vollständigen Beseitigung des alten Zauns entfallen. Der Bestandschutz endet in jedem Fall mit der Beseitigung der Anlage. Selbst falls die Anlage unter Verwendung von Teilen der noch vorhandenen Bausubstanz derart wiederinstandgesetzt wird, dass die hierfür erforderlichen Aufwendungen einem Neubau gleichkommen, entfällt der Bestandsschutz (vgl. zu all dem Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 129. EL März 2018, Art. 76, Rn. 129). Vorliegend ist jedoch ohnehin von einer vollständigen Beseitigung des alten Zauns und mithin der ursprünglichen Bausubstanz auszugehen, sodass ein etwaiger Bestandschutz in jeden Fall entfallen ist. Mit der vollständigen Beseitigung würde im vorliegenden Fall auch eine möglicherweise erteilte Genehmigung, gleich in welcher Form eine solche vorgelegen haben könnte, erlöschen.
Das streitgegenständliche Grundstück liegt unstreitig im Außenbereich. Im Außenbereich sind Einfriedungen weder nach heutiger Rechtslage verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO) noch waren sie es nach der zur Zeit der Neuerrichtung des Zauns im Jahr 2007 geltenden Rechtslage (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a) BayBO), sodass die für die Neuerrichtung erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt. Zudem bedürfte es aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet „Ostufer … See bei …“ auch einer Befreiung nach § 5 dieser Landschaftsschutzgebietsverordnung, sodass das Vorhaben auch bereits allein deshalb formell illegal ist.
Auch verstößt die Errichtung des Zaunes gegen materielles Baurecht.
Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Außenbereich, sodass sich das Vorhaben mangels Privilegierung an § 35 Abs. 2 BauGB messen lassen muss.
Im vorliegenden Fall beeinträchtigt das Vorhaben zum einen die natürliche Eigenart der Landschaft i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Eine derartige Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Vorhaben der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft widerspricht und deshalb an diesem Standort wesensfremd ist. Hierbei ist insbesondere die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, daneben aber auch die der Allgemeinheit zugängliche Erholungsmöglichkeit maßgeblich. Bei der Frage, ob eine derartige Beeinträchtigung vorliegt, kommt es stets einzelfallbezogen darauf an, in welchem Umfang die jeweilige Landschaft der beschriebenen natürlichen Funktion noch gerecht wird (vgl. hierzu Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, 7. Auflage 2013, § 35 BauGB, Rn. 213 f.). Im vorliegenden Fall handelt es sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück und seiner näheren Umgebung um eine grundsätzlich noch intakte, naturnahe Landschaft, die bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers der Allgemeinheit zur Erholungsnutzung offensteht. Der Uferbereich ist renaturiert worden, das Grundstück ist im Übrigen mit üppigem Baumbestand versehen. In dieser grundsätzlich naturbelassenen, bewaldeten Uferlandschaft, die der Allgemeinheit zur Erholungsnutzung zugänglich sein soll, wirkt die streitgegenständliche Einfriedung daher wesensfremd.
Zum anderen sind aufgrund der Lage des Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt, da die streitgegenständliche Einfriedung den nach Maßgabe des § 26 BNatSchG zu bestimmenden Zielen der Landschaftsschutzverordnung widerspricht.
Aufgrund der materiell-baurechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens können rechtmäßige Zustände auch nicht auf andere Weise, insbesondere durch Erteilung einer Genehmigung hergestellt werden, Art. 76 Satz 1 BayBO.
Ebenso stellt die in den Anordnungen verwendete Formulierung „der Bauherr bzw. die Bauherrengemeinschaft“ nicht die hinreichende Bestimmtheit des Bescheids in Frage. Der Bescheid ist einzig an den Kläger adressiert und auch im Betreff des Bescheids ist er allein als Bauherr genannt. Wenn es auch grundsätzlich wünschenswert gewesen wäre, im Bescheid konkret nur die eine oder die andere Formulierung zu verwenden, je nachdem, ob ein einzelner Bauherr oder eine Bauherrengemeinschaft auftritt, so ist im vorliegenden Fall nichtsdestotrotz aufgrund der Adressierung und der alleinigen Nennung im Betreff für einen vernünftigen objektiven Betrachter eindeutig, dass allein der Kläger Adressat der Anordnung sein sollte und es sich bei der verwendeten Formulierung „der Bauherr bzw. die Bauherrengemeinschaft“ lediglich um einen wohl versehentlich nicht angepassten Textbaustein handelt.
Schließlich ist die Anordnung auch ermessensgerecht.
Das von Art. 76 Satz 1 BayBO eröffnete Ermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere hat das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass in vergleichbaren Fällen ebenfalls eingeschritten wird. In der Klageerwiderung wurde ausgeführt, dass in den letzten 20 Jahren keine vergleichbaren Einfriedungen genehmigt worden seien und dass das Landratsamt gegen alte, bestehende Zäune nicht vorgehe, gegen neue Zaunanlagen hingegen schon. Das Einschreiten im vorliegenden Fall gegen den Kläger ist daher nicht gleichheitswidrig bzw. willkürlich. Das vom Landratsamt dargelegte Vorgehen, nur gegen Zaunneuerrichtungen einzuschreiten, alte Zäune hingegen bauaufsichtlich bis auf weiteres nicht aufzugreifen, ist nachvollziehbar. Bei Zaunanlagen die tatsächlich seit Jahrzehnten in dieser Form bestehen und bei denen weder Errichtungszeitpunkt noch Genehmigungsstatus dem Landrats exakt bekannt sind, ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bzw. der Verhältnismäßigkeit ein Nichteinschreiten gegen jene Anlagen bis auf weiteres eine sachlich gerechtfertigte Erwägung. Dass allein gegen Einfriedungen eingeschritten wird, die unstreitig neu errichtet worden sind und die somit eindeutig keinen Bestandschutz genießen, ist mithin von einem sachlichen Grund getragen. Dies wird auch durch die vom Kläger aufgeführten Vergleichsfälle bzw. die vorgelegten Lichtbilder nicht in Frage gestellt. Zum einen wird hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder weder der genaue Standort noch das Datum der Aufnahmen angegeben, sodass schon gar nicht exakt überprüft werden kann, ob es sich wirklich um vergleichbare Fälle und damit um Bezugsfälle im eigentlichen Sinn handelt. Zum anderen ergibt sich schon aus den vorgelegten Lichtbildern und dem zugehörigen Vortrag selbst, dass es sich jeweils nicht um einen vergleichbaren Fall handelt. Zunächst zeigen sämtliche Lichtbilder etwaiger Bezugsfälle ausschließlich augenscheinlich weit ältere Einfriedungen als die streitgegenständliche. Zudem sind einige der abgebildeten Einfriedungen schon deshalb nicht vergleichbar, da sie nicht westlich der Straße, am jeweils schmalen Uferstreifen, sondern östlich der Straße, auf der dem See abgewandten Seite liegen. Schließlich ist insbesondere die etwaige Erneuerung der Zaunanlage „Wort des Lebens“ nicht vergleichbar, da es sich bei dieser Einfriedung um kein selbstständiges Vorhaben, sondern um eine Nebenanlage zu einer genehmigten oder jedenfalls geduldeten anderweitigen baulichen Hauptnutzung auf jenem Grundstück handelt.
Auch bestand kein Vertrauensschutztatbestand, der im Rahmen der Ermessensentscheidung in jedem Fall hätte berücksichtigt werden müssen. Aus dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben der Schlösser- und Seenverwaltung vom 10. Februar 1970 folgt gerade, dass diese sich schon damals gegen die Nutzung des an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden, im Eigentum des Freistaats Bayern stehenden Grundstücks verwahrt hat. Ob hinsichtlich des früheren, mittlerweile beseitigten Zauns ein Vertrauenstatbestand bestanden hat, kann jedoch letztlich dahinstehen, da ein solcher mit der Neuerrichtung in jedem Fall entfallen wäre. Hinsichtlich des Zaunneubaus ist weder eine allein wirksame schriftliche Zusicherung, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG noch eine sonstige schriftliche Duldung erteilt worden. Auch aus den vom Kläger selbst vorgelegten Schreiben folgt gerade nicht, dass durch das Landratsamt … oder die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung jemals zugesagt worden ist, die Anlage auf dem Grundstück des Klägers zu dulden. Ob derartige Zusagen aufgrund der vom Beklagten angesprochenen Zuständigkeitsprobleme überhaupt berücksichtigt werden könnten, kann daher letztlich dahinstehen. Aus den vorgelegten Schreiben folgt eindeutig, dass das Landratsamt … ebenso wie die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung den Teil der Anlagen, die auf den in ihre Zuständigkeit gehörigen Grundstücken lagen, nicht hingenommen haben, was letztlich auch zur Entfernung dieses Teils der Anlagen geführt hat. Aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Schlösser- und Seenverwaltung vom 10. Dezember 2012 ergibt sich zudem gerade ausdrücklich, dass noch abzuwarten bleibt, wie das Landratsamt … … den verbleibenden Zaun auf dem Grundstück des Klägers beurteilt. Hierdurch wird klar, dass die Schlösser- und Seenverwaltung zu keinem Zeitpunkt eine verbindliche Aussage zu dem nicht mehr in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Teil der Einfriedung auf dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Grundstück treffen wollte. Vielmehr wurde ausdrücklich klargestellt, dass dies allein dem Landratsamt obliege.
Auch ist die Beseitigungsanordnung nicht deshalb unverhältnismäßig, da durch die Beseitigung der Einfriedung die Erholungsnutzung für die Allgemeinheit auf dem streitgegenständlichen Grundstück unmöglich gemacht wird. Letztlich kann offenbleiben, ob dies, selbst wenn es – unterstellt – tatsächlich so wäre, zur Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung führen würde. Über den pauschalen Vortrag hinaus, es bestünden Gefahren für Leib und Leben wegen durch vorbeifahrende Autos auf das Grundstück geschleuderter Steine, ist eine derartige Gefährdung nämlich in keinster Weise belegt, insbesondere Nachweise dahingehend erbracht worden, dass sich eine derartige Gefahr jemals tatsächlich in konkreten Gesundheitsschädigungen niedergeschlagen hätte. Des Weiteren hat der eingenommene Augenschein gezeigt, dass zum einen die von der Beseitigungsanordnung nicht erfasste Tujenhecke relativ dicht ist und daher bereits diese allein einen gewissen Schutz gegen etwaig von der Straße aufgeschleuderte Steine bietet und dass zum anderen es sich bei der in diesem Bereich parallel zum See verlaufenden Straße um eine relativ schmale Straße handelt, die nicht mit großer Geschwindigkeit befahren werden kann, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von ernsthaften Risiken für Leib und Leben auszugehen ist. Schließlich vermag auch das Argument, ohne den Zaun bestünden Gefahren für vorbeifahrende Autos und Radfahrer wegen auf dem Grundstück spielender und möglicherweise auf die Straße laufender Kinder, nicht zu überzeugen. Auch hierdurch wird eine Erholungsnutzung des Grundstücks nicht unmöglich gemacht. Insoweit ist bereits auf die elterliche Aufsichtspflicht für ihre Kinder hinzuweisen. Dass diese subjektivem Empfinden nach im Einzelfall nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden kann, kann nicht dazu dienen, die baurechtliche Zulässigkeit von Anlagen zu begründen.
Schließlich ist auch die Störerauswahl ordnungsgemäß. Der Kläger ist Miteigentümer des nichtvermieteten streitgegenständlichen Grundstücks und damit zum einen Zustandsstörer, Art. 9 Abs. 2 LStVG, da er – wenn auch nicht als einziger – die tatsächliche Gewalt über das Grundstück innehatte. Zudem ist er dem Landratsamt gegenüber als Ersteller der Anlage und damit als Bauherr aufgetreten. Aus einer Telefonnotiz vom 19. Juni 2008 (Bl. 2 der Behördenakte) ergibt sich, dass der Kläger dem Landratsamt mitgeteilt habe, dass er die streitgegenständliche Einfriedung erstellt habe und dass das Landratsamt auf ihn zukommen könne, er also diesbezüglich der Ansprechpartner sei. Da der Kläger auch in der Folge unwidersprochen und unmissverständlich als Ansprechpartner und Ersteller aufgetreten ist und sämtliche Korrespondenz mit ihm geführt wurde, gab es für das Landratsamt auch zu keinem Zeitpunkt einen Grund, seine Bauherreneigenschaft in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grund ist der Kläger vorliegend auch Handlungsstörer i.S.d. Art. 9 Abs. 1 LStVG. Der Kläger ist hier mithin sog. Doppelstörer. Zwar sind im Bescheid keine Ausführungen zur Störerauswahl enthalten, was grundsätzlich wünschenswert gewesen wäre. Im Falle eines Doppelstörers ist dieser allerdings regelmäßig vor anderen Störern, die nur aus einem Grund haften (hier die übrigen Miteigentümer des Grundstücks), in Anspruch zu nehmen. Hierbei handelt es sich um einen Fall sog. intendierten Ermessens, sodass, außer im Falle eines eventuellen Abweichens von dieser vorgegebenen Entscheidung, keine hohen Anforderungen an die Begründung der Ermessensausübung zu stellen sind (siehe VG München, B. v. 15.11.2016 – M 11 S 16.4947). Das Fehlen diesbezüglicher Ausführungen, das grundsätzlich einen Formfehler in Form des Fehlens einer Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung i.S.d. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG darstellt, ist mithin vorliegend jedenfalls nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich und kann nicht zur Aufhebung des Bescheids führen, da letztlich nur die Heranziehung des Klägers als einzig vorhandenem Doppelstörer rechtmäßig gewesen ist und der Formfehler mithin i.S.d. Art. 46 BayVwVfG die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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