Aktenzeichen M 1 K 15.2705
Leitsatz
Ein Rechtsanspruch eines Nachbars auf Baueinstellung gemäß Art. 75 BayBO kommt ausnahmsweise nur dann nur in Betracht, wenn das in Art. 75 BayBO der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Ermessen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls auf Null reduziert wäre. Maßgebliches Kriterium ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein Anspruch auf Baueinstellung kommt in Betracht, wenn die von dem rechtswidrigen Bauwerk ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergibt . (redaktioneller Leitsatz)
Gründe
Aktenzeichen: M 1 K 15.2705
Gericht: VG München
Urteil
16. Februar 2016
1. Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte: Klage auf Baueinstellung; Ermessensreduzierung auf Null (verneint), Anspruch auf Rücknahme der Baugenehmigung (verneint)
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
…
– Kläger –
bevollmächtigt: Rechtsanwälte …
gegen
…
vertreten durch: Regierung von …, Prozessvertretung, B-str. …, M.
– Beklagter –
beigeladen:
1. …
2. …
zu 1 und 2 wohnhaft: …
zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte …
wegen bauaufsichtlichen Einschreitens FlNr. 18 Gemarkung …
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts …, die Richterin am Verwaltungsgericht …, die Richterin …, den ehrenamtlichen Richter …, die ehrenamtliche Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2016 am 16. Februar 2016 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Der Kläger, ein …, ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gem. …. Er begehrt die Baueinstellung in Bezug auf den „Anbau eines Ateliers an eine bestehende Bootsbauwerkstatt“ auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … durch die Beigeladenen.
Seine Klage gegen die mit Bescheid vom …. Januar 2015 erteilte Baugenehmigung für dieses Vorhaben wurde mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 30. Juni 2015 mangels Verletzung in drittschützenden Rechten abgewiesen (M 1 K 15.704). Auf dieses zwischen den Beteiligten ergangene Urteil wird Bezug genommen.
Unter dem …. Mai 2015 hat der Kläger bei dem Landratsamt Rosenheim die aus seiner Sicht bestehende Abstandsflächenverletzung gerügt und beantragt, dass die Einstellung des Bauvorhabens angeordnet und die Baugenehmigung vom …. Januar 2015 zurückgenommen wird.
Mit Bescheid vom …. Juni 2015 hat das Landratsamt Rosenheim diesen Antrag abgelehnt. Selbst wenn ein Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften vorläge, habe der Kläger als Nachbar keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Auch bei einer Verletzung der Abstandsflächenvorschriften würde die zu treffende Ermessensentscheidung zu Ungunsten des Klägers ausfallen. Denn im engen Ortsbereich der …insel würde durch eine Auslegung der Abstandsflächenvorschriften entsprechend der klägerischen Auffassung eine Bebauung unnötiger Weise auch dann verhindert, wenn die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts nicht beeinträchtigt würden.
Hiergegen erhob der Kläger zur Niederschrift in der im Verfahren M 1 K 15.704 durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 Klage, zu deren Begründung er insbesondere vorträgt, es möge zutreffen, dass die Baugenehmigung vom …. Januar 2015 gemäß Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) erteilt worden sei und deshalb die Abstandsflächen nicht Prüfungsgegenstand gewesen seien. Der Ortstermin vom 30. Juni 2015 in dem Verfahren M 1 K 15.704 habe aber deutlich gezeigt, dass durch die Baumaßnahme der Beigeladenen bereits erheblich in den Altbestand eingegriffen worden sei. Es sei deshalb eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung anzustellen. Zugleich handle es sich aber nicht um eine Erweiterung des Altbestands, denn die Beigeladenen seien mit ihrem Anbau vom Altbestand abgerückt. Es handle sich um einen gesonderten Neubau, der sich an zwei Außenwänden berühre, nicht um eine Doppelhaushälfte, sondern um zwei verschiedene Baukörper, die sich lediglich an einer seitlichen Grenze berührten. Das Abstandsflächenprivileg könne nur für eine Wand in Anspruch genommen werden. Schon der Altbestand sei an zwei Seiten an die Grenze gebaut. Neu- und Altbau müssten im Verhältnis zueinander ebenfalls Abstandsflächen einhalten. Damit genüge ein Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze des Klägers nicht. Ferner sei zu dem Anwesen Hausnummer … nach den Feststellungen beim Ortstermin ein Abstand von nur etwa 1,80 m eingehalten. Bei dieser Fallgestaltung sei das Ermessen zum bauaufsichtlichen Einschreiten auf Null reduziert.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom …. Juni 2015 wird der Beklagte verpflichtet, gegen die baurechtswidrigen Zustände auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … einzuschreiten und die Baugenehmigung vom …. Januar 2015 zurückzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass am …. Oktober 2015 für das streitige Vorhaben eine Baugenehmigung erteilt worden sei (Gegenstand der Verfahren M 1 K 15.5309 und M 1 K 15.5331).
Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie machen geltend, der Bau sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 in der Sache M 1 K 15.704 bereits eingestellt gewesen und bis zur Erteilung der neuen Baugenehmigung vom …. Oktober 2015 eingestellt geblieben, weshalb der Antrag auf Verpflichtung zur Baueinstellung mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sei. Jedenfalls habe der Kläger als Nachbar nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Auch dem Antrag auf Verpflichtung zur Rücknahme der Baugenehmigung fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil diese bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens M 1 K 15.704 gewesen sei. Über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 30. Juni 2015 sei noch nicht entschieden.
Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 16. Februar 2016, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der Kläger weder einen Anspruch auf Baueinstellung noch auf Aufhebung der Baugenehmigung vom …. Januar 2015 hat und der Bescheid vom …. Juni 2015 sich deshalb im Ergebnis als rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Der Klage fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger kann damit seine Rechtsstellung noch verbessern.
Zum einen ist, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, das Bauvorhaben der Beigeladenen zwar im Rohbau, aber noch nicht völlig fertig gestellt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehlen der Verputz und die Anschlüsse, weshalb noch Bauarbeiten ausstehen, die eingestellt werden können.
Die Klage gegen die Baugenehmigung vom …. Januar 2015 (M 1 K 15.704) wurde zwar von der erkennenden Kammer mit Urteil vom 30. Juni 2015 abgewiesen. Dies hindert aber rechtlich nicht die Aufhebung dieser Baugenehmigung gemäß Art. 48 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durch die Bauaufsichtsbehörde. Im Übrigen geht die Kammer aufgrund des Wortlauts der Genehmigung vom …. Oktober 2015 davon aus, dass die Baugenehmigung vom …. Januar 2015 durch diese nicht überholt und weiter existent ist. Denn in der Genehmigung vom …. Oktober 2015 wird auf die Auflagen in der Baugenehmigung vom …. Januar 2015 ausdrücklich Bezug genommen und das streitige Vorhaben nur im Bereich des Obergeschosses bezogen auf Nutzungsart und Grundriss geändert dargestellt.
2. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger weder einen Anspruch auf Baueinstellung (a) noch einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung vom …. Januar 2015 (b) hat.
a) Der Klageantrag ist darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, gegen die baurechtswidrigen Zustände auf dem Grundstück FlNr. … der Beigeladenen einzuschreiten. Die Auslegung ergibt, dass er nur als Antrag auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung i. S. d. Art. 75 BayBO verstanden werden kann, denn der Kläger hat bei dem Landratsamt mit Schreiben vom …. Mai 2015 ganz konkret nur eine Baueinstellung, nicht aber eine Baubeseitigung oder Nutzungsuntersagung beantragt. Klagen auf Baubeseitigung oder Nutzungsuntersagung wären deshalb wegen des Fehlens eines vorgängigen Antrags bei der Verwaltungsbehörde unzulässig.
Zwar könnten die Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens sein, denn im Rahmen der Verpflichtungsklage ist maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Die unter Gewährung von Abweichungen gemäß Art. 63 BayBO von den Abstandsflächen nach Norden, Süden und Westen erteilte Baugenehmigung vom …. Oktober 2015 ist somit hier zu berücksichtigen. Durch die Erteilung der Abweichungen kann der Kläger sich somit nun (im Unterschied zum Verfahren wegen der ursprünglichen Baugenehmigung vom ….1.2015) auf das Abstandsflächenrecht berufen, Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO.
Die abstandsflächenrechtlichen Verhältnisse brauchen aber nicht geprüft zu werden, denn selbst bei einer Verletzung der Abstandsflächenvorschriften ergäbe sich kein Anspruch des Klägers auf Baueinstellung gemäß Art. 75 BayBO. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn jede Entscheidung außer der Baueinstellung mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen des Klägers ermessensfehlerhaft wäre, d. h. wenn das in Art. 75 BayBO der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Ermessen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls auf Null reduziert wäre. Maßgebliches Kriterium ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach wird dem Nachbarn ein Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ausnahmsweise nur dann zugebilligt, wenn die von dem rechtswidrigen Bauwerk ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergibt (vgl. z. B. BayVerfGH, E.v. 3.12.1993 – Vf. 108-VI-92 – BayVBl 1994, 110 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 9.9.2009 – 15 ZB 08.3325 – juris Rn. 9). So liegt es hier nicht.
Das mit den Bescheiden vom …. Januar 2015 und …. Oktober 2015 bauaufsichtlich genehmigte Vorhaben umfasst die Errichtung eines Anbaus mit einer Grundfläche von rund 12 m² und einer Wohn-/Nutzfläche von rund 24 m². Die Wandhöhe beträgt 4,51 m. Der Anbau erfolgt an ein bestehendes, denkmalgeschütztes Nebengebäude, das ungenutzt ist und bleibt. Das denkmalgeschützte Nebengebäude findet seine Fortsetzung in dem direkt daran angebauten Nebengebäude auf dem südlich angrenzenden Grundstück des Klägers. Nach Westen ist der streitige Anbau vom klägerischen Grundstück durch den denkmalgeschützten Bestand abgeschirmt. Bei der Ermessensausübung ist nach den Umständen des Einzelfalles somit zum einen zu berücksichtigen, dass auch der Kläger mit seinem Nebengebäude den Grenzabstand zum Grundstück der Beigeladenen nicht einhält. Zum anderen fällt ins Gewicht, dass das Klägergrundstück von den Wirkungen des Bauvorhabens und seiner Nutzung durch den Gebäudebestand so geschützt ist, dass erhebliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigungen oder Einschränkungen seiner eigenen Grundstücksnutzung durch die genehmigte Atelier- und Wohnnutzung nicht zu besorgen sind. In dieser Konstellation entspricht ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen jedenfalls nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
b) Auch einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung vom …. Januar 2015 kann der Kläger nicht geltend machen.
Zwar ist die Baugenehmigung vom …. Januar 2015 grundsätzlich einer Aufhebung noch zugänglich, weil sie, wie bereits ausgeführt, durch die Baugenehmigung vom …. Oktober 2015 weder aufgehoben noch überholt worden ist. Sie ist vielmehr noch immer wirksam und könnte theoretisch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts von dem Landratsamt zurückgenommen oder widerrufen werden.
Sofern man, entgegen dem Urteil vom 30. Juni 2015 (M 1 K 15.704), von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ausginge, sind aber keinerlei Anhaltspunkte zur Begründung einer Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 48 BayVwVfG ersichtlich. Umstritten ist, ob eine Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null vor Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts überhaupt anzunehmen oder der Betroffene dann nicht viel eher auf die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu verweisen ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 48 Rn. 80). Dieser Auffassung folgend, scheitert ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Baugenehmigung vom …. Januar 2015 bereits daran, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen diese Genehmigung noch nicht abgeschlossen ist. Im Fall der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts nimmt die Rechtsprechung eine Ermessensreduzierung auf Null ausnahmsweise z. B. an, wenn ein Aufrechterhalten des Verwaltungsakts schlechthin unerträglich ist, wenn ein Festhalten daran als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erschiene, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Behörde aufdrängen musste oder wenn sie selbst mit ihrem Verhalten dazu beigetragen hat, dass der Betroffene den Verwaltungsakt bestandskräftig werden ließ (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 48 Rn. 79 a m. w. N. zur Rspr.). Eine entsprechende Konstellation liegt hier nicht vor.
Entsprechend dem Urteil der Kammer vom 30. Juni 2015 davon ausgehend, dass die Baugenehmigung vom …. Januar 2015 rechtmäßig ist, würde sich im Übrigen der Widerruf der die Beigeladenen begünstigenden Baugenehmigung nach Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG richten. Jedoch ist offensichtlich keine der engen und abschließend in dieser Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, so dass ein Widerruf hiernach nicht in Betracht kommt. Im Übrigen sind auch in diesem Fall keine Umstände erkennbar, die für eine Ermessensreduzierung auf Null sprechen könnten.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem unterliegenden Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.