Baurecht

Rechtswidrige Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag

Aktenzeichen  6 B 17.519

Datum:
27.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2018, 245
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG
§ 121 VwGO

 

Leitsatz

1 Bei einem einer Anfechtungsklage stattgebenden Urteil geben erst die tragenden Gründe Aufschluss darüber, weshalb der geltend gemachte Aufhebungsanspruch durchgreift; deshalb nehmen diese im Sinn von § 121 VwGO an der Rechtskraft des Urteils teil. Soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage daran gehindert, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (Verweis auf BVerwG BeckRS 2016, 53433 u.a.). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Hat das Verwaltungsgericht rechtskräftig einen Sondervorteil für die klägerischen Grundstücke als (Grund-) Voraussetzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 3 KAG verneint, kann diese grundstücksbezogene Anforderung im Gegensatz zu den einrichtungsbezogenen Voraussetzungen nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Ein Grundstück, dem die beitragsfähige Einrichtung im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten keinen beitragsrelevanten Vorteil vermittelt, ist und bleibt beitragsfrei. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Stichstraße stellt aus rechtlichen Gründen zwingend eine eigenständige Einrichtung mit der Folge dar, dass die an sie angrenzenden Grundstücke insoweit von der Straße, in die sie mündet, als übernächster Verkehrseinrichtung abgekoppelt werden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
4 Für die Bejahung eines Sondervorteils gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 KAG ist – unabhängig von der Unterscheidung zwischen gefangenen und nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken – eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit einer Zufahrt bzw. eines Zugangs über das Anliegergrundstück erforderlich. Wird demnach ein Grundstück von der abgerechneten Straße durch ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück getrennt, bedarf es der Bestellung einer Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) oder zumindest einer schuldrechtlichen Vereinbarung zur Nutzung des Anliegergrundstücks (Verweis auf BayVGH BeckRS 2012, 52742). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 16.260 2016-10-13 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Oktober 2016 – AN 3 K 16.260 – abgeändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Fürth vom 20. Januar 2016 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 20. Januar 2016 zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid ist nämlich aus zwei selbstständig tragenden Gründen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er muss bereits deshalb ohne weitere Sachprüfung aufgehoben werden, weil der erneuten Heranziehung des Klägers zu einem Straßenausbaubeitrag für die Grundstücke FlNr. … und 21/8 die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 6. November 2014 (AN 3 K 13.1381 und 1382) entgegensteht (dazu 1.). Im Übrigen unterliegen beide Grundstücke nicht der Beitragspflicht für den Ausbau der S. Straße; insbesondere sind sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als Hinterliegergrundstücke beitragspflichtig, weil das im städtischen Eigentum stehende Anliegergrundstück FlNr. …, auf dem sich die Zufahrt zur S. Straße befindet, aufgrund fehlender rechtlicher Sicherung nicht verlässlich benutzbar ist (dazu 2.).
1. Der erneuten Heranziehung des Klägers zu einem Beitrag für den Ausbau der S. Straße steht bereits die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 6. November 2014 (AN 3 K 13.1381 und 1382) entgegen (§ 121 VwGO).
a) Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO). Die Rechtskraft schafft ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist (BVerwG, U.v. 20.10.2016 – 7 C 27.15 – juris Rn. 12 m.w.N.). Bei einem einer Anfechtungsklage stattgebenden Urteil – wie hier – geben erst die tragenden Gründe Aufschluss darüber, weshalb der geltend gemachte Aufhebungsanspruch durchgreift; deshalb nehmen diese im Sinn von § 121 VwGO an der Rechtskraft des Urteils teil (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2016 – 9 B 54.15 – juris Rn. 7; U.v. 7.8.2008 – 7 C 7.08 – BVerwGE 131, 346 Rn. 18). Soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage daran gehindert, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (BVerwG, B.v. 24.8.2016 – 9 B 54.15 – juris Rn. 7; U.v. 8.12.1992 – 1 C 12.92 – juris Rn. 12; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 27).
b) Gemessen an diesem Maßstab steht die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 6. November 2014 (AN 3 K 13.1381 und 1382) der erneuten Beitragserhebung entgegen (§ 121 VwGO).
Mit diesem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil hatte das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom 18. Oktober 2012 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Fürth vom 24. Juni 2013) für dieselben Grundstücke FlNr. … und … in Höhe von insgesamt 54.999,05 € mit der Begründung aufgehoben, sie seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Dabei hat es sich nicht etwa auf einen behebbaren formellen oder materiellen Fehler gestützt, etwa darauf, dass der Bescheid verfrüht, nämlich vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, erlassen worden wäre. Es hat seine stattgebende Entscheidung vielmehr tragend damit begründet, dass die Grundstücke FlNr. … und … für die Verbesserung und Erneuerung der S. Straße – im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Jahr 2011 – nicht zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gehört haben. Da die S. Straße als Haupterschließungsstraße und die davon abzweigende, zu den Grundstücken des Klägers führende „Ortsstraße“ (Straßengrundstück FlNr. …) als Anliegerstraße unterschiedlichen Straßenkategorien angehörten, handele es sich um zwei eigenständige Anlagen. Einem Grundstück werde eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit aber grundsätzlich nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt. Deshalb koppele die Stichstraße als Anliegerstraße die Grundstücke des Klägers von der Haupterschließungsstraße S. Straße ab, so dass diese ausbaubeitragsrechtlich nicht zum umlagefähigen Aufwand der S. Straße herangezogen werden könnten.
Mit dieser Begründung beschränkt sich die Rechtskraft des Urteils vom 6. November 2014 keineswegs auf die Frage, ob die klägerischen Grundstücke über die Stichstraße an die S. Straße angebunden seien. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr einen Sondervorteil für die klägerischen Grundstücke als (Grund-)Voraussetzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG verneint. Diese grundstücksbezogene Anforderung, kann – im Gegensatz zu den einrichtungsbezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten, wie etwa die straßenrechtliche Widmung (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 6 B 16.978 – BayVBl 2017, 418 ff.) – nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Ein Grundstück, dem die beitragsfähige Einrichtung im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten keinen beitragsrelevanten Vorteil vermittelt, ist und bleibt beitragsfrei. Die Rechtskraft des stattgebenden Urteils verbietet der Beklagten daher den Erlass eines neuen Beitragsbescheids unter einer Neubewertung der Vorteilssituation. Das gilt unabhängig davon, ob das Gericht die Vorteilssituation im rechtskräftig gewordenen Urteil richtig und vollständig gewürdigt hat oder nicht. Denn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die einen wiederholenden Bescheid rechtfertigen würde, steht nicht im Raum. Die Sachlage kann sich nämlich nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 6. November 2014 schon deshalb nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert haben, weil es für die Frage der Beitragspflicht für die Grundstücke FlNr. … und … allein auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Jahr 2011 ankommt. Im Übrigen war die Zufahrt zur ausgebauten S. Straße nach den von der Beklagten vorgelegten Luftbildern schon in den Jahren 2009 und 2011 und damit zum Zeitpunkt des Urteils vom 6. November 2014 vorhanden. Demnach ist die nun zur Entscheidung stehende erneute Anfechtungsklage zulässig und ohne weitere Sachprüfung begründet.
2. Im Übrigen unterliegen die Grundstücke FlNr. … und … nicht der Beitragspflicht für den Ausbau der S. Straße.
a) Dass ihre Anbindung an die S. Straße über die Stichstraße (Ortsstraße auf dem Straßengrundstück FlNr. …) keinen beitragsrelevanten Vorteil auslöst, hat das Verwaltungsgericht in seinem – rechtskräftigen – Urteil vom 6. November 2014 zutreffend entschieden. Die Stichstraße stellt aus rechtlichen Gründen zwingend eine eigenständige Einrichtung mit der Folge dar, dass die an sie angrenzenden klägerischen Grundstücke insoweit von der S. Straße als übernächster Verkehrseinrichtung abgekoppelt werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.6.2016 – 6 B 16.515 – juris Rn. 17 f. m.w.N.).
b) Die klägerischen Grundstücke FlNr. … und … können entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil vom 13. Oktober 2016 auch nicht auf einem anderen Weg, nämlich nach den Grundsätzen für nicht gefangene Hinterliegergrundstücke (dazu etwa BayVGH‚ U.v. 25.10.2012 – 6 B 10.132 – juris Rn. 31, 39 ff.; B.v. 17.3.2017 – 6 CS 17.353 – juris Rn. 9 m.w.N.), beitragspflichtig sein. Zwar ist von ihnen aus die S. Straße auf einer tatsächlich angelegten Zufahrt über die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke FlNr. …, … und das im Eigentum der Beklagten stehende Anliegergrundstück … erreichbar; diese Zufahrt ist aber auf dem städtischen Grundstück FlNr. … aufgrund fehlender rechtlicher Sicherung von den Grundstücken FlNr. … und … aus nicht verlässlich benutzbar.
Für die Bejahung eines Sondervorteils gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist nach ständiger Rechtsprechung – unabhängig von der Unterscheidung zwischen gefangenen und nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken – eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit einer Zufahrt bzw. eines Zugangs über das Anliegergrundstück erforderlich (BayVGH, B.v. 10.9.2010 – 6 ZB 09.2998 – juris Rn. 6; B.v. 14.3.2011 – 6 B 09.1830 – juris Rn. 19; B.v. 18.4.2012 – 6 ZB 11.2863 – juris Rn. 5; B.v. 25.4.2012 – 6 ZB 11.2029 – juris Rn. 4; U.v. 25.10.2012 – 6 B 10.133 – juris Rn. 43 jeweils m.w.N. der Rechtsprechung; so auch Driehaus in ders. , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 401i; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 24: „hinreichend gesicherte“ Inanspruchnahmemöglichkeit). Wird demnach ein Grundstück von der abgerechneten Straße durch ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück getrennt, bedarf es der Bestellung einer Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) oder zumindest einer schuldrechtlichen Vereinbarung zur Nutzung des Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2012 – 6 ZB 11.2029 – juris Rn. 4).
Eine solche rechtliche Sicherung fehlt für die Zufahrt von den Hinterliegergrundstücken FlNr. … und … über das in fremdem Eigentum stehende Grundstück FlNr. … zur abgerechneten S. Straße.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den in den Akten befindlichen Luftbildern war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Jahr 2011 eine befahrbare Zufahrt vom Grundstück FlNr. … (in wirtschaftlicher Einheit mit dem als Zufahrt zur 33 m langen Stichstraße FlNr. … genutzten Grundstück FlNr. …) über die Grundstücke FlNr. … und … sowie den Grundstücksstreifen FlNr. … zur S. Straße vorhanden. Zwar liegt das – hier nicht im Streit stehende – Grundstück FlNr. 1 im Südosten auf einer Breite von etwa 8 m an der S. Straße an. Doch kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit in diesem Bereich – theoretisch – eine Zufahrtsmöglichkeit von der S. Straße zu den Grundstücken des Klägers geschaffen werden könnte. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, wo die tatsächlich angelegte Zufahrt zur S. Straße im Jahr 2011 verläuft. Diese Zufahrt liegt weiter westlich und führt weitgehend über das im Eigentum der Stadt stehende (weitere) Anliegergrundstück FlNr. … Zulasten dieses Grundstücks war daher – sinnvollerweise – am 3. Mai 2006 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlNr. … bestellt und im Grundbuch eingetragen worden. Hierbei handelt es sich um eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB. Danach kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf. Die Stadt als Eigentümerin des „dienenden“ Grundstücks FlNr. … muss somit das Überqueren ihres Grundstücks dulden. Berechtigt dazu ist aber nur der jeweilige Eigentümer eines bestimmt bezeichneten „herrschenden“ Grundstücks, hier also des Grundstücks FlNr. … (subjektiv-dingliches Recht, vgl. hierzu Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1018 Rn. 3; Weber in Staudinger, BGB, Stand 2017, § 1018 Rn. 41; Grziwotz in Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1018 Rn. 5). Gegenstand der auf dem Grundstück FlNr. 181/10 ruhenden Grunddienstbarkeit ist damit nur die Überfahrt von Fahrzeugen zu und von dem Grundstück FlNr. 1. Eine Erweiterung dieses limitierten Überfahrtsrechts auch zugunsten der „Hinter-Hinterliegergrundstücke“ FlNr. … und … ist nicht möglich; entsprechenden Kraftfahrzeugverkehr hätte die Beklagte als Eigentümerin des Anliegergrundstücks FlNr. … zivilrechtlich nicht zu dulden. Damit fehlt den von der Beklagten herangezogenen Grundstücken FlNr. … und … die rechtlich gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der abgerechneten S. Straße über das Anliegergrundstück FlNr. … (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2001 – 6 CS 01.1950 – juris Rn. 7).
3. Auf die übrigen von den Beteiligten dargelegten Gesichtspunkte kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. So ist es nicht relevant, ob die Zufahrt über das in fremdem Eigentum stehende Anliegergrundstück FlNr. … – wie vom Verwaltungsgericht angenommen und vom Kläger bestritten – direkter, geradliniger und breiter ist und sich einfacher nutzen lässt als die Zufahrt über die 33 m lange Stichstraße auf dem Grundstück FlNr. …
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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