Baurecht

Regelungen in einem Bebauungsplan zum baulichen Maß der Nutzung sind nur dann nachbarschützend, wenn sich dies aus dem Bebauungsplan selbst ergibt

Aktenzeichen  AN 9 S 18.00752

Datum:
8.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 14208
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO § 4
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 80a Abs. 3 S. 2
BauGB § 212a Abs. 1
BayBO Art. 2 Abs. 4, Art. 6, Art. 59 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Tatsache, dass die Baugenehmigungsbehörde durch Befreiung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und den überbaubaren Grundstücksflächen eine Verdichtung der Bebauung zugelassen hat, führt nicht zu einer Änderung des Gebietscharakters, wenn es sich auch bei den genehmigten Bauvorhaben um Wohnhäuser handelt, die sowohl einzeln als auch insgesamt ohne Weiteres in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. (Rn. 17) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Ist aus den Festsetzungen und aus der Begründung des Bebauungsplans bzgl. der Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht ersichtlich, dass der Satzungsgeber bei Erlass des Bebauungsplans beabsichtigt hatte, den genannten Festsetzungen nachbarschützenden Charakter zu verleihen, so erfolgten die Festsetzungen (nur) aus städtebaulichen Gründen. (Rn. 18) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

1. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf jeweils 2.500,00 EUR bis zur Verbindung, nach der Verbindung auf insgesamt 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinen Anträgen gegen Bescheide der Beklagten vom 19. März 2018, mit denen auf dem Nachbargrundstück des Beigeladenen die Errichtung von drei Reihenhäusern genehmigt wurde. Für jedes der drei Häuser, die sich auf demselben Grundstück befinden, wurde ein eigenes Genehmigungsverfahren durchgeführt. Das Haus Nr. 1 hat das Aktenzeichen …, das Haus Nr. 2 das Aktenzeichen …, das Haus Nr. 3 das Aktenzeichen … Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, … in … Das Grundstück ist über den Eigentümerweg FlNr. … vom Süden her erschlossen, ebenfalls von der neu geschaffenen Straße „…“ im Norden. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. … Der Bebauungsplan bzw. die zugrundeliegende Satzung datiert vom 16. Dezember 1969. Die Satzung wurde am 12. Oktober 2015 geändert. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans, der sich auch auf die angrenzenden Grundstücke bezieht, ist ein allgemeines Wohngebiet als Art der baulichen Nutzung festgesetzt. Als Maß der baulichen Nutzung sind als Höchstgrenze nach der Änderung aus dem Jahr 2015 drei Vollgeschosse zulässig, wobei das dritte Vollgeschoss das Dachgeschoss sein muss, welches als Satteldach mit einer Dachneigung bis maximal 45 Grad auszuführen ist. Zuvor waren zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze festgesetzt. Für den streitgegenständlichen Bereich ist zudem eine maximale Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschossflächenzahl von maximal 0,5 im Bebauungsplan festgesetzt. Weiterhin setzt der Bebauungsplan Baugrenzen fest. Auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück unmittelbar angrenzend an das Grundstück des Antragstellers in östlicher Richtung, welches sich aus den FlNrn. … und … zusammensetzt, bilden die Baugrenzen ein Baufenster, das in westlicher und östlicher Richtung an die angrenzenden Grundstücke heranreicht, in nördlicher und südlicher Richtung eine nicht überbaubare freie Fläche belässt.
Für dieses Grundstück wurden am 28. Dezember 2017 von der Beigeladenen Bauanträge für die Errichtung eines Reihenhausblocks gestellt unter dem Aktenzeichen … für das Haus Nr. 1, das Reihenendhaus in westlicher Richtung samt Carport und Stellplatz, für das Haus Nr. 2, das Reihenmittelhaus, unter dem Aktenzeichen … und für das Reihenendhaus in östlicher Richtung, Haus Nr. 3 mit Carport und Stellplatz unter dem Aktenzeichen … Bei jedem der Bauvorhaben liegt eine Überschreitung der Baugrenze in nördlicher Richtung vor, es wird auch jeweils die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl überschritten. Beim Haus Nr. 1 beträgt die Grundflächenzahl 0,73 und die Geschossflächenzahl 0,54, beim Haus Nr. 3 beträgt die Grundflächenzahl 0,39 und die Geschossflächenzahl 0,59, beim Haus Nr. 2 beträgt die Grundflächenzahl 0,46 und die Geschossflächenzahl 0,78. Eine Unterschrift des Antragstellers unter die jeweils genehmigten Pläne erfolgte nicht.
Mit Bescheiden vom 19. März 2018 wurden die beantragten Vorhaben genehmigt. Es wurde jeweils Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der Baugrenzen nach Norden durch den Baukörper erteilt, im Hinblick auf das Haus Nr. 2 auch eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass hinsichtlich der Verfahren, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO geprüft wurden, die Baugenehmigung zu erteilen gewesen sei, da hinsichtlich der zu prüfenden Rechtsvorschriften keine Hinderungsgründe bestünden. Soweit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ausgesprochen wurde, wurde dies damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vorlägen, da die Grundsätze in der Planung nicht berührt würden und die Abweichung städtebaulich vertretbar sei.
Dagegen erhob der Antragsteller am 20. April 2018 fristgerecht Klage und beantragte zugleich,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baugenehmigungen der Antragsgegnerin vom 19. März 2018 rechtswidrig seien und den Antragsteller in nachbarschützenden Rechtspositionen verletzten. Dies ergebe sich daraus, dass die genehmigte Bebauung artfremd sei und einen Fremdkörper in einem aufgelockerten Siedlungsgebiet darstelle. Die Festsetzungen zur Grundflächenzahl und zur Geschossflächenzahl seien hier nachbarschützend. Der Bebauungsplan habe erkennbar eine aufgelockerte Bauweise mit freistehenden Häusern auf großen Grundstücken zum Ziel, dies ergebe sich aus den festgesetzten Baugrenzen und dem Umstand, dass maximal drei Vollgeschosse zulässig sein sollten. Mit der nunmehr erfolgten Genehmigung würde das Gebiet einer erheblich intensiveren Nutzung zugänglich gemacht, was die schleichende, schwerwiegende Änderung des gesamten Gebietscharakters vorbereite. Eine solche Entwicklung hätte jedoch im Rahmen einer Änderung des Bebauungsplans angegangen werden müssen. Die nun genehmigte Bebauung verstoße auch im Übrigen gegen den Bebauungsplan. Die nachbarlichen Interessen wären beeinträchtigt bei der Errichtung des untypisch hohen und somit als Fremdkörper zu bewertenden Vorhabens, welche die Nutzung des Antragstellers beeinträchtige, da der Schatten, der das streitgegenständliche Vorhaben werfen würde, die Nutzung einschränken und beeinträchtigen würde. Bei der Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans wären so die nachbarlichen Interessen überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die geplante Erschließung über die nördlich verlaufende Straße „…“ hinsichtlich der Bauvorhaben zusätzlich zu der schon vorhandenen Erschließung über den Eigentümerweg FlNr. … führe zudem zum Entstehen einer Durchfahrt, was den Antragsteller ganz erheblich beeinträchtigen würde.
Der Antragsgegner erwiderte mit Schriftsatz vom 11. Mai 2018 und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Es sei nicht erkennbar, dass nachbarschützende Belange, auf die sich der Antragsteller berufen könne, durch das Bauvorhaben tangiert würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der straßenseitigen Baugrenze und der Geschossflächenzahl nachbarschützend seien. Eine Gefahr einer faktischen Umwidmung der ehemaligen Zufahrt über den Wendehammer im Süden bestehe nicht, das Bauvorhaben bzw. die drei Reihenhäuser würden jeweils vom Norden her erschlossen. Selbst wenn die Zufahrt von Süden her über den … bliebe, so würde dies nur der zusätzlichen Zufahrt zu den an der westlichen Grundstücksgrenze vorgesehenen Parkplätzen dienen.
Der Antragsteller replizierte mit Schriftsatz vom 25. Mai 2018 und legte insoweit Lichtbilder zur Dokumentation des Charakters des streitgegenständlichen Wohngebiets vor und führte insbesondere aus, dass die Antragsgegnerin anscheinend nach Belieben Ausnahmegenehmigungen erteile und die eigene Festsetzung verletze, ohne auf die nachbarlichen Interessen Rücksicht zu nehmen.
Die Beigeladene beantragte mit Schriftsatz vom 8. Juni 2018
Antragsablehnung.
Zur Begründung schloss sie sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Anträge sind zulässig, jedoch unbegründet.
Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren – wie hier – nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt, im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen des Antragstellers.
Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte Baugenehmigung Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung also als rechtswidrig im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Hat dagegen die Anfechtungsklage des Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung, verletzen die angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin vom 19. März 2017 den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass ihm voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigungen zusteht.
Der Antragsteller kann die Baugenehmigungen mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Baugenehmigungen vom 19. März 2018, Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Abs. 1 BayBO die dort aufgeführten Normen. Das Vorhaben wurde zu Recht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren behandelt, da es sich bei den Vorhaben nicht um Sonderbauten gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Der Antragsteller kann sich daher nicht auf die Verletzung der Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch das Bauvorhaben berufen, weil diese nicht zum Prüfprogramm des Art. 59 BayBO zählen.
Ein Abwehranspruch des Antragstellers gegen das genehmigte Vorhaben im Hinblick auf die Art der Nutzung besteht nicht. Festsetzungen über die Art der Nutzung in einem Bebauungsplan lösen im Regelfall Drittschutz aus, im Wege eines sogenannten Gebietserhaltungsanspruchs (hierzu: BayVGH, U.v. 4.7.2006 – 1 BV 03.2179). Ein derartiger Abwehranspruch besteht vorliegend jedoch nicht, da das genehmigte Bauvorhaben im hier vorliegenden allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO allgemein zulässig ist und auch der Antragsteller sein Gebäude als Wohnhaus nutzt. Da es sich um ein allgemeines Wohngebiet handelt, ist das genehmigte Vorhaben auch gebietstypisch und gebietsverträglich, auch wenn es größer ist als die bisher genehmigten Nutzungen. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin durch Befreiung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und den überbaubaren Grundstücksflächen eine Verdichtung der Bebauung zugelassen hat, führt nicht zu einer Änderung des Gebietscharakters, da es sich auch bei den genehmigten Bauvorhaben um Wohnhäuser handelt, die sowohl einzeln als auch insgesamt ohne weiteres in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind.
Soweit der Bebauungsplan hier Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche festsetzt, von denen in der Baugenehmigung Befreiungen erteilt werden, so handelt es sich dabei nach Überzeugung der Kammer nicht um nachbarschützende Festsetzungen. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ist ebenso wenig wie aus seiner Begründung ersichtlich, dass der Satzungsgeber bei Erlass des Bebauungsplans beabsichtigt hatte, den genannten Festsetzungen nachbarschützenden Charakter zu verleihen, damit erfolgten diese aus städtebaulichen Gründen.
Damit kann sich aber der Antragsteller im Hinblick auf die Überschreitung der Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zum Maß der baulichen Nutzung sowie im Hinblick auf Befreiungen hiervon nur auf das Nachbarschutz vermittelnde planungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme berufen, die Frage, ob die Befreiungen im Übrigen rechtmäßig erteilt wurden bzw. ob weitere Befreiungen erforderlich waren, ist demgegenüber nicht entscheidend für das Verfahren.
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers ist hier im Hinblick auf das Bauvorhaben für die Kammer nicht ersichtlich. Von dem Bauvorhaben geht keine erdrückende Wirkung für den Antragsteller aus und das Bauvorhaben führt auch nicht zu einer Einmauerung des Antragstellers. Zudem ist von dem Bauvorhaben nur das Haus Nr. 1 dem Antragsteller zugewandt. Dafür, dass von diesem Haus Nr. 1 auf das Grundstück des Antragstellers erhebliche Nachteile im Hinblick auf die Besonnung ausgehen, ist nichts ersichtlich, zumal auch das Wohnhaus des Antragstellers und die Grenzgarage auf das Vorhabengrundstück Schatten wirft. Von dem Vorhaben, insbesondere von dem Haus Nr. 1 gehen auch keine erheblichen Nachteile durch Einsichtsmöglichkeiten hin zum Grundstück des Antragstellers aus. Auch durch den Anwohnerverkehr zum Vorhaben bestehen keine erheblichen Nachteile für den Antragsteller. Anwohnerverkehr ist in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch die befürchtete Durchfahrtssituation geschaffen wird. Es ist nicht damit zu rechnen, dass eine derartige Durchfahrtsmöglichkeit von dem Eigentümerweg im Süden zur Straße „…“ im Norden bestehen kann, da im Westen des Vorhabengrundstücks, wo die Durchfahrt verlaufen würde, Stellplätze situiert sind.
Damit waren die Anträge abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 3 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren hier erstattungsfähig, da sie sich mit Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Festsetzung des Streitwerts bis zur Verbindung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013. Nach der Verbindung waren die Werte gemäß Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs zu addieren.

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