Aktenzeichen 4 B 29/18, 4 B 29/18 (4 C 10/18)
Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 9. März 2018, Az: 1 A 552/15, Urteilvorgehend VG Chemnitz, 11. Juni 2014, Az: 3 K 26/13
Gründe
1
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob bei Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB bereits errichtete Gebäude und ausgeübte Nutzungen zu berücksichtigen sind, die mit der von einem Nachbarn angegriffenen Baugenehmigung erstmals genehmigt werden.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.