Baurecht

Revisionszulassung; Einbeziehung von Grundstücken in Bodenordnungsverfahren

Aktenzeichen  9 B 34/13, 9 B 34/13 (9 C 11/13)

Datum:
17.12.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 64 LAnpG
§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO
Spruchkörper:
9. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 22. März 2013, Az: F 7 C 10/12, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil stellt den Rechtssatz auf, dass Hausgrundstücke, die für sich nicht die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG erfüllen, wegen fehlenden Interesses an einer Neuordnung i.S.d. § 53 Abs. 1 LwAnpG grundsätzlich nicht in ein Bodenordnungsverfahren einbezogen werden können. Damit weicht das angefochtene Urteil von dem entscheidungstragenden Rechtssatz im Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juli 2002 – BVerwG 9 C 1.02 – Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9 S. 8) ab, wonach in das Verfahrensgebiet für ein Bodenordnungsverfahren auch solche Grundstücke einbezogen werden können, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber – etwa unter dem Gesichtspunkt der Erschließung – eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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