Baurecht

Rücknahme der Kostenbeschwerde

Aktenzeichen  Verg 3/19

Datum:
29.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
VergabeR – 2019, 658
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GWB § 78, § 155, § 175 Abs. 2, § 182 Abs. 3, Abs. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RMF-SG21-3194-3-40 2019-01-30 Bes VKNORDBAYERN Vergabekammer Ansbach

Tenor

1. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen. Bei der Kostenentscheidung der Vergabekammer hat es sein Bewenden.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.750 € festgesetzt.

Gründe

1. Nach der mit Schriftsatz vom 12.04.19 erklärten Rücknahme der Beschwerde durch die Antragstellerin ist von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin nach § 175 Abs. 2 GWB i.V.m. § 78 GWB die Kosten des Verg 3/19 Seite 2 Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sie ohne Rücknahme des Rechtsmittels aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Auf den Beschluss vom 19.03.19, mit dem der Senat den Antrag auf weitere Verlängerung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat, wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung der Vergabekammer nach § 182 Abs. 3 und Abs. 4 GWB lässt (Ermessens-) Fehler nicht erkennen. Bei der Kostenentscheidung der Vergabekammer wurde zu Recht berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin durch den Hinweis auf die Möglichkeit der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens in der Bekanntmachung den falschen Eindruck erweckt hat, der Rechtsweg nach §§ 155 ff GWB sei eröffnet.
Nachdem jedoch im Verfahren vor der Vergabekammer von Seiten der Antragsgegnerin klargestellt wurde, dass sie diesen Hinweis irrtümlich erteilt hat und die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zutreffend als unzulässig qualifiziert hat, hatte die Antragstellerin keinen Anlass mehr, auf die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung:zu vertrauen. Vielmehr hat die Antragstellerin den Beschluss der Vergabekammer anwaltlich beraten in Kenntnis der rechtlichen Problematik auf eigenes Risiko angefochten. Es besteht damit keine Veranlassung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens ganz oder teilweise der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
2. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß § 50 Abs. 2 GKG. Zugrunde gelegt wurde der von der Antragsgegnerin geschätzte Auftragswert von 265.000 € (Stellungnahme vom 19.12.2018), zuzüglich der Mehrwertsteuer von 19%.

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