Baurecht

Rücknahme der Verlängerung eines Vorbescheids für Einfamilienhaus im Außenbereich

Aktenzeichen  M 1 K 17.1015

Datum:
24.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 156028
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 68 Abs. 1, Art. 71 S. 3, S. 4
BayVwVfG Art. 48

 

Leitsatz

1. Für die Wahrung der Jahresfrist für die Rücknahme eines Verwaltungsakts (Art. 48 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG) kommt es auf die Kenntnis des für die Rücknahme zuständigen Amtswalters der Behörde (hier: Leiter der Bauabteilung) an. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Behörde Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen und ermessensrelevanten Umständen erlangt und daraus die zutreffenden rechtlichen Folgerungen gezogen hat. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Art. 48 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG regelt auch die Fälle, in denen die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat, und findet somit auch Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
Der Bescheid vom 21. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch hat er keinen Anspruch auf Verlängerung des Vorbescheids vom 1. Oktober 2002 (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Die unter dem 21. Februar 2017 ausgesprochene Rücknahme des Bescheids vom 7. Januar 2016, mit dem der Vorbescheid vom 1. Oktober 2002 zur Errichtung eines Einfamilienhauses bis 29. September 2017 verlängert worden ist, ist durch Art. 48 BayVwVfG gedeckt, denn die Verlängerung des Vorbescheids war rechtswidrig (a.) und auch die übrigen Voraussetzungen für eine rechtskonforme Rücknahme sind erfüllt (b. und c.).
a. Gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Bescheid vom 7. Januar 2016, mit dem der Vorbescheid vom 1. Oktober 2002 verlängert wurde, ist rechtswidrig, weil es sich um ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich handelt (§ 35 Abs. 2 BauGB), das öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 BauGB beeinträchtigt.
aa. Gemäß Art. 71 Satz 3 BayBO kann ein positiver Bauvorbescheid auf schriftlichen Antrag um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Nach Art. 71 Satz 4 BayBO gilt die Vorschrift des Art. 68 Abs. 1 BayBO hierbei entsprechend. Daraus ist zu folgern, dass bei der Verlängerung eines Vorbescheids ebenso wie bei dessen Erteilung dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen dürfen, die im Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Einfamilienhauses war Gegenstand des Vorbescheids vom 1. Oktober 2002 und wurde dort bejaht, ohne dass aus dem Bescheid ersichtlich wäre, wie das Vorhaben städtebaulich eingestuft wurde.
bb. Der Ortstermin vom 24. Oktober 2017 hat ergeben, dass es sich bei dem Vorhaben um ein nicht privilegiertes, sonstiges Vorhaben im Außenbereich handelt, das öffentliche Belange beeinträchtigt, § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 BauGB.
Das Baugrundstück liegt am nordöstlichen Rand von … Es handelt sich um eine landwirtschaftlich genutzte Grünfläche, die nach Norden und Osten in von Bebauung freie Naturlandschaft übergeht. Der zur Bebauung vorgesehene Standort auf dem Grundstück FlNr. 2228/1 Gem. … … … nimmt jedenfalls nicht an einem etwaigen Bebauungszusammenhang des Weilers … teil, sondern liegt außerhalb davon. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob es sich bei … um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB handelt.
Der Weiler … liegt wenige hundert Meter von der österreichischen Grenze entfernt, durch die Kreisstraße … getrennt, östlich des Inns. Die vorhandene Bebauung liegt in einer Art Senke zum Fluss hin. Das Gelände steigt hinter der vorhandenen Bebauung in nördliche Richtungen steil an. Gerade diese topographische Lage trägt entscheidend dazu bei, dass die zur Bebauung vorgesehene südwestliche Teilfläche auf dem Grundstück FlNr. 2228/1 bereits dem Außenbereich und nicht einem etwaigen Bebauungszusammenhang zuzurechnen ist. Der Ortstermin hat nämlich ergeben, dass etwa an der südwestlichen Grenze des Baugrundstücks in Richtung auf das letzte bebaute Grundstück FlNr. 2254/1 Gem. … … ein relativ abrupter Geländesprung von bis zu drei Metern vorhanden ist. Die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche des Baugrundstücks liegt erheblich höher, als die vorhandene Bebauung auf der FlNr. 2254/1. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich innerhalb des Baugrundstücks, nordöstlich in der zur Bebauung vorgesehenen Fläche ein weiterer Geländesprung – vom Kläger als Hangkante bezeichnet – befindet. Diese sog. Hangkante stellt aber eine weit weniger deutliche Zäsur dar als der zuvor beschriebene Geländesprung zur FlNr. 2254/1 hin, der die darüber liegende Grünfläche auf der FlNr. 2228/1 als einen städtebaulich völlig andersartigen Bereich erscheinen lässt als die bebauten Bereiche. Auch die alte Kreisstraße, die auf der FlNr. 2252/1 südöstlich am Baugrundstück vorbeiführt, sowie die daran im Südosten anschließende Bebauung der Grundstücke FlNr. 2246, 2246/2 und 2245/2 liegen deutlich (maximal ebenfalls bis zu drei Meter) tiefer als das Baugrundstück. Zwar besteht Sichtkontakt zu der dortigen Bebauung, die topographische Zäsur steht aber der Annahme eines Bebauungszusammenhangs entgegen. Das gleiche gilt in Bezug auf den Sichtkontakt vom Bauplatz zu diversen Standorten im Übrigen bebauten Bereich von … und umgekehrt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist eindeutig erkennbar, dass der bebaute Bereich dort endet, wo das Gelände wesentlich ansteigt. Dort würde auch ein etwaiger Bebauungszusammenhang sein Ende finden.
cc. Als sonstigem Außenbereichsvorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB kann dem Vorhaben des Klägers zwar § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht entgegengehalten werden, weil der Flächennutzungsplan der Gemeinde aus dem Jahr 1999 dort ein Mischgebiet darstellt. Jedoch beeinträchtigt das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Es handelt sich bei dem Baugrundstück um eine von baulicher Nutzung freie Grünfläche, die zwar wohl landwirtschaftlich genutzt wird, für den unbefangenen Betrachter aber zweifellos einen Teil der sich in Richtung Nordosten erstreckenden alpenländischen Naturlandschaft darstellt. Ferner lässt das Vorhaben die Erweiterung oder Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Anliegen dieses öffentlichen Belangs ist es, eine unorganische Siedlungsstruktur und unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs zu verhindern. Auch hier kann dahingestellt bleiben, ob … einen Ortsteil darstellt oder nicht. Wäre dies der Fall, würde die streitige Bebauung die städtebaulich unerwünschte Entstehung einer Splittersiedlung darstellen, weil der Bauplatz, wie dargelegt, nicht an dem Bebauungszusammenhang teilhat. Würde es sich bereits bei dem Weiler … um eine unorganische Bebauung in Art einer Splittersiedlung handeln, dann würde die Errichtung des Vorhabens zu einer Erweiterung dieser Splittersiedlung führen.
b. Die Rücknahme ist auch rechtzeitig i.S.d. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG erfolgt. Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhält, die diese Rücknahme rechtfertigen.
aa) In der Rechtsprechung hierzu ist geklärt, dass es auf die Kenntnis des für die Rücknahme zuständigen Amtswalters der Behörde ankommt (GrSen BVerwG, B.v. 19.12.1984 – GrSen 1/84 – BVerwGE 70 356 ff. – juris Rn.22). Wie in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, ist nach der internen Zuständigkeitsverteilung im Landratsamt Rosenheim für „politisch brisante“ Baufälle wie z.B. Rücknahmen von bauaufsichtlichen Genehmigungen nicht der Sachbearbeiter, sondern der jeweilige Baujurist, also der Leiter der Bauabteilung zuständig. Der angefochtene Rücknahmebescheid stützt sich somit zu Recht auf die Kenntnis des Bauabteilungsleiters, der den Rücknahmebescheid vom 21. Februar 2017 auch unterschrieben hat.
bb) Ferner ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es für die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Behörde Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen und ermessensrelevanten Umständen erlangt und daraus die zutreffenden rechtlichen Folgerungen gezogen hat. Die Frist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist eine Entscheidungsfrist. Die Vorschrift erfasst nach Ansicht des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur die Fälle, in denen die Rücknehmbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass der Behörde bei Erlass dieses Verwaltungsakts nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt waren. Die Vorschrift regelt vielmehr auch die Fälle, in denen die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat, und findet somit auch Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat (GrSen BVerwG, a.a.O Rn.8). Diese nachträgliche Erkenntnis erfolgte vorliegend erst in dem Zeitpunkt, in dem der Baujurist des Landratsamts aus Anlass eines anderen Bauvorhabens am 21. März 2016 von der Verlängerung des Vorbescheids erfahren hat. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und nachvollziehbar so bestätigt. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem die Beklagtenpartei insoweit Unrichtiges bekunden sollte. Der Zeitablauf lässt sich i.Ü. auch aus den Akten nachvollziehen. Der Kläger wurde unverzüglich, nämlich am 22. März 2016, zur Möglichkeit der Rücknahme angehört. Der angefochtene Rücknahmebescheid wurde am 21. Februar 2017 und somit innerhalb der Jahresfrist erlassen.
Die vom Kläger ins Feld geführten früheren Zeitpunkte, die aus seiner Sicht für die Kenntnis der Behörde im Rahmen des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG heranzuziehen wären, scheiden aus. Der angefochtene Rücknahmebescheid bezieht sich nur auf den Verlängerungsantrag vom 24. August 2015 und den Verlängerungsbescheid vom 7.Januar 2016. Auf einen vor diesem Verlängerungsantrag liegenden Zeitpunkt kann es schon deshalb nicht ankommen. Auch hatte das obiter dictum im Urteil der Kammer vom 21. September 2004 (M 1 K 03.1485), es spreche viel dafür, dass das sonstige Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtige, nicht den Beginn der Entscheidungsfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG zur Folge. Für die damals zur Entscheidung stehende Nachbarklage kam es darauf nicht an. Eine nicht entscheidungstragende Meinungsäußerung des Gerichts musste sich der Beklagte nicht zu eigen machen und hat dies offenkundig auch nicht getan. Wie die daraufhin erfolgten mehrfachen Verlängerungen des Vorbescheids gezeigt haben, war das Landratsamt vielmehr nach wie vor der Auffassung, die tatsächlichen Umstände würden eine städtebauliche Zulassung des Vorhabens tragen. Diese Rechtsauffassung, die in den jeweils vom Sachbearbeiter im Bauamt erlassenen Verlängerungsbescheiden zum Ausdruck kam, wurde weiter vertreten. Die entscheidende Erkenntnis, dass nämlich die tatsächlichen Umstände die städtebauliche Zulassung des klägerischen Vorhabens gerade nicht rechtfertigen, erfolgte erst in der Person des für die Rücknahme zuständigen Bauabteilungsleiters am 21. März 2016, mithin wenige Wochen nach der letzten Verlängerung.
c. Die Rücknahme der Verlängerung des Vorbescheids ist schließlich auch ermessensgerecht, Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BayVwVfG. Das Interesse an der Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung, die öffentliche Belange beeinträchtigt, wurde zu Recht höher bewertet als das Interesse des Klägers, eine unrichtige Bescheinigung über die Bebaubarkeit seines Grundstücks zu behalten.
Die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte, die, wie der Verlängerungsbescheid vom 7. Januar 2016, keine Geld- oder Sachleistung betreffen, steht gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG unter dem Vorbehalt von Art. 48 Abs. 3 ByVwVfG. Hiernach hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Diese Rechtsfolge der Rücknahme hat der Beklagte gesehen und in dem angefochtenen Bescheid auf die mögliche Entschädigung hingewiesen. Ein darüber hinausgehender Vertrauensschutz, der zur Unzulässigkeit der Rücknahme führen würde, greift nur im Rahmen des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG bei der Rücknahme von Verwaltungsakten, die eine Geld- oder Sachleistung zum Gegenstand haben. Dies ist bei der unter dem 7. Januar 2016 verfügten Verlängerung des Vorbescheids vom 1. Oktober 2002 nicht der Fall.
Im Übrigen spricht die Entscheidung vom 21. September 2004 (M 1 K 03.1485) gegen die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers, weil die darin zum Ausdruck kommenden Zweifel des Gerichts bezüglich der städtebaulichen Zulässigkeit seines Vorhabens geeignet waren, ein zuvor möglicherweise schützenswertes Vertrauen auf die Richtigkeit der 2002 von der Behörde vertretenen Rechtsauffassung zu erschüttern. Auch der Bauantrag vom 7. September 2017 und die damit evtl. zusammenhängenden Investitionen führen nicht zu einem Überwiegen des klägerischen Interesses bei der Ermessensausübung, denn zu diesem Zeitpunkt durfte der Kläger in Ansehung der zwar nicht bestandskräftigen, aber bereits erfolgten Rücknahme jedenfalls nicht auf den Bestand der Verlängerung seines Vorbescheids aus dem Jahr 2002 vertrauen.
2. Die Klage gegen die Ablehnung des Verlängerungsantrags im Bescheid vom 21. Februar 2017 ist ebenso wie der Hilfsantrag auf Erteilung der Verlängerung des Vorbescheids ebenfalls unbegründet.
Der Kläger hat aus den oben unter I.1.a. dargelegten Gründen keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Beklagten, die unter dem 24. August 2015 beantragte Verlängerung des Vorbescheids vom 1. Oktober 2002 zu erteilen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Verlängerung des Vorbescheids hängt gem. Art. 71 Sätze 3 und 4, Art. 68 Abs. 1 BayBO u.a. davon ab, ob dem Vorhaben Städtebaurecht entgegensteht. Dies ist hier der Fall. Das geplante Einfamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. 2228/1 Gem. … … … ist als sonstiges Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB städtebaulich unzulässig, weil es öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 BauGB beeinträchtigt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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