Baurecht

Rücksichtnahmegebot bei Aufbau einer Dachgaube an Doppelhaushälfte

Aktenzeichen  15 ZB 15.805

Datum:
30.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 45996
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1
BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäudeteil ein Doppelhaus zu bilden. Ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen. Es bedarf einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 6 K 14.823 2015-01-13 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Gegenstand der Nachbarklage ist die Genehmigung für die bauliche Erweiterung eines Reihenendhauses. Die Reihenhausanlage besteht insgesamt aus vier zweigeschossigen, rund 12,50 m tiefen und 6 m breiten Häusern, die fassaden-, trauf- und firstgleich aneinandergebaut sind. Die verfahrensgegenständliche Genehmigung erlaubt den Beigeladenen, einen bisher rund 4 m langen und mittig mit einem Geschoss an ihre südöstliche Giebelwand anschließenden Anbau um 3 m in Richtung Nordosten zu verlängern und eine Ebene aufzustocken. Dieser unverändert 3 m breite und jetzt rund 7 m tiefe Anbau soll im Erdgeschoss künftig auch ein Arbeitszimmer und im neuen Obergeschoss ein Schlafzimmer beherbergen. Ferner soll das Dachgeschoss des Reihenendhauses auf der Nordostseite eine 2 m breite, 1,95 m hohe, flach gedeckte Gaube und auf der gegenüberliegenden Seite in Verlängerung der Außenwand eine mittig angebrachte, rund 3,50 m breite und an ihrer Vorderkante 2,72 m hohe, ebenfalls flach gedeckte Wiederkehr erhalten. Die Klägerin ist Eigentümerin des im Nordwesten an das Vorhaben unmittelbar anschließenden Reihenhauses. Sie wendet sich mit dem Zulassungsantrag gegen die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – liegen entweder nicht vor oder wurden nicht ausreichend dargelegt, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
1. Die Klägerin hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Dachgauben eine ähnliche Wirkung haben wie ein ganzes weiteres Geschoss. Für den letzteren Fall sei nämlich von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass dadurch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein könne. Für den Fall intensiver Dachgaubenaufbauten, wie sie hier vorlägen, sei diese Frage noch nicht entschieden. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Der der Fortentwicklung des Rechts dienende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsfähig und klärungsbedürftig ist und ihre Beantwortung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben kann. Hier fehlt vor allem die zuletzt genannte Voraussetzung.
1.1 Die zum baurechtlichen Rücksichtnahmegebot im allgemeinen entwickelten Maßstäbe sind obergerichtlich geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22; U. v. 26.5.1978 – IV C 9.77 – BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 45 bis 47; U. v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – BRS 38 Nr. 186 = juris Rn. 32, 33, jeweils zu § 34 BBauG 1976). Danach hängen die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit in dem Sinne auszurichten, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll.
Den rechtlichen Ansatzpunkt für Nachbarschutz bei Doppelhäusern und Hausgruppen im in offener Bauweise bebauten, unbeplanten Innenbereich bildet nach der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls das im Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot (BVerwG, U. v. 5.12.2013 – 4 C 5/12 – BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 20 f. m. w. N.; U. v. 19.3.2015 – 4 C 12/14 – juris Rn. 9 bis 12; vgl. ferner B. v. 19.3.2015 – 4 B 65/14 – juris Rn. 6: Für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, kommt es allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an). Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäudeteil ein Doppelhaus zu bilden. Ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen. Es bedarf einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte.
1.2 Gemessen an diesen im Zusammenhang mit dem Nachbarrechtsschutz in Doppel- und Reihenhausfällen geklärten Rechtsfragen geht die von der Klägerin aufgeworfene Frage ins Leere. Es kommt nicht darauf an, ob – oder besser, ab wann – entsprechend große Gauben optisch eine „ähnliche Wirkung haben wie ein ganzes weiteres Geschoss“. Entscheidungserheblich ist vielmehr, ob das Vorhaben trotz größerer Dachaufbauten noch mit den benachbarten Häusern eine „wechselseitig verträgliche Einheit“ bildet. Das jedoch ist – wie dargestellt – keiner abstrakten Klärung zugänglich, sondern bleibt der Entscheidung im individuellen Einzelfall überlassen.
1.3 Entstünde durch die Dachaufbauten am streitigen Vorhaben tatsächlich ein neues Geschoss, würde sich dieses angesichts der Einheitlichkeit der Bebauung in der übrigen Reihenhauszeile nicht einfügen; auch das ist in der Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. BayVGH, B. v. 2.7.2010 – 9 CS 10.894 – juris Rn. 4; OVG SH, U. v. 10.6.1993 – 1 L 59/92 – juris Rn. 30; BVerwG, B. v. 10.1.1994 – 4 B 158/93 – juris Rn. 11: Durch die Vergrößerung (nur) eines der Reihenhäuser würde sich die Situation der übrigen Grundstücke, die mit dem Grundstück der Kläger in der Art einer „bodenrechtlichen Lebens- und Schicksalsgemeinschaft“ verbunden sind, nachteilig verändern).
2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
2.1 Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Bewertung des Einzelfalls von den oben unter 1.1 dargestellten, in der obergerichtlichen Doppelhausrechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgegangen (UA S. 4/5). Auf die in diesem Zusammenhang dort auch noch zitierte, als äußerste Grenze angenommene Überschreitung auch nur eines quantitativen Merkmals um mehr als die Hälfte (vgl. BayVGH, U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 – juris Rn. 27 a.E. unter Hinweis auf OVG NW, U. v. 26.6.2014 – 7 A 1276/13 – juris; letzteres aufgehoben durch BVerwG, U. v. 19.3.2015 – 4 C 12/14 – juris Ls und Rn. 14 bis 21) ist es für die Entscheidung der ersten Instanz ersichtlich nicht angekommen.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens noch ein einheitlicher Baukörper vorliege, der das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht bringe und die „harmonische Beziehung“ der Gebäude zueinander nicht in Frage stelle. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
2.2 Bei der die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Bewertung, ob es sich bei den geplanten An- und Umbauten noch um mit den übrigen, unverändert bestehend bleibenden Häusern in der Zeile wechselseitig verträgliche Maßnahmen handelt, kommt der Vergrößerung des seitlichen Anbaus an der Giebelwand des südöstlichen Reihenendhauses nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Eckgrundstück, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, ist einschließlich der dazugehörenden Garagenflurnummer rund 12 m breit. Das Mittelgrundstück der Klägerin ist, wie auch das nordwestlich daran anschließende zweite Mittelgrundstück etwa 6 m breit, das die Reihe auf der dem streitigen Vorhaben entgegengesetzten Seite abschließende Grundstück ist durchgängig ca. 12 m breit. Die Hauptgebäude sind mit jeweils 6 m alle gleich breit. Die vorgegebenen Größen- und Lageverhältnisse ermöglichen es von vorneherein, auf den Eckgrundstücken mehr an Baulichkeiten unterzubringen als auf den Mittelgrundstücken. Hier befindet sich am nordwestlichen Ende der Anlage eine 6 m breite und in etwa so tiefe Garage und am anderen Ende, auf dem Vorhabengrundstück, ein 3 m breiter Anbau an das Hauptgebäude sowie eine ebenso breite Garage. Auf den nicht zuletzt mittels zahlreicher Fotos und Luftbilder in den Akten (v.a. Bl. 80 der Gerichtakte des VG) vermittelten Eindruck einer aus vier Hauptgebäuden bestehenden, in sich homogenen, einheitlichen Reihenhauszeile hat das keinen nennenswerten Einfluss. Das gilt auch für die mit einer erreichten Gesamtlänge von 7,09 m noch maßvolle Vertiefung des auf dem Baugrundstück bereits vorhandenen Anbaus und die Erhöhung um eine Ebene. Angesichts der angesprochenen Größenunterschiede der vier nebeneinanderliegenden Grundstücke kann bei dieser Betrachtung nicht außer Acht bleiben, dass – bei gleichbleibenden Trauf- und Firsthöhen – selbst eine durchgängige Verbreiterung eines oder beider Eckhäuser den Gesamteindruck einer in sich geschlossenen Reihenhausanlage nicht ernsthaft in Frage stellen würde.
2.3 Von den auf der Straßen- und der Gartenseite vorgesehenen Dachaufbauten erscheint die in die erstgenannte Richtung weisende, 2 m breite und 1,95 m hohe Gaube ohne weiteres mit der gesamten Anlage verträglich. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bisher – soweit aus den Akten ersichtlich – keines der Reihenhäuser über vergleichbare Dachaufbauten verfügt.
Die auf der Südwestseite des in Neigung (37 Grad), Trauf- (11,42 m) und Firsthöhe (rund 6,5 m) unveränderten und insoweit auf einer Linie („profilgleich“) mit der Nachbarbebauung bleibenden Satteldachs vorgesehene Wiederkehr erscheint als noch mit dem Gebot wechselseitig verträglicher Abstimmung vereinbar. Zwar verlängert dieses Bauteil die Außenwand auf 3,51 m Breite um 2,72 m, so dass diese hier eine Gesamthöhe von rund 9,55 m erreicht. Diesem Bauteil kann es auch nicht zugute kommen, dass auf den Gebäuden in der Umgebung „Dachgauben in den Reihenhauszeilen nicht selten“ sind, wie das Verwaltungsgericht meint. Zum einen handelt es sich hier nicht mehr um eine aus der Dachfläche aufsteigende Gaube. Zum anderen kann es für das „Abgestimmtsein“ mit dem Rest der Zeile nur auf die Situation in diesem Bereich ankommen, nur die davon unmittelbar betroffenen Gebäude befinden sich in einer „baurechtlichen Schicksalsgemeinschaft“. Da weder die Dachform noch die Neigung Veränderungen erfahren, bleibt es bei einer Gesamtbetrachtung der Südseite der Reihenhauszeile trotzdem bei einem (noch) als einheitlich zu bezeichnenden Erscheinungsbild. Davon könnte allenfalls erst dann nicht mehr die Rede sein, wenn die Wiederkehr im Dachgeschoss auch noch mit einem Balkon versehen würde.
Bei dem Verlangen nach einer wechselseitig verträglich abgestimmten Bauweise handelt es sich um eine nicht unerhebliche Einschränkung der Baufreiheit des Eigentümers eines Doppel- oder Reihenhauses, deren aus städtebaulichen Gründen (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2000 – 4 C 12/98 – juris Rn. 21: Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- und Stadtbildes) im Grundsatz berechtigte Anforderungen im Einzelfall nicht zulasten des Bauwilligen überspannt werden dürfen. Hier ist der Wunsch nach einem nachträglichen Dachgeschossausbau einschließlich der ausreichenden Belichtung von zwei neu zu schaffenden, 14,62 m² und 18,75 m² großen, Zimmern verständlich und führt nicht zu einer Dreigeschossigkeit des Vorhabens. Aus der Sicht des Senats vermitteln die hier geplanten und genehmigten Maßnahmen bei einer Gesamtbetrachtung noch den Eindruck nur eines Dachgeschossausbaus und noch nicht das Bild einer Aufstockung um ein neues, drittes Geschoss.
2.4 Einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen neuer Einsichtsmöglichkeiten in den rückwärtigen Teil des Grundstücks der Klägerin hat das Verwaltungsgericht aus zutreffenden Gründen verneint, hierauf wird verwiesen.
3. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die Klägerin sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in denselben Fragen, die sie auch zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführt hat. Diese Fragen sind jedoch – wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt – weder komplex noch fehleranfällig (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B. v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.). Sie können ohne Weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.
4. Kosten: §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und tragen ihre außergerichtlichen Kosten deshalb billigerweise selbst.
Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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