Aktenzeichen M 8 SN 18.777
Leitsatz
1 Der Nachbar, der die Baulinie nicht einhält und daher eine Bebauung unter Verstoß gegen die Baulinie verwirklicht hat, kann nicht verlangen, dass der Bauherr, der die Baulinie einhalten muss, seine Gebäudetiefe dem insoweit regelabweichend bebauten Grundstück anpasst. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2 Einer straßenseitigen Baulinie durch einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB kommt keine nachbarschützende, sondern regelmäßig eine bloß städtebauliche Funktion zu. Zum Schutz der Nachbarn ist insoweit das Rücksichtnahmegebot ausreichend. Entsprechende Festsetzungen vermitteln einen weitergehenden Drittschutz daher nur dann, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde ausnahmsweise diese Funktion haben sollen. (Rn. 35 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks …str. 6, Fl.Nr. …, Gemarkung …, das mit einem 3-geschossigen Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut ist und an der Ecke mit der …-Straße liegt. Südlich grenzt das Grundstück der Beigeladenen, …str. 4, Fl.Nr. …, an, das bisher mit einem freistehenden Gebäude, das sowohl zur nördlichen als auch zur südlichen Grundstücksgrenze Abstände einhielt, bebaut war. Sowohl das Grundstück des Antragstellers (* …str. 6) als auch das südlich an das Baugrundstück angrenzende Grundstück (* …str. 5, Fl.Nr. …*), sind an die gemeinsame Grundstücksgrenze mit dem streitgegenständlichen Grundstück angebaut. Das Gebäude …str. 5 ist zusätzlich auch an die östliche – gemeinsame Grundstücksgrenze mit der …str. 7 angebaut.
Am 23. Dezember 2016 beantragte die Beigeladene die Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage (11 Wohneinheiten) mit Tiefgarage auf dem Grundstück …str. 4 (Fl.Nr. …). Vorgesehen ist hierbei ein 3-geschossiges Gebäude, das zusätzlich über ein zurückgesetztes Terrassengeschoss verfügen soll und an beide seitlichen Grundstücksgrenzen – mit der …str. 6 und der …str. 5 – angebaut werden soll. Die Oberkante der Attika des Terrassengeschosses liegt bei + 12,04 m, wobei die Geländeoberkante bei – 0,29 m im rückwärtigen Grundstücksbereich und bei +/- 0,00 m im straßenseitigen Grundstücksbereich liegt. Die Oberkante des 3. Obergeschosses liegt bei + 8,84 m, das Geländer der auf dem 3. Obergeschoss angebrachten Dachterrassen erreicht + 9,74 m.
Das Vorhaben geht mit einer Bebauungstiefe von 14,50 m (abgegriffen) 4,50 m (abgegriffen) über die Bebauungstiefe des Nachbargrundstücks des Antragstellers ( …str. 6) hinaus, wobei das Vorhaben allerdings – anders als bei dem Gebäude des Antragstellers – 3 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze zurückgesetzt wird. Straßenseitig nimmt das Vorhaben damit – abgesehen von den hier geplanten Balkonen – ebenso wie das Gebäude …str. 5 die hier festgesetzte Baulinie auf. Die Bebauungstiefe des Vorhabens liegt 0,50 m unter der des benachbarten Gebäudes …str. 5 (Fl.Nr. …), das eine Bebauungstiefe von 15,00 m aufweist. Das Vorhaben schließt mit der Oberkante des Terrassengeschosses profilgleich an die …str. 5, die ebenfalls über ein Flachdach verfügt, an. Auf der Rückseite (Ostseite) des Gebäudes sollen im 1. Obergeschoss drei 4 m lange und 1,20 m tiefe Balkone angebracht werden; auf dem 1. Obergeschoss wird aufgrund des Rückversatzes des 2. Obergeschosses eine durchgehende Dachterrasse angebracht, ebenso wie auf dem 2. Obergeschoss vor dem Terrassengeschoss. Das 2. Obergeschoss ist im rückwärtigen Bereich um 2,40 m zurückgesetzt, das Terrassengeschoss ist hier auf der Ostseite (Rückseite des Gebäudes) um weitere 2,25 m und straßenseitig um 1 m zurückgesetzt. Straßenseitig sind im 1. Obergeschoss zwei Balkone mit einer Länge von 2,50 m und zwei Balkone mit einer Länge von 2 m, im 2. Obergeschoss jeweils zwei Balkone mit einer Länge von 2,50 m vorgesehen. Auf dem 3. Obergeschoss ist im Bereich des Rücksprungs eine weitere Dachterrasse straßenseitig geplant.
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.)
Am 8. Juni 2017 genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag vom 23. Dezember 2016 nach Plan-Nr. … mit Handeintragungen vom 7. März 2017 sowie Freiflächengestaltungsplan nach Plan-Nr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren als Gebäude der Gebäudeklasse 4. Beauflagt wurden 11 Kfz-Stellplätze und 21 Fahrradabstellplätze. Weiterhin wurde eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der Baulinien im Bereich der …straße durch die Balkone und Erker sowie Lichtschächte erteilt, und eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO i.V.m. § 3 Abs. 1 Garagenstellplatzverordnung wegen der Überschreitung der maximal zulässigen Rampenneigung.
Weitere Befreiungen und Abweichungen wurden nicht erteilt.
Die Baugenehmigung setzt sich im Hinblick auf die Nachbareinwendungen mit der Art und dem Maß der zulässigen Nutzung sowie dem Gebot der Rücksichtnahme auseinander. Unter anderem wird ausgeführt, dass bei einem profilgleichen Anbau an den Nachbarn (* …str. 6) zur Straße hin eine Befreiung wegen des Überschreitens der Baulinie hätte erteilt werden müssen, die aber nicht erteilt werden könne, da die …straße 6 insoweit ein absoluter Ausreißer sei.
Die Baugenehmigung vom 8. Juni 2017 wurde dem Antragsteller am 10. Juni 2017 zugestellt.
Mit einem am 27. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 26. Juni 2017 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage gegen die Baugenehmigung vom 8. Juni 2017 (M 8 K 17.2891).
Mit einem am 16. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der am 27. Juni 2017 gegen den Bescheid vom 8. Juni 2017 erhobenen Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde unter Darlegung der baurechtlichen Situation auf dem streitgegenständlichen Grundstück und der Umgebung im Wesentlichen ausgeführt:
Im Jahr 2016 sei ein Vorbescheidsantrag gestellt worden, bei dem im Anschluss an das Grundstück des Antragstellers die Aufnahme von dessen Bebauungstiefe geplant gewesen sei. Der Vorbescheidsantrag sei mit Bescheid vom 27. September 2016 wegen Überschreitung der Baulinie abgelehnt worden.
Mit der Realisierung des Bauvorhabens würde eine erhebliche Verschlechterung der Belichtung des Grundstücks des Antragstellers eintreten; insbesondere der im Erdgeschoss angesiedelte Kindergarten, der den Hinterhof bzw. die Grünanlage zum Spielen nutze, würde hierdurch stark beeinträchtigt werden. Aufgrund der ungegliederten Fassade entstehe eine Block-Riegel-Bebauung, welche die gesamte Ostseite des Südflügels – inklusive der Balkone – im Erd- und 1. Obergeschoss sowie im 2. Obergeschoss des antragstellerischen Gebäudes erheblich verdunkele und eine „abriegelnde“ Wirkung entfalte. Eine Bilddokumentation der Verschattung an den relevanten Stichtagen 17. Januar, 21. März und 23. September 2017 belege dies. Die Bauarbeiten hätten schon begonnen, weshalb der Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO geboten sei. Das Vorhaben verstoße gegen Abstandsflächenrecht, da Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO hinsichtlich der gegenüber dem Gebäude des Antragstellers nach Osten hervortretenden Außenwand nicht anwendbar sei. Insoweit sei eine geschlossene Bauweise nicht zulässig, da keine wechselseitige Verträglichkeit vorliege. Das Vorhaben verletze aufgrund seiner „Einmauerungswirkung“ und der erheblichen Einschränkungen von Belichtung, Besonnung und Belüftung auch das Rücksichtnahmegebot.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 8. März 2018 mit ausführlicher Begründung den Antrag abzulehnen.
Die Bevollmächtigten der Beigeladenen beantragten mit einem am 6. März 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. März 2018 den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Abwehranspruch des Antragstellers auf einer unzulässigen Rechtsausübung beruhe. Das Vorhaben verstoße weder gegen das Rücksichtnahmegebot noch gegen Abstandsflächenrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 27. Juni 2017 (M 8 K 17.2891) gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. Juni 2017 der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, ist zulässig, aber unbegründet und hat daher in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 59 Satz 1 BayBO).
1.
1.1 Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.).
1.2 Der Antragsteller kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O. Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244.96 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3).
1.3 Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO, sodass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 59 BayBO ergibt.
Dies zugrunde gelegt, wird die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie erweist sich voraussichtlich als unbegründet, da der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin ihn nicht in seinen Rechten verletzt, so dass ihm auch kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB, da für das streitgegenständliche Grundstück kein qualifizierter Bebauungsplan besteht, sondern lediglich ein Baulinienplan, der eine (vordere) Baulinie entlang der …straße festsetzt.
2.1 Eine Rechtsverletzung bezüglich der Art der baulichen Nutzung kommt nicht in Betracht. Das Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB wird vorliegend von der Antragspartei nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit der geplanten Wohnnutzung sprechen, sind voraussichtlich nach der nur möglichen, aber zugleich ausreichenden summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Nach übereinstimmender Meinung aller Beteiligten ist Wohnnutzung in der näheren Umgebung, insbesondere auf dem Grundstück des Antragstellers und im Bestandsgebäude der Beigeladenen, vorhanden, sodass sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung objektiv einfügt.
2.2 Es entspricht im Übrigen der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12; B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 3; B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9). Ein möglicherweise fehlendes Einfügen in die nähere Umgebung hinsichtlich dieser Parameter kann der Antragsteller daher nicht mit Erfolg rügen.
2.3 Abgesehen davon, dass daher die von der Antragspartei gegen das Bauvorhaben vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes zu prüfen sind, fügt sich das Bauvorhaben auch hinsichtlich dieser Parameter in die maßgebliche Umgebung ein.
2.3.1 In der maßgeblichen Umgebung ist sowohl „offene“ als auch „geschlossene“ bzw. „halbgeschlossene“ Bauweise prägend vorhanden. Auch wenn man die gegenüberliegende Seite der …straße nicht mehr als prägende Umgebung ansieht, wird das maßgebliche Quartier …straße/ …-Straße/ …straße/ …straße mit seinen insgesamt 7 Grundstücken wesentlich durch Bebauung an seitlichen Grundstücksgrenzen geprägt. Hier finden sich die an seitlichen Grundstücksgrenzen angebauten Gebäude …str. 6 (eine seitliche Grundstücksgrenze), …str. 5 (an zwei seitlichen Grundstücksgrenzen) und …str. 7 (an einer seitlichen Grundstücksgrenze). Somit ist in der näheren Umgebung gehäuft sowohl „offene“ als auch Grenzbebauung zu finden. Kommt aber sowohl „geschlossene“ als auch „offene“ Bauweise in der näheren Umgebung des Bauvorhabens gehäuft vor, so sind regelmäßig beide Bauweisen bauplanungsrechtlich zulässig (BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53.94 – NVwZ 1994, 1008; BayVGH, B.v. 29.4.2003 – 20 B 02.1904 – juris; U.v. 12.7.2012 – 2 B 12.997 – juris; U.v. 4.5.2017 – 2 B 16.2432 – juris). Demnach darf die Beigeladene im vorliegenden Fall nach Planungsrecht ihr Vorhaben an den Grundstücksgrenzen zum südlichen und auch zum nördlichen Nachbarn (Antragsteller) hin errichten.
2.3.2 Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche/ Bebauungstiefe. Das Bauvorhaben bleibt mit seiner Bebauungstiefe von 14,50 m noch unter des südlichen Nachbargebäudes mit 15 m und findet somit ohne Weiteres ein prägendes Vorbild in der Umgebung, ganz abgesehen davon, dass die auf der Ostseite des Quartiers …-straße/ …-Straße/ …straße/ …straße verwirklichten Bebauungstiefen ebenfalls zwischen 14 m – 15 m erreichen.
2.4 Es liegt auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor. Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – juris Rn. 9). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städte-baulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 6).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 – 2 CS 15.17 n.v.).
2.4.1 Das Bauvorhaben ist entgegen der Ansicht der Antragspartei nicht nach Maßgabe der „Doppelhaus-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insoweit BVerwG, B.v. 19.3.2015 – 4 B 65/14 – juris) zu beurteilen.
Die geschlossene Bebauung an der …straße zwischen der …-Straße und …straße erreicht eine Länge von knapp 70 m, weshalb eine geschlossene Baureihe im Sinn von § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO gegeben ist, die sich am Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB und dem Rücksichtnahmegebot im Allgemeinen zu orientieren hat.
2.4.2 Das Bauvorhaben ist weder im Hinblick auf das verwirklichte Maß der baulichen Nutzung noch aufgrund des östlichen Versatzes gegenüber dem Antragsteller mit einer Tiefe von 4,50 m im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, von weiteren 2 m im 2. Obergeschoss und profilgleichem Anbau im 3. Obergeschoss rücksichtslos. Es bestehen hier keine Höhendifferenzen, die als rücksichtslos zu bewerten wären. Das Bauvorhaben nimmt mit seinem Terrassengeschoss die Höhe des südlich benachbarten Gebäudes …str. 5 mit + 12,04 m auf. Die Traufhöhe des Gebäudes des Antragstellers liegt bei 10 m (abgegriffen), die Firsthöhe bei 14,90 m (abgegriffen). Eine „erdrückende“ und „abriegelnde“ Wirkung, die im dichtbebauten innerstädtischen Bereich nur gegeben ist, wenn das geplante Gebäude wesentlich höher ausfällt als das betroffene Nachbargebäude (BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 u. B.v. 17.3.2014 – 2 CS 10.454 und B. v. 17.3.2014 – 2 CS 14.27 – beide juris), ist daher ausgeschlossen. Das gilt auch im Hinblick auf den im Erd- und 1. Obergeschoss 4,50 m langen und 5,84 m hohen bzw. im 2. Obergeschoss 2 m langen und 8,84 m hohen Versatz des streitgegenständlichen Gebäudes an der Grundstücksgrenze mit der Antragspartei im Osten. Zwar ist der Antragspartei zuzugeben, dass dieser Versatz gegenüber der bisherigen Situation Belichtungseinschränkungen mit sich bringt. Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn aber insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung – auch im Hinblick auf die Belichtung und Belüftung – verschont zu bleiben. Schon aufgrund der Größenverhältnisse des Gebäudes und des Grundstücks des Antragstellers ist dieser Versatz auch wegen seines Rücksprungs ab dem 2. Obergeschoss schon per se nicht geeignet, eine „erdrückende“ und „abriegelnde“ Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers auszuüben.
Darüber hinaus ist vorliegend zu berücksichtigen, dass dieser Versatz im Wesentlichen dadurch bedingt ist, dass das Gebäude des Antragstellers die Baulinie nicht einhält und, anders als die südlich benachbarten Gebäude, straßenseitig an die Grundstücksgrenze gebaut ist. Nur dadurch verfügt das Grundstück des Antragstellers über einen zusätzlichen rückwärtigen östlichen …bereich, dessen Verschattung beklagt wird. Dieser Ursache kommt aber unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes eine erhebliche Bedeutung zu. Der Nachbar, der – wie hier – die Baulinie nicht einhält und daher eine Bebauung unter Verstoß gegen die Baulinie verwirklicht hat, kann nicht verlangen, dass der Bauherr, der die Baulinie einhalten muss, seine Gebäudetiefe dem insoweit regelabweichend bebauten Grundstück anpasst. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Gebäudetiefe des Vorhabens mit 11,50 m geringfügig – 1,50 m – über die des Nachbargebäudes hinausgeht. Das Bauvorhaben kann sich grundsätzlich an der verwirklichten Gebäudetiefe der …str. 5 mit 12,00 m orientieren. Durch die Ausbildung des 2. und 3. Obergeschosses als zurückgesetzte Terrassengeschosse hat die Beigeladene in völlig ausreichender Weise auf die Belange der Antragspartei, deren Gebäude unter Überschreitung der Baulinie im Grundstück situiert ist, Rücksicht genommen.
2.4.3 Auch die von der Antragsgegnerin erteilten Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der straßenseitigen Baulinie des über-geleiteten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 173 Bundesbaugesetz – BBauG) durch Balkone, Erker und Lichtschächte sind nicht rücksichtslos. Den hier betroffenen Festsetzungen einer straßenseitigen Baulinie durch einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB kommt keine nachbarschützende, sondern eine bloß städtebauliche Funktion zu.
Der Umfang des Nachbarschutzes bei Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB hängt davon ab, ob die Festsetzung, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dient oder nicht. Bei einer Befreiung von einer auch dem Nachbarschutz dienenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht gegeben ist. Bei der Befreiung von einer Festsetzung, die nicht auch den Zweck hat, die Rechte des Nachbarn zu schützen, sondern „nur“ dem Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Falle verletzt, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten oder unterbliebenen Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – juris Rn. 17; B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – juris Rn. 6).
Festsetzungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (Baulinien, Baugrenzen, Bebauungstiefen) haben nicht schon kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion. Abweichungen von diesen Festsetzungen lassen den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist insoweit das Rücksichtnahmegebot ausreichend. Entsprechende Festsetzungen vermitteln einen weitergehenden – über das Rücksichtnahmegebot hinausgehenden – Drittschutz daher nur dann, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde ausnahmsweise diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3). Die Festsetzung straßenseitiger Baulinien und Baugrenzen erfolgt regelmäßig aus städtebaulichen Gründen, vornehmlich zur Gestaltung des Orts- und Straßenbildes und zur Gewährleistung einer bestimmten Anordnung der Baukörper zur Straße hin. Solchen Festsetzungen kommt daher ganz regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.3.2002 – 15 CS 02.423 – juris Rn. 16 m.w.N.; VGH BW, B.v. 1.10.1999 – 5 S 2014/99 – juris Rn. 7). Vorliegend ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass es sich hier ausnahmsweise anders verhalten würde und die Festsetzung der straßenseitigen Bauline in dem übergeleiteten Bauliniengefüge nicht allein aus städtebaulichen Gründen erfolgt ist, sondern daneben auch dem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollte.
Die straßenseitigen Balkone, Erker und Lichtschächte haben schon deshalb keine und damit erst recht keine negativen Auswirkungen auf das Gebäude des Antragstellers, da diesen Bauteilen die geschlossene Südwand (Brandwand) des Gebäudes des Antragstellers gegenüber liegt.
3. Das beantragte Bauvorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Beigeladene keine Abweichungen von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO beantragt und die Antragsgegnerin keine Abweichungen hiervon gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt hat, gehören die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch nicht zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) und sind daher vorliegend auch nicht im Rahmen des Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO zu prüfen (BayVGH, B.v. 29.10.2015 – 2 B 15.1431 – juris Rn. 36; B.v. 5.11.2015 – 15 B 15.1371 – juris Rn. 15).
Das Gericht weist aber darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Antragspartei Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO vorliegend zur Anwendung kommt, weshalb auch kein Abstandsflächenverstoß vorliegt. Wie oben unter 2.3 ausgeführt wurde, fügt sich das Bauvorhaben sowohl hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche unter Beachtung des Rücksichtnahmegebotes in seine Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig. Damit sind die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO erfüllt. Das Vorhaben muss auch hinsichtlich des über dem gemeinsamen Anbau an der Grundstücksgrenze mit dem Antragsteller hinausgehenden östlichen Wandteils keine Abstandsflächen einhalten, da auch insoweit ein Grenzanbau zulässig ist.
5. Auch die erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Überschreitung der maximal zulässigen Rampenneigung nach § 3 Abs. 1 GaStellV verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Eine Abweichung kann nur zugelassen werden, wenn sie „unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange“ mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Damit verlangt das Gesetz eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn. Werden die nachbarlichen Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt, wird der Nachbar auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Vorschrift, von der die Abweichung zugelassen wird, nicht dem Nachbarschutz dient. Bei der Zulassung einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften, wie den Abstandsflächenvorschriften, kann der Nachbar hingegen nicht nur eine ausreichende Berücksichtigung seiner Interessen beanspruchen. Er ist auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Abweichung aus einem anderen Grund, etwa weil sie nicht mit im konkreten Fall zu erwägenden öffentlichen Belangen zu vereinbaren ist, (objektiv) rechtswidrig ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2011 – 2 CS 11.1902 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Dies zugrunde gelegt, wird der Antragsteller durch die Abweichung nicht in seinen Rechten verletzt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine relevante Nachbarrechtsverletzung durch Änderung der Rampenneigung ergeben könnte.
6. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge der § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.