Aktenzeichen 8 ZB 16.1977
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
RL 2000/60/EG Art. 4 Abs. 1a Nr. i
WHG § 27 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz
Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 7 S. 2 BayVwVfG für eine rückwirkende Verlängerung der Frist zur Erlaubnis der Grundwasserentnahme ist eröffnet (Parallelentscheidung BayVGH BeckRS 2018, 10031). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 9 K 15.1102 2016-08-04 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer landwirtschaftlich bewirtschafteter Flächen. Sie wenden sich mit ihrer Klage gegen eine beschränkte Erlaubnis zur Zutageförderung von Grundwasser aus drei Brunnen auf einem benachbarten Grundstück.
Der inzwischen verstorbene Rechtsvorgänger der Beigeladenen beantragte nach Durchführung von drei Versuchsbohrungen eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser zu Bewässerungszwecken. Das Wasserwirtschaftsamt N … befürwortete in einem Gutachten vom 3. März 2015 aus wasserwirtschaftlicher Sicht die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis mit bestimmten Inhalts- und Nebenbestimmungen.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 erteilte das Landratsamt F … bis auf Widerruf die beschränkte Erlaubnis, aus drei Brunnen auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung W …, zum Zweck der Bewässerung beim Gemüseanbau Grundwasser zutage zu fördern. Sie wurde bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Als Nebenbestimmung war u.a. geregelt, dass die Erlaubnis erlischt, wenn nicht bis zum 1. Juli 2016 mit der Gewässerbenutzung begonnen werde und das Landratsamt F … einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf schriftlich zugestimmt habe. Als weitere Nebenbestimmung war eine maximal zulässige Absenktiefe von 15 m unter Geländeoberkante vorgegeben. Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse als erforderlich erweisen sollten, blieben vorbehalten.
Gegen diesen Bescheid haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie haben, unter Berufung auf ein Gutachten, das in einem Parallelverfahren (Az.: AN 9 K 15.980) im Auftrag des Wasser- und Bodenverbands A … von einem geowissenschaftlichen Büro erstellt worden war, eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots geltend gemacht.
Mit E-Mail vom 1. Juli 2016 wendete sich ein Vertreter der Beigeladenen an das Landratsamt und beantragte die Verlängerung der im streitgegenständlichen Bescheid gesetzten Frist zur Aufnahme der Gewässerbenutzung. Mit E-Mail vom selben Tag führte ein Vertreter des Landratsamts aus, dass der Bescheid nach seiner Rechtsauffassung gegenwärtig nicht erlöschen könne, weil er noch nicht bestandskräftig sei. Weiter heißt es dort: „Hilfsweise wird hiermit der beantragten Fristverlängerung zugestimmt. Die Frist wird geändert auf ‚Jahr nach Bestandskraft des Bescheids‘.“ In der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2016 übergaben die Beklagtenvertreter zudem ein Schreiben des Landratsamts vom 1. Juli 2016 an den Beigeladenenvertreter, dessen Inhalt im Wesentlichen dem der E-Mail vom 1. Juli 2016 entspricht. Sie führten dazu aus, dass es sich bei dem Schreiben um die schriftliche Bestätigung der E-Mail handle.
Mit Änderungsbescheid vom 11. Juli 2016 änderte das Landratsamt den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Mai 2015 und fasste Nr. 2 Absatz 2 des Bescheidstenors wie folgt: „Sie erlischt, wenn nicht spätestens ein Jahr nach Bestandskraft des Bescheids mit der Gewässerbenutzung begonnen worden ist und das Landratsamt Fürth einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf schriftlich zugestimmt hat.“ In den Gründen wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die ursprüngliche Frist rückwirkend verlängert worden sei, weil es für den Begünstigten unbillig wäre, die wasserrechtliche Erlaubnis nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist erlöschen zu lassen. Der Umstand, dass Dritte Rechtsmittel einlegen könnten und dass aus diesem Grund vor Ablauf der Frist kein Gebrauch von der Erlaubnis gemacht werden könnte, sei ursprünglich nicht in Betracht gezogen worden. Es wäre daher unbillig, wenn der Bescheid durch Fristablauf erlöschen würde. Daher sei die Fristverlängerung in pflichtgemäßer Ermessensausübung rückwirkend erfolgt. Der Antrag auf Fristverlängerung sei fristgerecht gestellt worden, eine ordnungsgemäße Bescheidung seitens des Landratsamts sei allerdings am 1. Juli 2016 nicht mehr möglich gewesen.
Zuletzt haben die Kläger beantragt,
den Bescheid vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 aufzuheben sowie hilfsweise festzustellen, dass dieser Bescheid in Gestalt des Änderungsbescheids rechtswidrig war.
Mit Urteil vom 4. August 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Hauptantrag zulässig sei, so dass der Hilfsantrag nicht zum Tragen komme. Die Klage habe sich nicht dadurch erledigt, dass der streitgegenständliche Bescheid mit Ablauf des 1. Juli 2016 erloschen sei. Vielmehr sei die rückwirkende Verlängerung der von der Behörde ursprünglich gesetzten Erlöschensfrist wirksam. Die Kläger seien auch klagebefugt, die Klage sei jedoch nicht begründet, weil der streitgegenständliche Bescheid sie nicht in eigenen Rechten verletze. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht gegeben. Zur Begründung bezog sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts, die durch die Kläger nicht ernsthaft infrage gestellt worden seien. Aus diesem Grund sei auch keine weitere Beweiserhebung erforderlich gewesen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wenden sich die Kläger gegen das Urteil. Sie machen neben ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie die Verletzung von Verfahrensrecht geltend.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9).
Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1.1 Die Kläger gehen zu Unrecht davon aus, dass der streitgegenständliche Bescheid mit Ablauf des 1. Juli 2016 erloschen sei, weil eine rückwirkende Verlängerung mangels behördlich gesetzter Frist im Sinn des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG nicht möglich gewesen sei (vgl. dazu unten 1.1.1) und im Übrigen die Voraussetzungen für eine solche Verlängerung nicht vorgelegen hätten (vgl. dazu unten 1.1.2).
1.1.1 Entgegen des klägerischen Einwands handelt es sich bei der Frist in Nr. 2 Absatz 2 des streitgegenständlichen Bescheids um eine behördliche Frist im Sinn des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG. Es liegt eine Nebenbestimmung i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG vor, die zweifelsfrei von einer Behörde durch Bestimmung eines Enddatums gesetzt wurde. Mit der Fristbestimmung wird keine gesetzliche Fristregelung wiedergegeben. Vielmehr beruhte die Fristsetzung auf einer behördlichen Gestaltungsentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 25).
Es gibt auch keine gesetzliche Sonderregelung, die der Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG entgegenstehen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1993 – 1 B 49.93 – InfAuslR 1994, 98 = juris Rn. 6 für ausländerrechtliche Bestimmungen; OVG NW, U.v. 19.7.2001 – 21 A 1832/98 – NVwZ-RR 2002, 342 = juris Rn. 7 für immissionsschutzrechtliche Vollgenehmigungen). Bei der streitgegenständlichen Fristsetzung handelt es sich auch um keine materiellrechtliche Ausschlussfrist, die nicht zur Disposition der Verwaltung stünde und die aus diesem Grund vom Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG ausgenommen sein könnte (vgl. Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 31 Rn. 8 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 31 Rn. 7; vgl. auch OVG Saarl U.v. 3.6.2015 – 1 A 276/14 – juris Rn. 59 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Ausschlussfristen ausgeführt (BVerwG, U.v. 22.10.1993 – 6 C 10.92 – DVBl 1994, 170 = juris Rn. 16):
„Unter materiellrechtlichen Ausschlussfristen versteht man vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiellrechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte (BVerwG, Beschluß vom 7. August 1980 – BVerwG 3 B 11.80 – Buchholz 427.6 § 30 BFG Nr. 1 und Urteil vom 16. Juni 1983 – BVerwG 3 C 16.82 – Buchholz 427.6 § 30 BFG Nr. 3 m.w.Nachw.). Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (vgl. Urteile vom 17. Juli 1980 – BVerwG 7 C 101.78 – BVerwGE 60, 297, 309 und vom 3. Juni 1988 – BVerwG 8 C 79.86 – Buchholz 448.7 Art. 4 KDVNG Nr. 2 m.w.Nachw. sowie Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 6).“
Voraussetzung für eine solche, den Betroffenen belastende Regelung wäre nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, dass sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht (BVerwG, U.v. 22.10.1993 – 6 C 10.92 – DVBl 1994, 170 = juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 20.9.2013 – 7 ZB 13.1279 – juris Rn. 10; vgl. auch OVG NW, B.v. 10.7.1998 – 22 B 1452/98 – NWVBl 1999, 193 = juris Rn. 11; U.v. 26.2.2002 – 15 A 527/00 – ZKF 2002, 233 = juris Rn. 9, 13). Derartige Fristen finden ihre Rechtfertigung im Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, dem von einem Normgeber der Vorrang vor dem Gebot materieller Gerechtigkeit eingeräumt wird (vgl. OVG NW, U.v. 26.2.2002 – 15 A 527/00 – ZKF 2002, 233 = juris Rn. 9, 13 m.w.N.). Schon mangels einer solchen gesetzlichen Ausschlussregelung handelt es sich hier um keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Vor allem hat sich aber das Landratsamt bei Fristsetzung ausdrücklich eine Verlängerungsoption eingeräumt. Es liegt somit eine behördliche Frist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkung vor, die nach dem Wortlaut der Nebenbestimmung von der Behörde, die sie gesetzt hat, verlängert werden konnte (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1993 – 6 C 10.92 – DVBl 1994, 170 = juris Rn. 19).
Entgegen der klägerischen Auffassung trifft das Gesetz keine weitergehenden Einschränkungen dahingehend, dass Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG keine Fristen erfasst, an die die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts anknüpfen (BayVGH, U.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 25 ff.). Weder aus dem Wortlaut noch aus dem systematischen Zusammenhang lässt sich entnehmen, dass Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG lediglich für Fristsetzungen im Bereich der Verfahrensordnung und Verfahrensvorbereitung gelten würde, wie die Klägerseite meint. Ebenso wenig überzeugt das Argument, die Rechtsfolge (hier das Erlöschen der Erlaubnis) sei nach Fristablauf schon eingetreten. Vielmehr ist die Regelungswirkung, dass an sich aufgrund eines Fristversäumnisses eingetretene Rechtsfolgen rückwirkend wieder entfallen können, auch der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand immanent. Der Betroffene wird im Wege der Fiktion so gestellt, als sei keine Verfristung eingetreten (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 29 und zur Wiedereinsetzung Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 60 Rn. 11 m.w.N.). Da die Betroffenen im Falle von behördlichen Fristen nicht schlechter stehen sollen als bei der Versäumung gesetzlicher Fristen, bei denen eine Wiedereinsetzung unter den Voraussetzungen des Art. 32 BayVwVfG in Betracht kommt, steht ihnen in diesen Fällen die Nachsichtgewährung gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG offen (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 26; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 31 Rn. 38). Sie tritt an Stelle der bei gesetzlichen Fristen allein möglichen Wiedereinsetzung (BayVGH, B.v. 21.10.2015 – 11 C 15.2036 – juris Rn. 18 m.w.N.).
1.1.2 Die Kläger wenden auch zu Unrecht ein, dass die Voraussetzungen für eine solche rückwirkende Fristverlängerung nicht vorgelegen hätten und dass die Erteilung ermessensfehlerhaft erfolgt sei.
Ob eine rückwirkende Fristverlängerung generell nur dann zulässig ist, wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wird (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 31 Rn. 41), bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Beigeladenen die Verlängerung der Fristsetzung für den Vorhabenbeginn rechtzeitig beantragt haben. Die Frage, ob für das Fristende auf den Beginn des Tages (so die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung, Bl. 239 der Akte des Verwaltungsgerichts) oder den Ablauf abzustellen ist, muss durch Auslegung ermittelt werden (Werner in Staudinger, BGB 2001, § 188 Rn. 8). Die hier getroffene Fristbestimmung „bis 1.7.2016“ ist aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts so zu verstehen, dass nicht der Beginn des Tages (0.00 Uhr), sondern der Ablauf (24.00 Uhr) gemeint ist. Dafür spricht, dass auch nach den §§ 187, 188 BGB, die hier jedoch nicht unmittelbar anwendbar sind, eine Frist erst mit dem Ablauf des als Fristende ins Auge gefassten Tages enden soll (vgl. RG, U.v. 6.12.1922 – V 114/22 – RGZ 105, 418/420; vgl. auch HessVGH B.v. 24.3.2000 – 11 TG 3096/99 – NVwZ-RR 2000, 544 = juris Rn. 2 ff.). Dem steht schon deshalb nicht entgegen, dass als Datum der 1. Juli 2016 und nicht das vorangehende Monatsende (der 30. Juni 2016) gewählt wurde, weil der 1. Juli 2016 ein Freitag war, so dass die Frist jedenfalls am Ende einer Arbeitswoche (26. KW) endete. Im Übrigen sind sowohl der Beigeladenenvertreter als auch das Landratsamt von diesem Verständnis ausgegangen, wie sich aus dem E-Mail-Verkehr vom 1. Juli 2016 ergibt (Akte des Verwaltungsgerichts, S. 210). Einer darüber hinausgehenden Antragstellung oder einer förmlichen Darlegung und Glaubhaftmachung von Gründen, warum eine rückwirkende Fristverlängerung für billig erachtet wird, bedurfte es – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht. Dem Landratsamt waren die Gesamtumstände bekannt. Es konnte – entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 32 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG – angesichts der zweifelhaften Rechtsauskünfte in der E-Mail vom 1. Juli 2016 auch von Amts wegen eine (erneute) Entscheidung über die Fristverlängerung, in diesem Fall mit Rückwirkung, treffen. Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG stellt im Übrigen keine besonderen Anforderungen an eine Beantragung.
Das Verwaltungsgericht geht auch zutreffend davon aus, dass der die rückwirkende Fristverlängerung anordnende Änderungsbescheid vom 11. Juli 2016 ermessensfehlerfrei erging, wobei die von Klägerseite aufgeworfene Frage, ob eine Ermessensreduzierung auf Null vorlag, dahinstehen kann. Es begegnet keinen Zweifeln, dass das Landratsamt sein Ermessen erkannt und im Bescheid fehlerfreie Erwägungen angestellt hat. Bei der Ausübung des in Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG eingeräumten Ermessens ist vor allem zu berücksichtigen, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen (BayVGH, B.v. 21.10.2015 – 11 C 15.2036 – juris Rn. 18 m.w.N.). Entgegen der klägerischen Einwendungen ist es dagegen unerheblich, ob der Beklagte bei Erlass des Bescheids mit einer Klageerhebung rechnen musste oder nicht. Vielmehr spielt es aus der maßgeblichen Sicht der Begünstigten, hier der Beigeladenen, keine Rolle, aus welchem Grund das Landratsamt zunächst nicht hinreichend in Erwägung gezogen haben mag, dass im Fall einer Drittanfechtung der streitgegenständlichen Gestattung die Frist nach Nr. 2 Absatz 2 läuft, obwohl von der beschränkten Erlaubnis kein Gebrauch gemacht werden kann. Ob dem eine Fehleinschätzung der Rechtsfolgen eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugrunde lag, das nicht zur Suspendierung der Wirksamkeit, sondern nur der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts führt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 15 ZB 16.1706 – juris Rn. 10 ff. m.w.N.), wofür der Inhalt der E-Mail vom 1. Juli 2016 sprechen könnte, oder eine unzutreffende Prognose in Bezug auf drohende Anfechtungsklagen, spielt keine Rolle. Beides könnte den Beigeladenen nicht angelastet werden. Der Sinn und Zweck der Fristsetzung liegt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts darin, eine Bevorratung der beschränkten Erlaubnis durch die Erlaubnisnehmer zu verhindern. Im hier einschlägigen Fall der Drittanfechtung konnte sich diese Befürchtung jedoch keineswegs verwirklichen, weil die Beigeladenen die Verzögerungen nicht zu vertreten hatten. Sie waren vielmehr aufgrund der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klagen gehindert, das Vorhaben zu verwirklichen und von der Gestattung Gebrauch zu machen. Es wäre daher unbillig, wenn die begünstigende Rechtsposition der Beigeladenen allein aufgrund der Gestaltung und der Dauer des gerichtlichen Verfahrens entfallen würde. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nebenbestimmung auch weiteren (drittschützenden) Zwecken dienen könnte, etwa dass eine Neubewertung der Tatsachengrundlage bereits nach gut einem Jahr vom Landratsamt für erforderlich gehalten wurde, sind nicht ersichtlich. Das klägerische Vorbringen dazu überzeugt nicht. Vor allem wäre es nicht nachvollziehbar, warum eine solche Regelung daran anknüpfen sollte, dass der Begünstigte mit dem Vorhaben innerhalb dieses Zeitraums nicht beginnt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Entscheidung in Bezug auf die Interessen der Kläger, die allenfalls in Form eines Rechtsreflexes von dem Erlöschen profitiert hätten, ermessensfehlerhaft wäre.
Ebenso wenig können die Kläger mit Erfolg einwenden, dass die Beigeladenen keinen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt haben. Eine Durchführung der Maßnahme auf dieser Grundlage wäre mit dem Risiko behaftet gewesen, dass die Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend geklärt gewesen wäre und dass die entstehenden Kosten im Fall eines Unterliegens vergeblich aufgewendet worden wären. Dies war nicht zumutbar.
1.1.3 Es kann daher offen gelassen werden, ob das Landratsamt die Frist bereits mit E-Mail vom 1. Juli 2016 (Akte des Verwaltungsgerichts, S. 210) dahingehend verlängert hat, dass mit dem Vorhaben ein Jahr nach Bestandskraft des Bescheids begonnen werden muss. Zwar sieht Nr. 2 Absatz 2 des streitgegenständlichen Bescheids vor, dass eine derartige Verlängerung schriftlich erfolgen muss, dabei handelt es sich aber um keine durch Rechtsvorschriften angeordnete Schriftform, so dass Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG keine Anwendung findet, wonach eine einfach E-Mail dem Schriftformerfordernis nicht genügt. Ein gesetzliches Schriftformerfordernis für beschränkte Erlaubnisse im Sinn des Art. 15 BayWG besteht auch nicht aus anderen Gründen (Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Okt. 2017, Art. 15 Rn. 11a; Knopp in Siedler/Zeitler, BayWG, Stand Febr. 2017, Art. 15 Rn. 28). Es wäre daher zu fragen, wie das behördlich angeordnete Schriftformerfordernis auszulegen wäre und ob dieses durch die Textform der E-Mail (vgl. § 126b BGB) gewahrt wurde, wofür manches sprechen könnte, vor allem das Argument, dass die Textform den hier maßgeblichen Nachweiszweck ohne Weiteres erfüllen könnte. Diese Fragen bedürfen aber – aus den oben dargelegten Gründen – hier keiner abschließenden Klärung.
1.2 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die vom Landratsamt getroffene Ermessensentscheidung über den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis (§ 10 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG) ohne Verletzung drittschützender Normen erging. Auf die objektive Rechtmäßigkeit des Bescheids kommt es nicht an. Entgegen der klägerischen Einwände wurde das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot, das nicht nur eine individualisierte, sondern vor allem auch eine qualifizierte Betroffenheit voraussetzt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2007 – 22 B 06.3236 – juris Rn. 29 m.w.N.), nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht hat dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass das genehmigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die klägerischen Grundstücke haben wird. Entgegen dem klägerischen Vorbringen musste das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass es zu Austrocknungen der Böden auf den Nachbargrundstücken und dadurch zu mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen der Kläger kommen wird.
Soweit sich die Kläger gegen die Wertung des Erstgerichts wenden, richten sie sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Verwaltungsgericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2351 – juris Rn. 15 m.w.N.). Solche zur Zulassung der Berufung führende Mängel der Beweiswürdigung lassen sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen.
Das Urteil stützt sich auf die – entgegen der klägerischen Einwände – nachvollziehbaren und schlüssigen sachverständigen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts sowie des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Aus den wasserwirtschaftlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Wasserspiegel im Brunnenbereich zwischen 4,5 und 6,2 m unter Geländeoberkante liegt und dass bei einer effektiven Durchwurzelungstiefe von bis zu 1 m und einer kapillaren Aufstiegshöhe des Grundwassers von höchstens 3 m (bei schluffigen Böden) das zu entnehmende Grundwasser für die Pflanzen nicht verfügbar ist (vgl. etwa die Stellungahme des Wasserwirtschaftsamts vom 13.4.2015, Behördenakte, S. 237). Darüber hinaus hat das Wasserwirtschaftsamt darauf hingewiesen, dass das Gelände südlich der Brunnen ansteigt und dass daher nicht davon auszugehen ist, dass im Bereich der benachbarten Grundstücke (einschließlich der klägerischen Grundstücke) ein geringerer Grundwasserflurabstand vorliegt (Stellungahme des Wasserwirtschaftsamts vom 13.4.2015, a.a.O.). Das Grundwasser wird nach den auf den Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts beruhenden Feststellungen im Urteil nur aus den Sandsteinschichten entnommen, wo es für Kulturpflanzen nicht zur Verfügung steht (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 27.10.2015 und Niederschrift über die mündliche Verhandlung, Akte des Verwaltungsgerichts, S. 107 ff., 208 ff.; Stellungahme des Wasserwirtschaftsamts vom 13.4.2015, Behördenakte, S. 237). Die Sandsteinschichten sind zwar nicht undurchlässig, wirken aber wie ein Stauer. Auf dieser Schicht liegt eine rund 4 m mächtige Schicht sandigen, schluffigen Bodens, in dem sich „Schichtwasser“ aufstaut. Dieses (pflanzenverfügbare) Wasser wird von der streitgegenständlichen Maßnahme nicht berührt und vor allem nicht zutage gefördert oder entnommen, auch nicht über die Bohrschächte, weil deren Absperrung in den Sandsteinkeuper einbindet. Aus der geringen Durchlässigkeit des Grundwasserleiters wurde vom Wasserwirtschaftsamt im Übrigen – unter Berücksichtigung der durchgeführten Pumpversuche – auf eine kleinräumige Begrenzung der Grundwasserabsenkung geschlossen. Das Urteil stützt sich zudem auf die Ausführungen der Vertreterin des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung. Danach sind Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung allenfalls geringfügig möglich und es kann ausgeschlossen werden, dass es sich um einen schädlichen Einfluss handelt. Ein hydraulischer Kontakt zwischen den von der Maßnahme betroffenen Grundwasserschichten und dem oberflächennahen „Schichtwasser“ kann nach ihrer fachlichen Einschätzung im Umfeld der Brunnen nur in geringem Umfang vorkommen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6.7.2016, Akte des Verwaltungsgerichts, S. 240). Zusammenfassend hat die Vertreterin im Übrigen erläutert, dass es sich bei der Entnahme nur um eine kleinere Maßnahme handelt, dass das Einzugsgebiet aus fachlicher Sicht mindestens bis zum G … reicht und dass angesichts der Nebenbestimmungen die umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke keinen Risiken ausgesetzt sind. Nach ihrer Überzeugung wird durch die angeordneten Messungen und Überwachungen sowie die Festlegung der maximalen Grundwasserabsenkung gewährleistet, dass eine Übernutzung des Grundwassers und nachhaltige, schädliche Gewässerveränderungen nicht zu besorgen sind.
Darüber hinaus stellt das Urteil auf die Ausführungen der Vertreterin des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2018 (Akte des Verwaltungsgerichts, S. 277) ab. Sie hat dort klargestellt, dass sich zwar keine Trennschichten (zwischen oberflächennahem Schichtwasser und Sandstein) finden, dass das Schichtwasser aber mangels einer direkten hydraulischen Verbindung nicht oder nur vernachlässigbar betroffen ist. Zudem hat sie dargelegt, dass beim Pumpversuch keine direkte hydraulische Verbindung bestanden hat und dass dieser gezeigt hat, dass bei einem ordnungsgemäßen Ausbau des Brunnens das Schichtwasser nicht abgesaugt werden kann. Im Bereich der Absinktrichter und wenn vorher ein direkter hydraulischer Kontakt mit dem Grundwasser des Sandsteinkörpers und dem Schichtwasser vorgelegen hat, stellt sich nach ihren Ausführungen die natürliche Zusickerungsrate ins Grundwasser wieder ein. Eine erhöhte Zusickerungsrate ist danach ebenso wenig zu befürchten wie eine Durchtrocknung des Erdreichs. Im Urteil hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der eindeutigen und plausiblen fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts die Äußerungen des von Klägerseite beigezogenen Sachverständigen nicht überzeugen, die sich als reine Befürchtungen darstellen.
Die Kläger haben die nachvollziehbaren und schlüssigen amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts, denen nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 = juris Rn. 11 m.w.N.), nicht ernsthaft infrage gestellt. Sie wiederholen im Zulassungsverfahren im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen, was nicht genügt, um ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Kläger haben vor allem den ihrer Ansicht nach bestehenden Zusammenhang zwischen einer (vermeintlichen) Übernutzung des Grundwassers und einer Austrocknung des Bodens nicht nachvollziehbar dargelegt. Warum Zweifel an den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts bestehen sollen, dass das für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung maßgebliche oberflächennahe Schichtwasser von der Maßnahme nicht betroffen sein wird, geht aus ihrem Vorbringen nicht hinreichend hervor. Die verstärkte Nachsickerung aus dem oberflächennahen Wasservorkommen wird von ihnen nur behauptet. Der pauschale Verweis auf Vorgänge im Bereich von Z … ist nicht geeignet, die substantiierte Darlegung des Wasserwirtschaftsamts zu erschüttern, das nachvollziehbar davon ausgegangen ist, dass die Sandsteinschicht zwar nicht undurchlässig ist, dass jedoch hydraulische Kontakte in den maßgeblichen Bereichen nur in geringem Umfang zu erwarten sind. Dass eine flächige Trennschicht vorhanden sei, wurde vom Wasserwirtschaftsamt dagegen nicht behauptet. Schließlich ist der Zusammenhang zwischen der Tatsache, dass der in die Sandsteinkeuperschicht einschneidende A … vom Grundwasservorkommen im Sandstein gespeist wird, und der vermeintlichen Bodenaustrocknung auf den klägerischen Grundstücken nicht zu erkennen.
Hinzu kommt, dass sich die Klägerseite mit den Nebenbestimmungen zur Vermeidung schädlicher Gewässerveränderungen nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, sondern ihre Ansicht, es werde zu einer Übernutzung des Grundwassers und in der Folge zur Austrocknung der Böden kommen, an die Stelle der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts setzt. Soweit sich die Kläger – unter Bezugnahme auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegte Privatgutachten – darauf berufen, dass das Brunneneinzugsgebiet wesentlich geringer sei als 2 km², wiederholen sie lediglich den erstinstanzlichen Vortrag, ohne sich mit den Erwiderungen des Wasserwirtschaftsamts auseinanderzusetzen. Danach kommt es, aufgrund der Nebenbestimmungen, nicht auf den genauen Einzugsbereich des Brunnens an. Dass dieser jedenfalls bis zum G … reicht, erkennen sie selbst an. Auch durch das klägerische Vorbringen im Zulassungsantrag, das Grundwasserangebot sei weitaus geringer als angenommen, werden die geschilderten sachverständigen Darlegungen des Wasserwirtschaftsamts nicht ernsthaft infrage gestellt. Daraus würde nach der Erläuterung der Vertreterin des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung allenfalls folgen, dass die Beigeladenen nicht im erwarteten Umfang Wasser entnehmen könnten, was für eine Rechtsverletzung der Kläger keine Rolle spielt. Dagegen ergibt sich daraus keine Gefahr der Übernutzung des Grundwassers und erst Recht kein Risiko für benachbarte Felder. In diesem Zusammenhang wird auch nicht ersichtlich, warum es auf Brunnen eines Wasserzweckverbands, die sich rund 1,1 km südöstlich der streitgegenständlichen Brunnen befinden, ankommen sollte.
2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.).
Das ist nicht der Fall. Die auftretenden Rechtsfragen (vgl. oben 1.) lassen sich bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind in der Rechtsprechung geklärt. Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich vor allem nicht in Bezug auf die nachträgliche Fristverlängerung. Die sich stellenden Fragen lassen sich vielmehr auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts, unter Heranziehung der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung beantworten, ohne dass die genannten Voraussetzungen vorliegen.
3. Die Kläger haben schließlich keinen Verfahrensfehler in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise geltend gemacht, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein solcher muss nach höchstrichtlicher Rechtsprechung sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4 m.w.N.). Das ist nicht geschehen.
3.1 Die Kläger haben eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend gemacht bzw. sinngemäß die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wegen der ihrer Auffassung nach rechtswidrigen Ablehnung ihrer Beweisanträge erhoben. Diese Rüge erfordert die substanziierte Darlegung, dass die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist. Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist aufzuzeigen, welche tatsächlichen Feststellungen im Falle der Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, B.v. 27.7.2017 – 6 B 40.17 u.a. – juris Rn. 30 m.w.N.). Darüber hinaus ist auch darzulegen, dass die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, B.v. 27.7.2017 – 6 B 40.17 u.a. – a.a.O.; B.v. 14.8.2017 – 9 B 4.17 – juris Rn. 6). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt dagegen nicht gegen jegliche nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines (unbedingt gestellten) Beweisantrags (BVerwG, B.v. 20.12.2010 – 5 B 38.10 – juris Rn. 18 m.w.N.). Erforderlich für die Darlegung des Verfahrensfehlers ist (§ 124 Abs. 4 Satz 2 VwGO), dass sich die Zulassungsbegründung mit den Ablehnungsgründen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2010 – 5 B 38.10 – juris Rn. 15).
3.2 Der klägerische Vortrag genügt bei Zugrundelegung der genannten Maßstäbe nicht den Darlegungserfordernissen.
3.2.1 Die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 1, 2 und 4 keine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet. Die Beweisanträge Nr. 1 und 2 hatten sinngemäß den Beweis der Tatsache, dass die streitgegenständliche Erlaubnis zu schädlichen Grundwasserveränderungen und daraus folgend zu einer Austrocknung der klägerischen Grundstücke führt (durch Einholung eines hydrogeologischen Sachverständigengutachtens bzw. eines pflanzensoziologischen Gutachtens), zum Gegenstand, der Beweisantrag Nr. 4 den Beweis der Pflanztiefe der angebauten Kulturpflanzen von 3 bis 4 m.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich ein Tatsachengericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen kann (BVerwG, B.v. 3.2.2010 – 7 B 35.09 – juris Rn. 12 m.w.N.). Liegen bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es im Ermessen des Tatgerichts, ob es ein zusätzliches Sachverständigengutachten einholt oder nicht (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Ein Verfahrensmangel ist erst dann gegeben, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Ungeeignet sind Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen dann, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel oder über größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (BVerwG, B.v. 3.2.2010 – 7 B 35.09 – juris Rn. 12 m.w.N.).
Dem Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren kann bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe nicht entnommen werden, dass die Ablehnung der Beweisanträge zu beanstanden wäre. Die genannten Beweisthemen, vor allem die Auswirkungen der Maßnahme auf die Nachbargrundstücke, waren bereits Gegenstand behördlicher Gutachten sowie der Ausführungen der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung. Es wäre Sache der Kläger gewesen darzulegen, warum sich trotz der fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts sowie des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung hätte aufdrängen müssen. Hierfür reicht es nicht aus, wenn die Kläger ihre Auffassung lediglich an die Stelle der zuständigen Fachbehörden setzen. Im Übrigen hat sich bereits das Verwaltungsgericht eingehend mit der von der Klägerseite geäußerten Kritik an den fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts sowie mit den vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt. Es hat im Einzelnen dargelegt, warum nach seiner Überzeugung keine Gefahr der Austrocknung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Kläger und damit auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu befürchten ist. Demgegenüber wurde im Zulassungsantrag lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt (vgl. oben 1.2).
Gleichermaßen geht das Urteil hinreichend auf die Frage der Verfügbarkeit des Grundwassers für Pflanzen ein. Dagegen hat sich die Klägerseite im Zulassungsverfahren nicht mit den Ausführungen des Vertreters des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2016 auseinandergesetzt, wonach zwar einzelne Rübenwurzeln bis 6 m Tiefe gehen könnten, die Pflanzen allerdings ihr Wasser aus einem höheren Bereich zwischen 30 cm und 1,5 m bezögen. Warum angesichts dieser nachvollziehbaren Darlegungen eine erneute fachliche Stellungnahme eben dieser Behörde erforderlich sein soll und als Beweis angeboten wurde, erschließt sich nicht.
3.2.2 Die Kläger zeigen zudem keine Entscheidungserheblichkeit des abgelehnten Beweisantrags Nr. 3 auf. Bei Zugrundelegung des Standpunkts des Verwaltungsgerichts kommt es auf die unter Beweis gestellte Tatsache, dass das Grundwassereinzugsgebiet der Brunnen kleiner als 2 km² ist, nicht an (§ 144 Abs. 4 VwGO entsprechend). Ein Gericht braucht Beweisanträgen zu Fragen nicht nachzugehen, die nach seiner Einschätzung für die zu treffende Entscheidung unerheblich sind. Aus dem Vortrag im Zulassungsverfahren ergibt sich nicht, dass die Durchführung der Beweisaufnahme zu einer günstigeren Entscheidung für die Kläger geführt hätte. Unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht ersichtlich, dass für die Frage, ob das Rücksichtnahmegebot zulasten der Kläger verletzt wurde, die Größe des Grundwassereinzugsgebiets maßgeblich war.
Entsprechendes gilt für den Beweisantrag Nr. 4, der auf die Feststellung der Pflanztiefe der angebauten Feldfrüchte von 3 bis 4 m abzielte. Nach den Feststellungen im Urteil, die auf den fachlichen Einschätzungen der zuständigen Fachbehörden beruhen, liegt der Wasserspiegel des Grundwassers im Brunnenebreich in einer Tiefe von mehr als 4,5 m unterhalb der Geländeoberkante. Es ist daher nicht ersichtlich, warum die Feststellung, dass die Pflanztiefe der auf den klägerischen Grundstücken angebauten Feldfrüchte 3 bis 4 m erreiche, zu einem günstigeren Ergebnis für die Kläger führen könnte. Dies wurde im Zulassungsverfahren auch nicht erläutert.
3.2.3 Schließlich wurde zu allen Beweisanträgen nicht näher dargelegt, welche konkreten Beweisergebnisse erzielt worden wären. Es ist nur allgemein davon die Rede, dass in dem Fall, dass durch die Einholung der beantragten Gutachten belegt worden wäre, dass es zu negativen Auswirkungen auf die Kulturböden im Verbandsgebiet (gemeint ist das Gebiet des Wasser- und Bodenverbands A …) kommt, die Klage erfolgreich gewesen wäre. Nach den oben aufgezeigten Maßstäben genügt dies nicht den Darlegungserfordernissen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass die Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen. Zwar ist es im Zulassungsverfahren in der Regel auch dann nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 76; B.v. 12.4.2007 – 1 ZB 05.558 – juris Rn. 24, jeweils m.w.N.). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa, dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren wesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – a.a.O.; B.v. 12.4.2007 – 1 ZB 05.558 – a.a.O.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beigeladenen haben sich mit dem umfangreichen Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag substantiiert auseinandergesetzt, dabei die erheblichen Fragen aufgegriffen und zutreffend beantwortet und damit das Verfahren wesentlich gefördert. Aus diesem Grund sind die Kosten der Beigeladenen ausnahmsweise für erstattungsfähig zu erklären.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).