Aktenzeichen AN 9 K 15.02552
BBodSchG BBodSchG §§ 4 III 1, 9 I, III, 10 I 1, 13 I
Leitsatz
Eine parzellenscharfe Inanspruchnahme der jeweiligen betroffenen Grundstückseigentümer für eine Sanierungsplanung würde dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr und der gesetzlichen Intention, durch Sanierungsuntersuchungen Grundlagen für einen mehrstufigen, konzentrierten Planungsprozess einer Sanierung zu schaffen, zuwider laufen. (redaktioneller Leitsatz)
Eine Beschränkung der Sanierungspflicht des Zustandsverantwortlichen auf den räumlichen Bereich des Grundstücks würde der Tatsache, dass das Grundwasser typischerweise fließt und die Verbreitung von Schadstoffen an Grundstücksgrenzen nicht Halt macht, nicht Rechnung tragen. (redaktioneller Leitsatz)
Die Erstreckung der Zustandsverantwortlichkeit auf sämtliche durch die gefahrenträchtige Sache verursachte Störungen bedarf des Korrektivs einer hinreichenden Zurechnung des Schadens durch schädliche Bodenveränderungen des “verursachenden” Grundstücks. Insoweit ist ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Grundstück und der weiter wandernden Kontamination zu fordern. (redaktioneller Leitsatz)
Die höhenmäßige Beschränkung der Haftung des Grundstückseigentümers auf den Verkehrswert des Grundstücks erscheint als verfassungsrechtlich gebotenes, aber auch ausreichendes Korrektiv der verschuldensunabhängigen Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der mit der Klage angefochtene Bescheid des Landratsamtes … vom 9. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt hat den Kläger zu Recht gemäß Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz – BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36), zul. geändert durch G v. 12.5.2015, (GVBl. S. 82) i. V. m. § 13 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) zul. geändert durch G. v. 31.8.2015 (BGBl S. 1474) zur Beauftragung und Durchführung einer Sanierungsuntersuchung nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl I S. 1554) und Anhang 3 Nr. 1 zur BBodSchV verpflichtet (vgl. 1.). Auch die angefochtene Anordnung zur Sanierung der Grundwassermessstelle (GWM) 2 nach näheren Maßgaben gemäß § 10 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. 2.). Die Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von 18.000 und 15.000 Euro weist keine Rechtsfehler auf (vgl. 3.).
1.
Die mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 gegenüber dem Kläger angeordnete Beauftragung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung unter Vorlage von Variantenstudie und Maßnahmenkonzept für den Gesamtschaden auf den Grundstücken FlNr. … und… der Gemarkung …, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.
Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG kann die zuständige Behörde bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG gelten die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 BBodSchG entsprechend. § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG sieht vor, dass die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen soll, der insbesondere eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen enthält. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erlassene Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) trifft in § 6 BBodSchV und Anhang 3 zur BBodSchV nähere Maßgaben für die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV ist insbesondere zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung i. S. v. § 4 Abs. 3 BBodSchG erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden sind vorliegend gegeben. Auf den betroffenen Grundstücken liegen schädliche Bodenveränderungen i. S. v. Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG vor, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung und Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren für die Allgemeinheit i. S. v. § 13 Abs. 1 BBodSchG ausgehen (vgl. 1.1). Das ausgeübte Entschließungsermessen der Behörde, von der Gefährdungsabschätzung zur Sanierung überzugehen und Sanierungsuntersuchungen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG anzuordnen, ist nicht zu beanstanden (vgl. 1.2), da nach Überzeugung des Gerichts die schädlichen Bodenveränderungen sowohl vertikal als auch horizontal als hinreichend eingegrenzt anzusehen sind und die Schadensquelle bzw. der Eintragungsort auf dem Grundstück des Klägers FlNr. …der Gemarkung … hinreichend nachgewiesen ist (vgl. 1.2.1).Das Absehen der Behörde von weiteren möglicherweise verzögernden Ermittlungen ist im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden (vgl. 1.2.2).
Der Kläger kann als Eigentümer des Grundstückes FlNr. … der Gemarkung …, auf dem nach Überzeugung der Kammer die Schadensquelle der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen und der sich von dort ausbreitenden Kontaminationsfahne liegt, als nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Verpflichteter zur Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden in Anspruch genommen werden (vgl. 1.3). Die Störerauswahl ist unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden; auch wird die Begrenzung der Zustandshaftung des Eigentümers als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums durch die angeordnete Sanierungsuntersuchung eingehalten (vgl. 1.4). Ermessensfehler hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen gemäß § 114 VwGO sind nicht ersichtlich; die angeordnete Sanierungsuntersuchung erweist sich als verhältnismäßig (vgl. 1.5).
1.1
Die im Rahmen der Detailuntersuchungen festgestellten Ölkontaminationen auf den Grundstücken FlNr. … und… der Gemarkung … stellen sich nach ihrer Art, Ausbreitung und Menge als schädliche Bodenveränderungen i. S. v. Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 BBodSchG dar, von denen in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Die nach § 13 Abs. 1 BBodSchG zu fordernde Komplexität der Sanierung ist aufgrund der zwischen den Beteiligten und den Fachbehörden erforderlichen abgestimmten Vorgehensweise vorliegend gegeben.
Das Bayerische Bodenschutzgesetz macht von der Ermächtigung des § 21 Abs. 2 BBodSchG Gebrauch, die Erfassung von Verdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen zu regeln und der zuständigen Behörde die Befugnis einzuräumen, bei gravierenden schädlichen Bodenveränderungen die Durchführung bestimmter sanierungsvorbereitender und -begleitender Maßnahmen zu verlangen. Nach § 13 Abs. 1 BBodSchG sind Sanierungsuntersuchungen auf komplexe Altlastenfälle ausgerichtet. Soweit das Landesrecht Sanierungsuntersuchungen auch auf schädliche Bodenveränderungen erstreckt, verlangt Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG in ähnlicher Weise wie bei Altlasten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ein besonderes Gefahrenmaß bzw. eine besondere Erheblichkeit der schädlichen Bodenveränderungen.
Schädliche Bodenveränderungen sind nach § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG erfordert das Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Von den schädlichen Bodenveränderungen, die die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung rechtfertigen, müssen mithin besonders gravierende Auswirkungen auf den Einzelnen oder die Allgemeinheit zu befürchten sein. Von einer erheblichen Gefahr ist dann auszugehen, wenn die Gefahr oder der Nachteil nach objektiven Gegebenheiten schwerwiegend und nachhaltig ist. Dabei muss es sich um eine konkrete Gefahr handeln, d. h. um eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Maßstab für die Eingriffsschwelle ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, wonach an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. zul. BayVGH, B. v. 16.3.2016 – 9 CS 16.191 -, Rn. 13, juris).
Auf den Grundstücken FlNr. … und … der Gemarkung …, liegt nach den Erkenntnissen der bislang durchgeführten Untersuchungen eine Kontaminationsfläche von rund 9000 m² vor, wobei die Hauptmenge der ca. 50.000 l umfassenden Ölkontamination in der wasserungesättigten bis -gesättigten Bodenzone auf einer Teilfläche von etwa 5000 m² (FlNr. … und … der Gemarkung …) mit einer Schichtmächtigkeit von 3-4 m im Schadenszentrum in einer Tiefe von ca. 3-5 m unter GOK, in den Talsenkenbereichen (Fl.Nr. … und …) ab ca. 1,5-2,5 m unter GOK liegt und MKW-Konzentrationen von bis zu >1000 mg/kg über dem Hilfswert 2 für sanierungsrelevante Verunreinigungen aufweist. Die vorgefundenen Ölkontaminationen stellen stoffliche Einträge in den Boden dar, die allein aufgrund der stofflichen Eigenschaften von Heizöl/Diesel, insbesondere aber in dem vorgefundenen Ausmaß die natürlichen und nutzungsrelevanten Bodenfunktionen gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG in besonders gefährdender Weise beeinträchtigen. Das sich überschlägig ergebende Schadensvolumen von ca. 15.000-20.000 m³ (ca. 30.000 t) für die MKW-kontaminierte Bodenzone weist eine solche Massivität und Großflächigkeit auf, dass von schädlichen Bodenveränderungen mit besonderem Gefahrenmaß i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG auszugehen ist. Auch in Anbetracht des möglicherweise hohen Alters des Schadens lassen die gravierenden schädlichen Bodenveränderungen die Gefahr einer weiteren Ausbreitung und einer nachhaltigen Gewässerverunreinigung besorgen.
Dass die schädlichen Bodenveränderungen möglicherweise bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes verursacht wurden, steht dem Anwendungsregime des Bundesbodenschutzgesetzes nicht entgegen. Die in § 4 BBodSchG normierten (Sanierungs-)Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden. Zwar erfassen Gesetze, soweit sie nichts anderes regeln, grundsätzlich nur künftige Sachverhalte. Zu einer auf die Vergangenheit bezogenen Pflichtigkeit der Sanierungsverantwortlichen fehlt dem Gesetz eine ausdrückliche Aussage. Seine in § 1 Abs. 1 BBodSchG zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, neben der Sicherung der Bodenfunktionen auch in der Vergangenheit beeinträchtigte Bodenfunktionen wiederherzustellen, lässt sich aber nur dahin verstehen, dass das Gesetz auch vor seinem Inkrafttreten verursachte schädliche Bodenveränderungen und Altlasten erfasst (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 – 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325-336, Rn. 15).
Bei schädlichen Veränderungen, die einen besonderen Abstimmungsbedarfs zwischen verschiedenen beteiligten Behörden erfordern oder eine besondere Schadensneigung, ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen, liegt die nach § 13 Abs. 1 BBodSchG erforderliche Komplexität vor, die sanierungsvorbereitende Sanierungsuntersuchungen rechtfertigt. Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus der räumlichen Erstreckung des Schadens auf mehrere Grundstücke sowie der Tatsache, dass neben den vorgefundenen Bodenverunreinigungen auch Sanierungen im Grundwasserbereich erforderlich sind, der notwendige Abstimmungsbedarf zwischen den Beteiligten und somit die zu fordernde Komplexität einer Sanierung der schädlichen Bodenveränderungen.
1.2
Die Ermessensentscheidung der Behörde (Entschließungsermessen), von der Amtsermittlung nebst historischen Recherchen, der Gefährdungsabschätzung zur Sanierungsplanung überzugehen, ist im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden.
Das festgestellte Gefahrenausmaß rechtfertigt vorliegend die Annahme eines höchstwahrscheinlichen Sanierungsbedarfs und die Anordnung von dementsprechenden, vorbereitenden Sanierungsuntersuchungen.
Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG soll die Behörde bei schädlichen Bodenveränderungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, von einem nach § 4 Abs. 3,5 oder 6 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen verlangen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Behörde aufgrund der gesetzlichen Formulierung „soll“ aufgrund des eingeschränkten, gebundenen Ermessens im Regelfall verpflichtet, von den Instrumenten der Sanierungsuntersuchung Gebrauch zu machen (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG Kom., 2000, § 13 Rn. 8). Die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen erfordert ein hinreichendes Konkretisierungsmaß hinsichtlich Schadensausmaßes und Schadensverursachung, mithin vorausgehende Ermittlungen nach den nach § 4 Abs. 3, 4, 5 oder 6 BBodSchG möglichen Sanierungsverpflichteten. Anordnungen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG setzen voraus, dass die grundsätzliche Notwendigkeit der Sanierung aufgrund von Ergebnissen einer vorangegangenen Gefährdungsabschätzung bereits feststeht (BayVGH, B. v. 26.5.2010 – 22 CS 09.3250 – juris Rn. 8; B. v. 15.1.2003 – 22 CS 02.3223 – NVwZ 2003, 1137).
Während der Zweck der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung darin besteht, festzustellen, ob eine Gefahr vorliegt, welches Ausmaß sie hat und ob und in welchem Umfang Sanierungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, dient die Sanierungsuntersuchung dazu, Grundlagen für die Entscheidung zu liefern, auf welche Weise die aufgrund der Altlast bestehende Gefahr abgewendet werden soll (vgl. BT-Dr 13/6701, S. 24, 40). Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG und des Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG vorgeschaltet sein können, einerseits und den sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde (vgl. zur Abgrenzung zwischen Gefahrenabschätzung und Sanierungsuntersuchung VGH BW, U. v. 18.12.2007 – 10 S 2351/06 -, NVwZ-RR 2008, 605; BayVGH, B. v. 15.1.2003 – 22 CS 02.3223 – NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 – 2 S 7/00 -, NVwZ 2001, 582). Im Falle eines Anfangsverdachts erfolgen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung gemäß § 9 Abs. 1 BBodSchG von Amts wegen und noch ohne Einbeziehung eines Verantwortlichen. Bei zunehmender Konkretisierung und hinreichenden Verdachtsmomenten können nach § 9 Abs. 2 BBodSchG Detailuntersuchungen gem. § 3 Abs. 4 BBodSchV gegenüber den Pflichtigen nach § 4 BBodSchG angeordnet werden. Während Detailuntersuchungen nach § 3 Abs. 4 BBodSchV im Rahmen der Gefährdungsabschätzung der Erforschung des Ist-Zustandes und dessen Sanierungsbedarfs dienen und der Sanierungsuntersuchung zeitlich und systematisch vorangehen, zielt die Sanierungsuntersuchung basierend auf den Erkenntnissen der Gefährdungsabschätzung auf die Feststellung, welche Sanierungsmaßnahmen überhaupt und wie diese im Einzelnen durchgeführt werden sollen (§ 6 Abs. 1 BBodSchV).
Die Sanierungsuntersuchung setzt voraus, dass eine relevante Gefahr besteht, diese hinsichtlich Ursache und Ausmaß hinreichend konkretisiert ist, und eine Sanierung höchstwahrscheinlich durchzuführen sein wird. Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund der Ergebnisse der Detailuntersuchungen im Rahmen der Gefährdungsabschätzung und einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. VGH BW, U. v. 18.12.2007, a. a. O.; BayVGH, B. v. 15.1.2003, a. a. O.; OVG Berlin, B. v. 19.1.2001, a. a. O.; Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht – KrW-/Abf- u. BodSchR – Kommentar, § 13 BBodSchG, Rdnr. 55).
Das Erfordernis des abgestimmten und gestuften Planungsprozesses zur Sanierung kann sich auf die Abstimmung der einzelnen Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG untereinander sowie auf räumliche und zeitliche Gegebenheiten beziehen. Es ist etwa dann gegeben, wenn auf einer größeren Sanierungsfläche sowohl Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 7 BBodSchG) als auch Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 8 BBodSchG) durchgeführt werden müssen, und diese dergestalt aufeinander bezogen sind, dass sich nach den Erkenntnissen beim Voranschreiten der einzelnen Maßnahmenart die Intensität und der Umfang der anderen Maßnahmen richten. Schon die Notwendigkeit der Durchführung unterschiedlicher Typen von Maßnahmen auf einer sanierungsbedürftigen Fläche führt zu einem gesteigerten Koordinierungsbedarf. Einer näheren Abstimmung bedarf es in besonderem Maße dann, wenn eine bestimmte Abfolge von Maßnahmen erforderlich ist, um den Sanierungserfolg zu gewährleisten. Allein die Verschiedenheit mehrerer Sanierungspflichtigen genügt nicht, um ein qualifiziertes Planungsbedürfnis annehmen zu können (vgl. VG Aachen, U. v. 16.2.2005 – 6 K 2235/01 -, Rn. 74, juris).
Ein qualifiziertes Planungsbedürfnis für die Sanierung ergibt sich vorliegend aus der großflächigen Ausdehnung der Kontamination, der aufgrund unterschiedlicher Bebauungssituation und topographischer bzw. geologischer Besonderheiten der betroffenen Grundstücke möglicherweise unterschiedlichen Vorgehensweise sowie vor allem aus der Massivität des Schadens und dem daraus folgenden Gefährdungspotential für das Grundwasser.
§ 13 Abs. 1 BBodSchG verlangt indes nicht, dass alle mit einer schädlichen Bodenveränderung zusammenhängenden Umstände lückenlos aufgeklärt sein müssten, ehe eine Sanierungsuntersuchung gefordert werden kann. Das Maß der notwendigen Ermittlungen kann sogar davon abhängen, welches Sanierungsverfahren gewählt wird; insoweit bestehen gewisse Wahlmöglichkeiten für den Sanierungspflichtigen und damit zugleich unvermeidbare Überschneidungen zwischen §§ 9 und 13 BBodSchG (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2003, a. a. O.; OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 – 2 S 7/00 – NVwZ 2001, 582).
Im vorliegenden Fall wurden sowohl über eine Erstbewertung als auch über Detailuntersuchungen hinaus bereits umfangreiche Untersuchungen zur Eingrenzung des Schadens veranlasst. Seit 2012 waren verschiedene sachverständige Fachfirmen unter fachlicher Begleitung durch das Wasserwirtschaftsamt im Auftrag der Beigeladenen, des Klägers oder des Wasserwirtschaftsamtes mit vielfachen Bodenaufschlüssen und Analysen befasst. Das Gericht ist nach Bewertung der sachverständigen Stellungnahmen in Übereinstimmung mit der fachlichen Wertung des Wasserwirtschaftsamtes, dessen Aussagen als Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) nach ständiger Rechtsprechung große Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 22.5.2009 – 22 ZB 08.1820 – juris Rn. 19; U. v. 14.2.2005 – 26 B 03.2579 -, BayVBl 2005, 726), zu der Überzeugung gelangt, dass das Belastungszentrum trotz teilweise noch bestehender randlicher Unschärfen hinreichend horizontal und vertikal eingegrenzt ist und die Schadensquelle bzw. der Eintragungsort auf dem Grundstück des Klägers FlNr. … der Gemarkung … hinreichend nachgewiesen ist (vgl. 1.2.1).
Die Behörde durfte im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr von weiteren möglicherweise verzögernden Ermittlungen hinsichtlich der Verursachung absehen (vgl. 1.2.2).
1.2.1
Der vorgefundene Schaden ist unter Berücksichtigung der bislang erfolgten Untersuchungen, insbesondere unter Berücksichtigung des festgestellten massiven Schadensausmaßes als hinreichend vertikal und horizontal eingegrenzt anzusehen. Unter Berücksichtigung des bereits bestehenden hohen Schadensausmaßes und des weiter drohenden Schadens insbesondere für die Gewässer ist eine weitere Gewissheit und Verifizierung des Schadensausmaßes für den Übergang von der Gefährdungsabschätzung in die Gefahrenabwehr und Sanierung nicht zu fordern. Nach Überzeugung der Kammer ist die Schadensquelle auf dem klägerischen Grundstück FlNr. … der Gemarkung … hinreichend nachgewiesen. Abweichende Kausalverläufe lassen sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
Das Gericht ist nach den Stellungnahmen der Sachverständigen sowie des Wasserwirtschaftsamtes und aufgrund der Feststellungen in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass aufgrund des Schadensbildes von einer gravitativen Ausbreitung der Bodenkontamination in der ungesättigten Zone auszugehen ist. Die Höhenlage der kontaminierten Bodenzone, die mit einem obersten Niveau von 412,5 m ü.NN. der ölverunreinigten Bodenschichten in Kombination von erhöhten Mächtigkeiten von ca. 3-4 m am Nordostrand des Gebäudekomplexes auf dem klägerischen Grundstück FlNr. … der Gemarkung … liegt, begründet die Annahme eines „Kontaminationssattels“, wonach der Schadenseintrag auf dem klägerischen Grundstück erfolgt sein muss. Diese Schlussfolgerung wurde aus den Untersuchungsergebnissen der Kern- und Sondierungsbohrungen BK 1 bis BK 8 sowie BS 7 bis BS 12 der Detailuntersuchungen Phase 1a und 1b seitens der damit beauftragten Fachfirma …in ihrem Zwischenbericht vom 23. April 2014 gezogen (vgl. S. 22 des Zwischenberichts vom 23.4.2014). Auch nach der fachlichen Bewertung durch das Wasserwirtschaftsamt kann aufgrund des Ölschadensbildes nachgewiesen werden, dass die Kontaminationsquelle im Bereich des klägerischen Grundstücks liegt (vgl. Stellungnahme des WWA vom 31.8.2015, AS 473). Dabei aufgefundene verminderte Konzentrationen der Schadstoffe lassen sich nach den fachlichen Äußerungen des Sachverständigen der … GmbH zum einen auf das bei den Kernbohrungen verwendete Spülbohrverfahren, zum anderen auf einen stärkeren Abbau (Abfließen, Verlagerung) in oberen Bodenschichten zurückführen. Das vorgefundene Schadensbild einer gravitativen Ausbreitung mit einem Verbreitungsmodus über ungesättigte Bodenschichten bzw. Schichtwasser lässt unabhängig von den jeweiligen Konzentrationen aufgrund der Höhenlage und der Schichtmächtigkeit erkennen, dass ein unterirdischer oder oberflächlicher (verbunden mit nachträglichen oberflächennahen Bodenaustauschmaßnahmen) Eintrag der Kontamination im nordöstlichen Bereich auf dem klägerischen Grundstück stattgefunden haben muss. Nach den überzeugenden fachlichen Wertungen der Firma … GmbH und des Wasserwirtschaftsamtes sind Verschleppungen sowohl durch das Spülbohrverfahren als auch über das Schichtwasser in einer Größenordnung von mehreren Metern nach oben nicht möglich.
Nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung kann ein Schadenseintrag auf das klägerische Grundstück über das Kanalleitsystem sowohl aus nordwestlicher Richtung, wo bis 1979 ein Mineralölhandel betrieben wurde, als auch aus Süden, wo ein Kontaminationsfall auf dem Gelände der Firma …, … bekannt ist, ausgeschlossen werden. Gegen einen möglichen Schadenseintrag aus nordwestlicher Richtung über die Kanaltrasse sprechen die unauffälligen Befunde der nördlichen Schürfe (SCH), insbesondere an SCH 35, der direkt an der Kanaltrasse liegt. Bei einer Identität des Schadens mit dem 1983 entdeckten Schaden hätte bei einer nach 1983 erfolgten Erbauung der nordwestlich vom klägerischen Grundstück gelegenen Reihenhaussiedlung (…-Str. 14-32, …) eine Belastung des Bodenaushubes festgestellt werden müssen, wenn die Kontamination aus nordwestlicher Richtung herrühren würde.
Ein Schadenseintrag über die Kanaltrassen aus Süden kann nach den vorgelegten Kanalplänen bereits aufgrund der Höhenlage der Kanaltrasse bei ca. 408-409 m ü. NN. gegenüber der Höhenlage der festgestellten Kontamination bei bis zu 412,5 m ü. NN. ausgeschlossen werden. Das Gericht folgt insoweit der fachlichen Wertung des Wasserwirtschaftsamtes, wonach es nicht vorstellbar ist, dass eine Ölkontamination mehrere Meter bergauf wandern könnte. Auch sprechen die Messergebnisse bei GWM 3 und BK 5 gegen einen Schadstoffeintrag aus südlicher Richtung. Bei angenommener Identität des Schadens mit den 1983 festgestellten Ölkontaminationen hätten bei einer Verbreitung des Schadens über die südlichen Kanalleitlinien zumindest bei der Kanalerneuerung in der … Straße 1995 Belastungen festgestellt werden müssen. Eine Beförderung derartiger Ölmengen über die Kanalisation hätte auch zu Auffälligkeiten bzw. Schäden in der Kläranlage führen müssen, was bisher nicht der Fall war. Ein Zufließen des Schadens aus südlicher Richtung und eine weitere Schadensverbreitung über das Grundwasser kann auch aufgrund der nach Nordosten gerichteten Grundwasserfließrichtung ausgeschlossen werden.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen lässt sich die Eintragsstelle („Kontaminationssattel“) und das Schadensausmaß somit sowohl vertikal als auch horizontal hinreichend eingrenzen.
Der von Klägerseite gestellte Antrag Nr. 1, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Art und Weise, wie das Öl auf das klägerische Grundstück gelangt ist, Beweis zu erheben, war abzulehnen, da der Beweisantrag keine bestimmte Tatsache, die unter Beweis gestellt werden soll, zum Gegenstand hat und sich somit als ein „ins Blaue hinein“ gestellter Ausforschungsbeweisantrag darstellt. Beweisanträge der Prozessbeteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt wenigstens nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BayVGH, B. v. 25.2.2016 – 3 ZB 13.2198 -, Rn. 4, juris; BVerwG, B. v. 13.6.2007 – 4 BN 6/07; B. v. 5.3.2002 – 1 B 194/01; B. v. 30.1.2002 – 1 B 326/01 – jeweils in juris; OVG NW, B. v. 1.12.2011 – 6 A 512/11 – juris Rn. 5). Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis liegt nur vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (vgl. BVerwG, B. v. 27.3.2000 – 9 B 518/99 – NVwZ-Beil. 2000, 99 m. w. N.). Zwar mag das Verdikt des Ausforschungsbeweises bei einem beantragten Sachverständigengutachten insofern zurückhaltend heranzuziehen sein, als es zur hinreichenden Substantiierung eines Sachverständigengutachtens genügen kann, wenn das Beweisthema im Beweisantrag hinreichend konkret umschrieben ist, da einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen des Gutachters gestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 8.7.2014 – 20 ZB 14.365 -, Rn. 14, juris). Dies entbindet jedoch nicht davon, zumindest grob eine nicht gänzlich auszuschließende und zu beweisende Tatsache zu benennen. Sämtliche seit 2012 erfolgten Untersuchungen der beteiligten Sachverständigen befassten sich mit der Frage der „Art und Weise“, wie das Öl auf das klägerische und die weiteren belasteten Grundstücke gelangen konnte. Basierend auf die bereits erhobenen Untersuchungsergebnisse weist der Beweisantrag auch unter Berücksichtigung des Zusatzes „insbesondere über das Grundwasser einschließlich Schicht- und Stauwasser oder über Kanäle bzw. Kanaltrassen“ nicht die notwendige Konkretisierung einer zu beweisenden Tatsache auf.
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann abgelehnt werden, wenn das Gericht die vorliegende Begutachtung für ausreichend erachtet. Das ergibt sich aus § 98 VwGO i. V. m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO, wonach dem Gericht eine erneute Gutachteneinholung u. a. dann zur Pflicht gemacht wird, wenn das erste Gutachten mangelhaft ist. Grob mangelhaft ist ein Gutachten dann, wenn es unlösbare Widersprüche enthält, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2010 – 3 ZB 08.2457 -, Rn. 3, juris).
Der Beweisantrag Nr. 1 war vorliegend auch deshalb abzulehnen, da die zum Beweisthema bereits vorliegenden fachlichen Stellungnahmen verbunden mit der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden (vgl. zur Ablehnung eines Beweisantrages bei zur Urteilsfindung ausreichenden fachlichen Stellungnahmen BayVGH, B. v. 8.7.2014 – 20 ZB 14.365 -, Rn. 11, juris). Aufgrund der fachlich übereinstimmenden und überzeugenden fachlichen Stellungnahmen von Wasserwirtschaftsamt und dem Sachverständigen von der Firma … GmbH lässt sich ein Zufließen bzw. ein Schadenseintrag auf das klägerische Grundstück über Kanäle oder Grundwasser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen. Diese Aussagen konnten auch seitens des von Klägerseite beigezogenen Sachverständigen von der Firma …GmbH nicht substantiiert erschüttert werden.
1.2.2
Der Übergang in die Sanierung durch die angefochtene Anordnung einer Sanierungsuntersuchung erweist sich auch nicht wegen unzureichender historischer Recherchen als ermessensfehlerhaft. Unter Berücksichtigung eines möglicherweise sehr lange zurückliegenden und unklaren Schadensereignisses, der Ergebnislosigkeit der bisherigen Ermittlungen und des damit zu erwartenden geringen Erkenntnisgewinns zusätzlicher Recherchen durfte die Behörde im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr von weiteren möglicherweise verzögernden Ermittlungen hinsichtlich der Schadensverursachung absehen.
Eine historische Erkundung soll in erster Linie Erkenntnisse über frühere und gegenwärtige Nutzungen der Fläche und somit eine Grundlage für eine zielgerichtete Beprobungssstrategie liefern (vgl. Nr. 4.1.1.3 BayBodSchVwV vom 11.7.2000, AllMBl 2000, 473, 534).
Die Abgrenzung zwischen der Amtsermittlungspflicht der Behörde und der Sanierungsverantwortung des Sanierungspflichtigen hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG getroffen. Sofern ein Anfangsverdacht besteht, bedarf es einer historischen Erkundung und orientierenden Untersuchung, die den Anfangsverdacht entweder entkräften oder erhärten kann (§ 9 Abs. 1 BBodSchG, § 2 Nr. 3 BBodSchV). Nach Erhärtung des Anfangsverdachts beginnt jedoch die Verantwortlichkeit der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen. Liegt der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vor, entspricht es der Konzeption des Bundesbodenschutzgesetzes, dass die für die weitere Erkundung erforderlichen Kosten nicht von der Allgemeinheit, sondern in erster Linie von dem Verantwortlichen getragen werden (vgl. VGH BW, B. v. 11.8.2015 – 10 S 1131/15 -, Rn. 28, juris; BayVGH, B. v. 9.7.2003 – 20 CS 03.103 – NVwZ 2003, 1281; Nds. OVG, Beschluss vom 18.4.2005 – 7 ME 29/05 -, NVwZ 2005, 1207).
Anordnungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG verlangen im Interesse der Effizienz des Schutzes vor den Gefahren schädlicher Bodenveränderungen regelmäßig keine weitergehenden Ursachenerforschungen von der Behörde, die die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung verzögern könnten. Aufgrund des Gebots effektiver Gefahrenabwehr sollte die Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Verpflichteten leiden; diese Fragen müssen nach der Konzeption des Gesetzgebers nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG geklärt werden (BayVGH, B. v. 18.4.2007 – 22 ZB 07.222 -, Rn. 17, juris; OVG Bremen, B. v. 19.8.2003 – 1 A 42/03 -, NuR 2004, 182/183). Entsprechendes muss für angeordnete Sanierungsuntersuchung gelten. Auch insoweit muss jedenfalls auf der Primärebene der Gefahrenabwehr die Effektivität und Nachhaltigkeit der Gefahrenabwehr die Vorgehensweise der Behörde determinieren. Insbesondere in Schadensfällen wie dem vorliegenden, bei denen aufgrund des langen Zeitablaufs und zwischenzeitlich möglicherweise erfolgter Bodenaustauschmaßnahmen das Schadensereignis weder seiner Art nach, noch zeitlich, noch nach dem Verursacher mit abschließender Gewissheit aufklärbar erscheint, kann von weiteren Ermittlungen im Interesse der Vermeidung weiterer Verzögerungen Abstand genommen werden.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Behörde frühere und umgebende Nutzungen auf den betroffenen Grundstücken unter Heranziehung archivierter Bauakten ohne Ergebnisse ermittelt hat. Es fanden Kontrollen umliegender MKW-Lagerstätten, Zeitzeugenbefragungen und polizeiliche Ermittlungen statt, die hinsichtlich einer konkreten Schadensursache ergebnislos blieben. Auch die Kanalleitsysteme wurden bereits im Rahmen der Detailuntersuchungen sowohl seitens der beauftragten Fachfirmen als auch der Behörden in die Ermittlungen miteinbezogen. Wie dargelegt, widerspricht das in den Detailuntersuchungen ermittelte Schadensbild einem Schadenseintrag über das Kanalsystem. Unter Berücksichtigung, dass in der Kläranlage bislang kein Schadenseintrag zu verzeichnen war, war insoweit auch von den von Klägerseite angeregten Kamerabefahrungen der Kanalsysteme kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Unter Berücksichtigung dessen, dass die historische Recherche nach der gesetzlichen Intention einer groben Gefahrenabschätzung dient, und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für ein möglicherweise mehrere Jahrzehnte zurückliegendes Schadensereignis gegeben sind, ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Behörde im Interesse der Vermeidung weiterer Verzögerungen von weiteren historischen Recherchen Abstand genommen hat.
Der in der mündlichen Verhandlung unter Nr. 4 gestellte Beweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über mögliche Ursachen des Ölschadens durch Durchführung einer historischen Recherche zu erheben, hat wiederum mit dem Beweisthema „mögliche Ursachen“ keine konkrete Tatsache zum Gegenstand. Der Beweisantrag war daher als Ausforschungsbeweis ebenfalls abzulehnen. Darüber hinaus umschreibt die benannte „Durchführung einer historischen Recherche“ nicht hinreichend konkret das gewünschte Beweisthema. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängte sich mangels konkret benannter und anzustellender Ermittlungen nicht auf.
Der Übergang von der Gefährdungsabschätzung zu der die Sanierung vorbereitenden Sanierungsuntersuchung ist aufgrund des vorliegend feststehenden Schadensausmaßes und der grundsätzlichen Sanierungsbedürftigkeit somit nicht zu beanstanden. Die Schadensquelle konnte unter Ausschluss eines Schadenseintrags von Süden bzw. Nordwesten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf dem klägerischen Grundstück ermittelt werden. Dass das Schadenszentrum durch die umfassenden Detailuntersuchungen hinreichend eingegrenzt werden konnte und aufgrund der Mobilisierungsgefahr der Kontamination in das Grundwasser ein Sanierungsbedarf dem Grunde nach bereits feststeht, geht aus allen bisherigen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts zu den Detailuntersuchungen sowie der mit der Detailuntersuchung beauftragten Genesis GmbH unmissverständlich hervor. Unter Berücksichtigung der Massivität des Schadens, seiner räumlichen Ausdehnung über sechs Grundstücke hinweg und der damit verbundenen Gefahr einer weiteren Mobilisierung der Kontamination in das Grundwasser hat die Behörde somit zu Recht das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung angenommen. Dass eine konkrete Schadensursache nicht festgestellt werden konnte, steht einer Sanierungsbedürftigkeit und einer dementsprechenden Sanierungsplanung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2003, a. a. O.).
Die angeordnete Sanierungsuntersuchung erweist sich im Übrigen durch Vorgabe konkreter Maßnahmewerte sowohl inhaltlich als auch räumlich als hinreichend bestimmt (vgl. zur Bestimmtheit bodenschutzrechtlicher Anordnungen BayVGH, B. v. 17.3.2004 – 22 CS 04.362 – juris; VG Regensburg, U. v. 25.1.2010 – RO 8 K 08.272 – juris Rn. 65 ff.; VG Sigmaringen, U. v. 28.7.2010 – 3 K 174/07 – juris Rn. 98 ff.).
1.3
Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstückes FlNr. … der Gemarkung …, auf dem nach Überzeugung der Kammer die Schadensquelle der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen und der sich von dort ausbreitenden Kontaminationsfahne liegt, ein nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteter.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Durch § 4 Abs. 3 BBodschG ist die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten selbstständig und abschließend geregelt worden (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2000 – 3 C 2/00 -, NVwZ 2000, 1179).
Der Kläger gehört als Eigentümer des Grundstücks FlNr. …der Gemarkung …, auf dem die Schadensquelle der sich über die Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung … erstreckenden Kontaminationsfahne liegt, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zum Adressatenkreis bodenschutzrechtlicher Anordnungen. Der bodenschutzrechtliche Eigentumsbegriff stimmt dabei mit dem Eigentumsbegriff des Zivilrechts überein (vgl. VG Würzburg, U. v. 16.2.2016 – W 4 K 15.487 – juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 13.5.1986 – 20 CS 86.00 338 – NVwZ 1986, 942/946; VGH BW, U. v. 30.4.1996 – 10 S 2163/95 – NVwZ-RR 1997, 267).
Dass die Verursachung des Schadens möglicherweise lange zurück liegt, steht einer Inanspruchnahme des Pflichtigen – insbesondere als Zustandsstörer – nach Bundesbodenschutzgesetz nicht entgegen. Das Gesetz erweist sich hinsichtlich der Frage, wie lange die in § 4 BBodSchG genannten Personen von behördlicher Seite zu Maßnahmen der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung herangezogen werden dürfen, nicht als lückenhaft. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 1. März 1999 davon aus, dass die der öffentlichen Gewalt durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, nicht der Verjährung unterliegen (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2014 – 22 ZB 14.1756 -, Rn. 7, juris).
Die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers gründet sich auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Die gesetzlichen Regelungen über die Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers begründen in genereller und abstrakter Weise die Pflicht des Eigentümers, von seinen Sachen ausgehende Gefahren für die Allgemeinheit zu beseitigen (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000 – 1 BvR 242/91 – NJW 2000, 2573/2574). Ziel der Vorschriften ist es, unbeschadet der Haftung des Verursachers eine effektive Gefahrenabwehr auch durch den Eigentümer als Herrn der Sache sicherzustellen. Der Eigentümer hat regelmäßig die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die Sache und damit auch auf die Gefahrenquelle einzuwirken. Die Zustandsverantwortlichkeit findet in der durch die Sachherrschaft vermittelten Einwirkungsmöglichkeit auf die gefahrenverursachende Sache ihren legitimierenden Grund. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit dahingehend auszulegen, dass der Eigentümer eines Grundstücks allein wegen dieser Rechtsstellung verpflichtet werden kann, von dem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die Gefahrenlage weder verursacht noch verschuldet hat (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000, a. a. O.).
Die Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers zielt mithin darauf ab, von dem Grundstück ausgehende Gefahren und Störungen für die Allgemeinheit oder Dritte zu beseitigen. Die Gefahrenabwehr ist somit nicht auf die eigennützige Sanierung des eigenen Grundstückes beschränkt, sondern dient in erster Linie dem insoweit fremdnützigen Schutz der Allgemeinheit.
Der Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG steht auch nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise zum Zeitpunkt der Verursachung der Verunreinigung noch nicht Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück war. Denn der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG begründet eine Zustandsverantwortlichkeit, die ausschließlich an die derzeitige Eigentumsposition über das Grundstück, von dem die Gefahr ausgeht, anknüpft. Ob diese Gefahr bereits früher bestanden hat, bevor der Kläger die Verfügungsbefugnis innehatte, ist für die persönliche – allein aus dem Eigentum abgeleitete – Ordnungspflicht des Klägers ohne Belang (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.2004 – 7 C 22/03 – NVwZ 2004, 1505; VG Würzburg, U. v. 12.1.2016 – W 4 K 15.560 – juris Rn. 35). Denn für die Zustandsverantwortlichkeit ist es unerheblich, auf welche Umstände der Gefahrenzustand zurückzuführen ist und ob der Eigentümer der Sache die Gefahr verursacht oder gar verschuldet hat. Es ist verfassungsrechtlich insbesondere nicht geboten, den Eigentümer in den Fällen, in denen er die Gefahr weder verursacht noch verschuldet hat, als Nichtstörer im Sinne sicherheitsrechtlicher Vorschriften zu qualifizieren; der Zustandsverantwortliche muss auch nicht als stets nachrangig Haftender angesehen werden (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000, a. a. O., NJW 2000, 2573/2575). Dauert die Gefahr oder Störung, die von der Sache ausgeht, noch an, so steht eine frühere Verursachung der Gefahr einer Inanspruchnahme des Zustandsverantwortlichen nicht entgegen.
Auf dem klägerischen Grundstück ist – wie ausgeführt – mit hinreichender Sicherheit der Kontaminationssattel und somit die Schadensquelle nachgewiesen, von dem eine weitere Ausbreitung der schädlichen Bodenveränderungen, insbesondere in das Grundwasser droht. Dass die Verursachung der schädlichen Bodenveränderungen möglicherweise bereits vor dem Eigentumserwerb des Klägers stattgefunden hat, steht einer Inanspruchnahme des Klägers als Eigentümer des Grundstückes, von dem schädliche Bodenveränderungen ausgehen und weiterhin Gefahren wie eine weitere Ausbreitung oder Grundwasserverunreinigungen drohen, nicht entgegen.
Nach Auffassung der Kammer ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger zur Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden herangezogen wurde. Sinn einer Sanierungsuntersuchung ist es gerade, im Falle komplexer Sanierungen mit mehreren Beteiligten eine planvolle und abgestimmte Vorgehensweise für die anstehenden Sanierungen zu erzielen. Nach § 13 Abs. 3 BBodSchG sind die betroffenen Grundstückseigentümer frühzeitig in die Sanierungsplanung mit einzubeziehen. Die Sanierungsplanung zielt damit über eine bloße Information der betroffenen Personen hinaus auf einen abgestimmten Planungsprozess zwischen den Beteiligten ab. Eine parzellenscharfe Inanspruchnahme der jeweiligen betroffenen Grundstückseigentümer für eine Sanierungsplanung würde dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr und der gesetzlichen Intention, durch Sanierungsuntersuchungen Grundlagen für einen mehrstufigen, konzentrierten Planungsprozess einer Sanierung zu schaffen (vgl. BT-Drs. 13/6701, S. 41), zuwider laufen.
Nach Auffassung der Kammer ist auf der Primärebene der Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung die Zustandsverantwortlichkeit räumlich nicht auf die eigene Sache zu beschränken.
Insbesondere bei die Eigentumsgrenzen überschreitenden Boden – und Grundwasserbeeinträchtigungen, sog. abdriftenden Schadstofffahnen, ist umstritten, ob sich die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf Beeinträchtigungen beschränkt, die auf dem im Besitz oder Eigentum des Zustandsstörers stehenden Grundstück eingetreten sind. In der Literatur und Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, mangels einer entsprechenden Ausdehnung der Sanierungsverpflichtung auf von der schädlichen Bodenverunreinigung betroffene andere Grundstücke, müsse der Zustandsverantwortliche nicht über sein Grundstück hinaus und die dadurch verursachte Gewässerverunreinigung sanieren (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG Kom., 2000, § 4 Rn. 99; Troidl, Zehn Jahre BBodSchG – rechtswidrige Sanierungsverfügungen, NVwZ 2010, 154/158; Sparwasser/Geißler, Grenzen der Zustandsstörerhaftung am Beispiel des Altlastenrechts, DVBl 1995, 1317; VG Regensburg, B. v. 14.3.2005 – RO 13 S 03.1055 – juris Rn. 208, 211; U. v. 25.1.2010 – RO 8 K 08.272 – juris LS 5; VG München, B. v. 19.2.2001 – M 2 S 00.4678 – juris Rn. 57; VG Leipzig, B. v. 11.9.2006 – 6 K 117/06 – juris Rn. 44 ff. u. LS 4; VG Trier, U. v. 20.1.2000 – 4 K 1108/99 – NJW 2001, 531 ff.). Dagegen wird u. a. von mehreren Oberverwaltungsgerichten die Auffassung vertreten, dass der Zustandsstörer auch für die Beseitigung der von seinem Grundstück ausgehenden Schäden auf Drittgrundstücken verantwortlich ist (vgl. Sanden, Störerverantwortlichkeit bei Grundwasserschäden, ZfW 2012, 124/133 ff. für einen Wechsel vom Zustandsstörer zum Handlungsstörer bei Abdriften des Schadens; de Haan/Dohren, Enthebt ein „Wegfließen“ des Schadens den Zustandsstörer seiner Verantwortlichkeit gem. § 4 Abs. 3 BBodSchG, NVwZ 2013, 1247 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 19.5.2010 – 8 A 10162/10 – juris LS 4, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.8.2014 – OVG 11 N 53.12 – juris LS 4, Rn. 10; U. v. 8.11.2007 – OVG 11 B 14.05 – juris LS 2, Rn. 47 ff.; VG Darmstadt, U. v. 30.10.2013 – 6 K 1717/11.DA – juris LS 1, Rn. 40).
Soweit ersichtlich, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu dieser Fragestellung bislang keine Stellung bezogen. Die von Klägerseite angeführten Ausführungen aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2005, wonach der dortige Kläger als Grundstückseigentümer nicht zur Sanierung schädlicher Bodenveränderungen auf dem Nachbargrundstück verpflichtet werden könne, betraf einen Fall, in dem nach sachverständiger Auskunft nicht geklärt werden konnte, ob der Schaden auf dem Nachbargrundstück vom klägerischen Grundstück herrührte und der Kläger auch nur zur Sanierung des eigenen Grundstücks in Anspruch genommen wurde (vgl. BayVGH, B. v. 17.2.2005 – 22 ZB 04.3472 – juris Rn. 5, 15). Die in dieser Entscheidung getroffene Aussage lässt sich somit nicht auf den hier vorliegenden Fall einer abdriftenden Schadstofffahne mit hinreichend gesicherter Eintragungsstelle am Kontaminationssattel auf dem klägerischen Grundstück übertragen.
Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht, dass die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers oder des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück auf den räumlichen Bereich des jeweiligen Grundstücks zu beschränken ist. Vielmehr umfasst der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG die Verpflichtung sowohl des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung als auch des Grundstückseigentümers, „den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern“ zu sanieren. Eine einschränkende Auslegung der genannten Vorschrift begründet auch der systematische Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 BBodSchG nicht. Nach § 4 Abs. 2 BBodSchG ist der Eigentümer nur verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von „seinem“ Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Im Rahmen der präventiven Gefahrenvorsorge, dem § 4 Abs. 2 BBodSchG dient, wird daher nicht jede auf das Grundstück zurückführbare, sondern nur die aktuell vom Grundstück ausgehende Gefahr erfasst. Demgegenüber verfolgt § 4 Abs. 3 BBodSchG jedoch eine unterschiedliche Zielrichtung, nämlich Gefahrenabwehr und Folgenbeseitigung, so dass der Umfang der Verantwortlichkeit nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung von unterschiedlicher Reichweite sein kann. § 4 Abs. 3 BBodSchG umfasst ausdrücklich die Pflicht zur Sanierung auch des ebenfalls bereits nicht mehr zum Grundstück gehörenden Grundwassers. Insofern kommt eine Einschränkung der Sanierungspflicht des Grundstückseigentümers, wie sie für die Gefahrvermeidungspflicht nach § 4 Abs. 2 BBodSchG anerkannt ist, im Rahmen des § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht in Betracht (vgl. VG Darmstadt, U. v. 30.10.2013 – 6 K 1717/11.DA – juris Rn. 40).
Die bodenschutzrechtlichen Sanierungs- und Untersuchungspflichten nach §§ 4 Abs. 3, 13 Abs. 1, 10 Abs. 1 BBodSchG zielen auf eine effektive Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung, mithin auf eine umfassende Sanierung ab. Eine Beschränkung der Sanierungspflicht des Zustandsverantwortlichen auf den räumlichen Bereich des Grundstücks würde der Tatsache, dass das Grundwasser typischerweise fließt, mithin nicht örtlich gebunden ist, und die Verbreitung von Schadstoffen an Grundstücksgrenzen nicht Halt macht, nicht Rechnung tragen (vgl. VG Darmstadt, U. v. 30.10.2013 a. a. O.). Im Übrigen ließe sich eine parzellengenaue Sanierung schwerlich mit dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr in Einklang bringen.
Das Eigentum am Grundstück bildet lediglich den Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung, begrenzt aber nicht die Reichweite der vom Pflichtigen zu treffenden Maßnahmen. Die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers findet ihre Rechtfertigung und ihren verfassungsrechtlich legitimen Zurechnungsgrund nicht allein in der Tatsache der Einwirkungsmöglichkeit auf die störende Sache, sondern auch in der Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums (BVerwG, Beschl. v. 07.08.2013 – 7 B 9/13 -, Juris); diese korrespondiert mit der öffentlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und die mit der Nutzungsmöglichkeit ergebenden Risiken zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 – 1 BvR 242/91 und 315/99 -, BVerfGE 102, 1). Die Ordnungspflicht knüpft an die tatsächliche Gewalt über das Grundstück an (vgl. BVerwG, U. v. 23. 9. 2004 – 7 C 22/03 -, juris). Sie beruht auf der durch die rechtliche und tatsächliche Sachherrschaft vermittelten spezifischen Verbindung zur Gefahrenquelle (vgl. VG Bremen, U. v. 12.11.2015 – 5 K 49/14 -, Rn. 26, juris).
Die Erstreckung der Zustandsverantwortlichkeit auf sämtliche durch die gefahrenträchtige Sache verursachten Störungen bedarf – zumindest für die Inanspruchnahme zur Sanierung des Gesamtschadens – des Korrektivs einer hinreichenden Zurechnung des Schadens durch schädliche Bodenveränderungen des „verursachenden“ Grundstücks. Für die Verhaltensverantwortlichkeit fordert das Bundesverwaltungsgericht einen hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhang (vgl. BVerwG, B. v. 22.2.2016 – 7 B 36/15 -, juris). Soll ein Grundstückseigentümer für die Sanierung einer von seinem Grundstück ausgehenden, abdriftenden Schadstofffahne in Anspruch genommen werden, ist in ähnlicher Weise ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Grundstück und der weiter wandernden Kontamination zu fordern. Dieser Wirkungs- und Ursachenzusammenhang kann beispielsweise dann fehlen, wenn sich im Falle einer abreißenden Schadstofffahne und einer Verselbstständigung des Schadens keine Schadensquelle mehr feststellen lässt (vgl. Sanden, a. a. O., ZfW 2012, 124/136). Ob es dieses Korrektivs einer kausalitätsbegründenden Zurechnung auch im Bereich der Sanierungsplanung bedarf, erscheint insofern fraglich, als die gesetzliche Konzeption von Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 3 und § 12 BBodSchG von einer Mehrheit von Betroffenen ausgeht, aber gleichwohl in § 13 Abs. 1 Satz 1 Inanspruchnahme „von einem nach § 4 Abs. 3,5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten“ vorsieht. Die Inanspruchnahme eines einzelnen Störers unter Beteiligung der im Übrigen Betroffenen (§ 13 Abs. 3, § 12 BBodSchG) für eine die Sanierung vorbereitende Sanierungsuntersuchung und -planung entspricht der gesetzgeberischen Konzeption im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr. Dies kann vorliegend offen bleiben, da wie ausgeführt nach den überzeugenden sachverständigen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamtes und des Sachverständigen von Genesis GmbH mit hinreichender Sicherheit die Schadensquelle für die vorliegende Kontaminationsfahne auf dem klägerischen Grundstück liegt und keine Anhaltspunkte für ein Abreißen der Kontaminationsfahne, mithin ein Unterbrechen des Zurechnungszusammenhangs, vorliegen.
Die Pflichtigkeit eines Grundstückseigentümers verliert sich somit nicht mit einem – möglicherweise aus zufälligen topographischen oder geologischen Gegebenheiten bedingten – Weiterwandern des Schadens, soweit sich abdriftende Verunreinigungen in einem hinreichend gesicherten Wirkzusammenhang einer bestimmten Schadensquelle zurechnen lassen.
Eine einschränkende Auslegung von § 4 Abs. 3 BBodSchG im Sinne einer räumlichen Beschränkung der Pflichtigkeit des Grundstückseigentümers ist im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist die verschuldensunabhängige Zustandsverantwortung des Grundstückseigentümers zwar nicht dem Grunde nach, jedoch im Ausmaß der Inanspruchnahme unter Verhältnismäßigkeitsaspekten in Relation zum Verkehrswert des fraglichen Grundstücks zu begrenzen (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000, a. a. O., NJW 2000, 2573/2575). Die höhenmäßige Beschränkung der Haftung des Grundstückseigentümers auf den Verkehrswert des Grundstücks in saniertem Zustand erscheint insoweit als verfassungsrechtlich gebotenes, aber auch ausreichendes Korrektiv der verschuldensunabhängigen Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers.
Dass sich die Inanspruchnahme des Klägers aufgrund der damit verbundenen Kosten unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des klägerischen Grundstücks in nicht kontaminierten Zustand als unzumutbar darstellen könnte, wurde von Klägerseite nicht vorgebracht. Die Behörde hat vielmehr in Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Kostenbelastungsgrenze des Grundstückseigentümers auf den Verkehrswert des Grundstücks berücksichtigt.
Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Pflichtigen ist sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Möglichkeit des Verantwortlichen, seiner Pflicht nachzukommen. Eine Unmöglichkeit der Erstellung einer Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden könnte bei entgegenstehenden Rechten Dritter oder dann vorliegen, wenn nur ein von der Behörde gemäß § 14 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG zu erstellendes Gesamtsanierungskonzept erfolgversprechend wäre (vgl. VG Darmstadt, B. v. 30.3.2004 – 3 G 42/04 -, Rn. 47, juris). Aufgrund der vorliegenden bzw. beizubringenden Einverständniserklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer – soweit für die angeordnete Sanierungsuntersuchung überhaupt erforderlich – erweist sich die Erfüllung der Plicht zur Beauftragung einer Sanierungsuntersuchung nicht als unmöglich. Trotz des erhöhten Abstimmungsbedarfs erscheint die Anordnung von Sanierungsplanungen aus der Hand eines Verpflichteten als erfolgsversprechend; eines Rückgriffs auf eine behördliche Sanierungsplanung nach § 14 BBodSchG als eine besondere Form der Ersatzvornahme (vgl. VG Aachen, U. v. 16.2.2005 – 6 K 2235/01 -, juris) bedarf es nicht.
Der Kläger ist somit richtiger Adressat der getroffenen Anordnung.
1.4
Die von dem Beklagten angestellten Ermessenserwägungen hinsichtlich der Adressatenauswahl sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger gehört als Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, von dem nachweislich die Kontaminationsfahne ausgeht, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zum Adressatenkreis bodenschutzrechtlicher Anordnungen.
Die Auswahl zwischen den Personen, die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG zur Durchführung von Maßnahmen der Gefahrerforschung oder Störungsbeseitigung in Betracht kommen, hat vorrangig anhand des Gesichtspunkts der Effektivität der Gefahrenbeseitigung zu erfolgen (BayVGH, B. v. 10.9.2014 – 22 ZB 14.1756 -, Rn. 16, juris; B. v. 31.8.2006 – 22 CS 06.2055 – ständige Rechtsprechung; VGH BW, U. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 – DVBl 2013, 594 Rn. 36 m. w. N.; Dombert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Stand März 2001, § 4 BBodSchG, Rn. 15 – 17; Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, 2000, § 4 Rn.147). Es besteht daher kein abstrakter Vorrang der Inanspruchnahme eines Handlungsstörers gegenüber dem Zustandsstörer; es ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, dass Zustandsverantwortliche stets nur nachrangig haften (BVerfG vom 16.2.2000, DVBl 2000, 1275).
Insbesondere erscheint es in Fällen, in denen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unklar ist, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Verhaltensstörer in Betracht kommt, im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr gerechtfertigt, den Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (BayVGH, B. v. 18.4.2007 – 22 ZB 07.222 – juris Rn. 15; VGH BW, U. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 – juris Rn. 47; VGH BW, B. v. 25.10.1999 – 8 S 2407/99 – juris Rn. 7; VGH BW, B. v. 27.3.1995 – 8 S 525/95 – juris Rn. 5 m. w. N.; vgl. auch VG Würzburg, U. v. 16.2.2016 – W 4 K 15.487 -, Rn. 47, juris). Selbst ein etwaiges Verschulden eines Handlungsstörers steht der Heranziehung des Zustandsstörers unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenbeseitigung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2006 – 22 CS 06.2055 – juris Rn. 2; HessVGH vom 6.1.2006, NuR 2006, 308).
Dass verursachende Ereignisse sehr lange zurückliegen und nicht bzw. schwerlich rekonstruierbar sind, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2014 – 22 ZB 14.1756 -, Rn. 18, juris). Denn die Inanspruchnahme eines bodenschutzrechtlich Sanierungspflichtigen hat keine drittschützende Wirkung dergestalt, dass weitere, bisher nicht herangezogene oder nicht bekannte Sanierungspflichtige von der künftigen behördlichen Inanspruchnahme „verschont“ bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2012 – 22 ZB 11.1581 -, juris). Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr und einer umfassenden Sanierungsplanung ist es nicht ermessensfehlerhaft, einem Pflichtigen und nicht einzelnen Eigentümern von Teilflächen Sanierungsuntersuchungen aufzuerlegen, um so eine Untersuchung „aus einer Hand“ zu gewährleisten (vgl. VG Trier, U. v. 24.7.2014 – 6 K 1786/13.TR -, juris).
Der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr genießt im Hinblick auf die in § 24 Abs. 2 BBodSchG normierten Ausgleichsansprüche Vorrang gegenüber dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und gegenüber der Erwägung gerechter Lastenverteilung (vgl. VG Darmstadt, B. v. 30.3.2004 – 3 G 42/04 -, Rn. 47, juris). Die Auswahlentscheidung bei der Heranziehung von Sanierungsverantwortlichen erweist sich daher nicht schon dann ermessensfehlerhaft, wenn möglicherweise eine andere, im Ergebnis vielleicht „gerechtere“ als die von der Behörde vorgenommene Verteilung der Sanierungsverantwortlichkeit in Betracht kommt oder der Zustandsverantwortliche möglicherweise selbst „Opfer“ einer lange zurückliegenden Schädigung ist (vgl. HessVGH, B. v. – 14 TH 2158/91 -, NVwZ 1992, 1101). Denn Gesichtspunkte einer gerechten Lastenverteilung sind bei der Störerauswahl auf der Ebene der Gefahrenabwehr allenfalls nachrangig zu berücksichtigen. Dies belegt auch die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, derzufolge – auf der Tertiärebene – mehrere Verpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch haben (vgl. VG Aachen, U. v. 16.2.2005 – 6 K 2235/01 -, juris Rn. 148; zum Streitstand der Übertragbarkeit von § 24 Abs. 2 BBodSchG auf Ausgleichsansprüche zwischen Zustandsverantwortlichen: vgl. Hilf in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 07/2015, § 24 BBodSchG, Rn. 24.1). Das Erfordernis eines Gesamtsanierungskonzepts bedeutet im Übrigen nicht, dass die auf dieser Grundlage durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen ebenfalls aus einer Hand erfolgen müssen. Ein abgestimmtes Vorgehen ist auch möglich, indem auf der Grundlage des Gesamtsanierungskonzepts für die einzelnen Schadensbereiche ganz konkrete Maßnahmen angeordnet werden (vgl. VG Darmstadt, B. v. 30.3.2004 – 3 G 42/04 -, Rn. 54, juris).
Besteht – wie vorliegend – schon aufgrund der orientierenden Untersuchungen eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sanierungsmaßnahmen erforderlich sein werden, so ist es sinnvoll und entspricht dem Postulat der Verhältnismäßigkeit, nur eine einheitliche Untersuchung durchzuführen, die sowohl die Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung als auch die Sanierungsuntersuchung umfasst (vgl. OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 – 2 S 7/00 – NVwZ 2001, 582).
Die Inanspruchnahme des Zustandsstörers wäre nur dann unverhältnismäßig, wenn die mit der streitgegenständlichen Anordnung verbundene Kostenbelastung des Klägers die Zumutbarkeitsgrenze für Zustandsstörer (Verkehrswert des Grundstücks nach der Sanierung) überschreiten würde (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2011 – 22 ZB 03.3054 – juris Rn. 3; B. v. 26.5.2010 – 22 CS 09.3250 – juris Rn. 16; B. v. 15.11.2005 – 22 ZB 03.3054 – juris Rn. 2). Diese Zumutbarkeitsgrenze wird durch die angeordnete Sanierungsuntersuchung vorliegend nicht überschritten.
Die Ermessensentscheidung der Behörde, den Kläger als Eigentümer des Grundstückes, von dem die schädlichen Bodenveränderungen ausgehen, für die Sanierungsuntersuchung des Gesamtschadens heranzuziehen, erweist sich somit als nicht ermessensfehlerhaft, um im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr eine einheitliche Sanierungsplanung für den Gesamtschaden zu gewährleisten. Bei der Größe der Kontaminationsfläche erscheint es insbesondere nachvollziehbar, die Sanierungsuntersuchungen „in eine Hand“ zu geben und nicht aufzuspalten. Auch ist zu sehen, dass der Gesetzgeber selbst eine Beschränkung des Ermittlungsaufwands bereits bei der Störerauswahl vorgesehen hat und dem zu den Kosten der Sanierung herangezogenen Pflichtigen einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zur Seite gestellt hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an das ordnungsbehördliche Auswahlermessen nicht überspannt werden dürfen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 18.2.2010 – 1 A 10973/09.OVG -, juris; VG Trier, U. v. 24.7.2014 – 6 K 1786/13.TR -, Rn. 29, juris). Die Störerauswahl der Behörde ist im vorliegenden Verfahren daher nicht zu beanstanden.
Sonstige Ermessensfehler der Behörde nach § 114 VwGO hinsichtlich der Anordnung von Sanierungsuntersuchungen für den Gesamtschaden sind nicht ersichtlich.
1.5
Die Anordnung wahrt insbesondere auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Inhalt der angeordneten Sanierungsuntersuchung muss für den konkreten Einzelfall unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bestimmt werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wort „notwendig“ in § 13 Abs. 1 BBodSchG. Ziel der Untersuchungen ist es, gemäß § 6 Abs. 1 BBodSchV herauszufinden, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung von Bedeutung sind. Damit soll eine ausreichende Entscheidungsgrundlage geschaffen werden, damit auf dieser Grundlage ein Sanierungskonzept entwickelt werden kann, das letztlich in einem verbindlichen Sanierungsplan oder einer Sanierungsanordnung durch die Behörde mündet (OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 – 2 S 7/00 -, NVwZ 2001, 582, 584; Vesteyl/Sondermann/Sondermann/Terfehr, BBodSchG § 13 Rn. 8).
In der angefochtenen Anordnung wurden seitens der Behörde sehr maßvolle, zu erzielende Maßnahmewerte unter Berücksichtigung der Vorgaben in Anhang 2 BBodSchV festgesetzt. Unter Berücksichtigung der möglichen weiteren Mobilisierung der Kontamination ins Grundwasser ist trotz des vermutlich hohen Alters des Schadens ein weiteres Zuwarten nicht vertretbar. Das Interesse der Allgemeinheit, eine weitere Ausbreitung zu verhindern, und die Effektivität der Gefahrenabwehr überwiegen das klägerische Interesse, von Sanierungsmaßnahmen vorerst verschont zu bleiben.
Die gegenüber dem Kläger angeordnete Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden.
2.
Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Inanspruchnahme des Klägers zur Sanierung der Grundwassermessstelle (GWM) 2 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Die streitgegenständliche Sanierungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz. Die behördlichen Anordnungsbefugnisse richten sich vorliegend, auch wenn die Behörde hier eine Sanierung des Grundwassers verlangt, nach dem Bundesbodenschutzgesetz und nicht nach dem Wasserrecht, da das Bodenschutzrecht im Falle von durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerveränderungen gegenüber dem Wasserrecht vorrangig Anwendung findet (vgl. VG Würzburg, U. v. 12.1.2016 – W 4 K 15.560 -, Rn. 30, juris).
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zur Erfüllung dieser Verpflichtung die notwendigen Maßnahmen treffen. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 letzter Satz BBodSchG).
Hinsichtlich der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erforderlichen Kausalität („durch schädliche Bodenveränderungen verursachte Verunreinigungen von Gewässern“) ist keine absolute Gewissheit zu fordern, vielmehr genügt insoweit ein hinreichend enger und wahrscheinlicher Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen den schädlichen Bodenveränderungen und den dadurch verursachten Gewässerverunreinigungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 – 7 B 36/15 -, Rn. 6, juris).
Nach Überzeugung des Gerichts stellt sich die an der GWM 2 aufschwimmende Ölphase mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als eine durch schädliche Bodenveränderungen auf dem klägerischen Grundstück FlNr. … der Gemarkung … verursachte Gewässerverunreinigung dar. Die Kammer folgt insoweit den übereinstimmenden und überzeugenden fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes sowie den Ergebnissen der Detailuntersuchung des Sachverständigen der Firma … GmbH, wonach der Eintrag der Ölkontamination im nördlichen Bereich des klägerischen Grundstückes nachgewiesen ist und unter Berücksichtigung der Inhomogenitäten des Untergrundes, insbesondere des Fehlens eines abdichtenden Schichtwasserhorizontes bei GWM 2 davon auszugehen ist, dass der Ölschaden dem Grundwasser lokal aufsitzt und durch den Pumpversuch in die GWM 2 mobilisiert werden konnte (vgl. Stellungnahme des WWA vom 21. Januar 2016 und vom 7. April 2016, Stellungnahme der Firma … GmbH vom 7. April 2016 sowie Schlussbericht vom 28. Juli 2015, S. 27, 31).
Aufgrund der Massivität der vorliegenden schädlichen Bodenveränderungen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ihren Ausgangspunkt auf dem klägerischen Grundstück haben, der Nähe der GWM 2 von ca. 10 bis 20 m zum Kontaminationsbereich und der von sachverständiger Seite bestätigten Möglichkeit einer Mobilisierung des Ölschadens durch den Pumpversuch in die GWM 2 spricht vorliegend eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang zwischen den vom klägerischen Grundstück ausgehenden schädlichen Bodenveränderungen und der Grundwasserverunreinigung an GWM 2. Bei der Messstelle GWM 2 ist kein Schichtwasserhorizont ausgebildet, der eine Stauschicht nach unten bilden könnte. Aufgrund des Fehlens eines solchen Stauhorizontes liegt die Schlussfolgerung nahe, dass durch den Pumpversuch an GWM 2 Öl in das Grundwasser mobilisiert werden konnte. Dass bei dem Pumpversuch im Oktober 2014 trotz vergleichbarer Wasserspiegellagen noch keine Ölphase, sondern erst beim Ausbau der Pumpe 2015 aufschwimmendes Öl festgestellt wurde, spricht nach den überzeugenden Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes und des Sachverständigen von … GmbH weniger für ein zwischenzeitliches weiteres Schadensereignis, als vielmehr dafür, dass durch den Bohrvorgang das Öl aktiviert und in das Grundwasser eingebracht wurde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen kann ein Pumpvorgang ein Ablenken des Grundwasserflusses um ca. 10 m bewirken. Unter Berücksichtigung der Nähe der GWM 2 von ca. 10 bis 20 m zum im Rahmen der Detailuntersuchungen eingegrenzten Schadensareal, das insoweit noch randliche Unschärfen aufweist, und der Massivität der festgestellten Kontaminationen spricht nach Überzeugung des Gerichts eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die in der GWM 2 aufschwimmende Ölphase aus dem von dem klägerischen Grundstück ausgehenden Kontaminationsbereich stammt.
Ein Schadenseintrag von dem Kontaminationsfall auf dem Grundstück … über den Grundwasserfluss aus südlicher Richtung lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Grundwasserfließrichtung und der Schadensfreiheit der GWM 3 ausschließen (vgl. unter 1.2.1 sowie die mit Schriftsatz des Beklagten vom 11. April 2016 vorgelegte Grundwassergleichenkarte für das Grundstück Mausendorfer Weg 9). Wie unter 1.2.1 ausgeführt, lässt sich ebenfalls ausschließen, dass die Ölkontamination aus westlicher Richtung, insbesondere von dem 1979 eingestellten Kohle- und Mineralölhandel auf dem Grundstück Fl.Nrn. … bzw. … der Gemarkung …stammt.
Die Heranziehung eines Zustandsstörers für die Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BBodSchG scheidet auch nicht deshalb aus, weil sich der Grundwasserschaden, dessen Sanierung zu besorgen ist, nicht mehr im räumlichen Bereich des Eigentums des Zustandsstörers findet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 8.11.2007 – OVG 11 B 14.05 – juris Rn. 47; VG Gelsenkirchen, B. v. 26.9.2014 – 9 L 1048/14 -, juris Rn. 62). Ein Weiterwandern des Schadens unterbricht nicht den Kausalzusammenhang, soweit sich die schädlichen Bodenveränderungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Eintragsstelle auf dem klägerischen Grundstück zurückführen lassen. Wie bereits ausgeführt, ist mit hinreichender Sicherheit die Ausbildung eines Kontaminationssattels und damit der Schadensquelle auf dem klägerischen Grundstück nachgewiesen. Der Kausalzusammenhang wird vorliegend auch nicht dadurch unterbrochen, dass sich zwischen der GWM 2 und dem klägerischen Grundstück ein weiteres Grundstück FlNr. … der Gemarkung … befindet, über das sich die schädlichen Bodenveränderungen ebenfalls ausgebreitet haben.
Nach Überzeugung des Gerichts haben sich keine zureichenden Anhaltspunkte für unterschiedliche Schadensereignisse und damit eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der in GWM 2 aufschwimmenden Ölphase und dem Zentrum der Ölkontamination auf den Grundstücken FlNrn. … und … der Gemarkung … ergeben. Wegen der unzureichenden wissenschaftlichen Belastbarkeit der von Klägerseite vorgelegten Altersbestimmung der aus der GWM 2 entnommenen Ölprobe waren die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Messergebnisse der Firma … GmbH, wonach es sich bei der in GWM 2 aufschwimmenden Ölphase um neuwertigen Diesel oder Heizöl handle, der keine Abbauerscheinungen zeige, während das in GWM 4 in Wasser gelöste Öl deutliche Abbauprozesse aufweise, nicht geeignet, den hinreichend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang der an GWM 2 vorgefundenen Grundwasserverunreinigung zu den schädlichen Bodenveränderungen auf dem nahe liegenden klägerischen Grundstück zu widerlegen. Bereits wegen der Unterschiedlichkeit der Untersuchungsmaterien – einmal eine gewonnene Probe aus der Ölphase in GWM 2 und zum anderen eine Probe von in Wasser gelöstem Öl an GWM 4 b – lassen sich die Messergebnisse nicht verlässlich vergleichen. Darüber hinaus hängen die Abbauprozesse bei Öl nach übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen von unterschiedlichen physikalischen und mikrobiologischen Faktoren ab. Altersbestimmungen von Öl bei inhomogenen Untergründen und insbesondere bei Altschadensfällen erweisen sich bei einer flächenhaften Ausdehnung mit unterschiedlichen Bodenbedingungen als nicht vergleichbar und somit nicht hinreichend belastbar. Dies umso mehr, als im Rahmen der Detailuntersuchungen seitens der Firma … GmbH 10 Bodenproben nach der Zymax-Methode untersucht wurden, die ebenfalls eine große Altersdiversität (zwischen 3 und 20 Jahren) ergaben. Nach den Angaben des Sachverständigen Dr. … von der … GmbH hätten die auf Alter untersuchten Bodenproben in der Tendenz auf ein höheres Alter der Kontaminationen hingewiesen; Proben aus höheren Zonen seien im Hinblick auf die stärkere Durchlüftung als älter erschienen als Proben aus sauerstofffreien, tieferen Zonen. Unter Berücksichtigung, dass sich im Rahmen der im Zuge der Detailuntersuchungen durchgeführten Altersbestimmung ebenfalls Messergebnisse mit kaum abgebautem, jung erscheinendem Öl ergaben, dies nach den überzeugenden Aussagen von Wasserwirtschaftsamt und dem Sachverständigen der … GmbH jedoch aufgrund der unterschiedlichen Bodenverhältnisse kein Indiz für verschiedene Schadenseinträge darstellt, vermögen auch die von Klägerseite vorgelegten Messergebnisse, wonach das Öl in GWM 2 kaum Abbauprozesse aufweise, die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der von dem Grundstück FlNr. …der Gemarkung … ausgehenden Kontamination und der an GWM 2 aufschwimmenden Ölphase nicht zu widerlegen. Nach Angaben des Sachverständigen von … GmbH kann bei entsprechender Massivität auch ein alter Ölschaden in Phase erhalten bleiben.
Der von Klägerseite gestellte Beweisantrag Nr. 2, wonach durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben sei, dass die Ölbelastung im Wasser der GWM 4b nicht auf Öl zurückzuführen sei, das in der GWM 2 gefunden wurde, war daher als für die Entscheidung unerheblich abzulehnen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in entsprechender Anwendung). Die mit dem klägerischen Beweisantrag Nr. 3 zu beweisende Tatsache, dass bei der Ölphase aus der GWM 2 neuwertiger Diesel bzw. Heizöl vorliegt, der keine Abbauerscheinungen zeigt, entspricht dem Ergebnis des von Klägerseite vorgelegten Messberichtes der Firma … GmbH vom 18. April 2016. Der Wahrheitsgehalt der Messergebnisse der Firma … GmbH wurde nicht in Frage gestellt. Eine darüber hinausgehende weitere Beweiserhebung war wegen der mangelnden Belastbarkeit und Vergleichbarkeit der Altersbestimmung nicht angezeigt und für die Entscheidung mithin nicht erheblich.
Somit handelt es sich bei der 8 bis 11 cm dicken, dem Grundwasser aufschwimmenden Ölphase in der GWM 2 um eine Gewässerverunreinigung, die durch schädliche Bodenveränderungen des klägerischen Grundstückes FlNr. … der Gemarkung … verursacht wurde. Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind u. a. der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, die durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerverunreinigungen so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen u. a. für die Allgemeinheit entstehen.
§ 10 Abs. 1 BBodSchG ermächtigt die zuständige Behörde zur Anordnung der notwendigen Maßnahmen, die die Erfüllung der aus § 4 und § 7 BBodSchG und aus den aufgrund von § 5 Satz 1, § 6 und § 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen sich ergebenden Pflichten sicherstellen sollen.
Bei einem dringenden bodenschutzrechtlichen Sanierungserfordernis ist eine schnelle und wirksame Gefahrenabwehr anzustreben. Eine Sanierungsmaßnahme ist dann notwendig, wenn sie ein objektiv geeignetes, also taugliches Mittel ist, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen oder zumindest zu fördern. Eine angeordnete Maßnahme ist in diesem Sinne ungeeignet, wenn ihre Ausführung dem Adressaten tatsächlich oder rechtlich nicht möglich ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass bei ordnungsrechtlichen Maßnahmen die Effektivität der Gefahrenabwehr ein leitender Gesichtspunkt ist, so dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer angeordneten Gefahrenabwehrmaßnahme maßgeblich darauf ankommt, ob die mit der Gefahrenabwehr betraute Behörde unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflichten auf der Primärebene prognostisch im Zeitpunkt ihres Handelns vernünftiger Weise davon ausgehen konnte, dass durch die festgelegte Maßnahme ein wesentlicher Beitrag zur Gefahrenabwehr geleistet werden kann (vgl. VGH BW, B. v. 21.3.2016 – 10 S 1901/15 – juris Rn. 8 m. w. N.). Eine auf Grundlage der bodenschutzrechtlichen Generalklausel angeordnete Sanierungsmaßnahme kann auch dann zu den „notwendigen Maßnahmen“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zählen, wenn im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht mit letzter Gewissheit feststeht, ob sie ein taugliches und zumutbares Mittel ist, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. VGH BW, a. a. O.). Die Geeignetheit einer Ordnungsverfügung ist bereits dann gegeben, wenn durch die Maßnahme die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, das erstrebte Ziel zu erreichen, der gewünschte Erfolg also gefördert wird. Eine (vollständige) Wirkung in jedem Einzelfall ist nicht erforderlich (VG Gelsenkirchen, B. v. 26.9.2014 – 9 L 1048/14 -, juris).
Die nach § 10 Abs. 1 BBodSchG zu treffenden „notwendigen Maßnahmen“ umfassen auch die Verpflichtung zur Begleitung und Dokumentation bodenschutzrechtlicher Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachbüro (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2011 – 22 ZB 10.321 – juris Rn. 2 und 7; VG Würzburg, U. v. 12.1.2016 – W 4 K 15.560 -, juris Rn. 33; VG Regensburg, U. v. 7.12.2009 – RO 8 K 09.01987 – juris Rn. 13 und 54).
Die vorliegende, an GWM 2 dem Grundwasser aufschwimmende Ölphase wird sowohl von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes als auch seitens aller beteiligten Sachverständigen als dringend sanierungsbedürftige Grundwasserkontamination angesehen, deren weitere Verbreitung im Grundwasserabstrom zu vermeiden ist. Die Eignung der angeordneten Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung wurde von Klägerseite nicht in Frage gestellt. Aufgrund der vorliegenden Einverständniserklärung der Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … ist es dem Kläger auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, die angeordneten Maßnahmen zu erfüllen.
Die Ermessensentscheidung der Behörde ist weder im Hinblick auf die getroffene Störerauswahl noch hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen nach § 114 VwGO zu beanstanden. Die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers, von dessen Grundstück die schädlichen Bodenveränderungen und die Gewässerverunreinigung ausgehen, liegt im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr. Auch die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende Zumutbarkeitsgrenze wird durch die angeordnete Sanierungsmaßnahme unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des klägerischen Grundstückes gewahrt. Von der Behörde wurden moderate Grenzwerte für die Sanierung der GWM 2 festgesetzt. Die angeordneten Maßnahmen erweisen sich auch insofern nicht als ermessensdefizitär, als die Behörde unter Berücksichtigung des besonderen und massiven Gefährdungspotentials keine weiteren, verzögernden Detailuntersuchungen oder die Einrichtung weiterer Grundwassermessstellen veranlasst hat.
Die gegenüber dem Kläger angeordnete Sanierung der GWM 2 ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.
3.
Die Androhung der Zwangsgelder gemäß Art. 29, 31 und 36 VwZVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder erweist sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und der Dringlichkeit der zu erfüllenden Pflichten als äußerst moderat.
Die Klage war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat, trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 209 ZPO.
Da die Frage einer Begrenzung der Haftung des Grundstückseigentümers für eine von seinem Grundstück abdriftende Schadstofffahne grundsätzliche Bedeutung aufweist, war die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 225.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.