Baurecht

Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen

Aktenzeichen  64 O 2504/14

Datum:
4.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 41760
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 280 Abs. 1, § 633, § 634 Nr. 4
HOAI 1996 § 15 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Besonders wichtige oder schadensträchtige Bauteile erfordern immer eine Detailplanung des Architekten. In derartigen Fällen müssen dem Unternehmer die Einzelheiten der Ausführung in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Planung einer nicht belüfteten Dachkonstruktion handelt es sich um eine besonders schadensträchtige und risikoreiche Konstruktion, die bereits in planerischer Hinsicht einen hohen Detaillierungsgrad gerade auch hinsichtlich der Materialanforderungen verlangt. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)
3. Umfang und Intensität der Überwachungstätigkeit hängen allgemein von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Bauüberwacher zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Eine besondere Überwachungspflicht ist insbesondere dann gegeben, wenn durch nachfolgende Arbeiten nicht mehr ohne Weiteres überprüft werden kann, ob ein „verdeckter“ Mangel vorliegt. (Rn. 86) (redaktioneller Leitsatz)
4. Den Beweis eines Bauüberwachungsfehlers kann der Auftraggeber dadurch führen, dass er einen Ausführungsfehler bzw. Baumangel in einem besonders überwachungsintensiven Bauabschnitt nachweist. In derartigen Fällen ist es gerechtfertigt, im Wege des Anscheinsbeweises aus dem Vorhandensein eines Ausführungsfehlers auf einen Aufsichtsfehler zu schließen. Gleiches gilt für den Nachweis der Kausalität dieses Überwachungsfehler für den eingetretenen Mangel oder Schaden. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ein bloßes Bestreiten der Erforderlichkeit der durchgeführten Reparaturmaßnahmen oder des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Der Schädiger hat auch das Risiko einer Erhöhung der Reparaturkosten durch unwirtschaftliche oder unsachgemäße Schadensbeseitigungsmaßnahmen eines Fachunternehmens zu ersetzen. Der Schädiger muss vielmehr substantiiert Umstände vortragen, die ein Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung der Mehrkosten begründen könnten. (Rn. 118) (redaktioneller Leitsatz)
6. Der planende Architekt hat für ein substantiiertes Vorbringen von Sowiesokosten vorzutragen, inwiefern durch die Sanierung bereits von Anfang an erforderliche Maßnahmen durchgeführt wurden und deshalb in den Sanierungskosten nachgeholte Baukosten enthalten sind. (Rn. 176) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 193.361,34 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.01.2015 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Magdeburg, Az. 10 OH 14/10, trägt die Beklagte. Die Kosten der Nebeninterventionen tragen die Streithelfer jeweils selbst.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 198.259,83 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist insgesamt zulässig und weit überwiegend begründet.
A.
Die Klage ist zulässig.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Würzburg ergibt sich aus § 17 ZPO, nachdem die Beklagte in Würzburg ansässig ist. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 71 Abs. 1, 23 GVG.
B.
Die Klage ist weit überwiegend begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Sanierung der durchfeuchteten Dachkonstruktion in Höhe von 190.724,44 Euro (Hauptforderung) aus §§ 634 Nr. 4, 633, 280 BGB i.V.m. dem Architektenvertrag vom 05.11.2008 (Anlage K 1) zu.
1. Die Beklagte war aufgrund des vorgenannten Architektenvertrages mit den Leistungsphasen 5-8 nach § 15 HOAI 1996 beauftragt.
Ein derartiger Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung als Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB zu qualifizieren, vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 692, 939; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts (2014), 12. Teil Rn. 6; Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI (2006), Teil VII, Vorbemerkung Rn. 2.
2. Aufgrund des vorgenannten Vertrages schuldete die Beklagte gemäß den Leistungsbildern des § 15 HOAI 1996 u.a. die Ausführungsplanung sowie die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung.
Der Umfang der vertraglichen Pflicht der Beklagten ist durch den Grundleistungskatalog des § 15 HOAI 1996 und weiterhin durch den Zweck der Bauplanung sowie Bauleitung und -überwachung bestimmt. Die Inhalte des Grundleistungskatalogs des § 15 HOAI 1996, der an und für sich lediglich für Abrechnungszwecke eine Abgrenzung zwischen den vom Grundhonorar erfassten Leistungen gegenüber denjenigen, deren gesonderte Vergütung vereinbart werden kann, enthält, wurden gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag durch entsprechende Bezugnahme unter Ziff. 1 (vgl. Anlage K 1) zu Vertragspflichten erhoben.
Die von der Beklagten geschuldeten Leistungen hat diese nicht mangelfrei erbracht. Vielmehr sind der Beklagten ein Planungsfehler sowie mehrere Bauüberwachungsfehler und damit Mängel ihres Architektenwerks anzulasten.
a) Ihre Planungsleistungen betreffend hätte die Beklagte die Planung einer nicht belüfteten Dachkonstruktion mit einem höheren Detaillierungsgrad hinsichtlich der Materialanforderungen vornehmen müssen. Dies war pflichtwidrig nicht geschehen.
Im Einzelnen:
(1) § 15 Abs. 2 HOAI 1996 führt als Grundleistungen der Leistungsphase 5 u.a. das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung funktionaler, technischer und bauphysikalischer Anforderungen auf.
Der Erfolg der Leistungsphase 5 ist darüber hinausgehend aber erst eingetreten, wenn der Architekt unter Ausschluss vermeidbarer Mehrkosten detaillierte bauausführungsreife Werkpläne mit textlichen Erläuterungen vertrags- und plangerecht erstellt, bei Planänderungen im Einvernehmen mit dem Bauherrn die Ausführungsplanung bis zur deren Verkörperung im Bauwerk fortschreibt und durch vollständige und widerspruchsfreie Ausführungsvorgaben rechtssichernd Ansprüche des Bauunternehmers gegenüber dem Bauherrn ausgeschlossen hat, vgl. Löffelmann/Fleischmann, in: dies., Architektenrecht (2007), Rn. 89.
In diesem Rahmen hat der Architekt eine Konstruktion zu planen, bei der er völlig sicher sein kann, dass sie den zu stellenden Anforderungen genügt. Die Planung muss dabei auch den neuesten anerkannten Regeln der Technik entsprechen, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist, vgl. Löffelmann/Fleischmann, in: dies., Architektenrecht (2007), Rn. 327 ff. Dabei muss die vom Architekten geschuldete Planung bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Leistung führen.
Welchen Detaillierungsgrad die Planung dabei aufweisen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind die – insbesondere unter Berücksichtigung der Umgebungsfaktoren – an die Ausführung zu stellenden Anforderungen und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind, vgl. BGH BauR 2000, 1330. In den Bereichen, in denen handwerkliche Selbstverständlichkeiten betroffen sind oder sich die Anforderungen aus anerkannten Richtlinien ergeben, deren Kenntnis von dem ausführenden Bauunternehmer zu erwarten ist, bedarf es keiner Planung der Einzelheiten, vgl. Löffelmann/Fleischmann, in: dies., Architektenrecht (2007), Rn. 323. Besonders wichtige oder schadensträchtige Bauteile erfordern jedoch immer eine Detailplanung des Architekten, vgl. BGH NJW 1987, 645. In derartigen Fällen müssen dem Unternehmer die Einzelheiten der Ausführung in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden, vgl. BGH BauR 2000, 1330; OLG Saarbrücken, IBRRS 2006, 1293.
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagten vorzuwerfen, dass sie bei der Planung der geschlossenen Dachkonstruktion nicht besondere Anforderungen an die Holzfeuchte gestellt hatte, mithin in der Ausschreibung nicht eine Restfeuchte von maximal 12 % gefordert hatte.
Bei der Planung einer nicht-belüfteten Dachkonstruktion handelt es sich – wie auch der vorliegende Fall zeigt und der Sachverständige R. mehrfach im Rahmen seiner Begutachtung betont hat – um eine besonders schadensträchtige und risikoreiche Konstruktion, die bereits in planerischer Hinsicht einen hohen Detaillierungsgrad gerade auch hinsichtlich der Materialanforderungen verlangt.
Es wäre deshalb die einzuhaltende Holzfeuchte genau zu definieren gewesen. Dies ist nicht erfolgt:
Der Sachverständige R. hat in seinem Gutachten vom 04.11.2010 ausgeführt, für unbelüftete Flachdachkonstruktionen solle die Holzfeuchte aufgrund ihrer Feuchtigkeitssensibilität 15 % nicht überschreiten. In der Anhörung vom 14.03.2018 hat er konkretisierend angegeben; dass eine Holzfeuchte von 12 % bei der gewählten Dachkonstruktion nicht hätte überschritten werden dürfen.
Demgegenüber hat die Beklagte im Leistungsverzeichnis für die Zimmererarbeiten lediglich in einer Position „trockenes“ Holz ohne nähere Präzisierung ausgeschrieben. In anderen Positionen finden sich überhaupt keine besonderen Anforderungen mehr hinsichtlich der Trockenheit der zu verwendenden Holzbauteile.
Diese Angaben im Leistungsverzeichnis genügen nicht für eine mangelfreie Planung. So führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.11.2010 aus, dass die übliche Obergrenze für „trockenes“ Holz 20 % massebezogene Holzfeuchte betrage und bei konstruktivem Holzbau maximal 18 % verlangt würden. Dass diese Ausführungen des Sachverständigen zutreffen, belegt letztlich auch das Holzfeuchtemessprotokoll vom 26.08.2009 (Anlage B 2). Dort sind als erforderliche Werte nämlich bei den Sparren und Schalungsbrettern max. 20 % Holzfeuchte angegeben. Derartige Feuchtegehalte waren jedoch – wie der Sachverständige ausgeführt hat – zu hoch für das geplante Dach.
Mit diesen sachverständigen Ausführungen deckt sich, dass von der Streithelferin zu 4) tatsächlich Holz mit einer Restfeuchte zwischen 10 und 16 %, davon weit überwiegend mit Werten ab 13 %, eingebaut worden ist, vgl. Anlage B 2, und in der vorgenannten Anlage als zulässige Feuchtewerte solche von 15 % oder 20 % genannt sind.
Damit hat die Beklagte nicht die Anforderungen an die zu verwendenden Hölzer gegenüber der Streithelferin zu 4) in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht. Dies wäre aber auch deshalb erforderlich gewesen, da eine für die gewählte Konstruktion zulässige Restfeuchte nicht unproblematisch aus allgemein zugänglichen Normen zu entnehmen war oder dem bautechnischen Sachverstand zuzuordnen ist, den jeder durchschnittliche Zimmerer haben muss.
Nicht entschieden werden muss an dieser Stelle, ob ein Planungsfehler auch darin zu sehen ist, dass der Bauherrschaft keine Alternativvorschläge, insbesondere eine belüftete Dachkonstruktion, vorgestellt worden sind und eine entsprechende Risikoaufklärung erfolgte. Dies könnte allenfalls einen weiteren Planungsfehler der Beklagten begründen, der ebenfalls zur Haftung der Beklagten führen würde.
(3) Der vorgenannte Planungsfehler ist von der Beklagten auch zu vertreten, was gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu vermuten ist. Entlastende Momente sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
(4) Der Planungsfehler hat sich auch im Bauwerk niedergeschlagen. Ohne den genannten Planungsfehler wäre die Dachkonstruktion nicht wie geschehen mit zu feuchten Holzbauteilen ausgeführt worden, so dass es auch nicht zu den konkreten Bauwerksschäden mit Schimmelpilzbefall gekommen wäre.
Dieser Planungsfehler war zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls mitursächlich für die Durchfeuchtungsschäden. Eine Mitursächlichkeit im Sinne einer kumulativen Kausalität liegt dann vor, wenn das Verhalten des Schädigers den Schaden nicht allein herbeigeführt hat, sondern das Verhalten eines weiteren Schädigers für den konkreten Schadenseintritt mit erforderlich war, und zwar auch in den Fällen, in denen das jeweilige Verhalten der einzelnen Schädiger zwar für sich allein nur einen gewissen Schaden bewirkt hätte, das Zusammentreffen der beiden Schadensursachen aber einen über die bloße Addition der Schäden hinausgehenden Schaden verursacht hat. In derartigen Fällen haften beide Schädiger solidarisch für den Gesamtschaden, vgl. zum Ganzen Langen, BauR 2011, 381, 383 f.
Eine Mitursächlichkeit ist in derartigen Sachverhaltskonstellationen bereits dann anzunehmen; wenn der Planungsmangel eine besondere Gefährdungslage für den vertraglichen Werkerfolg geschaffen hat, die den Ausführungsfehler des Auftragnehmers wenn nicht wahrscheinlich gemacht, so doch wenigstens tendenziell begünstigt hat, vgl. Oetker, in: MüKo-BGB (2016), § 249 Rn. 157 ff.
Dies steht für das Gericht prima facie unerschüttert fest.
Dass die Streithelferin zu 4) bei ordnungsgemäßer Ausschreibung geringerer Holzfeuchten nicht das verbaute, sondern Bauholz mit geringerem Feuchtegehalt verbaut hätte, entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung und damit einem typischen Geschehensablauf, dessen Typizität ihren Ursprung zudem in der vertraglichen Verpflichtung der Streithelferin zu 4) und deren zu erwartendem vertragskonformen Verhalten findet.
Der Sachverständige hat auch ausgeführt, dass das verbaute zu feuchte Holz einen Beitrag für den konkreten Schaden geleistet hat. Dies hat er bereits in seinem Gutachten vom 04.11.2010 (dort S. 8 ff.) ausgeführt und in seiner Anhörung vom 14.03.2018 bestätigt, so dass eine kumulative Mitverursachung des konkret eingetretenen Feuchtigkeitsschadens mit Schimmelbildung durch die fehlerhafte Ausschreibung vorliegt.
b) Der Beklagten ist aber auch ein Bauüberwachungsfehler anzulasten, indem sie die Bauarbeiten nicht ausreichend koordiniert, die Dichtheit der Bitumenabdichtung nicht kontrolliert, die Feuchtigkeit in der Dachkonstruktion vor deren Verschließen nicht mehr überprüft, sich von der fehlerfreien Anbringung der Dampfsperre nicht überzeugt und die anschließenden gefahrenträchtigen Arbeit unterhalb der Dampfsperre nicht ausreichend überwacht haben.
Im Einzelnen:
(1) § 15 Abs. 2 HOAI 1996 nennt als Grundleistungen der Bauüberwachung die Überwachung der Qualität der Ausführung der Arbeiten auf Übereinstimmung u, a. mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, zudem die Mitwirkung beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage sowie die Überwachung der Beseitigung der bei Abnahme festgestellten Mängel.
(a) Die Verpflichtung des Architekten erschöpft sich jedoch nicht in der Erfüllung des vorbezeichneten Pflichtenkatalogs, sondern wird auch durch den Zweck der Bauoberleitung und örtlichen Bauüberwachung bestimmt. Deren Ziel ist neben der Gewährleistung eines reibungslosen Bauablaufs auch die laufende Kontrolle der Bauausführung, Der Architekt schuldet werkvertraglich die Überprüfung der Leistungen des ausführenden Unternehmens auf Vertragsgerechtigkeit und die entsprechende Information des Bauherrn, vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI (2006), Teil VII, § 55 Rn. 79. Er hat dabei im Rahmen seiner Beauftragung alle Tätigkeiten zu erbringen, die zur Gewährleistung der mangelfreien Leistungsausführung erforderlich sind und ihm zumutbar sind, vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1315, 1316.
Der Erfüllung dieser Pflicht genügt nicht die bloße Dokumentation von Mängeln im Zeitpunkt der Abnahme; vielmehr muss der eingesetzte Architekt bereits bei Ausführung der Arbeiten seine Überwachungstätigkeit entfalten, vgl. BGH NJW-RR 2000, 1468, 1469. Denn Aufgabe der Bauüberwachung ist es, bereits das Entstehen von Mängeln möglichst zu unterbinden, jedenfalls aber frühzeitig, sobald Mängel erkennbar werden, diese zu rügen und deren Beseitigung zu fordern, so dass sie zeitnah und fortlaufend abgestellt werden und sich nicht verfestigen können, vgl. LG München I, Urteil vom 20.05.20015, Az. 11 O 9911/12, BeckRS 2015, 117959, unter Punkt 3.3. Zur Erreichung dieses Ziels trifft den bauüberwachenden Architekten auch die Pflicht, den Bauunternehmer bei mangelhafter Leistung namens des Bauherrn zur Nachbesserung aufzufordern, vgl. BGH NJW 1973, 1457; BGH NJW-RR 2000, 1468, 1469.
(b) Umfang und Intensität der Überwachungstätigkeit hängen allgemein von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Bauüberwacher zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet, vgl. zur ständigen Rechtsprechung des BGH nur BGH NZBau 2000, 525; BGHZ 125, 111 m.w.N. Eine besondere Überwachungspflicht ist insbesondere dann gegeben, wenn durch nachfolgende Arbeiten nicht mehr ohne Weiteres überprüft werden kann, ob ein „verdeckter“ Mangel vorliegt. Dann ist besondere Sorgfalt geboten, vgl. KG, Urteil vom 27.11.2012, Az. 27 U 25/09, IBR 2016, 22, und zwar auch dann, wenn eine Fachfirma zur Durchführung des Gewerks eingesetzt wird.
(c) Im Rahmen der Begleitung der Bauwerksentstehung trifft den Architekten auch die Pflicht, die Reihenfolge der zu erbringenden Leistungen so festzulegen, dass Baubeteiligte sich nicht gegenseitig behindern oder fertiggestellte Teile des Bauwerks durch Folgearbeiten beschädigt werden, vgl. OLG Celle BauR 2004, 1173. Außerdem hat er sicherzustellen, dass die Leistugnen der einzelnen Bauunternehmer während der Ausführung aufeinander abgestimmt sind, vgl. OLG Köln BauR 1999, 768, 769. Diese Koordinationspflicht ist insbesondere dann verletzt, wenn der Architekt Handwerkerleistungen zur Unzeit veranlasst, also in einem Moment, in der sie ohne Gefährdung eigener oder fremder Bauleistungen nicht ausgeführt werden können, vgl. Löffelmann/Fleischmann, in: dies., Architektenrecht (2007), Rn. 702.
(d) Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die am Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinungen muss er sich nicht äußern; er muss sie daher nicht als Planungs- oder Überwachungsfehler einordnen, vgl. BGH BauR 2003, 1247.
Den Beweis eines derart dargelegten Mangels des Architektenwerks, der in einem Bauüberwachungsfehler besteht, kann der Auftraggeber zudem bereits dadurch führen, dass er einen Ausführungsfehler bzw. Baumangel in einem besonders überwachungsintensiven Bauabschnitt darlegt. In derartigen Fällen ist es nämlich gerechtfertigt, im Wege des Anscheinsbeweises aus dem Vorhandensein eines Ausführungsfehlers auf einen Aufsichtsfehler zu schließen. Gleiches gilt für den Nachweis der Kausalität dieses Überwachungsfehler für den eingetretenen Mangel oder Schaden, vgl. insgesamt Löffelmann/Fleischmann, in: dies., Architektenrecht (2007), Rn. 696 f.
Liegen derartige Umstände vor, ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch zu erschüttern, dass er seinerseits substanziiert darlegt und unter Beweis stellt, was er an Überwachungstätigkeit verrichtet hat, vgl. OLG Köln NZM 2013, 832, 834.
(2) Für den streitgegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies Folgendes:
Bei der von der Beklagten gewählten Dachkonstruktion handelt es sich um eine risikoreichere Konstruktion, bei der insbesondere – mangels Hinterlüftung – von den eingebauten Feuchtigkeiten erhebliche Gefahren drohen können.
Die Errichtung dieser Konstruktion war deshalb von der Beklagten so zu koordinieren, dass ein Feuchtigkeitseintrag durch parallel ausgeführte Bauarbeiten möglichst minimiert wird; außerdem musste die Konstruktion besonders intensiv auf eine mangelfreie Ausführung – insbesondere der Dampfsperre – und auf Feuchtigkeitseintrag überwacht werden, zumal die Dachkonstruktion durch die Dampfsperre und den anschließenden Trockenbau nach unten hin und durch die Bitumenabdichtung nach oben hin verschlossen worden war, so dass zum einen eingebaute Feuchtigkeit nur noch unzureichend entweichen konnte und zum anderen eine nachträgliche Prüfung auf eingebaute Feuchtigkeit und eine mangelfreie Erstellung der Dampfsperre ohne Beschädigung der Konstruktion nicht mehr möglich war.
Ihren Überwachungs- und Koordinationspflichten hat die Beklagte jedoch nicht genügt:
(a) Dies steht bereits nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises fest. So hat sich – unbestritten – nach Verschließen in der Dachkonstruktion Feuchtigkeit gebildet, was nicht nur zu Aufwölbungen des Schalungsholzes, sondern auch zu einer Belastung des Dachaufbaus mit Schimmelpilzen vor Abnahme der Dachkonstruktion führte, so dass allein hieraus auf einen Überwachungsfehler geschlossen werden kann.
Dabei kann dahingestellt bleiben, worin genau dieser Überwachungsfehler zu suchen ist, namentlich ob die Beklagte die ordnungsgemäße Verlegung der Dachabdichtung und der Dampfsperre, die anschließend in Gefährdungsnähe zur Dampfsperre operierenden Handwerker oder die Feuchtigkeitskonzentration vor Verschließen der Dampfsperre nicht geprüft hat.
Denn all diese Versäumnisse wären der Beklagten zum Vorwurf zu machen und haben nach den Ausführungen des Sachverständigen (vgl. Anhörung vom 14.03.2018 und S. 8 ff. des Gutachtens vom 04.11.2010) ihren Anteil an dem konkret eingetretenen Feuchtigkeitsschaden genommen. Angemerkt sei, dass die Beklagte gerade auch die Trockenbaumaßnahmen akribisch zu überwachen gehabt hätte, da diese in der Nähe der sehr empfindlichen Dampfsperrfolie durchgeführt werden mussten und diese bereits bei geringer Nachlässigkeit beschädigen konnten, vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt OLG Köln NZM 2013, 832.
Die Beklagte hat diesen Anscheinsbeweis der mangelhaften Kontrolle auch in keiner Weise erschüttert, Sie hat nicht mit konkretem Sachvortrag Art und Umfang ihrer tatsächlich geleisteten Überwachung dargelegt.
Lediglich hinsichtlich der eingebauten Holzfeuchte hat sie die Ergebnisse einer Feuchtemessung (Anlage B 2) vom 26.08.2009 vorgelegt, die allerdings vor Einbau der Dämmung und Dampfsperre (dazu sogleich) erfolgt ist und damit die erforderliche Kontrolle der Feuchtigkeit vor Verschließen der Konstruktion nicht belegen kann.
Sie hat außerdem auf den nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin, wonach auch während der Durchführung der Trockenbauarbeiten eine Überwachung deren sorgfältiger Ausführung ohne Beschädigung der Dampfsperre möglich gewesen wäre, keinen substantiierten Gegenvortrag gehalten, so dass auch insofern der Anscheinsbeweis für einen Überwachungsfehler nicht erschüttert Ist. Dies belegt im Übrigen die schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. M. vom 08.03.2010 (Anlage K 4), Dort führt er Folgendes aus: „Nach dem vorgefundenen Schadensbild war die Folie entweder unmittelbar bei der Montage beschädigt, oder die Beschädigung erfolgte durch weitere Arbeiten vor Montage der abgehängten Decke. Bei der Montage der abgehängten Decke – nach Angabe des Architekten – durch die gleiche Firma, die die Folie verlegt hat, wären die vorgefundenen Beschädigungen in jedem Fall sichtbar gewesen.“
(b) Schließlich hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagten auch ein gravierender Koordinierungsfehler unterlaufen ist. So gab der Zeuge G. unter Bezugnahme auf seinen mitgebrachten Bauzeitenplan an, dass die – wie auch der Sachverständige bestätigt hat, feuchteintensiven – Innenputz- und Estricharbeiten im Gebäude vom 10.08. bis 30.10.2009 ausgeführt worden waren, während die Dampfsperre erst am 01.10.2009 vollständig eingebaut war (Einbau von Dämmung und Dampfsperre zwischen 27.08. und 01.10.2009).
Es entspricht deshalb einem typischen Geschehensablauf, dass die durch die Trocknung von Estrich und Innenputz anfallende Luftfeuchtigkeit in den noch geöffneten Dachaufbau eingedrungen, dort mit Anbringung der Dampfsperre eingeschlossen worden ist und letztlich im Dachpaket kondensieren konnte. Der Sachverständige hat insofern im Rahmen seiner Anhörung am 14.03.2018 angegeben, dass in einem derartigen Fall ein Austrocknen der Dachkonstruktion durch die Dampfsperre wahrscheinlich 80 Jahre dauern würde, bis dahin aber bereits alles verschimmelt wäre.
(c) All diese Überwachungs-/Koordinierungsfehler waren für den konkret eingetretenen Schaden mitursächlich.
So führte der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vom 14.03.2018 aus, dass der Planungsfehler „zu hohe Holzfeuchte beim Einbau“ zwar einen Beitrag geleistet hat, nicht aber allein zu dem Gesamtschaden geführt hätte.
Auch das durch den Dachaufbau evtl. eindringende Wasser sei nicht allein für den Schaden verantwortlich.
Gravierender sei, dass die Verputz- und Estricharbeiten durchgeführt worden seien, als die Dampfsperre noch nicht komplettiert gewesen sei.
Das Hauptproblem sei die nicht sauber angearbeitete und teilweise Risse aufweisende Dampfsperre gewesen.
Damit deckt sich auch die Aussage des Zeugen Prof. Dr. M.. Dieser gab an, dass aufgrund des nur teilweisen Abtauens des Daches die primäre Schadensursache in Undichtigkeiten der innenliegenden Luftdichtigkeitsschicht zu suchen gewesen sei. Es seien bei seinen Ortsterminen im Februar/März 2010 Öffnungen der oberseitigen Dachhaut durchgeführt worden. Dort habe er – seiner Vermutung entsprechend – auf der Dachschalung Wassertropfen feststellen können, auf deren Unterseite einen dunklen Schimmelbefall, zudem eine durchfeuchtete Dämmung und hierunter schließlich Öffnungen und Risse in der Dampfsperre.
Bei einer ausreichenden Überwachung hätten all diese Ursachen von der Beklagten erkannt und abgestellt werden können (z.B. durch Nacharbeiten an der Dampfsperre oder sofortiger Trocknung der Dämmung), so dass es nicht zum streitgegenständlichen Schaden gekommen wäre.
(d) Dass die Beklagte keine ausreichende Überwachung geleistet hat, ist von dieser auch zu vertreten.
3. Die Beklagte hat deshalb die aus ihrer mangelhaften Leistung resultierenden Schäden zu ersetzen.
Da die geltend gemachten Schäden nicht die Architektenleistung der Beklagten betreffen, insbesondere also die Kosten der eigentlichen Mangelbeseitigungsarbeiten, schuldet die Beklagte eine Ersatzleistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs. 1 BGB. Dabei handelt es sich nämlich um Folgeschäden der Architektenleistung, die von § 280 Abs. 1 BGB und nicht von § 281 BGB erfasst und ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung erstattungsfähig sind, vgl. Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts (2014), Rn. 12.672 und OLG Stuttgart, IBRRS 2012, 3354.
Selbst wenn der Ersatz einzelner geltend gemachter Schäden als Schadensersatz statt der Leistung einzuordnen sein sollte, hat die Beklagte diese gemäß §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB ohne Fristsetzung zu ersetzen.
Denn die Beklagte hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf die Einräumung einer Nachbesserungsmöglichkeit, wenn das (von den Architekten nicht als körperliche Sache geschuldete) Bauwerk bereits fertiggestellt ist. Dies gilt ohne Weiteres hinsichtlich der vorliegenden Aufsichtsfehler. Denn mit Fertigstellung des Bauwerks bzw. des Bauwerksteils (Dachkonstruktion) hat sich die fehlerhafte Aufsicht des Architekten in ihm bereits endgültig verkörpert. Das Architektenwerk als solches, also insbesondere die Bauaufsicht, kann nach der Errichtung des Bauwerks nicht mehr nachgebessert werden, d.h. eine Nachbesserung in Bezug auf Aufsichtsfehler des Architekten ist objektiv unmöglich, vgl. BGH NZBau 2008, 187; OLG München NJW-RR 1988, 338; OLG Rostock NJOZ 2010, 782; OLG Hamm IBRRS 2015, 1835.
a) Die Beklagte hat gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 BGB dem Geschädigten den Geldbetrag zu leisten, der erforderlich ist, um den Zustand herzustellen, der ohne den zum Schadensersatz verpflichtenden Umstand bestehen würde.
Die Frage, in welcher Höhe ein Schadensbeseitigungsaufwand angefallen ist, entscheidet das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung nach folgenden Kriterien:
(1) Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag besteht in den Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten zur Restitution seines Güterbestandes machen würde. Vermag er ihre Höhe zu beeinflussen, so muss er im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg wählen. Das bedeutet aber nicht, dass von ihm verlangt wird zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte, vgl. BGH NJW 1996, 1958.
Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag richtet sich im Einzelfall nach den örtlichen und zeitlichen Umständen ebenso wie nach den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten, die von Fachleuten wie Sachverständigen und Reparateuren abhängen können, vgl. BGH NJW 1975, 160.
Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen, vgl. BGH NJOZ 2014, 979.
Der Geschädigte genügt in diesem Rahmen seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer – beglichenen – Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Unternehmers. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder, vgl. BGH, NJOZ 2014, 976.
Ein bloßes Bestreiten der Erforderlichkeit der durchgeführten Reparaturmaßnahmen oder des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen, vgl. BGH NJW 2015, 1298. Denn der Schädiger hat auch das Risiko einer Erhöhung der Reparaturkosten durch unwirtschaftliche oder unsachgemäße Schadensbeseitigungsmaßnahmen eines Fachunternehmens zu ersetzen; er trägt das sog. Werkstattrisiko, vgl. BGH NJW 1975, 160, Für ein erfolgreiches Bestreiten muss der Schädiger vielmehr substantiiert Umstände vortragen, die ein Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung der Mehrkosten begründen könnten, vgl. Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR (2016), § 249 BGB Rn. 136.
(2) Diese Grundsätze gelten auch für die Höhe eines geltend gemachten Sachverständigenhonorars, vgl. AG Essen, NZV 1999, 255; AG Siegburg, ZfS 2003, 237; Roß, NZV 2001, 321 (323).
Der Geschädigte darf regelmäßig (vgl. BGH NJW 2014, 1947) einen Sachverständigen mit der Beurteilung des erforderlichen Reparaturweges und der Schätzung der hierauf beruhenden Schadenshöhe beauftragen und von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen, vgl. BGH NJOZ 2014, 976. Als erforderlich sind auch hier diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, vgl. BGH NJOZ 2014, 976.
Ein Verschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung oder -vergrößerung, welches die Beklagte darzulegen hätte und den Schadensersatzanspruch des Geschädigten mindern könnte, kommt dann in Betracht, wenn der Geschädigte auf die Zuverlässigkeit des von ihm eingeschalteten Gutachters und das von diesem vorgeschlagene Vorgehen nicht vertrauen durfte, sei es, weil ihn ein Auswahlverschulden trifft, sei es, weil er – im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle – ohne weiteres hätte erkennen können, dass die Sachverständigenkosten überhöht oder die durchgeführten Maßnahmen offensichtlich für die Schadensbewertung nicht erforderlich waren, vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR (2016), § 249 BGB Rn. 136.
b) Unter Anwendung dieser allgemeinen rechtlichen Grundsätze sind zu den geltend gemachten Schäden folgende Ausführungen veranlasst:
1) Baubetreuung der Sanierungsmaßnahmen durch D. K3.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Baubetreuer D. K.eine Fotodokumentation der bestehenden Mängel im Rahmen der Sanierung angefertigt hat und die erforderliche engmaschige Objektüberwachung durchgeführt hat, da dies der Beklagten nicht möglich war. Die Rechnung des Baubetreuuers K.wurde bezahlt.
Der Zeuge G. hat dieses Vorbringen bestätigt. Er hat insbesondere ausgeführt, dass der Baubetreuuer K.im Einvernehmen mit der Beklagten eingesetzt worden war, weil er selbst aufgrund der räumlichen Entfernung nicht immer vor Ort hätte sein können, um die gebotene engmaschige Bauüberwachung durchzuführen.
Die Beklagte und die Streithelferin haben im Übrigen keine substantiierten Einwendungen gegen das klägerische Vorbringen vorgebracht. Der Klägerin ist in Anbetracht der damals drohenden und nunmehr tatsächlich erfolgten gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten und der noch erforderlichen Abnahme durch die Bauherrschaft auch nicht vorzuwerfen, dass sie den Baubetreuuer K.sanierungsbegleitend eine Mangeldokumentation hat durchführen lassen. Dies wäre ohnehin die Aufgabe der Beklagten im Rahmen des bestehenden Architektenvertrages gewesen.
Der Klägerin sind damit die für den Baubetreuer K.aufgewandten Kosten in Höhe von 6.000 Euro netto zu ersetzen.
2) Feuchtigkeitsmessung durch B. GmbH
Die Klägerin beauftragte die B. GmbH mit ersten Feuchtigkeitsmessungen zur Feststellung des Umfangs der Durchfeuchtung. Eine weitere Feuchtigkeitsmessung wurde während der Sanierung durchgeführt. Die berechneten Kosten wurden bezahlt.
Diese Messungen durfte die Klägerin nach Auffassung des Gerichts für erforderlich halten. Aufgrund der vereinbarten Fertigstellungsfristen war es für die Klägerin von erheblicher Bedeutung, jegliche Verzögerung des Baufortschritts so gering wie möglich zu halten. Sie musste deshalb rasch Klarheit darüber gewinnen, in welchem Umfang evtl. Nacharbeiten aufgrund einer Durchfeuchtung der Dachkonstruktion erforderlich werden würden. Sie konnte deshalb auch nicht zuwarten, dass die Streithelferin zu 1) dem gestellten Nacherfüllungsverlangen nachkommt.
Durch die rasche Einschaltung der B. GmbH war auch nicht ein Mangelbeseitigungsrecht der Beklagten tangiert, da ein solches – wie dargestellt – bei bereits im Bauwerk verkörperten Schäden für einen Architekten nicht besteht.
Im Übrigen sah auch der Sachverständige R. die hierfür angefallenen Kosten in seinem Gutachten vom 13.09.2012 als erstattungsfähig an.
Nachdem die Streithelferin zu 1) und die Beklagte bereits einmal eine mangelhafte Leistung erbracht hatten, durfte die Klägerin den Sanierungserfolg auch durch eine weitere Feuchtigkeitsmessung überprüfen lassen.
Der Klägerin sind deshalb die Kosten der Feuchtigkeitsmessungen in Höhe von 751,50 Euro netto zu erstatten.
3) Verauslagte Kosten der Bauherrschaft
Die Bauherrschaft beauftragte die B+M Sicherheitstechnik mit dem Austausch eines thermischen Rauchmelders, der – unbestritten – aufgrund der Durchfeuchtung der Dachkonstruktion ausgefallen war. Die hierdurch ausgelösten Kosten in Höhe von 382,73 Euro netto, die von der Klägerin erstattet wurden, stehen der Klägerin als Schadensersatz zu.
Weiterhin wurde von Seiten der Bauherrschaft der Privatsachverständige Dr. W. beauftragt, die Ursachen der Durchfeuchtung zu ermitteln und die Sanierungsplanung zu überprüfen. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 6.334,55 Euro an, die von der Klägerin erstattet wurden.
Grundsätzlich sind die Kosten von Sachverständigengutachten erstattungsfähiger Schaden, wenn die Beauftragung erforderlich war, um dem Auftraggeber über die eingetretenen und noch zu erwartenden Mängel ein zuverlässiges Bild zu verschaffen, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2009, Az. 5 U 92/07, Tz. 97 (juris). Beim Auftreten von Mängeln ist es eine typische, unmittelbare Folge, einen Gutachter mit der Feststellung von deren Ursache und Ausmaß zu beauftragen, um Mängelbeseitigung und Schadensersatz zu verlangen, vgl. BGH NJW-RR 1998, 1027.
Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin davon ausgehen hätte sollen, diese Kosten seien nicht durch sie als Auftragnehmerin im Rahmen des § 4 Abs. 7 VOB/B zu erstatten.
Die Kosten von 6.334,55 Euro netto kann die Klägerin damit als Schadensersatz von der Beklagten verlangen.
Gleiches gilt für die Kosten der Eichhorn Gebäudeanalytik zur Feststellung des Ausmaßes des Schimmelbefalls. Es ist dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass in das Gebäudeinnere eingedrungene Feuchtigkeit die naheliegende Gefahr einer Besiedlung der Bausubstanz mit Schimmelpilzen birgt, deren Sporen erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zeitigen können. Die Bauherrschaft war daher gerade in Anbetracht der Gebäudenutzung durch Senioren zur Vermeidung umfangreicher Haftungsrisiken gehalten, eine intensive Prüfung auf mögliche mikrobiologische und gesundheitsgefährdende Kontaminierungen vornehmen zu lassen. Auch der Sachverständige R. sah diese Kosten als erforderlich an, vgl. S. 11 des Gutachtens vom 13.09.2012.
Damit kann die Klägerin die hierfür angefallenen und von Iht erstatteten Kosten von 1.202,00 Euro netto als Schadensersatz verlangen.
Insgesamt kann die Klägerin damit Schadensersatz für die erstatteten Kosten in Höhe von 7.919,28 Euro netto verlangen.
4) Luftdichtigkeitsmessungen durch Dipl.-Ing Claudia K.
Frau K. wurde von der Klägerin mit Luftdichtigkeitsmessungen und Blower-Door-Messungen beauftragt, womit Leckagen festgestellt werden konnten. Nach Abschluss der Arbeiten wurde die Dichtheit der Konstruktion abschließend überprüft.
Insofern kann zur Erforderlichkeit auf die Ausführungen unter Ziff. 2 Bezug genommen werden. Die Klägerin durfte in Anbetracht der ursprünglichen Durchfeuchtung der Dachkonstruktion zur Ursachen- und Ausmaßermittlung ebenso wie zur Überprüfung des Erfolgs der Sanierungsmaßnahme Blower-Door-Messungen durchführen lassen, Dies gilt umso mehr, als der Privatgutachter Dr. W. in seinem Gutachten vom 25.06.2010 eine Blower-Door-Prüfung für die Dichtheit der Dampfbremse vor Einbau der Dämmung ausdrücklich für sinnvoll erachtet hat. Auch der Sachverständige R. stufte diese Kosten als erforderlich ein, vgl. S. 11 des Gutachtens vom 13.09.2012.
Die insofern angefallenen und bezahlten Kosten in Höhe von 3.275,00 Euro netto sind der Klägerin damit zu erstatten.
5) Privatsachverständigenkosten Heinz K2.
Die Klägerin hat wegen mangelnder eigener Sachkunde den Privatgutachter K2. mit der Mangelermittlung und Beurteilung der Sanierungsvorschläge beauftragt.
Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit kann auf die Ausführungen unter Schadensposition 3) verwiesen werden. Freilich musste sich die Klägerin nicht auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des von der Bauherrschaft eingesetzten Gutachters verlassen, sondern durfte sich ihrerseits nach Zutagetreten der Mängel an der Dachkonstruktion eines eigenen Sachverständigen bedienen. Zudem hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass letztlich durch das abgestimmte Vorgehen der Sachverständigen eine zeitnahe Sanierungslösung zur Vermeidung weiterer Schäden erarbeitet werden konnte.
Der Klägerin sind deshalb die für den Sachverständigen K2. angefallenen und bereits beglichenen Kosten in Höhe von 7.629,20 Euro netto zu erstatten.
6) Bauphysikalische Computersimulation durch Ingenieurbüro S.
Das Ingenieurbüro S. wurde von der Klägerin beauftragt, eine bauphysikalische Computersimulation zu erstellen, die eine Bewertung sowohl des ursprünglichen Daches als auch der Sanierungskonstruktion wissenschaftlich zuließ, um eine mangelfreie Sanierungsplanung zu ermöglichen. Hierfür und für erforderliche Nachfragen fielen Kosten in Höhe von 3.125 Euro netto an.
Der Privatgutachter Dr. W. empfahl in seinem Gutachten vom 25.06.2010 ausdrücklich die Durchführung derartiger hygrothermische Simulationsberechnungen für den endgültig herzustellenden Aufbau durch ein Bauphysikbüro.
Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin diesen Aufwand nicht für erforderlich hätte halten dürfen. Ihr sind deshalb die bezahlten 3.125 Euro netto zu erstatten.
7) Überprüfung des Sachverständigengutachtens durch Privatgutachter Dr. W.
Nach Vorliegen des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren vom 04.11.2010, der dort ursprünglich lediglich zu einem erforderlichen Mangelbeseitigungsaufwand in Höhe von rund 25.000 Euro (zzgl. Trocknungskosten von 13.000 bis 17.000 Euro) gekommen war, was erheblich von den bisherigen sachverständigen Beurteilungen hinsichtlich der Mängelbeseitigungsmaßnahmen und auch der Rechnung der Dächer von M. GmbH vom 27.10.2010 abwich, beauftragte die Klägerin den Privatgutachter Dr. W. mit einer ergänzenden Stellungnahme, um Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten formulieren zu können.
Auch die hierdurch ausgelösten Kosten stellen einen ersatzfähigen Schaden für die nicht sachkundige Klägerin dar. Es ist anerkannt, dass die Einholung eines Privatgutachtens durch eine nicht sachkundige Partei notwendig sein kann, wenn sie ohne sachverständige Hilfe zu einem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage ist, Dazu gehören die Fälle, in denen die Partei ohne sachverständige Hilfe die Feststellungen des Sachverständigen nicht überprüfen oder erschüttern oder das Fragerecht ihm gegenüber nicht ausüben kann, vgl. BGH NJW 2012, 1370 (Tz. 13) für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Die Partei, die selbst über keine hinreichenden Kenntnisse verfügt, hat ein anerkennenswertes Interesse daran, einen eigenen Sachverständigen möglichst frühzeitig in die Beweisaufnahme einzubinden, um wesentliche Beweisfragen zu formulieren, Hinweise zu erteilen, den gerichtlichen Sachverständigen zu kontrollieren und dessen Ergebnisse zu prüfen, vgl. BGH NJW 2013, 1820.
So liegt die Sache auch hier. Der Klägerin sind deshalb die verauslagten weiteren Privatgutachterkosten des Zeugen Dr. W. in Höhe von 1.947,75 Euro netto zu erstatten, zumal der Sachverständige nach erneuter Überprüfung in seinem Gutachten vom 13.09.2012 dann tatsächlich zu einem bedeutend höheren Mangelbeseitigungsaufwand von rund 120.000 Euro gelangte.
8) Holztechnische Untersuchung durch Sachverständigenbüro Z.
Das Sachverständigenbüro Z. wurde von der Klägerin beauftragt, die tragenden und aussteifenden Holzbauteile auf Feuchtigkeitsschäden zu Standsicherheitszwecken zu überprüfen.
Nach Einschätzung des Privatgutachters Dr. W. in seinem Privatgutachten vom 25.06.2010 sollte ein Holzschutzgutachter sanierungsbegleitend einbezogen werden.
Die Einschaltung des Sachverständigen Z. ist deshalb nicht zu beanstanden, so dass die angefallenen Kosten von 2.343,60 Euro netto der Klägerin zu ersetzen sind.
9) Verschließen der Öffnungen durch A & Z Malerei GmbH
Die A & Z Malerei GmbH musste die unterseitigen Öffnungen der Dachkonstruktion, die vor bzw. im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen anfielen, wieder verschließen und dort Malerarbeiten erbringen.
Die Kosten von 943,80 Euro netto sind nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin eindeutig schadensbedingt entstanden und sind damit ersatzfähig.
10) Umsetzen der Müllpresse durch B & K Elektro GmbH
Für den Kranaufbau zur Durchführung der Sanierungsarbeiten musste die Müllpresse versetzt werden. Dies übernahm die B & K Elektro GmbH.
Die Klägerin hat diese Kosten bezahlt. Aufgrund der subjektbezogenen Schadensermittlung ist der Einwand der Streithelferin zu 1), ein Turmdrehkran sei nicht erforderlich gewesen für die Sanierungsarbeiten, unbehelflich, Die Klägerin durfte den Kraneinsatz und damit auch die Versetzung der Mülltonne für erforderlich halten, nachdem beide Maßnahmen auch nicht durch die Beklagte während der Durchführung der Sanierung beanstandet worden waren.
Die hierdurch verursachten Kosten in Höhe von 93,05 Euro netto sind der Klägerin zu erstatten.
11) Objektabschlussreinigung durch g. Gebäudedienste P. GmbH
Für die Objektreinigung nach Abschluss der Sanierung fielen 192,00 Euro netto an. Auch diese Kosten, die die Klägerin verauslagt hat, sind ihr zu erstatten. Substantiellen Gegenvortrag hat die Beklagte nicht geleistet.
12) Dachsanierung durch die Streithelferin zu 4)
Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie die Streithelferin zu 4) damit beauftragt habe, Entlüftungsöffnungen für die Trocknungsmaßnahmen der Dachkonstruktion zu erstellen und die eigentliche Dachsanierung vorzunehmen, soweit diese nicht (unentgeltlich) durch die Streithelferin zu 1) durchgeführt worden war.
a) Die Beklagte hat lediglich pauschal bestritten, dass die von der Streithelferin zu 4) abgerechneten Leistungen nicht erforderlich gewesen seien und die abgerechneten Preise weder ortsüblich noch angemessen seien.
Die Streithelferin zu 1) bemängelte, dass ein Komplettaustausch der Dämmung nicht erforderlich gewesen sei, da diese nur an einzelnen Stellen mit Schimmel befallen gewesen sei und es erst durch die Trocknung der Konstruktion zu einer Ausbreitung der Sporen gekommen sei. Ein Turmdrehkran hätte für die Arbeiten nicht zwingend vorgehalten werden müssen. Einzelne Positionen seien nicht schadensbedingt erforderlich gewesen, Zudem habe eine andere Sanierungsmöglichkeit gewählt werden können.
All diese Einwendungen verfangen nicht:
Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass entsprechend der Sanierungsplanung der Beklagten, die mit mehreren Sachverständigen abgestimmt worden war (dazu sogleich), die Streithelferin zu 4) beauftragt worden sei und sie deren Rechnungen vollständig ausgeglichen habe. Für die Rechnung vom 11.05.2010 (Anlage K 46) ergibt sich dies auch aus dem Buchungsvermerk und Zahlungsstempel. Die Rechnung vom 27.10.2010 (Anlage K 47) wurde jedenfalls geprüft, auf die geltend gemachte Summe reduziert und freigegeben. Dies bestätigte auch der Zeuge G..
Die umgesetzte endgültige Sanierungsplanung der Beklagten beruht auf der sachverständigen Einschätzung des Privatgutachters Dr. W., der von der Bauherrschaft eingesetzt worden war. In seinem Privatgutachten vom 25.06.2010 führte er aus, dass die Dacheindeckung und die Rauhspundschalung vollständig entsorgt und entfernt werden müssten. Zudem müsse wegen der nicht auszuschließenden Sporenbelastung auch die Dämmung vollständig ausgetauscht werden. Eine Aufdopplung der Sparren solle erfolgen, um eine Querlüftung der Dachkonstruktion zu ermöglichen.
Auch der von der Klägerin eingesetzte Privatgutachter K2. hat dieses Sanierungskonzept bestätigt. In seinem Privatgutachten vom 17.08.2010 führt er insofern aus: „Die vom bauleitenden Architekten unter Mithilfe aller Parteisachverständigen erarbeitete Sanierung liegt seit etwa Mitte Juli 2010 vor und wurde von allen Parteisachverständigen für richtig erachtet und freigegeben, damit die Sanierungsarbeiten Anfang August vor Einbruch ungeeigneter herbstlicher Witterung begonnen werden können, um weitere Schadenwirkungen an der Bausubstanz nicht entstehen zu lassen.“
Für das Gericht steht damit fest, dass die Sanierungsmaßnahmen entsprechend den gutachterlichen Einschätzungen ausgeschrieben und von der Streithelferin zu 4) ausgeführt worden sind.
Die Beklagte und die Streithelferin zu 1) können in Anbetracht der Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung deshalb nicht mit der pauschalen Behauptung gehört werden, dass einzelne der geplanten und ausgeführten Maßnahmen nicht erforderlich gewesen wären oder die ausgeglichenen Rechnungen der Streithelferin preislich übersetzt waren. Auch die Bezugnahme der Streithelferin auf die gutachterliche Stellungnahme von Herrn Dipl.-Ing Eberhard Gleßmer (Anlage S1) 1)) nützt nichts. Es wäre vielmehr darzustellen gewesen, aus welchen Gründen die Klägerin die durchgeführten Maßnahmen nicht für erforderlich halten durfte. Dies ist aber bereits im Ansatz nicht geschehen und auch nicht ersichtlich.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein umfassender Austausch der in die Dachkonstruktion eingebrachten Materialien auch wegen der jedenfalls teilweise vorhandenen Belastung mit abgestorbenen Schimmelpilzen nicht durch das Gericht zu beanstanden wäre. Es ist allgemein bekannt, dass auch abgestorbene Schimmelpilze und mikrobielle Keime oder Zellbestandteile zu allergischen und immunotoxische Reaktionen oder toxisch-irritativen Effekten oder Vergiftungen führen können, vgl. Selk/Hankammer, NZM 2008, 65. Zudem können auch abgetrocknete Sporen und Myzele (die mit bloßem Auge nicht zu sehen sind) – wie auch der Privatsachverständige Dr. W. in seinem Gutachten vom 30.12.2010 (dort S. 17) festgestellt hat – bei entsprechender Feuchtezufuhr jederzeit wieder aufkeimen. Nachdem gerade nicht sichergestellt war, dass alle Leckagen der Dampfsperre bei der Sanierung aufgefunden werden, musste – um eine sichere Dachkonstruktion zu erreichen – neben Zusatzmaßnahmen (dazu sogleich) auch ein umfangreicher Materialienaustausch durchgeführt werden, so dass eben ein nur partieller Austausch des augenscheinlich kontaminierten Baumaterials zur Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend gewesen wäre.
b) Auch hinsichtlich der Behauptung, die durchgeführten Maßnahmen enthielten Sowieso-Kosten, haben die Beklagte und die Streithelferin keinen ausreichenden Sachvortrag geleistet. Insofern ist jedoch die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet, vgl. BGH BauR 1989, 361, 365.
Die Beklagte hat lediglich pauschal vorgetragen, dass Sowieso-Kosten zu berücksichtigen seien. Die Streithelferin hat ebenso ohne nähere Darstellung, sondern lediglich durch Verweis auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen R. vom 13.09.2012 Sowieso-Kosten in Höhe von 40.000 Euro veranschlagt, u.a. sei es durch die nachträgliche Anbringung von Konterlatten zu einer konstruktiven Veränderung des Daches und zusätzlichen Kosten gekommen.
Dieses Vorbringen der Beklagtenpartei und ihrer Streithelferin genügt nicht für eine ausreichende Darlegung evtl. Sowieso-Kosten. Die tabellarische Aufstellung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 13.09.2012 (Tabelle 1) ist nicht selbsterklärend. Aus ihr geht nicht hervor, warum es sich bei einzelnen der dort genannten Positionen um Sowieso-Kosten im Sinne nachgeholter Baukosten handeln soll. Gleiches gilt für die Stellungnahme von Dipl.-Ing. Gleßmer.
Die Klägerin hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass beispielsweise die nachträgliche Erstellung einer Luftzirkulationsebene allein aufgrund der nicht ordnungsgemäß erstellten und nicht ausreichend überwachten Ausführung erforderlich geworden war. Insofern ist unwidersprochen geblieben, dass bei handwerklich sorgfältiger Planung und Ausführung des Daches die streitgegenständlichen Schäden nicht eingetreten wären und nur bei der nachträglichen Sanierung ohne zusätzliche Hinterlüftungsebene nicht habe sichergestellt werden können, dass sämtliche Leckagen der Dampfbremse aufgefunden werden. Zudem hat auch der Sachverständige R. bei seiner Anhörung am 14.03.2018 bestätigt, dass auch durch die Sanierungsmaßnahmen kein normgerechtes hinterlüftetes Dach hergestellt worden ist.
Die Beklagte hätte deshalb konkret darzustellen gehabt, inwiefern durch die nachträgliche Sanierung Maßnahmen durchgeführt wurden, die Kosten ausgelöst haben, die ohnehin bei von Anfang an mangelfreier Planung ebenso entstanden wären. Derartig substantiierter Sachvortrag wäre der Beklagten auch ohne Weiteres zuzumuten gewesen.
Hinsichtlich des Grades des Substantiierung gilt, dass sich der Vortragende um die für die Substantiierung notwendigen Informationen grundsätzlich zu bemühen hat, vgl. Fritsche, in: MüKo-ZPO (2016), § 138 Rn. 20. Nur soweit Tatsachen außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Partei liegen oder ihr aus ähnlichen Gründen nicht näher bekannt sein müssen, sind geringere Anforderungen an den Parteivortrag zu stellen, vgl. BGH NJW 2010, 1357 (Tz. 16) und NJW-RR 1986, 60. Hieraus folgt, dass die Partei Informationen, die ihr zur Substantiierung – aus welchen Gründen auch immer – tatsächlich zur Verfügung stehen oder bei gehöriger Nachforschung in der eigenen Sphäre zur Verfügung stünden, nicht zurückhalten darf; ihr Ist vielmehr zumutbar, diese Informationen im Einzelnen mitzuteilen.
Im streitgegenständlichen Fall war es die Beklagte, die sowohl den ursprünglichen Dachaufbau als auch die Sanierungsmaßnahmen geplant, ausgeschrieben und die gestellten Rechnungen jeweils geprüft hat. Sie hätte deshalb im Einzelnen vorzubringen gehabt, inwiefern durch die Sanierung bereits von Anfang an erforderliche Maßnahmen durchgeführt wurden und deshalb in den Sanierungskosten nachgeholte Baukosten enthalten sind.
Auch der Vortrag, dass eine zusätzliche Stützebene (Konterlattung) für die Wärmedämmung eingebracht worden war, genügt allein für die erforderliche Substantiierung nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus umfangreichen Anlagen, Angeboten, Rechnungen und gutachterlichen Stellungnahmen diejenigen Positionen herauszusuchen, die ggf. als Sowiesokosten zu werten wären. Diese wären vielmehr von der Beklagtenseite dezidiert darzustellen gewesen.
Hierauf hat das Gericht auch bereits im Verhandlungstermin vom 06.04.2016 (vgl. Bl. 134 d.A.) hingewiesen. Weitere oder konkretere Hinweise waren nicht veranlasst. Insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien sind die Anforderungen an die richterliche Hinweispflicht geringer als gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Parteien. Im Anwaltsprozess genügt deshalb ein knapper Hinweis auf den konkreten Mangel ohne nähere Begründung. Weitergehende Anleitungen durch das Gericht liefen der Arbeitsteilung zwischen den Rechtspflegeorganen und der richterlichen Neutralität zuwider, vgl. Zöller-Greger, ZPO (2016), § 139 Rn. 12 a.
Gleiches gilt für evtl. sonstige Wertverbesserungen.
c) Der Klägerin sind damit die durch die Firma M. angefallenen Sanierungskosten vollständig in Höhe von 131.726,43 Euro netto zu ersetzen.
13) Trocknung der Dämmung durch S2. System Trocknung GmbH
Die Klägerin hat auf S. 8 der Klageschrift ausgeführt, dass zwischen den Beteiligten vereinbart worden sei, dass vor Durchführung der Sanierung zunächst umfangreiche Trocknungsmaßnahmen durchgeführt werden, um den Schimmelbefall der Sparren und des Holztragwerks einzudämmen, vgl. auch Schriftsatz vom 07.04.2015, dort S. 16.
Die Streithelferin zu 1) wendet hiergegen ein, die Klägerin habe durch die Trocknungsarbeiten das Ausbreiten der Schimmelsporen gefördert.
Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Weder die Beklagte noch die Streithelfer haben ausgeführt, warum die Klägerin nach Feststellung der Auffeuchtung der Dachkonstruktion mit quellenden und schimmelnden Hölzern die Trocknungsmaßnahmen nicht hätte für erforderlich halten dürfen, d.h. warum es die Klägerin für sachgerecht hätte halten müssen, dem Fortschreiten des Schimmelbefalls im Dachaufbau tatenlos zuzusehen. Hierfür ist auch kein Grund ersichtlich. Vielmehr durfte die Klägerin nach Auffassung des Gerichts versuchen, durch Trocknungsmaßnahmen den Befall einzudämmen und ein Übergreifen auf ggf. noch mangelfreie Bauteile zu verhindern. Selbst wenn dies zu einem Verbreiten der Schimmelsporen geführt haben sollte, ist dies aufgrund der nachvollziehbaren Reaktion nicht zum Zwecke der Anspruchskürzung der Klägerin anzulasten.
Im Übrigen hat auch der Sachverständige R. in seinem Gutachten vom 04.11.2010 (dort S. 12) – wenn auch unter Anwendung eines anderen Sanierungskonzepts – ausgeführt, dass zunächst die Feuchtigkeit zwischen Dampfsperre und Abdichtung (also in der Dämmebene) maschinell zu trocknen sei. Zudem wies er darauf hin, dass ohne Sanierungsmaßnahmen und damit auch ohne eine künstliche Trocknung „eine Austrocknung des Dachaufbaus erheblich längere Zeit verlangt, als die Schimmelsporen für ihr munteres Wachstum“ benötigt hätten (S. 15).
Damit ist kein Grund ersichtlich, der Klägerin die Kosten der Trocknungsmaßnahmen anzulasten. Vielmehr steht der Klägerin ein weiterer Schadensersatzbetrag von 9.956,00 Euro netto zu.
14) Wiederherstellung der Dacheinläufe durch Dieter S3. Heizung & Sanitär
Die Dacheinläufe mussten nach der durchgeführten Dachsanierung wiederhergestellt werden. Die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 576,83 Euro netto, die die Klägerin bereits bezahlt hat, hat der gerichtliche Sachverständige R. auf S. 11 seines Gutachtens vom 13.09.2012 als schadensbedingt anerkannt; sie sind der Klägerin zu erstatten.
15) Zusätzliche Leistungen der Streithelferin zu 1)
Soweit die Klägerin als Schadensersatz auch Kosten der Streithelferin zu 1) für die Ertüchtigung der Dampfsperre und die Einbringung neuer Dämmmaterialien (vgl. Schriftsatz vom 07.04.2015, dort S. 16 = Bl. 62 d.A.) verlangt, kann das Gericht dies anhand der vorgelegten Rechnung vom 30.09.2010 (Anlage K 50) nicht nachvollziehen. Auch die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Rechnung überhaupt nicht nachvollziehbar sei und dass die Streithelferin zu 1) ohnehin zur kostenfreien Nacherfüllung verpflichtet gewesen wäre.
Aus der genannten Rechnung ergibt sich tatsächlich nicht, welche Leistungen dort abgerechnet werden und ob diese Leistungen für die Dachsanierung erforderlich waren. Es handelt sich vielmehr um eine Rechnung über Stundenlohnarbeiten für „die beauftragten zusätzlichen Leistungen während der Dachsanierung“ und damit nicht – wie von der Klägerin behauptet – um die Abrechnung von Leistungen für die Sanierung der Dampfsperre und den Austausch der Dämmmaterialien, die die Streithelferin zu 1) offensichtlich kostenfrei erbrachte.
Dies ergibt sich nicht nur aus dem o.g. Rechnungsbetreff, sondern auch aus der Aussage des Zeugen G.. Dieser hat angegeben, dass ihm die Rechnung (Anlage K 50) nicht bekannt sei und er nicht wisse, was dort abgerechnet worden sei, was für das Gericht nachvollziehbar ist, nachdem sich auf der Rechnung auch kein Prüfvermerk des Zeugen befindet, Zudem gab der Zeuge G. an, dass sich die Streithelferin zu 1) schuldbewusst gezeigt habe und die Dampfsperre geflickt und die Dämmung ausgetauscht habe. Diese Arbeiten habe sie nicht von einer Zuzahlung abhängig gemacht. Die Materialien hierfür habe die Streithelferin zu 1) zudem gestellt. Eine Rechnung für diese Leistungen sei ihm auch nicht bekannt.
Damit dürfte es sich bei der Rechnung (Anlage K 50) um eine solche für Zusatzleistungen handeln, die im Rahmen der Dachsanierung miterledigt wurden. Eine Erstattungsfähigkeit dieser Leistungen ist mithin nicht festzustellen; der Klägerin ist ein entsprechender Ersatzbetrag zu versagen.
16) Kosten dar Verlängerung der Zahlungsbürgschaft
Die Klägerin trägt vor, sie habe der Streithelferin zu 1) eine Zahlungsbürgschaft zu stellen gehabt, mit der die Werklohnforderung der Streithelferin zu 1) gesichert werden sollte. Nachdem die Werklohnforderung aufgrund der Durchfeuchtung der Dachkonstruktion und damit augenscheinlichen Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Streithelferin zu 1) nicht geleistet worden sei, habe die Streithelferin zu 1) die Bürgschaft nicht herausgegeben. Aus diesem Grund seien Avalzinsen für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2014 angefallen. Diese Avalkosten hätten von der Streithelferin zu 1) trotz Zahlungsaufforderung nicht erlangt werden können und seien von der Beklagten, die als Gesamtschuldnerin hafte, zu begleichen.
Die Beklagte wandte hiergegen ein, dass die Streithelferin zu 1) – jedenfalls nach der Gesetzeslage – eine Sicherheit von der Klägerin verlangen könne. Die Streithelferin zu 1) sei auch zur Zahlung der Avalzinsen verpflichet.
Hiergegen hat die Klägerin lediglich eingewandt, dass sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die Bürgschaft zu stellen gehabt habe; hinsichtlich einer von der Gesetzeslage abweichenden Vereinbarung zur Kostentragungspflicht hat die Klägerin keinen Vortrag geleistet. Ein derartiges Vorbringen war nach Aktenlage auch nicht zu erwarten. Aus der Aufstellung der Klägerin (S. 15 der Klageschrift) ergibt sich nämlich, dass die Streithelferin zu 1) die Avalkosten für den Zeitraum vom 06.05.2009 bis 31.12.2009 auf Rechnung vom 18.01.2010 (nicht vorgelegt) bezahlt hat. Nachdem – jedenfalls für den weit überwiegenden Anteil an diesem Zeitraum – Mängel im Werk der Streithelferin zu 1) noch gar nicht vorgelegen haben können, weil die Streithelferin zu 1) mit ihren Arbeiten noch nicht einmal begonnen hatte (vgl. Aussage des Zeugen G. vom 14.03.2018), ist für das Gericht eine Zahlung dieser Rechnung nur dadurch zu erklären, dass die Streithelferin zu 1) die Avalkosten entsprechend der Gesetzeslage, § 648 a Abs. 3 BGB a.F., zu erstatten hatte. Hierfür spricht auch, dass in keiner der Anlagen K 51 bis K 55 (Abrechnungen für Avalkosten) ein Hinweis auf eine evtl. Schadensersatzpflicht der Streitheiferin zu 1) enthalten war.
Damit war die Streithelferin zu 1) entsprechend der Gesetzeslage verpflichtet, die Kosten für die Zahlungsbürgschaft der Klägerin bis zur Rückgabe der Bürgschaft zu erstatten. Dieser Anspruch besteht auch für den Zeitraum, in dem die Klägerin die Bezahlung der Rechnungen wegen Mängeln an der Werkleistung der Streithelferin zu 1) zurückgestellt hatte (arg, e § 648 a Abs. 3 Satz 2 BGB). Zudem hat die Streithelferin zu 1) die Avalkosten auch dann zu erstatten, wenn sie mit der Freigabe der Sicherheit in Verzug gerät (§ 286 BGB), z.B. wenn die Klägerin berechtigt nach erfolgter Nachbesserung mit Schadensersatzansprüche gegenüber dem noch offenen Werklohn aufgerechnet hat.
Diese Ansprüche, die allein aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Bürgschaftsvereinbarung (oder kraft Gesetzes) bestehen, sind nicht unmittelbar mit dem eingetretenen Schadensfall verknüpft, d.h. ein Erstattungsanspruch gegen die Streithelferin zu 1) stünde der Klägerin auch ohne den Schadensfall insbesondere bei verspäteter Rückgabe der Bürgschaft gleichermaßen zu. Der eingetretene Schaden wäre für die verspätete Bürgschaftsrückgabe nur Anlass, nicht Ursache. Oder anders gewendet: Im Rahmen des aufgrund § 249 BGB durchzuführenden Gesamtvermögensvergleichs wäre der Anspruch auf Ersatz der Bürgschaftskosten auch bei der Ermittlung des hypothetisch bestehenden Vermögens bei Hinwegdenken des eingetretenen Bauwerksschadens in die Vermögensbilanz einzustellen.
Ein Schadensersatzanspruch könnte sich insofern für die Klägerin allenfalls dann ergeben, wenn die Streithelferin zu 1) ihre Verpflichtung auf Erstattung der Bürgschaftskosten ausnahmsweise nicht mehr bedienen müsste oder wegen zwischenzeitlich eingetretenen Vermögensverfalls nicht mehr bedienen könnte. Derartiges hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Ihr sind deshalb die Avalkosten (3.625 Euro) nicht zuzuerkennen.
17) Weitergereichte Kosten der Bauherrschaft
Die Klägerin verlangt schließlich von der Beklagten Ersatz für weitergereichten Kosten für die Verlängerung einer bestrittenen Zahlungsbürgschaft zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 4.245 Euro sowie für die bestrittene Prolongation einer Zwischenfinanzierung, die wegen der Verlängerung der Bauzeit erforderlich geworden sei.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass es lediglich wegen des Dachmangels zu einer Verlängerung der Bauzeit kam. So führte der Zeuge G. unmissverständlich aus, dass es allein wegen der Dachsanierung zu einer Verzögerung bei der Fertigstellung des Gebäudes gekommen war. Das Gebäude sei bereits im Dezember 2009 bis auf das Dach abgenommen gewesen. Die Dachabnahme sei für April 2010 geplant gewesen. Bereits im Dezember 2009 habe man die Probleme am Dach bemerkt. Diese Probleme seien der einzige Grund in der Folgezeit gewesen, weshalb sich die Fertigstellung des Bauvorhabnes verzögert hätte. Im Übrigen hätten nur unwesentliche Mängel vorgelegen.
Auch der Zeuge B. (Mitarbeiter der finanzierenden Bank) gab an, dass ihm gegenüber kommuniziert worden sei, dass eine Prolongation des Darlehens deshalb erforderlich geworden sei, weil die Dachabdichtung noch nicht abgeschlossen gewesen war. Dies ergebe sich aus den Unterlagen. Er gab zudem an, dass die Bank beschlossen habe, nachdem bereits vorher eine mehrfache Verlängerung des Darlehens erforderlich geworden war, für die letzte Prolongation eine Bearbeitungsgebühr zu erheben. Zunächst habe die Bank einen höheren Betrag als 10.000 Euro gefordert. Man habe sich aber in Verhandlungen auf 10.000 Euro geeinigt. Dieser Betrag sei auch nicht mehr groß weiterverhandelbar gewesen. Der Betrag sei auch von der Bauherrschaft bezahlt worden. Zudem seien Avalgebühren für eine Zahlungsbürgschaft zu Gunsten der Klägerin angefallen. Nach Vorhalt der Anlage K 59 konnte er angeben, dass eine Provision von 2.122,50 Euro pro Quartal zutreffend sein dürfte.
Aufgrund dieser Zeugenaussagen sowie in Anbetracht der Anlage K 58 ist das Gericht davon überzeugt, dass zwischen der Bauherrschaft und der Klägerin eine Bürgschaftsstellung vereinbart war und dass diese allein wegen des Dachmangels vom 01.04.2010 bis zum 08.12.2010 verlängert werden musste. Gleiches gilt für die Prolongation des Darlehens.
Aufgrund dieser Verlängerung war die Klägerin der Bauherrschaft gegenüber auch grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet (z.B. aus § 286 BGB oder aus § 4 Abs. 7 VOB/B). Letzteres bedarf jedoch keiner weitergehenden Erörterung. Denn die Klägerin durfte zur Vermeidung von Weiterungen, insbesondere auch des Anfalls einer Konventionalstrafe (vgl. Aussage des Zeugen G.), den Ausgleich dieser Kosten ohne Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflichten und auch ohne umfangreiche rechtliche Prüfung für erforderlich halten.
Die Höhe der Avalkosten ergibt sich aus der Anlage K 59 – sie betragen 2.122,50 Euro pro Quartal. Auch die Prolongationskosten ergeben sich aus der Anlage K 59.
Die klägerische Erstattung der Avalkosten jedenfalls in Höhe von 4.245 Euro und einer Prolongationsgebühr von 10.000 Euro ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Buchungs- bzw. Zahlungsvermerk auf der Anlage K 56.
Der Klägerin sind daher weitere Kosten in Höhe von 14.245 Euro netto von der Beklagten zu ersetzen.
18) Die insgesamt zu erstattenden Kosten stellen sich mithin wie folgt dar:

Baubetreuung durch D. K3.
6.000,00 Euro

Feuchtigkeitsmessung durch B. GmbH
751,50 Euro

Verauslagte Kosten der Bauherrschaft
7.919,28 Euro

Luftdichtigkeitsmessungen durch Dipl.-Ing K.
3.275,00 Euro

Privatsachverständigenkosten Heinz K2.
7.629,20 Euro

Bauphysikalische Computersimulation durch Ingenieurb. S.
3.125,00 Euro

Gutachtensüberprüfung durch Sachverständigen Dr. W.
1.947,75 Euro

Holztechnische Untersuchung durch Sachverständigen Z.
2.343,60 Euro

Verschließen der Öffnungen durch A & Z Malerei GmbH
943,80 Euro

Umsetzen der Müllpresse durch B & K Elektro GmbH
93,05 Euro

Objektabschlussreinigung durch Fa. g. GmbH
192,00 Euro

Dachsanierung durch Streithelferin zu 4)
131.726,43 Euro

Trocknung der Dämmung durch S2. GmbH
9.956,00 Euro

Wiederherstellung der Dacheinläufe durch Fa. S3.
576,83 Euro

Weitergereichte Kosten der Bauherrschaft
14.245,00 Euro
Insgesamt
190.724,44 Euro
4. Aufgrund der mangelhaften Leistungserbringung der Beklagten hat die Klägerin aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 190.724,44 Euro, mithin in Höhe von 2.636,90 Euro netto.
5. Der Anspruch auf Verzinsung der streitgegenständlichen Forderungen seit Rechtshängigkeit ergibt sich aus § 291 BGB. Der Zinssatz ist § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entnehmen.
Die Zustellung der Klage erfolgte am 22.01.2015.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 101 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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