Aktenzeichen B 4 S 17.376
BayVwVfG Art. 54, Art. 60 Abs. 1
AO § 162 Abs. 1 S. 2
BGS/EWS § 10 Abs. 2
Leitsatz
Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) KAG i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 2 AO sind bei einer Schätzung der Erhebungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Ziel einer Schätzung ist es, in einem Akt wertenden Schlussfolgerns aus Anhaltspunkten diejenigen Tatsachen zu ermitteln, die die größtmögliche erreichbare Wahrscheinlichkeit für sich haben. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich, vernünftig und plausibel sein (BayVGH, B.v. 21.5.2012 – 20 B 12.251). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 31.03.2017 gegen die Verbrauchsgebührenbescheide (Kanalgebühren) der Antragsgegnerin für die Kalenderjahre 2015 und 2016 (Zähler Nr. …, Kd.Nr. …) vom 22.03.2017 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 12.928,44 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Benutzungsgebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin für die Jahre 2015 und 2016.
Die Antragstellerin betreibt auf den Grundstücken Fl. Nrn. aaa und bbb der Gemarkung Aufseß eine mittelständische Privatbrauerei. Die Betriebsgrundstücke sind sowohl an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung als auch an die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin angeschlossen. Die Antragstellerin bezieht ihr Wasser zum Teil von der Antragsgegnerin, zum Teil auch aus einer Eigengewinnungsanlage (Quelle). Zwischen den Betriebsgrundstücken der Brauerei und dem nördlich davon liegenden Brauereigasthof (Grundstücke Fl. Nrn. ccc und ddd Gemarkung Aufseß) verläuft die Aufseß, ein Gewässer III. Ordnung.
Antragstellerin und Antragsgegnerin schlossen am 29.05.1992 bzw. 10.06.1992 schriftlich eine Vereinbarung, die einvernehmlich im Dezember 1999 noch einmal geändert wurde. Darin verpflichtete sich die Antragstellerin, sämtliche Abwässer über den gemeindlichen Kanal in die Kläranlage abzuleiten und sich mit 107.640 Deutsche Mark an den Investitionskosten der Kläranlage der Antragsgegnerin zu beteiligen. Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin festzusetzenden Abwassergebühren wurde vereinbart, dass diese nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben werden. Hinsichtlich der Abwassermenge wurde unter Ziffer 11.1 festgelegt, dass sich diese nach dem tatsächlichen Frischwasserverbrauch aus der öffentlichen Wasserversorgung und der Eigengewinnung berechnet. Weiter enthält die Vereinbarung den Zusatz, dass der Nachweis über geringere gebührenpflichtige Abwassermengen durch die Brauerei zu führen sei. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass ein Messschacht nicht installiert werden müsse.
Zunächst wurde das Wasser aus der Eigengewinnungsanlage auch für die Getränkeproduktion eingesetzt. Sämtliche Abwässer der Brauerei wurden über den gemeindlichen Kanal der Kläranlage zugeführt. Dafür hat die Antragsgegnerin nach ihrem jeweiligen Satzungsrecht Abwassergebühren erhoben. Die Abwassermenge errechnete sich nach dem tatsächlichen Frischwasserverbrauch aus der öffentlichen Wasserversorgung und der Eigengewinnungsanlage abzüglich des in der Produktion verbliebenen Frischwassers (branchenüblicher Abzugsfaktor).
Mit Schreiben vom 07.12.2004 beantragte die Antragstellerin eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Kühlwasser in die Aufseß, die ihr mit Bescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 03.08.2006 (Az. …) auch befristet bis zum 31.12.2015 erteilt wurde.
Die Abwassergebühren bezüglich der Eigengewinnungsanlage wurden seither wie folgt berechnet, ohne die o.g. Vereinbarung aus dem Jahr 1992 bzw. 1999 anzupassen: Von dem mit einem Hauptzähler an der Eigengewinnungsanlage erfassten Eigenwasser zog die Antragsgegnerin die Verbräuche für die Kühlung im Gär- und Lagerkeller sowie für das Frischwasserbecken der Fische im Brauereigasthof, die mittels Unteruhren erfasst wurden, ab. Aufgrund von Unstimmigkeiten bezüglich der jeweiligen Zählerstände an der Haupt- und an den Unteruhren fanden zwischen den Parteien mehrere Besprechungen statt. Mit Schreiben vom 08.10.2014 teilte der Geschäftsführer der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin mit, dass das aus der Eigengewinnungsanlage entnommene Wasser bei der Berechnung der Abwassergebühren nicht berücksichtigt werden dürfe. Es werde ausschließlich zu Kühlzwecken verwendet und vollständig der Aufseß, nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführt.
Mit Bescheid vom 28.12.2015 setzte die Antragsgegnerin bezüglich der Eigengewinnungsanlage für das Jahr 2015 Verbrauchsgebühren für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung in Höhe von 24.887,52 Euro fest. Dabei wurde auf die Zählerstände an der Quellwasserhauptuhr (alt: 16.466 m³; neu: 23.873 m³) abgestellt und ein Verbrauch von 7.407 m³ ermittelt. Als Gebührensatz wurden 3,36 Euro pro m³ zugrunde gelegt. In der Begründung des Bescheids wird auf die Ziffer 11.1 der Vereinbarung zwischen den Parteien aus dem Jahre 1992 Bezug genommen. Die Zählerstände der Unteruhren wie Gärkeller, Lagerkeller und Fischhälterung führten zu einem Ergebnis, welches im Abgleich mit dem Hauptwasserzähler der Quelle nicht plausibel sei (negativer Verbrauch). Da die Antragstellerin keinen plausiblen Nachweis über die Nichteinleitung des entnommenen Quellwassers in die öffentliche Kanalisation habe führen können, sei davon auszugehen, dass das entnommene Quellwasser vollständig in die Abwasserbeseitigungsanlage der Antragsgegnerin eingeleitet werde.
Die Antragstellerin hat durch ihren Bevollmächtigten am 18.01.2016 gegen den Bescheid vom 28.12.2015 Widerspruch erhoben. Mit Schreiben vom 11.04.2016 teilte die Antragsgegnerin mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne, jedoch die Vollziehung des Bescheids zunächst ausgesetzt werde. Mit Kurzmitteilung vom 13.12.2016 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 28.12.2015 wieder auf und kündigte den Erlass neuer Bescheide an.
Am 29.12.2016 teilte der Geschäftsführer der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin mit, dass die drei Wasseruhren der Eigengewinnungsanlage wegen des abgelaufenen Eichdatums ausgetauscht wurden. Im Vergleich mit der von dem Hauptwasserzähler erfassten Wassermenge ergäben sich nun keine Differenzen mehr.
Mit Bescheid vom 22.03.2017 (Zähler Nr. …; Kd.Nr. …) setzte die Antragsgegnerin für das Jahr 2015 erneut Verbrauchsgebühren für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung in Höhe von 24.887,52 Euro fest. Dabei wurde diesmal von einem geschätzten Verbrauch von 7.407 m³ ausgegangen. Als Gebührensatz wurden 3,36 Euro pro m³ zugrunde gelegt. Ansonsten wurde die Begründung im Gegensatz zum Bescheid vom 28.12.2015 nicht verändert.
Mit weiterem Bescheid vom 22.03.2017 (Zähler Nr. …; Kd.Nr. …) setzte die Antragsgegnerin für das Jahr 2016 Verbrauchsgebühren für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung in Höhe von 26.826,24 Euro fest. Dabei wurde von einem geschätzten Verbrauch von 7.984 m³ bei einem Gebührensatz von 3,36 Euro pro m³ ausgegangen. Eine nähere Begründung, welche Umstände der Schätzung zugrunde liegen, enthält der Bescheid nicht.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2017, der beim Verwaltungsgericht am 03.04.2017 einging, hat die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben lassen und beantragt, die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22.03.2017 für Verbrauchsgebühren – Abrechnungen Kanal der Jahre 2015 und 2016 aufzuheben. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen B 4 K 17.265 geführt. Mit Schreiben vom 12.04.2017 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide vom 22.03.2017 auszusetzen. Dieser Antrag wurde am 11.05.2017 abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 11.05.2017, der beim Verwaltungsgericht am selben Tag einging, hat die Antragstellerin sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 03.04.2017 gegen die Bescheide vom 22.03.2017 anzuordnen.
Nach Angaben der Antragstellerin sei das Frischwasserleitungsnetz im Jahr 2006 hinsichtlich des Bezugs von Wasser aus der kommunalen Frischwasserversorgung einerseits sowie aus der Eigengewinnungsanlage andererseits technisch getrennt worden. Da das aus der eigenen Quelle gewonnene Wasser nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspreche, habe dieses nicht mehr in der Bier- und Getränkeherstellung eingesetzt werden können. Das aus der Eigengewinnungsanlage entnommene Wasser sei daher nur für Kühlzwecke im Gär- und Lagerkeller der Brauerei sowie für die Fischhälterung in der Brauereigaststätte verwendet und anschließend aufgrund der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 03.08.2006 (befristet bis zum 31.12.2015), die mit Bescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 04.10.2017 bis zum 31.12.2037 verlängert worden sei, direkt in die Aufseß eingeleitet worden.
Eine Bezugnahme auf Ziffer 11.1 der Vereinbarung aus dem Jahre 1992 durch die Antragsgegnerin sei unzulässig. Die Abrechnung der Abwassergebühren werde bereits seit längerem nicht nach den Regelungen der Vereinbarung durchgeführt. Mit der Trennung der Leitungssysteme für den Frischwasserbezug aus der kommunalen Wasserversorgung einerseits und der Eigengewinnung andererseits habe die Vereinbarung hinsichtlich der Ermittlung der Abwassermengen ihre tatsächliche Grundlage verloren. Dies führe zu einer Änderung der Geschäftsgrundlage mit der Folge, dass die Vereinbarung dahingehend anzupassen sei, das Eigenwasser von der Abwassergebührenberechnung auszunehmen. Beide Parteien seien selbstverständlich und stillschweigend davon ausgegangen, dass nur für das dem kommunalen Kanal tatsächlich zugeführte Abwasser Gebühren zu entrichten wären. Überdies seien auch die Bestimmungen der § 10 Abs. 2 und Abs. 3 BGS/EWS nicht einschlägig und eine Schätzung der Abwassermenge unzulässig. Das von der Quelle gewonnene Frischwasser werde in einem eigenen Leitungssystem geführt und werde nicht in den gemeindlichen Kanal, sondern in die Aufseß abgeleitet. Es sei kein wirtschaftlich vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerin von dem bewilligten Einleitungsrecht nicht im gegebenen Umfang Gebrauch machen, sondern das Kühlwasser aufwendig über den kommunalen Kanal entsorgen sollte. Die Antragstellerin habe eine Kontrolle vor Ort durch die Antragsgegnerin angeregt, im Rahmen derer man sich – zum Beispiel durch den Einsatz von Färbemitteln – Gewissheit über die Leitungssituation hätte verschaffen können. Die Antragsgegnerin sei dem aber nicht gefolgt, obwohl der Einsatz von Färbemitteln auch in anderen Betrieben im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit Eigengewinnungsanlagen und vergleichbaren Einleitungssituationen praktiziert werde. Warum daher auch bei der Antragstellerin nicht so verfahren werde, erschließe sich auch aufgrund des Gleichbehandlungsgebots nicht.
Richtig sei zwar, dass es zwischen dem an der Quelle durch einen Hauptzähler ermittelten Wasserverbrauch und den abzuziehenden Verbräuchen bei den Unteruhren in den vergangenen Jahren häufiger zu Differenzen gekommen sei. Teilweise seien an den Unteruhren höhere Wassermengen erfasst worden, als an der Hauptuhr. Ursache dafür seien – etwa aufgrund von Verschmutzungen – fehlerhaft laufende Haupt- oder Unteruhren oder auch eichtechnisch zugelassene Toleranzen. Abweichende Messungen ergäben sich bereits aus unterschiedlicher Messgenauigkeit der eingesetzten Messgeräte, unterschiedlicher Einbausituationen sowie bestimmter Fehlertoleranzen, so dass Abweichungen bis zu 20% möglich seien. In der Vergangenheit habe die Antragsgegnerin im Fall unstimmiger Messwerte den Verbrauch aus der Eigengewinnungsanlage auf Null gesetzt und hinsichtlich der Eigenwassergewinnung keine Kanalgebühren berechnet. Dies sei auch in einer Besprechung zwischen dem Geschäftsführer der Antragstellerin und Vertretern der Antragsgegnerin am 02.10.2014 vereinbart worden. Aus welchem Grund diese jahrelang geübte Praxis ab dem Jahre 2015 geändert worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Dies sei auch unter dem Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung rechtlich zu beanstanden. Selbst wenn man wegen der Differenzen der Wasseruhren § 10 Abs. 2 BGS/EWS dem Grunde nach für einschlägig halten wollte, wäre nur eine Schätzung nach pflichtgemäßem Ermessen nach sachgerechten Anknüpfungspunkten gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin habe dagegen vielmehr willkürlich die gesamte aus der Eigengewinnungsanlage entnommene Wassermenge der Gebührenberechnung unterworfen, ohne hierbei die genehmigte Direkteinleitung in die Aufseß ansatzweise zu berücksichtigen. Die Unterstellungen der Antragsgegnerin seien auch deshalb sachwidrig und willkürlich, da sie nicht mit den von der Antragsgegnerin periodisch kontrollierten Schmutzfrachten aus der Brauerei in Einklang gebracht werden könnten. Wären neben der von der Antragsgegnerin bezogenen Frischwassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgung von rund 3.500 m³ auch noch die rund 7.500 m³ Quellwasser der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt worden, hätten die im Kanal gemessenen Schmutzfrachten (Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf: 3.000 mg/l) aufgrund der Verdünnung erheblich niedriger ausfallen müssen. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin 2002 auf Verlangen der Antragsgegnerin einen Abwassertank mit einem Fassungsvermögen von 50 m³ zur Pufferung ihrer betrieblichen Abwässer und der teilweisen innerbetrieblichen Vorklärung eingebaut habe. In die Ablaufleitung von diesem Abwassertank zum gemeindlichen Kanal sei ein Durchflussmengenmesser integriert worden. Dieser sei zwar nicht geeicht, biete aber einen aussagekräftigen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frage, ob das aus der Quelle entnommene und zu Kühlzwecken genutzte Wasser dem öffentlichen Kanal zugeführt worden sei. Von dem installierten Durchflussmengenmesser sei für das Jahr 2015 eine Durchflussmenge von 3.058 m³ und für das Jahr 2016 eine Durchflussmenge von 2.960 m³ erfasst worden. In diese Werte sei aber das Oberflächenwasser vom Betriebsgelände der Antragstellerin mit eingeflossen. Nach Abzug des Oberflächenwassers ergäbe sich für 2015 eine Abwassermenge von 2.550 m³ und für 2016 eine von 2.460 m³. Wären – wie von der Antragsgegnerin unterstellt – zusätzlich zwischen 7.000 m³ und 8.000 m³ pro Jahr an Quellwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung abgeleitet worden, hätte der Durchflussmengenmesser rund 10.000 m³ Abwasser pro Jahr erfassen müssen. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Schätzung der Antragsgegnerin über die an der Quellwasserhauptuhr abgelesenen jährlichen Verbräuche (Abrechnungsjahr 2015: 7.015 m³, Abrechnungsjahr 2016: 5.690 m³) hinausgehe. Außerdem habe die Antragsgegnerin Anfang Dezember 2016 die Wasseruhren ihrer Eigengewinnungsanlage ausgetauscht, da deren Eichdatum abgelaufen gewesen sei. Eine Überprüfung nach einmonatiger Nutzungsdauer habe ergeben, dass nunmehr keine Differenzen zwischen der Hauptwasseruhr und den 3 Unteruhren aufgetreten seien. Die Antragstellerin habe der Gemeinde mit E-Mail vom 29.12.2016 empfohlen, die Wasseruhren zu überprüfen. Dies habe die Antragsgegnerin aber nicht getan. Der von dieser geforderte Einbau einer Abwassermengenmessung sei vor diesem Hintergrund völlig unverhältnismäßig und zudem auch nicht zweckmäßig, da dann auch Oberflächenwasser erfasst werden würde. Überdies sei im Dezember 1999 einvernehmlich vereinbart worden, dass ein Messschacht nicht einzubauen sei.
Die kurzfristige Fälligstellung einer zusätzlichen Gebührenforderung von 51.713,76 Euro brächte die Antragstellerin überdies in erhebliche finanzielle Bedrängnis. Die kurzfristige Durchsetzung der Gebührenforderung würde für die Antragstellerin angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte darstellen.
Mit Schriftsatz vom 31.05.2017, der beim Verwaltungsgericht am selben Tag einging, hat die Antragsgegnerin durch ihren Bevollmächtigten beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin führt dabei aus, dass sich diese wegen der Differenzen, die sich aufgrund der unterschiedlichen Messungen an der Haupt- und den Unterwasserzählern ergaben, mehrmals an die Antragstellerin gewandt und um Aufklärung ersucht habe. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe bei einer Gemeinderatssitzung im Jahre 2006 geäußert, dass er das Brauwasser zu 2/3 aus der eigenen Quelle entnehme und nur noch zu einem Drittel aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz. Bei einer Brauereibegehung am 08.11.2012 habe er mitgeteilt, dass das Wasser aus der privaten Eigengewinnungsanlage für Spülzwecke verwendet werde. Später habe der Geschäftsführer der Antragstellerin zwar mitgeteilt, dass es sich bei den früher getätigten Aussagen um Missverständnisse handeln würde. Zur Getränkeherstellung werde ausschließlich das gemeindliche Trinkwasser verwendet. Gleichwohl hätten sich die Unstimmigkeiten bei der Eigenwassergewinnung nicht aufgelöst. In den letzten Jahren habe sich sogar eine negative Einleitungsmenge errechnet. Die Antragsgegnerin habe daher nachgefragt, ob über die Eigengewinnungsanlage zum Beispiel auch WC-Spülungen, eine Flaschenreinigungsanlage oder der Hochdruckreiniger für die Fahrzeugwäsche mit Wasser versorgt würden. Bei einer daraufhin am 02.10.2014 erfolgten Besprechung habe der Geschäftsführer der Antragstellerin die Differenzen zwischen den Ableseständen des Hauptzählers und der Unterzähler nicht erklären können. Dabei handele es sich nicht um „messtechnische Differenzen“, sondern um die völlige Unstimmigkeit der Verwendung des eigenen Quellwassers, die sich auch nicht mit eichtechnischen Toleranzen der Wasseruhren erklären ließen. Außerdem werbe die Antragstellerin damit, ihr Bier sei mit eigenem Quellwasser gebraut. Die Antragstellerin habe bisher keine plausible Erklärung bezüglich des Umgangs des eigenen Quellwassers und dessen Nutzung erbringen können. Daher gehe die Antragsgegnerin weiter davon aus, dass das aus der eigenen Quelle gewonnene Wasser nicht über ein separates Leitungssystem ausschließlich in die Aufseß eingeleitet werde. Nachvollziehbare und prüfbare Pläne über die Wasserversorgung auf den Grundstücken der Antragstellerin lägen weder bezüglich der Eigenwasserversorgung noch bezüglich der Trinkwasserversorgung vor. Ähnliches gelte für die Entwässerungssituation. Es sei nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, hier für Klarheit sorgen.
Nach § 10 Abs. 2 BGS-EWS sei als Einleitungsmenge die auf dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge maßgeblich, abzüglich nachweislich auf dem Grundstück verbrauchter oder zurückgehaltener Wassermengen. Einen Nachweis über die auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen habe die Antragstellerin nicht erbracht, weshalb eine Schätzung der Abwassermenge für die Jahre 2015 und 2016 möglich sei. Der Schätzung sei zu Grunde gelegen die aus der Quellhauptwasseruhr abgelesene Zählerdifferenz und der Umstand, dass der Vergleich mit den Zählerständen der Unteruhren Gärkeller/Lagerkeller/Fischhälterung keine plausiblen Ergebnisse erbracht, sondern sogar zu negativ Werten geführt habe. Die Aufsummierung der Wassermengen der Unteruhren lasse sich mit dem Zählerstand des Hauptzählers der Eigengewinnungsanlage nicht in Einklang bringen. Auch wenn es der Antragstellerin wasserrechtlich erlaubt gewesen sei, Wasser in die Aufseß einzuleiten, heiße dies nicht, dass von dieser Möglichkeit zwingend Gebrauch zu machen sei. Ob Ende 2016 nach Austausch der Wasseruhren wieder plausible Werte vorliegen, sei völlig offen und für die streitgegenständlichen Einleitungsgebührenjahre ebenso unerheblich. Der Schätzung der Gemeinde stünde auch die Schmutzfrachtbestimmung durch die Antragsgegnerin nicht entgegen, da diese nicht regelmäßig erfolge. Auch sei der Antragsgegnerin nicht bekannt, welche Abwässer über den von der Antragstellerin installierten Puffertank geleitet würden. Auch welche Werte dort ein angeblich vorhandener Durchflussmengenmesser bringe, sei der Antragsgegnerin nicht bekannt. Zu einem Einbau einer Abwassermengenerfassung in den Grundstücksanschluss habe sich die Antragstellerin nicht bereit erklärt, obwohl dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten einherginge. Eine entsprechende Messeinrichtung koste maximal 3.000 bis 4.000 €. Das Oberflächenwasser könne auf dem Grundstück auch getrennt erfasst werden. Bisher sei es nicht möglich, die Einleitungsmenge in die Entwässerungseinrichtung objektiviert zu erfassen. Eine schlüssige Darlegung, wie viel Wasser aus der Eigenversorgung bezogen, wie dieses verwendet und wie viel davon nicht in die gemeindliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet werde, sei allein Aufgabe der Antragstellerin. Die von der Antragstellerin behauptete Ungleichbehandlung mit anderen Unternehmen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin sei unzutreffend, da keine vergleichbaren Sachverhalte vorlägen.
Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin im Hinblick auf die gemeindliche Entwässerungseinrichtung den durch Satzungsrecht der Antragsgegnerin normierten Anschluss- und Benutzungszwang unterliege. Entsprechende Anträge auf Teilbefreiung vom Benutzungszwang seien nicht gestellt worden. Die Antragsgegnerin sei zwar im Rahmen der von der Antragstellerin beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden und habe der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zugestimmt. Damit sei aber keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erfolgt.
Eine besondere Härte für die Antragsgegnerin durch Leistung der festgesetzten Gebühren sei nicht dargetan. Die pauschale Behauptung, die Gebühren können aus dem Ertrag des Jahresausstoßes an Getränken nicht bezahlt werden, werde bestritten und sei auch nicht offenkundig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hat die Antragstellerin vor der Antragstellung bei Gericht gem. § 80 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 VwGO bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.04.2017 die Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide vom 22.03.2017 beantragt. Der Antrag wurde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.05.2017 abgelehnt.
2. Der Antrag ist auch begründet. Entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, weil ein Verwaltungsakt – wie die streitgegenständlichen Kanalgebührenbescheide – die Anforderung von öffentlichen Abgaben betrifft, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs durch Beschluss ganz oder teilweise anordnen. Dies hat in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann zu geschehen, wenn entweder so ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, dass seine Aufhebung oder Abänderung im Hauptsacheverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, oder die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts für den Abgabeschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen an der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide vom 22.03.2017, da die Erhebung der Verbrauchsgebühren weder durch die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung hinsichtlich der Benutzung der Abwasserbeseitigung Aufseß vom 29.05.1992/10.06.1992, geändert durch Vereinbarung vom Dezember 1999 (nachfolgend unter 2.1), noch durch die von der Antragsgegnerin erlassene Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Aufseß (BGS-EWS) vom 21.12.2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.11.2014, gedeckt ist (nachfolgend unter Nr. 2.2).
2.1 Die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung, die aufgrund der dort geregelten Inhalte (Anforderungen an das der Entwässerungseinrichtung zugeführte Abwasser, Eigenüberwachung und Abwasseruntersuchungen, Vorlage- und Anzeigepflichten, von der Antragstellerin zu zahlende Herstellungsbeiträge, Bestimmungen über die Berechnung von Benutzungsgebühren) als öffentlich-rechtlicher Vertrag (Art. 54 ff. BayVwVfG) einzustufen ist (BayVGH, U.v. 28.11.2002 – 23 B 02.2078 – juris Rn. 41), enthält unter Ziffer 11.1 folgenden Passus:
„Die Kanalnutzungsgebühren werden nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben. Die Abwassermenge wird nach dem tatsächlichen Frischwasserverbrauch aus der öffentlichen Wasserversorgung und der Eigengewinnung berechnet. Der Nachweis von geringeren gebührenpflichtigen Abwassermengen ist durch gesonderte Zähleinrichtung zu führen, welche gegebenenfalls auf Kosten der Brauerei zu installieren, unterhalten und regelmäßig zu eichen ist. Der jederzeitige Zugang für gemeindliches Personal muss gewährleistet bleiben.“
Das Gericht kann offenlassen, ob die besagte Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist. Weiter offen bleiben kann auch die Frage, ob – wie die Antragstellerin meint – durch die geänderte Einleitungssituation, die mit dem Erlass der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis vom 03.08.2006 eintrat, die Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung jedenfalls konkludent entfallen ist und daher ein Anspruch auf Vertragsanpassung besteht (Art. 60 Abs. 1 BayVwVfG). Selbst wenn die Vereinbarung in der derzeitigen Fassung Gültigkeit besäße, wird in Bezug auf die Gebührenerhebung in Ziffer 11.1 im Wesentlichen dasselbe geregelt, wie in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 21.12.2009 (BGS-EWS) in der Fassung der 1. bzw. 2. Änderungssatzung vom 09.06.2011 bzw. 25.11.2014. Auch darin wird in § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 festgelegt, dass als Abwassermenge die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen gelten, wobei § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BGS-EWS die Nachweisführung näher konkretisiert und den Einbau von geeichten und verplombten Wasserzählern vorsieht. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Gebührenfestsetzung nach dem Satzungsrecht der Antragsgegnerin zu erfolgen hat, welches im Einzelnen noch detailliertere Regelungen enthält als die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung. Dies ergibt sich zum einen aus der Ziffer 11.1 der Vereinbarung selbst (Satz 1), zum anderen auch aus Ziffer 12.2 der Vereinbarung, die folgenden Wortlaut hat:
„Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nichtig sind oder Einzelfragen nicht geregelt sind, gelten die entsprechenden Vorschriften der Entwässerungssatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde in entsprechender analoger Anwendung.“
2.2 Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben, wobei diese nach dem Ausmaß zu bemessen sind, in dem die Gebührenschuldner diese Einrichtung in Anspruch nehmen (Art. 8 Abs. 4 KAG). Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erfolgt die Heranziehung der Benutzer zu Benutzungsgebühren aufgrund einer besonderen Abgabesatzung. Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin durch den Erlass ihrer BGS-EWS Gebrauch gemacht. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Nach § 9 BGS-EWS erhebt die Antragsgegnerin für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS wird die Einleitungsgebühr nach Maßgabe der BGS-EWS nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt dabei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS-EWS pro Kubikmeter Abwasser 3,36 Euro. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGS-EWS gelten dabei als Abwassermenge die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen. Dieser so genannte Frischwassermaßstab eignet sich nach ständiger Rechtsprechung uneingeschränkt für die Gebührenbemessung des Schmutzwassers (vgl. BayVGH, U.v. 17.09.1998 – 23 B 96.1607 – juris Rn. 27 f. m.w.N.). Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass derjenige, der eine bestimmte Menge als Frischwasser bezieht, auch einen bestimmten Anteil davon der Entwässerungseinrichtung zuführen wird, wobei unter Zugrundelegung vergleichbarer Verhältnisse die endgültig auf den Grundstücken verbrauchten Wassermengen nicht in nennenswertem Maße voneinander abweichen, dass also umso mehr Schmutzwasser der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, je mehr Frischwasser bezogen wird (vgl. BayVerfGH, B.v. 29.11.1976 – Vf.46-VII-71 – juris Rn. 45). Bei Benutzern, die erheblich mehr Wasser als der Normalwasserverbraucher auf ihrem Grundstück endgültig verbrauchen, erweist sich der Frischwassermaßstab jedoch nur dann als geeignet, wenn die Satzung eine Sonderregelung enthält, nach der die Absetzung eines Mehrverbrauchs von der gebührenpflichtigen Wassermenge möglich ist; dabei kann der Nachweis des endgültigen Mehrverbrauchs dem Benutzer überbürdet werden. Die Abwälzung der Nachweispflicht auf den Gebührenschuldner ist rechtlich zulässig und nicht zu beanstanden (VG Ansbach, U.v. 03.09.2009 – AN 1 K 08.00287 – juris Rn. 28 m.w.N.). Würden tatsächlich größere, nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen zur Entwässerungsgebühr veranlagt, stünden die Gebühren nicht mehr im angemessenen Verhältnis zur Leistung. Demzufolge wären das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz verletzt (VG Ansbach, U.v. 03.09.2009 – AN 1 K 08.00287 – juris Rn. 26 m.w.N.). Dieser Rechtslage hat die Antragsgegnerin in § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGS-EWS Rechnung getragen, wonach die Wassermenge von der Gebührenberechnung abgesetzt wird, die nachweislich auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten wird.
Das Gericht geht im Rahmen einer im vorläufigen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nachweisen können wird, dass die von den Unterzählern Gärkeller und Lagerkeller erfassten Wassermengen tatsächlich nicht der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt wurden. Auch wenn das Gericht in Betracht zieht, sich im Hauptsachverfahren von der Leitungsführung der Wasser- und Abwasserleitungen im Rahmen eines Augenscheins, ggf. durch den Einsatz von Färbemitteln, zu überzeugen, sprechen schon jetzt gewichtige Indizien für das Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren. Richtig ist zwar, dass detaillierte Planunterlagen bezüglich der Leitungsführung der Wasser- und Abwasserleitungen innerhalb des Betriebs der Antragstellerin nicht vorliegen und erst nach Aufforderung des Gerichts eine diesbezügliche Skizze zu den Akten gereicht wurde. Gleichwohl wurde der Antragsgegnerin aber der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid vom 03.08.2006 (Az. …) vorgelegt, der zwischenzeitlich verlängert wurde und aus dem sich ergibt, dass das der eigenen Quelle entnommene Grundwasser im Durchlaufverfahren als Kühlwasser in zwei Kühlmaschinen des Brauereibetriebs verwendet und ohne Konditionierung in die Aufseß eingeleitet wird (vgl. Ziffer I.4 des vorgenannten Bescheids). Der Bescheid verhält sich demgegenüber nicht dazu, ob die Antragstellerin auch das Wasser aus der Fischhälterung des Brauereigasthofs in die Aufseß einleitet. Angesichts der im Vergleich zu Kühlzwecken dort eher geringen verbrauchten Wassermenge kann diese Frage – zumindest im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – vernachlässigt werden. Außerdem hat die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin noch vor Erlass der streitgegenständlichen Gebührenbescheide angeboten, die Leitungsführungen, die man wohl durch Inaugenscheinnahme nachvollziehen kann, zu begutachten. In diesem Zusammenhang hätte dann auch der von der Antragstellerin beschriebene Durchflussmengenmesser näher inspiziert werden können. Diesem Beweisangebot ist die Antragsgegnerin allerdings nicht nachgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Gegebenheiten wäre es unverhältnismäßig, der beweisbelasteten Antragstellerin weitere Nachweise wie die Erstellung eines Gutachtens über die bauliche Leitungssituation ihres Betriebs abzuverlangen, selbst wenn man ursprünglich missverständliche Aussagen der Antragstellerin zum Einsatz des gewonnenen Quellwassers unterstellt. Auch die Antragsgegnerin ist bis zum Jahre 2014 – trotz bereits zu diesem Zeitpunkt bestehender Messdifferenzen zwischen Hauptzähler und Unteruhren – nie davon ausgegangen, dass das aus der Quelle entnommene Wasser vollständig der Entwässerungseinrichtung zugeführt, sondern vielmehr in die Aufseß eingeleitet wird.
In Bezug auf die Menge der von der Quelle geförderten und der nicht der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführten Abwassermengen schreibt § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BGS-EWS dem Gebührenpflichtigen den Einbau geeichter und verplombter Wasserzähler vor. Die Antragstellerin hat vorliegend den Nachweis erbracht, dass die über die Unteruhren gemessenen Wassermengen nicht der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt werden. Das Gericht geht dabei – wie sich aus der als Anlage K 11 im Hauptsacheverfahren vorgelegten E-Mail ergibt – davon aus, dass es sich bei den Unteruhren um geeichte und verplombte Wasserzähler handelt. Eine anderslautende Behauptung seitens der Antragsgegnerin, deren Wasserwarte die Zähler alljährlich ablesen, wurde nicht vorgetragen.
Da die an den Unteruhren gemessenen Verbräuche in den hier streitgegenständlichen Abrechnungsjahren 2015 und 2016 aber teilweise deutlich höher lagen als die von der Quellwasserhauptuhr gemessenen Werte und diese Differenzen daher auch nicht mehr mit Eichtoleranzen erklärt werden können, ist die Antragsgegnerin im Grundsatz zu Recht davon ausgegangen, dass die der Gebührenfestsetzung zugrunde zu legende Wassermenge zu schätzen ist. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) KAG i.V.m. § 162 AO hat die die Abgabe erhebende Behörde die Gebührenerhebungsgrundlagen zu schätzen, wenn sie die Grundlagen der Gebührenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann. In Konkretisierung dieser formalgesetzlichen Ermächtigung bestimmt § 10 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS entsprechend, dass die zugeführten Wassermengen von der Gemeinde zu schätzen sind, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. Aufgrund der Differenzen zwischen den abgelesenen Wasserverbräuchen an der Quellwasserhauptuhr und den Unteruhren Gärkeller/Lagerkeller/Fischhälterung war vorliegend die 3. Alternative erfüllt.
Bei der Höhe der Schätzung hat sich die Antragsgegnerin ausweislich der Gebührenbescheide vom 22.03.2017 an der Wassermenge, die an der Hauptuhr der Eigengewinnungsanlage abgelesen wurde, orientiert. Sie ist dabei davon ausgegangen, dass das gesamte aus der Quelle entnommene Wasser der Entwässerungseinrichtung zugeführt wurde. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) KAG i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 2 AO sind bei einer Schätzung der Erhebungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Ziel einer Schätzung ist es, in einem Akt wertenden Schlussfolgerns aus Anhaltspunkten diejenigen Tatsachen zu ermitteln, die die größtmögliche erreichbare Wahrscheinlichkeit für sich haben. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich, vernünftig und plausibel sein (BayVGH, B.v. 21.5.2012 – 20 B 12.251 – juris Rn. 18; U.v. 14.07.2016 – 20 B 15.565 – juris Rn. 14 m.w.N). Ein Abgabepflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gibt, muss es jedoch hinnehmen, dass die im Wesen jeder Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz gegen ihn ausschlägt und sich die Behörde an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientiert. Berücksichtigt man diese rechtlichen Vorgaben, so ist die Schätzungsentscheidung der Antragsgegnerin der Höhe nach zu beanstanden. Sie ist davon ausgegangen, dass das gesamte aus der Quelle entnommene Wasser der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführt wird. Dies wäre wirtschaftlich nicht plausibel, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Antragstellerin das gesamte im Betrieb anfallende Abwasser kostenpflichtig entsorgen soll, wenn sie – wasserrechtlich erlaubterweise – zumindest das im Lager- und Gärkeller zu Kühlzwecken verwendete Quellwasser kostengünstig in die Aufseß einleiten kann. Gerade unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 03.08.2006, die zwar ursprünglich nur bis zum 31.12.2015 befristet war, deren Verlängerung aber der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 08.12.2015 zugestimmt hat, ist dieses Schätzungsergebnis nicht schlüssig.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (1/4 des Streitwerts in der Hauptsache: 51.713,76 Euro).