Baurecht

Städtebaulichem Vertrag – Kostenübernahmevertrag

Aktenzeichen  M 1 K 14.4233

Datum:
10.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 48550
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 11 Abs. 2 S. 1, § 12 Abs. 1 S. 1, § 34, § 35
VwGO § 67 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 102.947,44 Euro nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 67.856,18 Euro seit dem 3. Mai 2014, aus weiteren 535,50 Euro seit dem 4. Juni 2014, aus weiteren 15.744,18 Euro seit dem 28. Juni 2014, aus weiteren 8.337,74 Euro seit dem 17. September 2014, aus weiteren 6.398,69 Euro seit dem 1. Oktober 2014 und aus weiteren 4.075,15 Euro seit dem 12. Dezember 2015 zu zahlen.
II.
Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 333,20 Euro zu bezahlen.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner 60%, die Klägerin 40% der Kosten des Verfahrens zu tragen.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nur zum Teil erfolgreich.
I.
Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Klägerin hätte ihre geltend gemachte Forderung nicht durch Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber den Beklagten durchsetzen können. Vielmehr beruht das streitige Rechtsverhältnis auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, so dass die allgemeine Leistungsklage statthafte Klageart ist (VG Augsburg, U.v. 8.12.2011 – Au 5 K 09.1928 – juris Rn. 29 m. w. N.).
II.
Die Klage ist nur teilweise begründet, da die Beklagten im Ergebnis nur verpflichtet sind, einen Betrag i. H. v. 102.947,44 € nebst Zinsen sowie weitere 333,20 € an die Klägerin zu bezahlen. Zwar ist die Kostenübernahmevereinbarung dem Grunde nach wirksam (1.). Jedoch besteht die Forderung nicht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe (2.). Für die bestehende Schuld haften die Beklagten als Gesamtschuldner (3.), ihre Aufrechnung geht ins Leere (4.).
1. Die Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 ist dem Grunde nach wirksam.
a) Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot aus § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor, da für das Grundstück FlNr. 573/2 weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 31. März 2014 noch vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans am 6. August 2015 ein Baurecht für die geplanten zwei Einfamilienhäuser bestanden hat.
aa) Weder aus dem Baulinienplan Nr. 48/B/25 vom 7. Oktober 1925 noch aus der Ortsgestaltungssatzung vom 1. Februar 2005 noch aus dem Bebauungsplan Nr. B 35 in der Fassung seiner ersten Änderung vom 8. Juli 2005 ergibt sich das beanspruchte Baurecht für das Grundstück der Beklagten. Bei der Ortsgestaltungssatzung handelt es sich schon nicht um einen Bebauungsplan i. S. d. § 30 BauGB, der für sich genommen ein Baurecht begründen könnte. Der Bebauungsplan Nr. B 35 enthält jedenfalls keine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und ist daher ein einfacher Bebauungsplan i. S. d. § 30 Abs. 3 BauGB. Gleiches gilt wohl für den Baulinienplan aus dem Jahr 1925. Damit richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB. Es kommt für die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks der Beklagten mit zwei Einfamilienhäusern also zunächst entscheidend darauf an, ob es sich nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien im Innen- oder Außenbereich befindet. Diese Frage ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Klägerin oder das zuständige Landratsamt bisher von einer Bebaubarkeit des Grundstücks nach § 34 BauGB ausgegangen sind. Denn erstens handelt es sich beim Baurecht um rein objektives Recht und zweitens wäre die entscheidende Kammer an eine solche Einschätzung nicht gebunden. Ebenso wenig besteht eine Bindung an die – noch dazu wirkungslos gewordene – Entscheidung der 9. Kammer vom 23. November 2011 (M 9 K 10.959 – juris), so dass es auf deren Inhalt nicht entscheidend ankommt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, an dessen Entscheidung die Kammer ebenfalls nicht gebunden wäre, hat in seinen Entscheidungen zum Bebauungsplan Nr. B 47 und zu den diesbezüglichen Veränderungssperren keine Aussage zur grundsätzlichen Bebaubarkeit des Grundstücks der Beklagten getroffen (BayVGH, U.v. 21.12.2012 – 2 N 10.230 und 2 N 11.998 – juris), so dass sich auch hieraus nichts anderes ergibt.
bb) Die Bebaubarkeit des Grundstücks der Beklagten mit den zwei geplanten Einfamilienhäusern ist damit ausschließlich nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 35 BauGB zu beurteilen. Der am 10. Mai 2016 durchgeführte Augenschein hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass sich das Grundstück der Beklagten im Außenbereich befindet und daher vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. B 47 kein Baurecht, insbesondere nicht für die beiden geplanten Einfamilienhäuser, gegeben war, so dass die Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 nicht gegen das Koppelungsverbot aus § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstößt.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück dem Innen- oder Außenbereich angehört, davon ab, wie weit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach allgemeingültigen, etwa geografisch-mathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28/15 – juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 1.9.2010 – 4 B 21/10 – juris Rn. 5). Eine Straße kann dabei je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (zu dem Ganzen z. B. BayVGH, U.v. 24.7.2014 – 2 B 14.896 – juris Rn. 21 m. w. N.).
(2) Zwar konnte die Kammer beim Augenschein am 10. Mai 2016 keine trennende Wirkung der …straße feststellen. Denn die Straße ist auf Höhe der Einfahrt zum ehemaligen … nur etwa fünf Meter breit und als Wohnstraße nur wenig befahren. Sie ist nicht derart prägnant, dass sie den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit unterbrechen würde. Damit gehört das Grundstück der Beklagten nicht schon allein deshalb zum Außenbereich, weil die …straße zwischen der Wohnbebauung im Osten und dem streitgegenständlichen Grundstück den Bebauungszusammenhang trennen würde.
(3) Dennoch ist nach Überzeugung der Kammer das Grundstück der Beklagten nicht zum Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB zu rechnen. Dies gilt auch für den Bereich, in dem das Gebäude des ehemaligen … steht. Da sich die gewerbliche Nutzung des … deutlich von der Nutzung der östlich der …straße gelegenen Wohnnutzung unterscheidet, trägt der … nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur bei. Umgekehrt wird das Vorhabengrundstück nicht durch die Wohnnutzung östlich der …straße geprägt. Die vorübergehende tatsächliche Nutzung des abbruchreifen … zu Wohnzwecken für Saisonarbeitskräfte ändert hieran nichts. Zur Überzeugung der Kammer hat das überplante Grundstück nicht Teil am Bebauungszusammenhang, der östlich der …straße besteht. Vielmehr steht die noch vorhandene Bebauung mit dem … als Ausflugsgaststätte mit der reinen Wohnnutzung östlich der …straße funktional in keinem Zusammenhang. Es besteht der Eindruck, dass das Vorhabengrundstück einem völlig anderen städtebaulichen Bereich zugehört, als die Wohnbebauung östlich der Straße. Der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit zwischen dem … einerseits und der Wohnnutzung östlich der …straße andererseits fehlt. Daher gehört das gesamte Grundstück der Beklagten zum Außenbereich.
Nichts anderes ergibt sich aus den mittlerweile abgerissenen Garagen am östlichen Rand des Grundstücks der Beklagten auf Höhe der …straße … Denn hierbei handelte es sich um Nebengebäude, die keinen Bebauungszusammenhang begründen können. Ihnen fehlt als der Hauptnutzung untergeordneten Anlagen die für die Begründung des Bebauungszusammenhangs erforderliche maßstabsbildende Kraft (BayVGH, U.v. 4.8.2015 – 1 N 13.665 – juris Rn. 13).
(4) Selbst wenn nicht das gesamte Grundstück der Beklagten zum Außenbereich gehören würde und der … zum östlich der …straße bestehenden Bebauungszusammenhang und damit zum Innenbereich zu rechnen wäre, würde der Innenbereich jedenfalls an den Außenmauern des ehemaligen … enden. Der Bebauungszusammenhang endet nach ständiger Rechtsprechung in der Regel am letzten Baukörper (BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28/15 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 9.2.2016 – 15 B 14.2139 – juris Rn. 23). Zwar können es örtliche Besonderheiten im Einzelfall ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (BVerwG, B.v. 8.10.2015 a. a. O.; BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40/87 – juris Rn. 22). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Der besondere Zuschnitt und die topographischen Besonderheiten des Grundstücks der Beklagten führen nicht dazu, dass es über das Gebäude des ehemaligen … hinausgehend dem Innenbereich zuzuordnen wäre. Denn wie beim Augenschein am 10. Mai 2016 festgestellt werden konnte, fällt das Gelände unmittelbar hinter dem … nach Westen steil zur Isar hin ab. Die zum … gehörende Terrasse liegt etwa 8 bis 10 m oberhalb des Weges, der westlich verläuft. Nördlich des … konnte kein Geländehindernis oder markanter Einschnitt im Sinne der o.g. Rechtsprechung festgestellt werden, der es rechtfertigen würde, die Grenzen des Innenbereichs über das Gebäude des … hinaus weiter im Norden des Grundstücks der Beklagten zu ziehen. Vielmehr fällt das gesamte Grundstück nördlich des … von Osten in Richtung Westen steil ab. Die von den Beklagten angeführte Hangkante ist sehr schmal und nicht derart prägend, dass sie ausnahmsweise einen über den … hinausgehenden Bebauungszusammenhang vermitteln könnte.
(5) Selbst wenn man – wie nicht – die Garagen zum Bebauungszusammenhang rechnen würde, würde der Außenbereich jedenfalls ab deren Außenmauern beginnen. Da das nördliche der beiden geplanten Einfamilienhäuser von seiner Ausdehnung her auch diese Grenze in westlicher Richtung deutlich überschreitet, hätte selbst dann, wenn der Innenbereich erst jenseits der Garagen enden würde, kein Baurecht der Beklagten in der nun zugestandenen Form bestanden, so dass selbst in diesem Fall das Koppelungsverbot nicht verletzt wäre.
b) Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Vertrags. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) haben die Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 in Ausübung ihrer Privatautonomie unterschrieben. Wenn die Beklagten vortragen, dass sie sich auf das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur eingelassen hätten, um eine erneute gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, so war das ihr eigenverantwortlicher Entschluss. Es handelt sich um vertraglich vereinbarte Leistungen, so dass sich die Beklagten im Nachhinein auch nicht darauf berufen können, dass diese nicht erforderlich gewesen seien. Der Vertragsschluss hat auch keinen Einfluss auf die Planungshoheit der Klägerin (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL Februar 2016, § 12 Rn. 111 und 114).
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags i. H. v. 102.947,44 € nebst Zinsen sowie i. H. v. weiteren 333,20 €.
a) Die Beklagte zu 1) ist aufgrund der Kostenübernahmevereinbarung verpflichtet, einen Betrag i. H. v. 102.947,44 € an die Klägerin zu bezahlen.
aa) Dies ergibt die Auslegung der Kostenübernahmevereinbarung, insbesondere der vertraglich festgeschriebenen „ca.-Angaben“.
In dem Vertrag ist eindeutig vereinbart, dass die Beklagte zu 1) die Kosten, die der Klägerin aus Anlass der Vorbereitung und Durchführung des Bauleitplanverfahrens entstehen, zu tragen hat. Dabei regelt der Vertrag unter Festlegung von „ca.-Beträgen“, welche Kosten in welcher Höhe unter die Kostentragungspflicht der Beklagten zu 1) insbesondere fallen sollen. Diese „ca.-Angaben“, die im Vertrag selbst festgeschrieben sind, sind nach dem objektiven Empfängerhorizont i. S. d. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht anders zu verstehen, als dass sich beide Vertragsteile auf die Erstattung der benannten Beträge plus/minus eines gewissen Spielraums geeinigt haben. Dem steht auch das Wesen einer Kostenübernahmevereinbarung, die Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, nicht entgegen. Denn nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss eine Gemeinde nicht zwingend vom Vorhabenträger die gesamten Planungskosten zurückverlangen. Sie ist vielmehr frei, diese Kosten ganz oder teilweise geltend zu machen. Mit der Festschreibung der „ca.-Beträge“ wurde also für beide Parteien Sicherheit geschaffen: Die Beklagte zu 1) konnte auf Grundlage des Vertrags kalkulieren, welche Kosten in etwa auf sie zukommen und die Klägerin hatte Sicherheit darüber, in welcher Höhe die Kosten von der Beklagten zu 1) übernommen würden. Dabei wäre es den Parteien unbenommen gewesen, zusätzlich zur Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2016 einen weiteren Vertrag betreffend die anfallenden Mehrkosten zu schließen.
Der in den verbindlich vereinbarten „ca.-Angaben“ enthaltene Spielraum ist so zu bestimmen, dass die Beklagte zu 1), sollten die vereinbarten Einzelbeträge deutlich überschritten werden, jeweils nur einen Betrag zu zahlen hat, der maximal 10% über den vereinbarten „ca.-Einzelbeträgen“ liegt. Im Zivilrecht ist sowohl im Transportrecht als auch im Kaufrecht anerkannt, dass im Falle einer „ca.-Klausel“ grundsätzlich eine Abweichung von 5% bis 10% vom Vereinbarten zulässig ist (OLG Nürnberg, U.v. 18.4.1995 – 3 U 114/95 – NJW-RR 1995, 1437; OLG München, U.v. 16.2.1994 – 7 U 5659/92 – juris Rn. 3 f.; vgl. auch OLG Köln, U.v. 2.7.2013 – I-19 U 193/12, 19 U 193/12 – juris Rn. 65). Dies erscheint auch in Auslegung der vorliegenden Kostenübernahmevereinbarung angemessen. Aus dem Zusatz „ca.“ ist zu erkennen, dass es sich nicht um fixe Beträge handeln sollte. Gleichzeitig sollte durch die Benennung konkreter Beträge Rechtssicherheit geschaffen werden. Unter Beachtung der gewünschten Rechtssicherheit einerseits und der beabsichtigten Flexibilität andererseits erscheint es in Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung angemessen, die „ca.-Klauseln“ gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass bei einer deutlichen Überschreitung der vereinbarten Beträge die Kostenübernahme von maximal 10% des jeweils vereinbarten Einzelbetrags gewünscht war.
Aus der Formulierung „insbesondere“ in § 2 Nr. 1 der Kostenübernahmevereinbarung kann nicht gefolgert werden, dass die Klägerin den ihr durch die „ca.-Angaben“ vorgegebenen Spielraum beliebig weit überschreiten dürfte. Denn dann würden die „ca.-Angaben“ völlig ihres ursprünglichen Sinnes beraubt, für beide Vertragsseiten Sicherheit zu bieten. Vielmehr ist die Formulierung „insbesondere“ darauf zurückzuführen, dass bei Vertragsschluss nicht klar war, ob etwa weitere Gutachten erforderlich würden oder neben den im Vertrag schon genannten Kosten zusätzliche, sich von den bereits festgeschriebenen unterscheidende Kosten ergeben würden. Mit anderen Worten führt die Formulierung „insbesondere“ nicht dazu, dass die bereits bezifferten Posten der Höhe nach beliebig erweiterbar wären, sondern sie konnte allein dazu führen, dass zusätzliche, noch nicht in der Aufzählung unter § 2 Nr. 1 der Kostenübernahmevereinbarung genannte Posten – soweit sie angemessen und vom Vertrag umfasst sind – von der Beklagten zu 1) zu erstatten wären.
Unter Berücksichtigung der vertraglich festgeschriebenen „ca.-Beträge“ und des sich ergebenden Spielraums von 10% ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) i. H. v. 102.947,44 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
(1) Für die Kosten des Architekturbüros … + … hat die Beklagte zu 1) einen Betrag i. H. v. 41.233,50 € zu bezahlen. Zwischen den Parteien war eine Kostentragungspflicht i. H. v. ca. 30.000,- € netto zuzüglich 5% Nebenkosten zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, also ca. 37.485,- € vereinbart. Tatsächlich fordert die Klägerin einen Betrag i. H. v. 80.833,27 € und überschreitet damit den ursprünglich vereinbarten Betrag deutlich (215,64%). Daher greift zugunsten der Beklagten zu 1) die vertraglich vereinbarte Begrenzung der Forderung auf ca. 37.485,- €. Der sich aus der „ca.-Angabe“ ergebende Spielraum ist mit 10% des vereinbarten Betrags, also mit 3.748,50 € anzusetzen, so dass die Beklagte zu 1) an die Klägerin 41.233,50 € zu bezahlen hat.
(2) Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Landschaftsarchitekturbüros …. in der vollen Höhe von 23.208,57 € zu bezahlen. Zwar war in der Kostenübernahmevereinbarung nur die Übernahme von ca. 17.000,- € netto zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, also 20.230,- € vereinbart. Jedoch überschreitet der von der Klägerin geforderte Betrag i. H. v. 23.208,57 € den ursprünglich vereinbarten Betrag nicht derart deutlich, dass eine Kappung der Forderung auf 110% des vereinbarten Betrags angezeigt wäre. Dies ergibt sich vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mit ihren Forderungen nicht jeden vereinbarten Einzelbetrag überschreitet, sondern – etwa bei der Forderung für die Gesellschaft für Landschaftsarchitektur Dr. … – auch unter dem ursprünglich Vereinbarten bleibt.
(3) Für die Kosten der Gesellschaft für Landschaftsarchitektur Dr. … hat die Beklagte zu 1) den vollen geforderten Betrag i. H. v. 6.398,69 € zu bezahlen, da die Forderung der Klägerin unter dem ursprünglich vereinbarten Betrag von ca. 9.000,- € netto zuzüglich 19% Mehrwertsteuer bleibt.
(4) Die Kosten der … mbH i. H. v. 15.744,18 € hat die Beklagte zu 1) ebenfalls in voller Höhe zu tragen, da diesbezüglich weder feste noch „ca.-Beträge“ vereinbart sind.
(5) Für die Kosten der S. Rechtsanwälte hat die Beklagte zu 1) einen Betrag i. H. v. 16.362,50 € zu bezahlen. Zwischen den Parteien war eine Kostentragungspflicht i. H. v. ca. 12.500,- € netto zzgl. 19% Mehrwertsteuer, also ca. 14.875,- € vereinbart. Tatsächlich fordert die Klägerin einen Betrag i. H. v. 52.645,60 € und überschreitet damit den ursprünglich vereinbarten Betrag deutlich (353,92%). Daher greift zugunsten der Beklagten zu 1) die vertraglich vereinbarte Begrenzung der Forderung auf ca. 14.875,- €. Der sich aus der „ca.-Angabe“ ergebende Spielraum ist mit 10% des vereinbarten Betrags, also mit 1.487,50 € anzusetzen, so dass die Beklagte zu 1) an die Klägerin 16.362,50 € zu bezahlen hat.
bb) Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien, der dem Vertragsschluss vorangegangenen ist und auf den sich die Klägerin beruft, ergibt sich nicht, dass die Klägerin einen den Betrag von 102.947,44 € übersteigenden Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) hätte. Denn die Kostenübernahmevereinbarung ist in ihrem § 2 dahingehend eindeutig, dass – soweit „ca.-Angaben“ gemacht wurden – allein diese festgeschriebenen Beträge geschuldet werden, so dass es keiner ergänzenden Vertragsauslegung mittels des vorangegangenen E-Mail-Verkehrs bedarf.
Aber selbst wenn man den von der Klägerin zitierten E-Mail-Verkehr heranziehen würde, ergäbe sich hieraus nicht, dass es sich bei den im Vertrag festgeschriebenen „ca.-Beträgen“ um unverbindliche Angaben handelte. Wollte man in den „ca.-Beträgen“ völlig unverbindliche Angaben sehen, so würde es schon keinen Sinn machen, diese überhaupt in den Vertrag aufzunehmen. Entsprechend hat der Beklagtenbevollmächtigte den Klägerbevollmächtigten mit E-Mail vom 19. Februar 2014 gebeten, soweit bereits konkrete Verträge mit feststehenden Kosten vorlägen, diese in die Kostenübernahmevereinbarung einzufügen. Hieraus ergibt sich gerade nicht, dass keine Verbindlichkeit der in den Vertrag aufgenommenen Beträge gewünscht war, vielmehr ist die Bitte des Beklagtenbevollmächtigten als Wunsch nach Rechtssicherheit und Kalkulierbarkeit zu sehen. Dies wird auch nicht durch die von der Klägerin zitierte E-Mail ihres Bevollmächtigten vom 24. März 2014 entkräftet. Darin wurde der um die „ca.-Angaben“ ergänzte Vertragsentwurf mit dem Hinweis übersandt, dass die Angaben ungefähre, also „ca.-Angaben“ seien. Aus diesem Hinweis ergibt sich nichts anderes als aus dem Vertrag selbst: Dadurch, dass es sich um „ca.-Angaben“ handelt – vom Klägerbevollmächtigten zutreffend als „ungefähre“ Angaben bezeichnet -, verbleibt ausgehend von den festgeschriebenen Beträgen ein gewisser Spielraum nach oben und nach unten. Dieser Spielraum führt aber nicht zur völligen Unverbindlichkeit der Angaben, sondern beschreibt allein den – im Gegensatz zu Fixpreisen größeren – Rahmen des verbindlich Festgelegten.
cc) Ebenso wenig ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Durchführungsvertrag vom 12. November 2014, dass die Beklagte zu 1) einen höheren als den sich aus der Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 ergebenden Betrag i. H. v. 102.947,44 € schulden würde. Denn in § 12 des Durchführungsvertrags ist ausdrücklich geregelt, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Kostenübernahmevereinbarung unberührt bleiben soll. Betreffend die Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) sollte also trotz Durchführungsvertrags weiterhin der Vertrag vom 31. März 2014 – und mit ihm die Begrenzung durch die „ca.-Angaben“ – ausschlaggebend bleiben.
Die Rechtsauffassung der Klägerin, dass die sich aus dem Durchführungsvertrag ergebende Kostentragungspflicht eine der Kostenübernahmevereinbarung vorgehende Sonderregelung darstelle, geht fehlt, wie sich aus der von ihr selbst zitierten Fundstelle ergibt (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 12 Rn. 101). Der in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB geregelte Durchführungsvertrag ist ein städtebaulicher Vertrag mit einer spezialgesetzlichen Ausgestaltung i. S. d. § 11 Abs. 4 BauGB (Krautzberger a. a. O. § 12 Rn. 23). Dies bedeutet aber nicht, dass ein Durchführungsvertrag i. S. d. § 12 BauGB einer Kostenübernahmevereinbarung nach § 11 BauGB stets vorgehen würde. Vielmehr geht eine Kostenübernahme i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen in die Kostenregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein (Krautzberger a. a. O. § 12 Rn. 101).
dd) Aus dem Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 28. November 2013 ergibt sich entgegen der klägerischen Ansicht keine über die Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 hinausgehende Kostentragungspflicht der Beklagten. Unabhängig davon, dass die Kostenübernahmeverpflichtung aufgrund ihrer Eindeutigkeit keiner erweiternden Auslegung durch Bezugnahme auf den Antrag vom 28. November 2013 zugänglich ist, wird in diesem lediglich angesprochen, dass der später zu schließende Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB die „Kostenübernahme des Vorhabenträgers in Bezug auf die Kosten, die für die Gemeinde durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan entstehen“ enthalten solle. Damit ist keine Aussage, geschweige denn eine verbindliche, zur am 31. März 2014 abgeschlossenen Kostenübernahmevereinbarung getroffen.
ee) Entgegen dem Beklagtenvortrag ist nichts dafür ersichtlich, dass die nach der Kostenübernahmevereinbarung übernommenen Kosten nicht angemessen wären. Mit der Kostenübernahmevereinbarung verpflichtete sich die Beklagte zu 1) eigenverantwortlich zur Tragung der Kosten in einer bestimmten Höhe. Hieran muss sie sich festhalten lassen, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die in der Kostenübernahmevereinbarung vereinbarten Kosten insgesamt nicht angemessen wären. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Beklagten einen besonderen Zuschnitt hat und städtebaulich exponiert an einem steil zur Isar abfallenden Hang liegt, so dass sich u. a. Fragen der Hangstatik stellen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrer Planung den Beklagten sehr entgegenkam. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Klägerin für die Verwirklichung eines vorhabenbezogenen, auf die Bauwünsche der Beklagten zugeschnittenen Bebauungsplans Unterstützung durch Architekten, Rechtsanwälte und Gutachter holte. Schließlich obliegt es ihrer Planungshoheit, ihr Gemeindegebiet nach ihren städtebaulichen Vorstellungen zu gestalten.
Des Weiteren können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass die Rechtsanwälte und Architekten gegenüber der Klägerin nach den gesetzlichen Sätzen und nicht nach einem Stundensatz hätten abrechnen dürfen. Denn die Deckelung der Kosten erfolgte durch die Vereinbarung der „ca.-Beträge“, so dass sich die Beklagten nicht im Nachhinein dagegen wenden können, dass die Klägerin diese auch ausgeschöpft hat. Überdies wurde bezüglich der Rechtsanwaltskosten in der Kostenübernahmevereinbarung ausdrücklich auf die mit den Rechtsanwälten geschlossene Vergütungsvereinbarung Bezug genommen.
ff) Die Beklagten können ferner nicht mit Erfolg vortragen, dass die Planung der Gemeinde am 28. November 2013 oder am 2. April 2014 so weit fortgeschritten gewesen sei, dass nur noch Arbeitsstunden in geringem Umfang hätten anfallen dürfen und die Gemeinde die Planung hätte billigen müssen. Denn auch wenn es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, gibt die Gemeinde damit nicht ihre Planungshoheit aus der Hand. Trotz Kostenübernahmevereinbarung und Durchführungsvertrag haben die Beklagten keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Erlass des begehrten Bebauungsplans (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL Februar 2016, § 12 Rn. 111 und 114). Entsprechend können sie auch nicht erfolgreich geltend machen, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt eine „zu billigende Planung“ gegeben haben soll.
b) Bezüglich des Betrags i. H. v. 102.947,44 € schuldet die Beklagte zu 1) der Klägerin Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit Fälligkeit der einzelnen Forderungen, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Für die Fälligkeit der jeweiligen Forderungen war gemäß § 2 Nr. 2 der Kostenübernahmevereinbarung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, nämlich zwei Wochen nach Zugang der Einzelrechnungen. Die von der Klägerin vorgetragenen Zugangszeitpunkte der jeweiligen Rechnungen wurden von den Beklagten nicht bestritten. Damit trat im Umfang des Bestehens der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen (s.o.) jeweils zwei Wochen nach Rechnungsstellung – zu den im Tenor bezeichneten Zeitpunkten – Verzug der Beklagten zu 1) ein, so dass sie seither die Forderungen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) zu verzinsen hat.
c) Im Hinblick auf die rechtsanwaltliche Mahnung vom 14. Juli 2014 schuldet die Beklagte zu 1) der Klägerin einen Betrag i. H. v. weiteren 333,20 €. Die von der Klägerin geforderten Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 2.348,94 € können nicht in vollem Umfang geltend gemacht werden.
Die Klägerin stützt ihre Forderung i. H. v. 2.348,94 € auf eine Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV-RVG bei einem zugrunde liegenden Wert der mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juli 2014 angemahnten Forderung i. H. v. 94.113,86 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie 19% Umsatzsteuer. Aufgrund der Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 durfte die Klägerin hier allerdings nicht über eine dritte Kanzlei (…) die sich im Verzug befindende Beklagte zu 1) mahnen und hierfür Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend machen. Vielmehr hätte die Mahnung über die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beauftragten S. Rechtsanwälte auf Grundlage der zwischen diesen und der Klägerin geschlossenen Vergütungsvereinbarung erfolgen müssen.
aa) Dies ergibt sich schon aus der Kostenübernahmevereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) vom 31. März 2014. Auch die Kosten der rechtsanwaltlichen Mahnung vom 14. Juli 2014 betreffend die Forderung der Klägerin i. H. v. 94.113,86 € sind Kosten für die rechtliche Beratung und Vertretung der Gemeinde in Bezug auf die Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014. Diesbezüglich wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) verbindlich vereinbart, dass die anwaltliche Vertretung durch die S. Rechtsanwälte erfolgt und gemäß der Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und den S. Rechtsanwälten abgerechnet wird. Auch nach der Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und den S. Rechtsanwälten vom … September 2010 sollen sämtliche Tätigkeiten anstelle der gesetzlichen Gebührenregelung nach dem Zeitaufwand abgerechnet werden, wobei ein Stundenhonorar von 280,- € zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart wird.
Für die anwaltliche Mahnung vom 14. Juli 2014 hätte es etwa einer Stunde an Zeitaufwand bedurft, so dass die Beklagte zu 1) insoweit einen Betrag i. H. v. 280,- € plus Umsatzsteuer i. H. v. 19%, also 330,20 € schuldet.
bb) Darüber hinaus hätte die Klägerin im Hinblick auf ihre Schadensminderungspflicht zur Mahnung bezüglich der von der Beklagten zu 1) geschuldeten Beträge nicht den teuren Weg über eine Drittkanzlei wählen dürfen, sondern die bereits beauftragten S. Rechtsanwälte heranziehen müssen. Die Schadensminderungspflicht der Klägerin ergibt sich aus § 254 Abs. 2 BGB, der auf die vorliegende Kostenübernahmevereinbarung als städtebaulichem Vertrag Anwendung findet, Art. 62 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG (Kämmerer in Bader/Ronellenfitsch, Beck-OK VwVfG, Stand 1.4.2016, § 62 Rn. 31). Es handelt sich um ein Unterlassungsverschulden, das nicht die Verletzung einer besonderen Rechtspflicht voraussetzt, sondern jeden Verstoß gegen Treu und Glauben umfasst, mithin auch ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die jeder ordentliche und verständige Mensch ergreifen müsste, um Schaden von sich abzuwenden. Wer pochend auf die Schadensersatzpflicht eines anderen jede Maßregel zur Abwendung und zur Minderung eines ihm drohenden Schadens unterlässt, der verstößt wider Treu und Glauben, wenn er gleichwohl den vermeidlich gewesenen Schaden von dem anderen ersetzt verlangt (vgl. BGH, U.v. 13.12.1951 – III ZR 83/51 – NJW 1952, 299; Lorenz in Bamberger/Roth, Beck-OK BGB, § 254 Rn. 30). So liegt der Fall hier. Der Klägerin wäre es ein Leichtes gewesen, zur Mahnung des von der Beklagten zu 1) geforderten Betrags auf die bereits beauftragten S. Rechtsanwälte zurückzugreifen und auf Grundlage der mit dieser Kanzlei geschlossenen Vergütungsvereinbarung den durch die Mahnung entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Laut Vergütungsvereinbarung vom 27. September 2010 und auch laut Rahmenvereinbarung vom selben Datum wäre die Mahnung von dem zwischen der Klägerin und den S. Rechtsanwälten geschlossenen Vertrag umfasst gewesen.
3. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften für die bestehende Schuld der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner. Sie sind unbestritten Gesellschafter der Beklagten zu 1), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und haben als solche persönlich für die von der Gesellschaft rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner einzustehen (vgl. nur BGH, U.v. 27.9.1999 – II ZR 371-98 – NJW 1999, 3483; U.v. 24.2.2003 – II ZR 385/99 – NJW 2003, 1445).
4. Die Aufrechnung der Beklagten wegen eines Anspruchs aus Inanspruchnahme ihres Eigentums geht ins Leere. Denn der von den Beklagten geltend gemachte Anspruch ist schon nicht schlüssig vorgetragen. So ist nicht klar, woraus sich die angebliche Gegenforderung ergeben soll, da lediglich pauschal von „Schaden/Verlust“ gesprochen wird. Begründet wird die vorgetragene Gegenforderung mit dem Vorgehen der Klägerin, die Grenzmauer am westlichen Ende des Beklagtengrundstücks zur Begrünung um einen Meter von der Grundstücksgrenze abzurücken. Durch die gemeindliche Planung, die weder die Grundstücksgrenzen noch die Eigentumsverhältnisse betreffend das Grundstück FlNr. 573/2 veränderte (und auch nicht hätte verändern können), wird den Beklagten keine Grundstücksfläche welcher Größe auch immer „entzogen“, sondern in zulässiger Weise in Ausübung der gemeindlichen Planungshoheit überplant. Die Beklagten bleiben nach wie vor Eigentümer ihres Grundstücks.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 VwGO i. V. m. § 100 Zivilprozessordnung (ZPO), der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 181.179,25 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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