Baurecht

Störende Häufung von Werbeanlagen

Aktenzeichen  AN 9 K 16.00071

Datum:
1.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 8 S. 3

 

Leitsatz

Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist gegeben, wenn weit mehr als drei, von der Art und Größe ebenso wie der erhöhten Anbringung im Hinblick auf die geplante Werbeanlage völlig unterschiedliche Werbeanlagen vorhanden sind, die eine erhebliche Belastung für das Straßen- und Ortsbild und den optischen Eindruck der Umgebung um den Aufstellungsort der Werbeanlage bedingen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
Wie sich insbesondere beim Augenschein ergeben hat, liegt hier eine störende Häufung von Werbeanlagen und damit ein Verstoß gegen Art. 8 Satz 3 BayBO vor. Diese Vorschrift ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zur Begründung der Ablehnung herangezogen worden und damit auch Gegenstand der Prüfung im gerichtlichen Verfahren.
Eine störende Häufung im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO liegt vor, wenn sich ein gestalterischer Widerspruch aus der beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen selbst oder ihrer Wirkung auf die Umgebung ergibt, eine bloße Häufung von Werbeanlagen allein begründet keine Störung (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 15 ZB 10.445). Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist zwar auch in gewerblich geprägten Baugebieten nicht ausgeschlossen, an eine störende Häufung von Werbeanlagen sind dort aber höhere Anforderungen zu stellen als etwa in einem allgemeinen Wohngebiet oder Mischgebiet (vgl. BayVGH a.a.O.).
Wie bereits die Beklagte vorgetragen und durch eigene Feststellungen in den Akten erläutert hat, was sich aber auch im Augenschein bestätigt hat, ist die Tatsache, dass sich in unmittelbarer Umgebung des Aufstellungsorts der Werbeanlage zahlreiche andere Werbeanlagen befinden. So sind insbesondere auf dem Baugrundstück am Gebäude Hausnummer … Werbeanlagen für den dort betriebenen Imbiss vorhanden, weiter westlich, entlang der westlichen Grenze des Baugrundstücks, sind an der Außenwand des Nachbargebäudes auf dem Grundstück FlNr. … zwei unbeleuchtete Großflächenwerbetafeln sowie ein Werbebanner für den dort vorhandenen Autoverkaufsbetrieb „…“ vorhanden. An der nördlichen Wand des Gebäudes auf diesem Grundstück befinden sich weitere fünf unbeleuchtete Eurotafeln, diese Werbeanlagen sind für die von Osten auf der … ankommenden Verkehrsteilnehmer, Fußgänger, Radfahrer und Kfz-Nutzer in einem Blick mit der geplanten Werbeanlage wahrnehmbar. Hinzu kommen die unmittelbar gegenüber dem Aufstellungsort der Werbeanlage am Anwesen … befindlichen zahlreichen verschiedenartigen Werbeanlagen für die dort vorhandenen Nutzungen, insbesondere in Form von Leuchtkästen mit Einzelbuchstaben, mit Symbolen für die dort vertriebenen Artikel sowie mit Schaufensterbeklebungen und Werbeplakaten im Schaufenster. Somit sind weit mehr als drei, von der Art und Größe ebenso wie der erhöhten Anbringung im Hinblick auf die geplante Werbeanlage völlig unterschiedliche Werbeanlagen vorhanden, die eine erhebliche Belastung für das Straßen- und Ortsbild und den optischen Eindruck der Umgebung um den Aufstellungsort der Werbeanlage bedingen.
Durch das Hinzukommen der geplanten Werbeanlage, insbesondere angesichts deren einmal im Hinblick auf die Aufstellung auf einem 2,50 m hohen Monofuß und im Hinblick auf die erhöhte Lage des Baugrundstücks gegenüber den umliegenden Straßen zweifach erhöhten Standort und im Hinblick auf die Beleuchtung in Verbindung mit der Größe würde nach Auffassung des Gerichts ein unerträglicher Zustand herbeigeführt, der zu einer Störung und damit einer Verletzung des Art. 8 Satz 3 BayBO führen würde. Dies gilt auch, wenn man die Nutzung des Baugrundstücks und des Bereichs westlich der … und nördlich der … berücksichtigt, in dem soweit ersichtlich ausschließlich gewerbliche Nutzungen vorhanden sind, denn die einseitig nach Südosten gerichtete Werbeanlage wirkt ersichtlich über den Kreuzungsbereich hinaus in die beidseits der … östlich der Kreuzung sowie die östlich der … vorhandenen Nutzungen ein, der Bereich dort ist aber im Wesentlichen von Wohnnutzung in den Obergeschossen und allenfalls kleinteiliger gewerblicher Nutzung in Form von Läden und kleinen Handwerksbetrieben im Erdgeschoss geprägt. Entsprechendes gilt für den Bereich südlich der … und östlich der …, soweit von der Kreuzung dieser beiden Straßen aus einsehbar. Damit handelt es sich vorliegend aber bei dem Umgriff, auf den sich die Werbeanlage auswirkt, nicht um einen rein gewerblich geprägten Bereich, sondern gerade der Bereich südlich der … und östlich der …, auf die die Werbeanlage wegen ihrer Ausrichtung besonders einwirkt, zeichnet sich gerade dadurch aus, dass eine nach außen wahrnehmbare gewerbliche Nutzung im Wesentlichen nur im Erdgeschossbereich vorhanden ist. Diesen Bereich verlässt die Werbeanlage aber gerade auf Grund ihres zweifach erhöhten Aufstellungsortes und eröffnet somit eine aufdringliche störende gewerbliche Nutzung im Bereich des ersten Obergeschosses der umliegenden Gebäude östlich der …- und südlich der …, wobei die auf dem Baugrundstück vorhandene Nutzung als Autoverkaufs Platz mit eingeschossigen Gebäuden und flachen Dächern diesen Bereich oberhalb der Erdgeschossebene unberührt lässt. Soweit nördlich des Baugrundstücks große Gewerbegebäude vorhanden sind, sind diese insbesondere für einen für Osten kommenden Verkehrsteilnehmer auf der … auf Grund der vorhandenen dichten Begrünung östlich der … nicht erkennbar, im Gegensatz zum südlichen Teil des Baugrundstücks mit der Werbeanlage und den weiter westlich liegenden Werbeanlagen am und auf dem Nachbargrundstück. Damit liegt nach Auffassung des Gerichts ein Verstoß gegen Art. 8 Satz 3 BayBO vor, so dass der Bauantrag zu Recht abgelehnt wurde.
Ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO gegeben ist, kann deshalb offenbleiben, wobei einerseits die Tatsache, dass es sich um eine unbewegliche Werbeanlage handelt, grundsätzlich für eine eher geringere Ablenkungsgefahr spricht, während andererseits die Anbringung unmittelbar im Kreuzungsbereich schräg zu den Fahrbahnen und in einer Höhe, in der zumindest für von Osten kommende Verkehrsteilnehmer eine Überdeckung mit den Lichtzeichen der Ampelanlage möglich erscheint, eher für eine Gefährdung spricht.
Damit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Streitwert aus § 52 Abs. 1 GKG.

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