Baurecht

Störung der Wohnnutzung durch beleuchtete Werbeanlage

Aktenzeichen  AN 9 K 16.00184

Datum:
26.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO BauNVO § 6, § 15 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Eine doppelseitige beleuchtete Werbeanlage in einem faktischen Mischgebiet, die ab einer Höhe von 2,50 m beginnt, bedeutet für ein auf dem Baugrundstück vorhandenes Wohnhaus, dessen Wintergarten in dem westlichen Anbau gerade in Richtung auf den Standort der Werbeanlage große Glasfenster besitzt, eine unzumutbare Störung, die sich insbesondere wegen der Beleuchtung und des erhöhten Standorts in der Nachtzeit negativ auswirkt, und ist deshalb unzulässig. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; diese hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
Die Beteiligten gehen im vorliegenden Fall übereinstimmend davon aus, dass sich das Baugrundstück im Bereich eines faktischen Mischgebietes nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO befindet, wo eine Werbeanlage nach der Art der Nutzung grundsätzlich zulässig wäre. Allerdings kann nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch eine allgemein zulässige Anlage im Einzelfall dann unzulässig sein, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt wird. Nach Auffassung des Gerichts stört das geplante Vorhaben insbesondere die auf dem Baugrundstück vorhandene Wohnnutzung in unzumutbarer Art und Weise, gleiches gilt aber auch für die auf dem nördlich und westlich angrenzenden Grundstück FlNr. … sowie auf dem weiter westlich gelegenen Grundstück FlNr. … vorhandene Wohnnutzung. Die doppelseitige beleuchtete Werbeanlage, die auch noch ab einer Höhe von 2,50 m beginnt, bedeutet allein für das auf dem Baugrundstück vorhandene Wohnhaus, dessen Wintergarten in dem westlichen Anbau gerade in Richtung auf den Standort der Werbeanlage große Glasfenster besitzt, eine unzumutbare Störung und ist allein deshalb unzulässig. Dabei kommt es auf die zivilrechtliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Aufstellung der Werbeanlage auf seinem Grundstück nicht an, da die Störung der genehmigten Nutzung auf dem Baugrundstück hierdurch nicht ausgeglichen oder beseitigt werden kann, zumal sie auch die jeweiligen tatsächlichen Bewohner trifft. Im Übrigen ist auch im Anwesen … Wohnnutzung vorhanden, die Wohnung im Dachgeschoss besitzt über eine Gaube ein Fenster, das direkt auf die geplante Werbeanlage ausgerichtet ist und sich in einem Abstand von nur ca. 12 m von dieser befinde. Auch die Tatsache, dass inzwischen auch auf dem nördlich und westlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück … ein viergeschossiges Wohngebäude mit zahlreichen Fenstern nach Süden zur geplanten Werbeanlage hin errichtet wurde, kommt es dementsprechend nicht mehr an, die Werbeanlage ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO allein wegen ihrer Störung der Wohnnutzung auf dem Baugrundstück und auf dem Grundstück …, die sich insbesondere wegen der Beleuchtung und des erhöhten Standorts in der Nachtzeit negativ auswirkt, baurechtlich unzulässig, der Bauantrag wurde deshalb zu Recht von der Beklagten abgelehnt. Auf die Frage, ob darüber hinaus weitere Ablehnungsgründe, etwa ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO, vorliegen, kam es damit entscheidungserheblich nicht mehr an.
Damit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen