Baurecht

Straßenausbaubeitrag – Artzuschlag bei gemischt genutztem Grundstück

Aktenzeichen  AN 3 K 18.00462

Datum:
14.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31866
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1 Dem Ortsgesetzgeber ist für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab bei Straßenausbaubeiträgen ein weitgehendes Ermessen eingeräumt, welches insbesondere durch die Grundsätze des Willkürverbots, der Verhältnismäßigkeit und des Vorteilsprinzips eingeschränkt ist (ebenso BVerwG BeckRS 9998, 90218). (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
2 Anknüpfungspunkt für den grundstücksbezogenen Artzuschlag ist der durch eine gewerbliche Nutzung vermehrte Vorteil des Grundstückseigentümers, wobei wegen der Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens bedeutungslos ist, welchen Umfang der von der jeweiligen Nutzung ausgelöste (Ziel- und Quell-)Verkehr im Einzelfall hat. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
3 Für ein gemischt genutztes Grundstück hat für die Feststellung des Artzuschlags ein Flächenvergleich zwischen der gewerblichen und der nichtgewerblichen Nutzung stattzufinden (ebenso BayVGH BeckRS 2010, 09974). (Rn. 51 – 54) (redaktioneller Leitsatz)
4 Für die in dem Flächenvergleich zu berücksichtigenden, den verschiedenen Nutzungen zugehörigen Flächen ist auf die im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht genehmigte Nutzung abzustellen. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Streitgegenstand vorliegender Klage ist – so das Ergebnis einer an § 88 VwGO orientierten Auslegung unter Berücksichtigung des nur auf einen Teil der Beitragshöhe beschränkten Widerspruchs der Klägerin – der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes … vom 15. Februar 2018 insoweit, als darin ein höherer Straßenausbaubeitrag festgesetzt wurde, als er sich bei Zugrundelegung eines Nutzungsfaktors von 1,3 und bei Herausnahme der Kosten für Ausbaumaßnahmen auf privaten Grundstücksflächen ergibt.
Etwaige Zulässigkeitsbedenken der Klage im Hinblick darauf, dass klägerseits weder ein Klageantrag gestellt noch eine Klagebegründung vorgelegt wurde, noch eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erfolgte, seien dahingestellt, denn jedenfalls erweist sich die Klage als unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes … vom 15. Februar 2018 ist in dem eingangs durch Auslegung festgestellten Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Soweit der Klägervertreter geltend macht, es seien Kosten umgelegt worden für Baumaßnahmen auf privaten Grundstücken, so vermag dies schon deshalb nicht zum Klageerfolg zu führen, weil ausweislich der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Aktenvermerke deutlich wird, dass ein – nur auf dem Grundstück FlNr. …auf einer Teilfläche von ca. 30 m2 – erfolgter Überbau nicht vom Bauprogramm der Beklagten umfasst wird und folgerichtig daher die für diesen Überbau entstandenen Kosten auch nicht umgelegt worden sind.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen bei der durchgeführten Abrechnung für die Straßenbaumaßnahme „…straße/ … Straße“ die Voraussetzungen für die Erhöhung des Nutzungsfaktors auf 1,95 gemäß § 7 Abs. 11 der Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Beklagten vor. Das streitgegenständliche Grundstück der Klägerin wurde zu Recht mit einem Artzuschlag belegt.
Nach § 7 Abs. 11 ABS ist der sich grundsätzlich nach der Zahl der Vollgeschosse richtende Nutzungsfaktor um 50% zu erhöhen bei Grundstücken, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden.
Als zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt oder nutzbar gelten dabei auch Grundstücke, wenn sie zu mehr als einem Drittel Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen.
Das in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG enthaltene Differenzierungsgebot, wonach der Aufwand nach dem Vorteilsprinzip angemessen zu verteilen ist, führt zu einer stärkeren Belastung der Grundstücke eines Abrechnungsgebietes, welche auf Grund ihrer Nutzung die Möglichkeit einer intensiveren Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage haben als andere Grundstücke des Abrechnungsgebietes.
Art und Maß der zulässigen Nutzung sind jedoch nur inhaltliche Anknüpfungspunkte für die Verwirklichung des Vorteilsprinzips, nicht aber absoluter Maßstab einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung.
Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG verlangt auch nicht, dass die Beitragsbelastung der einzelnen Grundstücke im selben Verhältnis steht wie das Verhältnis der baulichen oder sonstigen Nutzbarkeit zueinander.
Zum einen lässt sich der quantitative Sondervorteil des einen Grundstücks im Verhältnis zu anderen Grundstücken, orientiert an der jeweils zulässigen Nutzung, ohnehin nur grob erfassen.
Zum anderen würde die exakte Bestimmung dieser Nutzungen in der Regel zu unangemessenen Problemen führen, so dass die Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens nicht mehr gewährleistet wären.
Diese und andere abgabenrechtliche Grundsätze, wie z.B. die sogenannte Typengerechtigkeit, sind durch das in Art. 5 Abs. 1 KAG verankerte Vorteilsprinzip nicht etwa verdrängt. Vielmehr stehen sie gerade hier besonders im Blickfeld, weil z.B. die Praktikabilität des Heranziehungsverfahrens oftmals mit dem Grad der Differenzierung nach Vorteilsgesichtspunkten abnimmt.
Letztlich muss beides angemessen berücksichtigt werden. Dem genügt eine Verteilungsregelung, die – wie dies vorliegend in der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten geschehen ist – wenigstens eine Unterscheidung zwischen gewerblicher und Wohnnutzung vorsieht (vgl. z.B. BVerwG v. 21.1.1977 – 4 C 84-92.74 – juris – zu § 131 Abs. 3 BauGB).
Dem Ortsgesetzgeber ist für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab ein weitgehendes Ermessen eingeräumt, welches insbesondere durch die Grundsätze des Willkürverbotes, der Verhältnismäßigkeit und des Vorteilsprinzips eingeschränkt ist (vgl. BVerwG v. 10.6.1981 – 8 C 15.91 – juris).
Anknüpfungspunkt für den grundstücksbezogenen Artzuschlag ist der durch eine gewerbliche Nutzung vermehrte Vorteil des Grundstückseigentümers, wobei wegen der Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens bedeutungslos ist, welchen Umfang der von der jeweiligen Nutzung ausgelöste (Ziel- und Quell-)Verkehr im Einzelfall hat (vgl. BVerwG v. 23.1.1998 – 8 C 12.96 – juris; BayVGH v. 28.3.2002 – 6 ZB 99.1635 – juris).
Handelt es sich, wie vorliegend, um ein gemischt genutztes Grundstück, so hat nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein Flächenvergleich zwischen der gewerblichen und der nichtgewerblichen (hier: Wohn-)Nutzung stattzufinden.
In der Entscheidung vom 8. Februar 2010 – 6 ZB 08.2719 juris – führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dazu u.a. Folgendes aus:
„Bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück ist für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile, wie der Senat zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen wiederholt entschieden hat, maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (U.v. 8.6.2000 – 6 B 97.113 – juris Rn. 28 f.; U.v. 8.3.2001 – 6 B 98.2837 – BayVBl. 2002, 469; U.v. 8.4.2008 a.a.O. Seite 90). Dafür spricht zunächst die Systematik der Verteilungsregelung, wie sie in § 8 ABS (in Übereinstimmung mit dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages, abgedruckt bei Thimet (Hrfg.), Kommunalabgabenrecht in Bayern, Teil VI 2.5) normiert ist: Bei gleicher zulässiger Nutzung der Grundstücke im Abrechnungsgebiet kommt es allein auf die Grundstücksfläche an (§ 8 Abs. 1 ABS). Ist in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der verteilungsfähige Aufwand nach den Grundstücksflächen aufgeteilt, die – bei bebauten Grundstücken – mit einem an die Zahl der Vollgeschosse gekoppelten Nutzungsfaktor vervielfacht werden (§ 8 Abs. 2 ABS). Da sich somit im Nutzungsfaktor das (unterschiedliche) Maß der baulichen Nutzung niederschlägt, kommt der Nutzung innerhalb der Gebäude die zentrale Bedeutung zu. Dieses Verständnis entspricht dem Zweck der Regelung, die Verteilungsgerechtigkeit durch die gesetzlich vorgeschriebene Differenzierung (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 KAG) zu sichern. Die Grundstücke des Abrechnungsgebietes sollen in verschiedener Höhe belastet werden, je nachdem, in welchem Ausmaß die Möglichkeit, die Straße in Anspruch zu nehmen, ihnen bei typisierender Betrachtung Vorteile bietet. Der Artzuschlag trägt Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig auf Grund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung. Den Umfang des Ziel- und Quellverkehrs bestimmt aber regelmäßig die Gebäude-, nicht jedoch die Freiflächennutzung (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 8.6.2000 a.a.O.).“
Entscheidend ist, inwieweit die konkrete Nutzung der Gebäude in ihrer Verkehrsauswirkung sich der „normalen“ Inanspruchnahme der Straße, wie sie die Wohnnutzung auslöst, oder der „erhöhten“ Inanspruchnahme, die für das Gewerbe typisch ist, annähert.
Für vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die sich auf der Garage befindliche Terrasse als eine den durch die Wohnnutzung ausgelösten Ziel- und Quellverkehr nicht intensivierende Nutzung beim Flächenvergleich unberücksichtigt bleibt.
Ob tatsächlich im Erdgeschoss – entgegen der aus der Umbaumaßnahme 1991 herrührenden Flächenberechnung mit den dortigen Nutzungsangaben – eine Fläche von 33,76 m2 wohngenutzt wird, mag ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Garagennutzung, wie klägerseits behauptet, tatsächlich alleine der Wohnnutzung zuzurechnen ist, denn jedenfalls ist der sich nach Angaben des Klägervertreters im Dachgeschoss befindliche, Wohnzwecken dienende Aufenthaltsraum mit einer Größe von 38 m2 für die Feststellung der nichtgewerblich genutzten Fläche außer Betracht zu lassen.
Die Errichtung/Nutzungsänderung stellt, ausgehend von den dem Gericht vorliegenden Plänen der Umbaumaßnahme 1991, wonach das Dachgeschoss nicht ausgebaut war, einen zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2015 genehmigungspflichtigen Tatbestand im Sinne des Art. 55 Abs. 1 BayBO in der damals gültigen Fassung dar.
Eine Genehmigung liegt jedoch diesbezüglich nicht vor. Der Klägervertreter führt in diesem Zusammenhang aus, es sei „ein Zwischenboden eingezogen worden, so dass sich ein zusätzlicher Dachraum mit 38 m2 ergeben hat“.
Abzustellen für die in den vorzunehmenden Flächenvergleich zu berücksichtigenden, den verschiedenen Nutzungen zugehörigen Flächen ist nach Auffassung der Kammer auf die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vorliegend 2015) genehmigte Nutzung.
Der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg hat in einer zum Erschließungsbeitragsrecht ergangenen, insoweit aber auf den vorliegenden Fall übertragbaren Entscheidung vom 1. März 1990 – 2 S 2395.89 – juris, zum Fall einer ungenehmigten gewerblichen Grundstücksnutzung im Zusammenhang mit dem Artzuschlag Folgendes ausgeführt:
„Wie der erkennende Senat zu einer vergleichbaren Vorschrift entschieden hat, hängt die Beantwortung der Frage, ob eine überwiegend gewerbliche Nutzung im Sinne der Artzuschlagsregelung anzunehmen ist, allein von den genehmigten Bauplänen ab. Diese Auslegung der Artzuschlagsregelung hat der Senat aus dem Vorteilsprinzip hergeleitet, aus dem sich der Artzuschlag für gewerblich oder industriell nutzbare Grundstücke rechtfertigt. Der Artzuschlag dient nämlich der Abgeltung des Erschließungsvorteils, der in dem besteht, was die Erschließung gerade für die gewerbliche Nutzbarkeit (Nutzung) des Grundstücks hergibt (BVerwG, U.v. 10.6.1981 – 8 C 15.81 -, Buchholz 406.11, § 131 BBauG Nr. 39). Da der Artzuschlag als einmalige Geldleistung diesen Sondervorteil auf Dauer abgelten soll, muss auch dessen Dauerhaftigkeit nach rechtlichen Maßstäben hinreichend gesichert sein. Davon kann bei einer ungenehmigten und damit formell baurechtswidrigen gewerblichen Grundstücksnutzung nicht ausgegangen werden. Auch die das Abgabenrecht kennzeichnenden Grundsätze der Praktikabilität und der Typengerechtigkeit sprechen gerade in unbeplanten Gebieten dafür, auf die genehmigte Nutzung abzustellen, weil diese sich anhand der genehmigten Pläne meist leichter und zuverlässiger feststellen lässt, als dies auf Grund von Erhebungen „vor Ort“ der Fall wäre (vgl. dazu im Einzelnen: VGH Baden-Württemberg, U.v. 21.9.1989, a.a.O.).“
Diese Grundsätze lassen sich nach Auffassung der Kammer sowohl auf das Straßenausbaubeitragsrecht übertragen als auch auf die vorliegend gegebene Situation, dass der Umfang der gewerblichen Nutzung und die damit einhergehende Frage der Erhebung eines Artzuschlags letztlich davon abhängt, ob die ungenehmigte Dachgeschossnutzung der der gewerblichen Nutzung gegenüber zu stellenden Wohnnutzung zugerechnet wird oder nicht.
Ebenso wie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für die dort im entschiedenen Fall der formellen illegalen gewerblichen Nutzung das Element der Dauerhaftigkeit als ausschlaggebend angeführt wurde, ist dies auch im hier vorliegenden Fall der insoweit wesentliche Gesichtspunkt. Mittels Berücksichtigung der – zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht – formell rechtswidrigen Dachgeschossnutzung könnte auf Dauer das Vorliegend der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des in § 7 Abs. 11 ABS normierten Artzuschlags zu verneinen sein, obwohl diese Dachgeschossnutzung infolge ihrer Nichtgenehmigung zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht gerade nicht auf Dauer nach rechtlichen Maßstäben hinreichend gesichert war.
Ausgehend von all dem ergibt sich vorliegend unter Zugrundelegung der Flächen- und Nutzungsangaben der Klägerin im Widerspruchsverfahren bei Nichtberücksichtigung der Fläche des sich im Dachgeschoss befindlichen Aufenthaltsraums eine nicht gewerblich genutzte Fläche von 197,91 m2 (134,15 m2 im Obergeschoss und 33,76 m2 anteilige private Nutzung im Erdgeschoss + 30 m2 Garagenfläche) und – im Erdgeschossbereich – eine gewerblich genutzte Fläche von 103,07 m2.
Daraus errechnet sich eine für den Flächenvergleich relevante Gesamtfläche von 300,98 m2; ein Drittel davon beträgt 100,93 m2. Somit umfasst der gewerblich genutzte Flächenanteil von 103,07 m2 mehr als ein Drittel der Gesamtfläche, so dass der Artzuschlag seitens der Beklagten zu Recht erhoben wurde mit der Folge, dass der angewendete Nutzungsfaktor von 1,95 nicht zu beanstanden ist.
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen