Aktenzeichen 6 B 16.978
BayStrWG Art. 6, Art. 46 Nr. 2, Art. 67 Abs. 3
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
1 Art. 5 Abs. 1 S. 3 KAG gibt keine Reihenfolge vor, in welcher die Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eintreten müssen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Daher ist es grundsätzlich unerheblich, wenn eine Widmung erst längere Zeit nach dem Abschluss der Ausbauarbeiten mit der Folge vorgenommen wird, dass erst dann die Beitragspflichten entstehen und der Lauf der Verjährungsfrist beginnt. (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Beitragsbescheid kann auch noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden; ein ursprünglich wegen fehlender oder nicht vollständiger Widmung rechtswidriger Beitragsbescheid unterliegt daher nicht der Aufhebung, wenn die (vollständige) Widmung der ausgebauten Straße nach Erlass des angefochtenen Bescheids nachgeholt wird. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
6 ZB 15.2785 2016-05-18 Bes VGHMUENCHEN VG München
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 – M 2 K 15.1651 – geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 wird insoweit aufgehoben, als darin ein den Betrag von 4.197,87 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
II.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die – entsprechend dem Zulassungsantrag und der zugelassenen Berufung – auf einen Beitragsteil von 329,16 € beschränkte Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.
Auf die Berufung des Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil zu ändern und der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 insoweit aufzuheben, als darin ein den Betrag von 4.197,87 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt wurde. Denn dieser Bescheid ist in Höhe des Betrags von 4.197,87 € rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Bei dem Ausbau des Kirchplatzes handelt es sich um die Erneuerung einer Ortsstraße, für die der Beklagte auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG und seiner Ausbaubeitragssatzung vom 13. Februar 2003 Straßenausbaubeiträge erheben darf. Dem steht nicht entgegen, dass der Kirchplatz erst nach Durchführung der Baumaßnahme und Erlass des Beitragsbescheides vollständig als Ortsstraße gewidmet worden ist.
a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 13. Februar 2003 (ABS) erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in seiner Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt.
Der Ortsgesetzgeber knüpft damit, ebenso wie der Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an. Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen (BayVGH, U. v. 1.12.2016 – 6 BV 16.856 – juris; B. v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 7). Dementsprechend setzt – insoweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus (vgl. Art. 1 BayStrWG). Die sachlichen Beitragspflichten können erst entstehen, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist (BayVGH, U. v. 1.12.2016 – 6 BV 16.856 – juris; B. v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3).
Nach Art. 67 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BayStrWG sind die Bestandsverzeichnisse von den Straßenbaubehörden innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 (Art. 80 BayStrWG) anzulegen. Sie sind nach Anlegung sechs Monate lang in den Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Straßenbaubehörden haben den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekannt zu machen. Nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG gilt eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (BayVGH, B. v. 7.7.2010 – 8 ZB 09.3196 – juris Rn. 8; Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße – außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis – auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (BayVGH, U. v. 1.12.2016 – 6 BV 16.856 – juris; B. v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 8).
b) Gemessen an diesem – straßenrechtlichen – Maßstab ist der Kirchplatz erst nach Durchführung der abgerechneten Baumaßnahme und nach Erlass des Beitragsbescheids in vollständiger Weise als Ortsstraße gewidmet worden.
Der Kirchplatz stellt zwar eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinn des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (bis 31.3.2016: § 242 Abs. 1 BauGB) dar, die seit unvordenklicher Zeit im Wesentlichen in der heute noch bestehenden Gestalt angelegt ist, tatsächlich für den öffentlichen Innerortsverkehr genutzt wird und für die der Beklagte seit langem die Straßenbaulast übernommen hat. Bei Anlegung des Straßen- und Bestandsverzeichnisses war der Kirchplatz dennoch nicht wirksam aufgenommen worden. In der Eintragungsverfügung vom 15. September 1962 in das Bestandsverzeichnis ist der Kirchplatz mit dem Anfangspunkt „Ostrand des Rathauses“ und dem Endpunkt „Hauptstraße, Wasserburger Straße (B 12 und B 15)“ und seiner Länge von „0,101 km“ nur unvollständig erfasst, weil die platzartige Aufweitung nördlich des Grundstücks Fl. Nr. 254 und östlich des Grundstücks Fl. Nr. 255 nicht enthalten ist. Auch in der Eintragungsverfügung vom 8. Juni 1995 ist lediglich die „Ostgrenze von Fl. Nr. 254“ genannt. Das gleiche gilt für die Eintragungsverfügung vom 3. Dezember 2014.
Vollständig als Ortsstraße gewidmet wurde der Kirchplatz erst mit der Verfügung und Bekanntmachung vom 31. Juli 2015. In dieser Widmungsverfügung wurde erstmals die „Teilfläche der Fl. Nr. 253 von der Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 3 bis zur Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 2“ und eine Gesamtlänge der Einrichtung „von km 0,000 bis km 0,116“ genannt und damit die platzartige Fläche nördlich des Grundstücks Fl. Nr. 254 und östlich des Grundstücks Fl. Nr. 255 erfasst. Mithin hat der Kirchplatz seine Eigenschaft als Ortsstraße und öffentliche Einrichtung erst nach Durchführung der abgerechneten Straßenbaumaßnahmen und nach Erlass des Beitragsbescheides in vollem Umfang erhalten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG).
c) Trotz der erst nachträglichen vollständigen Widmung handelt es sich um eine beitragspflichtige Erneuerungsmaßnahme an einer Ortsstraße.
Es kommt hierbei nicht auf die straßenrechtliche Qualifizierung im Zeitpunkt der technischen Durchführung der Straßenausbaumaßnahme an. Zwar kann Gegenstand einer beitragspflichtigen Erneuerungsmaßnahme nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten nur eine Ortsstraße sein. Deshalb ist neben dem Abschluss der Erneuerungsmaßnahme und dem Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung die entsprechende – vollständige – straßenrechtliche Widmung Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2016 – 6 BV 16.856 – juris; B. v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 17). Das Gesetz gibt jedoch – wie im Erschließungsbeitragsrecht (dazu Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 133 Rn. 21 m. w. N.) – keine Reihenfolge vor, in welcher diese Voraussetzungen eintreten müssen, damit die Beitragspflichten entstehen können. Dementsprechend ist es grundsätzlich unerheblich, wenn eine Widmung erst längere Zeit nach dem Abschluss der Ausbauarbeiten mit der Folge vorgenommen wird, dass erst dann die Beitragspflichten entstehen und der Lauf der Verjährungsfrist beginnt. Das gilt auch, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Widmung bereits jahrelang vorgelegen haben (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2016 – 6 BV 16.856 – juris; NdsOVG, B. v. 21.5.2012 – 9 LB 100/10 – nicht veröffentlicht; Driehaus in ders. , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 487a). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Beitragsbescheid auch noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Ein ursprünglich wegen fehlender oder nicht vollständiger Widmung rechtswidriger Beitragsbescheid unterliegt daher nicht der Aufhebung, wenn die (vollständige) Widmung der ausgebauten Straße nach Erlass des angefochtenen Bescheids nachgeholt wird (u. a. BayVGH, B. v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 17; B. v. 12.8.2008 – 6 ZB 05.1617 – juris Rn. 5; Driehaus in ders. , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 172 ff., 177). Das führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu einer „unzulässigen Rückwirkung“ der straßenrechtlichen Widmung. Vielmehr wird die ursprünglich unvollständige Widmung mit Wirkung für die Zukunft mit der Folge nachgeholt, dass die sachlichen Beitragspflichten mit dem Eintritt der letzten Voraussetzungen entstehen. Die Bestimmung des § 3 ABS steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs). Eine Maßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist (§ 3 Abs. 1 ABS). „Rechtlich beendet“ war die abgerechnete Erneuerungsmaßnahme aber erst – wie oben ausgeführt – mit der Bekanntmachung der vollständigen Widmung vom 31. Juli 2015. Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i. V. m. Nr. 4 der Verfügung und Bekanntmachung der Widmung gilt die Widmung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben; damit wurde sie am 14. August 2015 wirksam.
Eine nachträgliche Widmung kann nur dann keine Beitragspflichten entstehen lassen, wenn der maßgebliche Sachverhalt (Erneuerung oder Verbesserung einer Straße) bereits abgeschlossen war, ohne dass Beitragstatbestände berührt wurden. Führt eine Gemeinde etwa an einer entsprechend gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße (Art. 46 Nr. 1 BayStrWG) im Rahmen ihrer Straßenbaulast (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) – beitragsfreie – Erneuerungsmaßnahmen durch, kann sie nach Änderung der Verkehrsbedeutung und entsprechender Umstufung zur Ortsstraße diesen abgeschlossenen Sachverhalt beitragsrechtlich nicht rückwirkend als beitragspflichtige Erneuerung einer Ortsstraße umqualifizieren (BayVGH, U. v. 1.12.2016 – 6 BV 16.856 – juris). Davon kann indes im vorliegenden Fall keine Rede sein. Denn der Beklagte wollte nach seinem insoweit maßgeblichen Bauprogramm von Anfang an den Kirchplatz als vermeintliche – wenn auch nicht vollständig gewidmete – Ortsstraße im Rahmen der ihm obliegenden Straßenbaulast erneuern; dieser Sachverhalt ist erst abgeschlossen, wenn sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten erfüllt sind.
d) Zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten am 14. August 2015 war nach den – unwidersprochenen – Angaben des Beklagten die frühere Bundesstraße B 15 im maßgeblichen Ortsbereich bereits zur Ortsstraße abgestuft worden; neuer Träger der Straßenbaulast war der Beklagte geworden. Die Regelung war mit Ablauf des 31. Mai 2015 und damit vor der Bekanntmachung der Widmung wirksam geworden (Bayerischer Staatsanzeiger vom 8.5.2015, VG-Akte S. 144). Damit war den an der früheren B 15 und nunmehrigen Ortsstraße gelegenen Grundstücken Fl. Nr. 190, 192 und 193 eine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung nicht nur hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Parkplätze, sondern auch bezüglich der Fahrbahn zu gewähren. Entsprechend der vom Beklagten mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Vergleichsberechnung vom 19. Dezember 2015 ergibt sich für das Grundstück der Klägerin ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.197,87 €.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 329,16 € festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).