Baurecht

Straßenausbaubeitrag und Bemessung des Nutzungsfaktors anhand der Zahl der Vollgeschosse des Grundstücks

Aktenzeichen  6 CS 17.353

Datum:
17.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 3

 

Leitsatz

1 Die höchste Zahl der tatsächlich auf einem Grundstück vorhandenen Vollgeschosse bedingt den Nutzungsfaktor für das gesamte Buchgrundstück. Eine Beschränkung des Nutzungsfaktors nur auf eine Teilfläche des Grundstücks ist beitragsrechtlich nicht möglich und auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Für eine dem Art. 5 Abs. 2 KAG genügende Verteilungsregelung bedarf es keiner weiteren Ausdifferenzierung.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine exakte mathematische Erfassung des durch die verbesserte Straßenanbindung gesteigerten Gebrauchsvorteils von Grundstücken mit dem zulässigen oder verwirklichten Maß der Nutzung dieses Grundstücks ist nicht möglich, weil sich Nutzungsmaß und Intensität der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht proportional zueinander verhalten. Es geht von vornherein nur um das Erfassen einer Wahrscheinlichkeit, die typisierend Unterschiede abbildet. Gewisse Unebenheiten sind bei einer Pauschalierung im Interesse der Praktikabilität hinzunehmen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 11 S 16.1775 2017-02-02 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Februar 2017 – RO 11 S 16.1775 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.976,05 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 als Eigentümer des 2.284 m² großen gewerblich genutzten Grundstücks FlNr. 677 für die Erneuerung/Verbesserung der Schwesterhausgasse (Teilstück) – FlNr. 686 zwischen Rosengasse und Kastengasse – zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 10.970,58 € herangezogen. Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid Widerspruch. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin zunächst ab; mit Bescheid vom 31. Mai 2013 setzte sie die Vollziehung des Bescheides aus, hob diesen Bescheid jedoch am 27. Februar 2015 wieder auf. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 15. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2008 an (RO 2 S. 15.557), weil das Abrechnungsgebiet unzutreffend gebildet worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2016 reduzierte das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. den festgesetzten Straßenausbaubeitrag auf 7.904,22 € und hob die Aussetzung der Vollziehung in Höhe dieses Betrages auf; im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Im Widerspruchsbescheid wurden die Grundstücke FlNr. 688, 125/1 und 125/2 in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte gleichzeitig nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Mit Beschluss vom 2. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Nach den mit ihr fristgerecht dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bestehen – nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung – weder dem Grunde noch der Höhe nach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straßenausbaubeitragsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids.
1. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen bleiben ohne Erfolg.
a) Bei dem Ausbau der im Altstadtbereich der Antragsgegnerin gelegenen Schwesterhausgasse (südlicher Teil) handelt es sich um die Verbesserung einer Orts Straße, für die die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 30. März 2004 Straßenausbaubeiträge erhebt. Nach der Sondersatzung vom 18. Juli 2008 zur Erhebung des Straßenausbaubeitrags in der Altstadt handelt es sich u.a. bei dem betroffenen Teil der Schwesterhausgasse um eine „historische Anliegerstraße im Altstadtbereich mit Mischflächenausbau“, für die der Anteil der Beitragsschuldner wegen der „in der außergewöhnlichen und besonderen Gestaltung des Ortsbildes im Altstadtbereich begründeten Ausbaumaßnahme“ sowie im Hinblick auf gewährte Fördermittel im Rahmen des Sanierungsverfahrens auf lediglich 20% festgelegt wurde (§ 2 Abs. 3 Satz 6, § 3 Abs. 1, Abs. 2 der Sondersatzung). Aus den in den Akten befindlichen Fotos ergibt sich, dass die Straße vor ihrem Ausbau zahlreiche Unebenheiten, Verdrückungen und Flickstellen aufwies. Durch die 1991 bis 1995 durchgeführten Baumaßnahmen wurde der Zufahrtsbereich von der Rosengasse her deutlich verbreitert. Es wurden beidseitige Gehwegbereiche vor dem Parkhaus angelegt, ein einseitiger Gehweg farblich abgegrenzt sowie erstmals Straßenbegleitgrün angepflanzt. Außerdem wurde der Fahrbahnaufbau von vormals etwa 20 cm auf ca. 55 cm verstärkt und die verschlissene Asphaltdecke durch Granitpflaster ersetzt. Es steht außer Frage, dass hierdurch das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung einer Ortsstraße erfüllt ist und die Straße nicht nur „optisch verschönert“ wurde. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Umgestaltung der Schwesterhausgasse mit ihrer Verbreiterung im Parkhausbereich gerade dem Zweck diente, eine reibungslose Abwicklung des An- und Abfahrtsverkehrs zum und vom Parkhaus zu gewährleisten. Beitragsrechtlich ist es unerheblich, ob Anlass für den Ausbau des nördlichen Bereichs die Errichtung des Parkhauses war, wie der Antragsteller vorträgt, und ob dieser die Maßnahme subjektiv als vorteilhaft empfindet oder nicht.
b) Die Ausführungen des Antragstellers zur Einbeziehung des mit einem Bankgebäude bebauten Grundstücks FlNr. 688 in das Abrechnungsgebiet gehen ins Leere, nachdem das Landratsamt im Widerspruchsbescheid dieses Grundstück bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt hat.
c) Das im Eigentum derselben Bank stehende Grundstück FlNr. 142/1 ist bei summarischer Prüfung bei der Aufwandsverteilung wohl zu Recht nicht berücksichtigt worden.
Dieses Grundstück dürfte ausschließlich an der Kastengasse anliegen und an die abzurechnende Schwesterhausgasse allenfalls punktförmig angrenzen, was keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vermittelt (BayVGH, B.v. 25.10.2012 – 6 B 10.133 – juris Rn. 39). Dass es gleichwohl aufgrund des „Durchgangs“ zu den oberen Geschossen des Bankgebäudes auf FlNr. 688 und der dadurch bewirkten übergreifenden Nutzung als nicht gefangenes Hinterliegergrundstück an der Aufwandsverteilung für die Schwesterhausgasse zu beteiligen wäre, liegt jedenfalls nicht nahe. Nach der Rechtsprechung des Senats haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen, auch bei Eigentümeridentität grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (u.a. BayVGH, B.v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 19; U.v. 25.10.2012 – 6 B 10.133 – juris Rn. 41, 43; B.v. 7.9.2011 – 6 ZB 10.3054 – juris Rn. 3; B.v. 15.4.2010 – 6 B 08.1846 – juris Rn. 25, jeweils m.w.N.). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück zur abgerechneten Straße in Betracht. Es fragt sich bereits, ob diese Grundsätze auf das Grundstück FlNr. 142/1 angewendet werden können. Denn es liegt beim Y-förmigen Zusammentreffen von Schwesterhaus- und Kastengasse nicht hinter, sondern neben dem Grundstück FlNr. 688. Im Übrigen ergeben sich aus dem Umstand, dass sich zwischen beiden Bankgebäuden auf den Grundstücken FlNr. 688 und 142/1 ein zweigeschossiger Verbindungstrakt zu den oberen Geschossen befindet (siehe Beiakt 1, S. 46), jedenfalls nicht ohne weiteres hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechnete Schwesterhausgasse vom Grundstück FlNr. 142/1 aus in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird. Im Gegenteil spricht gegen eine solche Annahme, dass das Gebäude auf dem „Vorderliegergrundstück“ FlNr. 688 zur Schwesterhausgasse nicht etwa einen allgemein benutzbaren und deshalb das „Hinterliegergrundstück“ FlNr. 142/1 anbindenden Kunden- und/oder Mitarbeiterzugang hat, sondern ausweislich der bei den Akten befindlichen Fotos und Stellungnahmen lediglich ein Rolltor mit anschließendem Aufzug für Werttransporte.
d) Das gilt erst recht für das Grundstück FlNr. 142. Dieses liegt an der Oberen Marktstraße an. Der zwischen ihm und den Bankgebäuden verlaufende Weg in südwestlicher Richtung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers straßenrechtlich wohl nicht als Bestandteil der abgerechneten Orts Straße Schwesterhausgasse anzusehen. Vielmehr stellt er aller Voraussicht nach eine selbstständige Verkehrsanlage in Form eines beschränkt-öffentlichen Weges dar, weil er einer anderen Straßenklasse angehört und unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dient (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 – 6 ZB 13.431 – juris Rn. 7). Auch im Bestandsverzeichnis der Antragsgegnerin ist er nicht als Bestandteil der Schwesterhausgasse eingetragen. Für die Abrechnung der Schwesterhausgasse ist daher nicht erheblich, ob von dem Weg ein Zugang zum Grundstück FlNr. 142 besteht und Waren angeliefert werden
e) Die Grundstücke FlNr. 128/2 und 129/1 sind aller Voraussicht nach ebenfalls nicht beitragspflichtig. Es handelt sich um Anliegergrundstücke der Rosengasse, die in fremdem Eigentum stehen. Es wurden keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass sie als nicht gefangene Hinterliegergrundstücke der Schwesterhausgasse beitragspflichtig wären. Dass von den Grundstücken ein Durchgang vom Parkhaus zur Rosengasse besteht, führt nicht zur Beitragspflicht für die Schwesterhausgasse. Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung für die Bejahung eines Sondervorteils gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit einer Zufahrt bzw. eines Zugangs über das Anliegergrundstück erforderlich (BayVGH, B.v. 25.4.2012 – 6 ZB 11.2029 – juris Rn. 4; B.v. 18.4.2012 – 6 ZB 11.2863 – juris Rn. 5; B.v. 14.3.2011 – 6 B 09.1830 – juris Rn. 19; B.v. 10.9.2010 – 6 ZB 09.2998 – juris Rn. 6 jeweils m.w.N. der Rechtsprechung; so auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 24: „hinreichend gesicherte“ Inanspruchnahmemöglichkeit). Wird demnach ein Grundstück von der abgerechneten Straße durch ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück getrennt, bedarf es der Bestellung einer Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) oder zumindest einer schuldrechtlichen Vereinbarung zur Nutzung des Anliegergrundstücks. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Grundstücke FlNr. 128/2 und 129/1 die Schwesterhausgasse über das in fremdem Eigentum stehende Parkhausgrundstück rechtlich verlässlich benutzen können. Der Antragsteller trägt insoweit nur vor, dass eine Grunddienstbarkeit nicht eingetragen sei und er nicht wisse, ob ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis bestehe. In dem Durchgang angebrachte Hinweisschilder auf die Durchgangsmöglichkeit zum Parkhaus bzw. zur Rosengasse begründen keine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der Schwesterhausgasse über das Parkhausgrundstück. Bei dem Einwand, es sei „davon auszugehen“, dass Bewohner dieser Gebäude Dauerparkplätze im Parkhaus angemietet hätten und ausschließlich die Zufahrt zur Schwesterhausgasse benutzten, handelt es sich um eine reine Vermutung. Diese ist nicht geeignet, eine rechtlich gesicherte Inanspruchnahme der Schwesterhausgasse in nennenswertem Umfang zu belegen.
f) Das Grundstück FlNr. 131/2 ist ebenfalls nicht beitragspflichtig. Es ist schon fraglich, ob das dreiecksförmige nur etwa 60 m² große Grundstück – für sich gesehen – überhaupt sinnvoll und zulässig nutzbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.4.2010 – 6 B 08.1849 – juris Rn. 25). Abgesehen davon zeigt das vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgelegte Foto in Verbindung mit dem Lageplan, dass es tatsächlich als Zufahrt zum Parkhaus und als Gehwegbereich und damit als öffentliche Verkehrsfläche genutzt wird. Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht sind auch im Straßenausbaubeitragsrecht die Grundflächen anderer Erschließungsanlagen im Sinn des § 123 Abs. 2 BauGB nicht in die Verteilung einzubeziehen, sofern sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar sind (BayVGH, B.v. 4.12.2014 – 6 ZB 13.467 – juris Rn. 17). Nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG gilt ein neuer Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, wenn – wie hier – eine Straße verbreitert wird, sofern der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, wovon der Senat im vorliegenden Eilverfahren ausgeht. Als Teil der abgerechneten Einrichtung ist es nicht bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands zu berücksichtigen.
g) Der für das Parkhaus auf den Grundstücken FlNr. 125, 134 und 131 angesetzte Nutzungsfaktor für fünf Vollgeschosse ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 ABS bestimmt sich der Nutzungsfaktor bei Grundstücken, auf denen sich Parkhäuser oder Tiefgaragen befinden, nach der Zahl ihrer Geschosse. Die Zahl der im Parkhaus vorhandenen Parkebenen ist hingegen nicht entscheidend. Wenn ein Parkhaus innerhalb eines Geschosses mehrere Parkebenen aufweist, verbleibt es damit dennoch bei nur einem Geschoss. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, sind auch Gebäude mit höhenversetzten Geschossen grundsätzlich als Einheit zu betrachten, wobei für die Bestimmung des Nutzungsfaktors auf den höchsten Gebäudeteil abzustellen ist (vgl. dazu Simon/Busse, BayBO, Bd. I, Art. 2 Rn. 571 ff.). Auch wenn die Dachfläche des Parkhauses als „vollwertige Parkebene“ genutzt wird, wie der Antragsteller vorträgt, handelt es sich dabei dennoch um kein Geschoss (vgl. Art. 83 Abs. 7 BayBO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung); die Dachfläche ist demnach bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt eine derartige Handhabung weder gegen das Vorteilsprinzip noch gegen die Beitragsgerechtigkeit.
h) Für die Bestimmung des Nutzungsfaktors beim Grundstück des Antragstellers FlNr. 683 geht die Antragsgegnerin zu Recht von fünf Vollgeschossen aus. Dies ergibt sich aus dem in den Akten befindlichen Schnitt des Sudhauses (Beiakt 4 B 16). Nach ständiger Rechtsprechung bedingt die höchste Zahl der tatsächlich auf einem Grundstück vorhandenen Vollgeschosse den Nutzungsfaktor für das gesamte Buchgrundstück (u.a. BayVGH, U.v. 25.9.2007 – 6 B 05.3018 – juris Rn. 15 ff.). Eine Beschränkung des Nutzungsfaktors nur auf eine Teilfläche des Grundstücks, wie es der Antragsteller für geboten hält, ist beitragsrechtlich nicht möglich und auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Für eine dem Art. 5 Abs. 2 KAG genügende Verteilungsregelung bedarf es keiner weiteren Ausdifferenzierung. Eine exakte mathematische Erfassung des durch die verbesserte Straßenanbindung gesteigerten Gebrauchsvorteils von Grundstücken mit dem zulässigen oder verwirklichten Maß der Nutzung dieses Grundstücks ist nicht möglich, weil sich Nutzungsmaß und Intensität der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht proportional zueinander verhalten. Es geht von vornherein nur um das Erfassen einer Wahrscheinlichkeit, die typisierend Unterschiede abbildet. Gewisse Unebenheiten sind bei einer Pauschalierung im Interesse der Praktikabilität hinzunehmen (u.a. BayVGH, U.v. 25.9.2007 – 6 B 05.3018 – juris Rn. 20).
i) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Grünanlage Ludwigshain auf dem Grundstück FlNr. 1385 nicht in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen. Es handelt sich dabei nach der Größe und parkähnlichen Gestaltung um eine Erschließungsanlage (im Sinn von § 123 Abs. 2 BauGB) in Form einer öffentlichen Grünfläche. Da die Antragsgegnerin das Grundstück der Allgemeinheit zu Erholungszwecken zur Verfügung gestellt hat, ist diese Fläche zumindest formlos für eine öffentliche Nutzung gewidmet und damit jeder privaten, vorteilsrelevanten Nutzung entzogen. Damit scheidet es aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B.v 12.12.2016 – 6 ZB 16.1404 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2014 – 6 ZB 13.467 – juris Rn. 17).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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